Lexipedia

Entscheid

S 2014 78

Versicherungsleistungen nach VVG

21. Juli 2015Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2014. Nach Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) kann die versicherte Person gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht desjenigen Kantons erheben, in welchem sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in Graubünden. Damit ist das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

2. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin von dieser überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. April 2014 zu Recht eine Dreiviertelsrente von Fr. 1'481.-- mit Wirkung ab 1. Mai 2013 zugesprochen und damit einhergehend die Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit verneint hat. Auf den Beschwerdeantrag betreffend den Austritt der Beschwerdeführerin aus der Arbeitslosenkasse ist vorliegend nicht einzutreten, weil das Rechtsverhältnis zwischen der Arbeitslosenkasse und der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht bildet. Ebenso verhält es sich mit der an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichteten Verfügung.

4. a) Das Gesetz bestimmt, dass eine Person invalid ist, wenn bei ihr eine durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (vgl. Art. 8 ATSG und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Das Vorhandensein eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist das medizinische Element des Invaliditätsbegriffes. Das wirtschaftliche Element des Invaliditätsbegriffs bedingt, dass der Gesundheitsschaden zu einer bleibenden oder dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führen muss (vgl. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 126 ff.). Die Beurteilung einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit setzt voraus, dass die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person von ärztlicher Seite her zuverlässig bestimmt wird. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bildet m.a.W. die Grundlage für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit und des daraus allfällig resultierenden behinderungs- bzw. rentenrelevanten Invaliditätsgrades. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. a-c IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, sowie wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres eine Erwerbsunfähigkeit resp. eine Invalidität von mindestens 40 % und mehr besteht (vgl. Art. 6 ATSG und Art. 8 ATSG). Sodann wird eine Dreiviertels-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zugesprochen (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Ermittlung des Invaliditätsgrades erfolgt bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, nach der sog. gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

b) Die Beschwerdeführerin begründet ihren Verzicht auf den Rentenanspruch im Wesentlichen damit, dass sie trotz der vollen Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Denn einerseits stelle bereits ihre Kranken- und Unfallversicherung mit Schreiben vom 15. Februar 2013 fest, dass sie für eine sitzende, wechselbelastende Tätigkeit ab Frühjahr 2013 zu 100 % arbeits- und vermittlungsfähig sei (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6). Andererseits halte der Arztbericht von PD Dr. med. D._____ vom 15. Juli 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit mit wechselseitiger Belastung zu 100 % arbeitsfähig sei (Bf-act. 7). Zum selben Ergebnis komme auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____. Er bestätige mit Schreiben vom 17. September 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit ab 19. August 2013 für eine leidensadaptierte Tätigkeit in sitzenden Positionen und für wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Tragen und Heben von Lasten über 5 kg (Bf-act. 8). Mit Arztzeugnis vom 16. Mai 2014 bestätige Dr. med. E._____ erneut die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und umschreibe den ihr zumutbaren Tätigkeitsbereich wie folgt: Administrationstätigkeiten, Pflegefachfrau im Blutspendezentrum oder Lungenliga, Beratungen und Betreuungen im Rahmen von psychiatrischen Diensten, Tätigkeiten im Empfangsbereich, Loge, Telefon etc. (Bf-act. 9). Mit der Beschwerde wehrt sich die Beschwerdeführerin auch dagegen, dass die bereits durch die Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von Juli 2013 bis März 2014 erbrachten Leistungen im Umfang von Total Fr. 23'914.20 zurückgefordert und mit Leistungen der IV-Stelle sowie mit allfälligen Leistungen des Versicherers der beruflichen Vorsorge verrechnet würden (Bf-act. 4). Darüber hinaus sei auch die Kürzung der Grundrente ihres Ehemannes nicht zu Recht erfolgt (Bf-act. 3).

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Verfügung der Rentenleistung an die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit davon aus, dass ihr invalidenversicherungsrechtlich nicht mehr zugemutet werden könne, ihre verbliebene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters und der langjährigen Tätigkeit als Pflegefachperson wirtschaftlich zu verwerten. Die Abklärungen von Dr. med. C._____ des RAD am 25. Januar 2013 ergaben, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. In einer angepassten, leicht wechselbelastenden und hauptsächlich sitzenden Tätigkeit sei sie ab Frühjahr 2013 wieder voll arbeitsfähig (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 62, S. 7). Dies hielt Dr. med. C._____ auch in seiner Abschlussuntersuchung vom 14. März 2013 fest (Bg-act. 62, S. 9). Insgesamt kam die Beschwerdegegnerin jedoch zum Ergebnis, dass die medizinisch-theoretische Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei, und dass ihre Leistungsfähigkeit nicht optimal ausgenützt werden könne. Demzufolge seien in ihrem Fall eine Umschulung und eine Arbeitsvermittlung nicht notwendig, womit sich auch die Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erübrige.

