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Entscheid

S 2014 81

Entscheide Obergericht

21. Mai 2015Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. Mai 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde dem Verwaltungsgericht überdies form- und fristgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

b) Die Akten des Verfahrens S 13 135 werden, soweit erforderlich, beigezogen, wobei die entsprechenden Akten der SUVA auch in den vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin enthalten sind.

c) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer angesichts der seit April 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit ab dem 1. April 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung hat, beziehungsweise ob die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und damit das Invalideneinkommen korrekt festgelegt hat. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Mai 2014 eingetretene Sachverhalt (BGE 129 V 1 E.1.2).

Erwägungen

2.

a) Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei einer Invalidität von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einer solchen von mindestens

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einer solchen von 70 % auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Invalidität erwerbstätiger Versicherter wird nach der Methode des Einkommensvergleichs bemessen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum so genannten Valideneinkommen, das heisst dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

b) Grundsätzlich gilt für die verschiedenen Sozialversicherungszweige derselbe Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), und die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach derselben Methode (Art. 16 ATSG). Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 133 V 549 E.6.1). Diese Koordination der Invaliditätsbemessung geht aber nicht so weit, dass seitens der Invalidenversicherung eine absolute Bindung an die Entscheide des Unfallversicherers bestehen würde (BGE 133 V 549 E.6). Die IV-Stellen müssen die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vornehmen (BGE 133 V 549 E.6.1). Dabei müssen sie eine allfällige bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegung durch den Unfallversicherer mitberücksichtigen und dürfen von dieser nur abweichen, wenn triftige Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E.6.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 42 zu Art. 16 ATSG). Zu beachten ist allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Rente in der Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind. Die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung berücksichtigt lediglich die unfallkausalen Gesundheitsprobleme, während die Invalidenversicherung alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt, insbesondere auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt (BGE 133 V 549 E.6.2). Von einem von Seiten der Unfallversicherung rechtskräftig festgelegten Invaliditätsgrad darf und soll die IV-Stelle somit dann abweichen, wenn nebst den vom Unfallversicherer berücksichtigten unfallkausalen Beschwerden weitere, krankheitsbedingte Leiden eine invalidisierende Wirkung haben, oder wenn es sonstige triftige Gründe gibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E.4.1).

c) Ein wichtiger Faktor für die Festlegung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Invalideneinkommens ist die Frage, inwieweit die versicherte Person in einer zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig ist. Zur Beantwortung dieser Frage sind die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf die Einschätzungen medizinischer Experten angewiesen. Sie können sich auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2bis IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Bei der Würdigung der medizinischen Unterlagen ist das Versicherungsgericht frei (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1).

3.

a) Im vorliegenden Fall legte die SUVA mit Verfügung vom 11. Juli 2013 ab dem 1. Juli 2013 einen Invaliditätsgrad von 24 % fest. Sie ging dabei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit aus. In medizinischer Hinsicht stellte sie auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 27. Mai 2013 ab, welche schlüssig und nachvollziehbar sei. Demnach könne dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Maurer zweifellos nicht mehr zugemutet werden. Zumutbar sei ihm aber eine ganztägige Tätigkeit, die in sitzender Stellung erbracht werden könne, bei der der Beschwerdeführer kein unebenes Gelände oder Treppen überwinden müsse. Es sei wünschenswert, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erheben und einige Schritte gehen könne. Abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 bestätigte die SUVA diese Verfügung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde mit Urteil S 13 135 vom 6. Mai 2014 abgewiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, da das Bundesgericht mit Urteil 8C_525/2014 vom 30. Juli 2014 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.

Die IV-Stelle übernahm den von der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad von 24 % im Vorbescheid vom 31. März 2014 mit der Begründung, es lägen reine Unfallfolgen vor. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen keinen Einwand erhoben hatte, erliess die IV-Stelle am 23. Mai 2014 die angefochtene Verfügung und hielt an der Begründung ihres Vorbescheids fest. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, er habe einen Anspruch auf eine IV-Rente und bringt somit sinngemäss vor, es müsse von einer höheren Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

b) Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit reine Unfallfolgen darstellen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat sich im rechtskräftigen Urteil S 13 135 ausführlich mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt und ist – insbesondere betreffend die somatischen Leiden – zum Schluss gekommen, dass die Abschlussuntersuchung und Beurteilung samt Zumutbarkeitsprofil vom 24./27. Mai 2013 durch den Kreisarzt Dr. med. D._____ umfassend und nachvollziehbar seien. Der kreisärztlichen Bewertung komme voller Beweiswert zu. Die SUVA habe somit zu Recht auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ abgestellt. Daran ändere auch das Schreiben des Hausarztes Dr. med. E._____ vom 17. Oktober 2013 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7 des Verfahrens S 13 135) nichts, zumal Letzterer die gleiche Diagnose gestellt habe, wie in den übrigen medizinischen Akten ausgewiesen worden sei und er übereinstimmend mit dem Kreisarzt Dr. med. D._____ die angestammte Tätigkeit als Maurer für nicht mehr zumutbar erachtet habe. Im Übrigen äussere sich Dr. med. E._____ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Schliesslich befänden sich bei den Akten auch keine anderslautenden Arztberichte, welche die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel ziehen könnten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 E.3). Auf diese zutreffenden Ausführungen, welche auch für das vorliegende Verfahren gelten, kann hier verwiesen werden, zumal auch RAD-Arzt med. pract. C._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 2. Juli 2013 ausführte, es könne auf die Abschlussuntersuchung der SUVA durch den Kreisarzt Dr. med. D._____ vom 27. Mai 2013 abgestellt werden. Aus den Akten ergeben sich keine anderslautenden respektive von diesen Einschätzungen abweichenden Beurteilungen anderer Ärzte und auch vom Beschwerdeführer wurden keine solchen eingereicht.

c) Der Beschwerdeführer beanstandet, wie bereits im Verfahren S 13 135, dass bisher die psychische Komponente, nämlich die psychologische Implikation, welche der vor rund 15 Jahren vorgefallene Unfall bei ihm ausgelöst habe, nicht beachtet worden sei. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 verwiesen werden, soweit diese invalidenversicherungsrechtlich relevant sind. Demnach sei dem Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik vom 17. Dezember 2012 und Kurzbericht vom 14. Dezember 2012 beim Austritt eine psychische Belastung durch die Arbeitsunfähigkeit und die Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle als Problem attestiert worden. Dem Austrittsbericht sei sodann zu entnehmen, dass während der Rehabilitation eine psychosomatische Abklärung erfolgt sei, wobei dem Beschwerdeführer eine leichte Belastungsreaktion mit Nervosität und gelegentlichen Stimmungseinbrüchen im Rahmen von adäquaten Existenzängsten attestiert worden sei, welche im normalpsychischen Spektrum eingeordnet werden könne. Dementsprechend sei derzeit nicht von einer psychischen Störung von Krankheitswert auszugehen. Daneben seien keine anderweitigen medizinischen Berichte aktenkundig, aus denen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen hervorgehe. Vom Beschwerdeführer werde denn auch kein solcher eingereicht. Der Einwand erweise sich daher als unbegründet (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 E.4).

Ein IV-rechtlich relevanter geistiger oder psychischer Gesundheits­schaden liegt dann vor, wenn aufgrund eines Geburtsgebrechens, eines Unfalls oder einer Krankheit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der mentalen, intellektuellen, kognitiven oder emotionalen Funktionen besteht, welche durch therapeutische Massnahmen nicht ausreichend behoben werden kann und die Arbeitsfähigkeit langdauernd vermindert oder verunmöglicht (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 [KSIH] Rz. 1007). Das Vorliegen eines geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens muss durch objektive und nachvollziehbare Befunde gesichert und dokumentiert sein (KSIH Rz. 1009). Bei geistigen oder psychischen Gesundheitsschäden ist eine Diagnose nach ICD-10 zu verlangen. Bei der Beurteilung der ärztlichen Berichte und Gutachten ist insbesondere auf Widersprüche zwischen den diagnostischen Kriterien nach ICD-10 und den Angaben im Bericht zu achten (KSIH Rz. 1010). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, wird im vorliegenden Fall in keinem der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte eine psychiatrische Diagnose gestellt und es ergeben sich daraus auch keine Hinweise auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch vom Beschwerdeführer wurden keine entsprechenden Berichte eingereicht. Vor diesem Hintergrund bestand für die IV-Stelle keine Veranlassung, den Beschwerdeführer psychiatrisch abklären zu lassen. Zu einer solchen Abklärung wäre die IV-Stelle nur dann verpflichtet gewesen, wenn zumindest gewisse objektive Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden vorgelegen hätten (BGE 127 V 228 E.3b).

d) Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht vorliegend somit fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig ist. Triftige Gründe, welche ein Abweichen von dem von der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad gebieten würden, gibt es keine. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde zum massgeblichen Zeitpunkt am 23. Mai 2014 nur durch die unfallbedingten Beschwerden eingeschränkt, krankheitsbedingte Beschwerden spielten keine relevante Rolle, weder auf körperlicher noch auf psychischer Ebene. Bereits im Verfahren S 13 135 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine pluridisziplinäre Begutachtung vorzunehmen, insbesondere auch die psychische Implikation berücksichtigend. Mit rechtskräftigem Urteil S 13 135 vom 6. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden diesen Antrag abgelehnt. Die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 27. Mai 2013 gestützt auf die vorhandenen Akten und Untersuchungen sei umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Von einer weiteren Untersuchung seien keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb kein Anlass zu einer weiteren (pluridisziplinären) Begutachtung bestehe. Darauf und auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden.

4.

Die SUVA hat ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 100 %, für das Vergleichsjahr 2013 aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 66‘055.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 50‘355.-- einen Invaliditätsgrad von 24 % ermittelt (IV-act. 50). Auf diesen Invaliditätsgrad hat die IV-Stelle zu Recht abgestellt. Weil der Beschwerdeführer damit den für eine Invalidenrente erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht, hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ebenfalls zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]