Erwägungen

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig ist und die Anforderungen des Berufes aufgrund des auf den Unfall zurückzuführenden Rückenleidens nicht mehr erfüllen könnte, zumal die Ausübung dieses Berufes bedingt, dass der Rücken belastet werden kann. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin arbeiten will und sich deswegen gegen die Zusprechung einer Rente wehrt. Gemäss den Bestätigungen der Ärzte PD Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ bestehe die Möglichkeit der Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit spätestens ab August 2013 (Bf-act. 7; Bf-act. 8). Dr. med. C._____ vom RAD nahm indessen zur Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin keine Stellung. Für die Beschwerdegegnerin war relevant, dass bei der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wegen des zeitnahen Erreichens des AHV-Alters ausgeschlossen würde. Dabei sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht nur in Bezug auf ihre Tätigkeit als Krankenschwester zu beurteilen. Denn aufgrund der durch die Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen ist z.B. ihr Einsatz als Büroangestellte denkbar, was im Übrigen Dr. med. E._____ mit Schreiben vom 16. Mai 2014 ausdrücklich festhielt (Bf-act. 9).

5.

Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihres fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten kann und die ihr verbliebene Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit verwerten kann (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG).

6.

a) Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E.2 m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das fortgeschrittene Alter für sich allein genommen die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch noch nicht aus. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das noch vorhandene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach allgemeinen Regeln bemessen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind beispielsweise die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur einer teilinvaliden Person, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 9C_1033/2012 vom 8. November 2013 E.5.3; BGE 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E.2; Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 Rz. 12 ff.). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbsfähigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E.3.3).

b) Die Beschwerdeführerin begründete die Verwertbarkeit ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit damit, dass sie aufgrund ihrer absolvierten Aus- und Weiterbildungen eine breite Ausbildung vorweisen könne, welche neben dem Krankenpflegeberuf auch eine Tätigkeit als Büroangestellte im medizinischen Bereich umfasse. Trotz ihres Alters könne und wolle sie für den Arbeitsmarkt interessant bleiben. Dass sie in einem anderen als ihrem angestammten Beruf arbeitsfähig sei, betonte sie bereits anlässlich des am 19. November 2012 durchgeführten Evaluationsgesprächs zur Eingliederung (Bg-act. 24, S. 2). Dort gab sie zu Protokoll, dass sie einerseits noch bis zum 13. März 2012 zwischenzeitlich gearbeitet habe und andererseits sei sie offen und bereit für neue Herausforderungen (Bg-act. 24, S. 1). Sie sei gewillt, ihre Erfahrung und das Fachwissen im medizinischen Bereich weiterhin zu nutzen (Bg-act. 24, S. 2). In Zukunft könne sie sich eine Tätigkeit als Arztsekretärin, eine Arbeitsstelle in der Psychiatrie oder im Ambulatorium vorstellen (Bg-act. 24, S. 2). Die anhaltenden Rückenbeschwerden würden ihr bloss Tätigkeiten verunmöglichen, die das Heben von Gewichten und schnelle Bewegungen erfordern (Bg-act. 24, S. 2). Am 13. Mai 2014 bewarb sie sich sodann für die Psychiatrischen Dienste Graubünden (Bf-act. 5). Obwohl diese Stelle intern besetzt wurde, sei die Beschwerdeführerin zuversichtlich, in der Arbeitswelt wieder Fuss zu fassen. Aus den genannten Gründen sei die Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gegeben.

Die Beschwerdegegnerin begründete den Rentenanspruch im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihre erlernte Tätigkeit über Jahre ausübte und nun kurz vor der Pensionierung stehe, weswegen ihr nicht mehr zugemutet werden könne, ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2013 in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit mindestens 60 % arbeitsfähig sei. Fraglich sei in Berücksichtigung des Alters der Versicherten (Jahrgang 1950) lediglich, ob die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar sei. Würde die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verneint, erweise sich die angefochtene Verfügung vom 28. April 2014 als rechtmässig. Andernfalls sei die genannte Verfügung zu beanstanden. In ihrer Vernehmlassung berechnete die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Invaliditätsgrad. Ausgehend davon, dass A._____ einem 60 %-Pensum nachgehen würde, errechnete die IV-Stelle unter Beizug der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ein Invalideneinkommen von Fr. 29'336.--. Das Valideneinkommen berechnete die IV-Stelle gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 14. November 2012 und ermittelte so einen Betrag über Fr. 53'019.--. Aus der Gegenüberstellung des im Jahr 2013 durch die Beschwerdeführerin hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommens von Fr. 29'336.-- und des Valideneinkommens von Fr. 53'019.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von 44.7 %. Folglich komme der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode bei einem 60 % Pensum im Erwerbsbereich und einer dort vorhandenen Einschränkung von 44.7 %, sowie bei einem 40 %-Pensum im Haushaltsbereich und einer dort vorhandenen Einschränkung von 6.55 % im hier relevanten Zeitraum ab 1. Mai 2013 auf 29.44 % zu liegen. Nach dieser Bemessung des Invaliditätsgrades stehe der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch zu. Würde hingegen im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 100 % angenommen, so betrage der IV-Grad 62.6 %, weshalb eine Rente ausgerichtet werden müsse.

c) Grundsätzlich ist der IV-Stelle gemäss ständiger Praxis beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet und demzufolge auch nicht mehr angerechnet werden kann. Die Beschwerdeführerin ist im konkreten Fall jedoch lediglich insoweit behindert, als sie wegen des Rückenleidens und der damit verbundenen Spätfolgen nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ausführen kann und solche Tätigkeiten vermeiden muss, welche das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg erfordern (Bf-act. 7; Bf-act. 8). Die Beschwerdeführerin betonte ausserdem mehrfach, sie sei gewillt einer leidensadaptierten Tätigkeit nachzugehen und sie mute sich dies auch zu. Mit anderen Worten mutet sich die Beschwerdeführerin trotz des vorangeschrittenen Alters ausdrücklich die Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkei zu und zeigt sich zuversichtlich, dass diese aufgrund ihres Tätigkeitsprofils auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch nachgefragt werde. Für den Zeitpunkt, in dem die Frage zu beantworten ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit noch verwerten könne, stellt das Gericht auf das Datum des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbsfähigkeit ab (BGE 138 V 457 E.3.3). Diese medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E.3.4). Im vorliegenden Fall bestimmten die ärztlichen Berichte von PD Dr. med. D._____ sowie von Dr. med. E._____ vom 15. Juli 2013 bzw. vom 17. September 2013, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab August 2013 in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (Bf-act. 7; Bf-act. 8). Zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeführerin trotz des zeitnahen Erreichens des Pensionsalters ihre Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten möchte, und dass ihr Verhalten konkret auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft abzielt. Letzteres ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Betreuung durch das zuständige RAV im Oktober 2013 noch einen Computerkurs absolvierte (Bf-act. 10). Abgesehen vom Alter der Beschwerdeführerin, liegen weiter keine Gründe vor, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Beruf nicht verwerten könnte. Dabei ist auch ein Einsatz als Büroangestellte denkbar, weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit u.a. bereits Erfahrungen als Sekretärin sammelte (Bf-act. 14; Bf-act. 15). Dem Einwand der Beschwerdegegnerin betreffend des Erreichens des Pensionsalters ist demzufolge die Tatsache entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erreichen des AHV-Alters am Erwerbsleben teilnehmen möchte. Im konkreten Fall scheint es deshalb nicht angebracht, der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen, obwohl sie sich dagegen wehrt. Daneben betonte die IV-Stelle mehrfach, dass eine Gutheissung der Beschwerde für sie keine nachteiligen Folgen habe. Aus den genannten Gründen kommt das Gericht im konkreten Fall zum Schluss, dass dem Willen der Beschwerdeführerin, ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit trotz ihres vorgerückten Alters zu verwerten, zu folgen ist.

7.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und rechtens, was zur Folge hat, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2014 aufgehoben wird. Die Rückforderung und Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen der Arbeitslosenkasse bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf dieses Begehren nicht eingetreten werden kann. Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden verwiesen.

8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Im vorliegenden Verfahren werden die Verfahrenskosten ermessensweise auf Fr. 500.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss eingereichter Honorarnote mit Fr. 900.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die angefochtene Verfügung vom 28. April 2014 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 900.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]