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Entscheid

S 2014 83

Sozialhilfe

17. Dezember 2015Deutsch21 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2014. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wohnte der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. a) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des am 4. August 2009 erlittenen Unfallereignisses auch über den 31. August 2010 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt insbesondere davon ab, ob der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. August 2009 und den Beschwerden des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2010 noch gegeben sind.

b) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Diese Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (Art. 4 ATSG, Art. 7, 8 UVG) und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 177 E.3). Dabei müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Bereich der organisch ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht allerdings praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2.1, 117 V 359 E.6). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b).

3. a) Wird durch ein Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; Urteil des Bundesgerichtes 8C_84/2010 vom 1. Juni 2010 E.2.1 mit Hinweisen).

b) Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo/Holzer, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 54 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass die Parteien im Sozialversicherungsprozess eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.3b). Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil des Bundesgerichtes 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E.2.2).

c) Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1). Diese Untersuchungspflicht wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Die versicherte Person hat dem Unfallversicherer all jene Umstände anzugeben, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind und der Unfallversicherer hat nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen, wenn die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend sind (Urteile des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E.2.1 und U 64/02 vom 26. Februar 2004 E.2.2.3).

Erwägungen

4.

Um die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilen zu können, sind die Sozialversicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen bzw. Gutachten angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Der Beweiswert solcher Gutachten hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die strittigen Belange umfassend sind, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3b). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn die die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 124 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (vgl. BGE 121 1a 146 E.1c; Müller, Das Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung, X._____ 2010, N. 1724).

5.

Bei der Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs stellt sich für das Gericht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. D._____ abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin stellt sich – unter Hinweis auf dieses Gutachten – auf den Standpunkt, dass die Leistungseinstellung per 31. August 2010 aufgrund weggefallener natürlicher Kausalität zu Recht erfolgt sei. Demgegenüber übt der Beschwerdeführer Kritik am Gutachten von Dr. med. D._____. Es sei unklar und nicht eindeutig. Die Gutachterin habe die bereits bestehenden Arztberichte nicht berücksichtigt und ihre Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar begründet. Die Gutachterin sei Neurologin, er leide aber nicht nur an neurologischen Problemen. Notwendig seien darüber hinaus auch psychische und rheumatische Abklärungen. Es sei eine Neubegutachtung erforderlich oder auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen.

6.

a) Die Kritik des Beschwerdeführers am neurologischen Gutachten von Dr. med. D._____ ist nicht unbegründet. Psychiatrische sowie orthopädische und rheumatologische Aspekte werden im Gutachten nicht thematisiert. Es ist nicht umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nur ungenügend. Das neurologische Gutachten für sich alleine vermag damit nicht schlüssig und nachvollziehbar darzutun, dass der Status quo sine vel ante ein Jahr dem Unfallereignis eingetreten sein soll. Im Weiteren nimmt Dr. med. D._____ eine Beurteilung vor, ohne die vollständigen medizinischen Vorakten zu kennen. Die beiden früheren polydisziplinären Medas-Gutachten vom 12. Dezember 2006 (zuhanden der F._____- Versicherung AG [zuständig für Unfall vom 1. Juli 2001], vgl. editierte Akten der F._____- Versicherungen AG Register 5 und IV-act. 79) und vom 5. Juni 2008 (zuhanden der IV-Stelle, IV‑act. 105) lagen ihr nicht vor. Dennoch weist sie in ihrem Gutachten am Schluss unter Bemerkungen darauf hin, dass offenbar schon beim ersten Unfall 2001 ein sehr protrahierter Verlauf bestand und den Akten nach zu schliessen auch mehrere Begutachtungen erfolgt seien (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 99 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist es geradezu unverständlich und zeugt nicht gerade von ärztlicher Sorgfaltspflicht, wenn die Gutachterin gleichwohl eine medizinische Beurteilung vornimmt, ohne die erwähnten Vorakten zu kennen respektive ohne ihre Auftraggeberin auf das Bestehen von früheren Gutachten hinzuweisen. Ohne Kenntnis dieser medizinischen Vorakten ist es der Gutachterin auch nicht möglich zu beurteilen, wann der Status quo sine vel ante eingetreten ist und sie kann auch nicht nachvollziehbar begründen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. August 2009 und den geklagten Beschwerden weggefallen ist. Die Beschwerdegegnerin führt sodann selber aus, dass es Dr. med. D._____ ohne Kenntnis der Vorakten nicht möglich gewesen sei, sich ein umfassendes Bild über den Vorzustand zu machen und dass sie (die Beschwerdegegnerin) – hätte sie von den Vorgutachten Kenntnis gehabt – möglicherweise zusätzliche Disziplinen (beispielsweise Psychiatrie) in die Begutachtung einbezogen hätte (vgl. beschwerdegegnerische Stellungnahme vom 30. April 2015 S. 3). Auf das Gutachten von Dr. med. D._____ kann deshalb nicht abgestellt werden, da ihm kein voller Beweiswert zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a; vgl. vorne E.4).

b) Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2015 zu den editierten IV-Akten, wo sie dem Beschwerdeführer vorwirft, seine Informationspflicht verletzt zu haben, nicht haltbar. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss zwar nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Dies entbindet den Versicherungsträger jedoch nicht von seiner Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG. In den Akten der Beschwerdegegnerin ergeben sich an verschiedenen Stellen Hinweise auf das Unfallereignis vom 1. Juli 2001 und den entsprechenden Vorzustand des Beschwerdeführers (vgl. z.B. Bg-act. 9, 20, 22, 24, 33, 48, 60, 91, 112). Bereits in der medizinischen Beurteilung vom 4. Dezember 2009 (vgl. Bg-act. 22) wies Dr. med. G._____ auf die lange komplizierte Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit HWS Distorsion und multiplen Gutachten hin und am 14. Januar 2010 (Bg-act. 29) erwähnte er erneut, dass es wegen des früheren HWS-Traumas ordnerweise Befunde, Gutachten und Gegengutachten etc. gebe. Dr. med. D._____ hielt in ihrem Gutachten, wie bereits erwähnt, ebenfalls fest, dass mehrere Begutachtungen offenbar bereits erfolgt seien (Bg-act. 99 S. 13). Gleichermassen hielt der Hausarzt Dr. med. H._____ in seinen Berichten verschiedentlich fest, dass unfallfremde Faktoren (vorbestehendes chronisches zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom) im Heilungsverlauf relevant seien (Bg-act. 20, 33, 40). Es wäre also in erster Linie an der Beschwerdegegnerin gelegen, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und insbesondere auch die entsprechenden Akten betreffend das Unfallereignis vom 1. Juli 2001 beim vormaligen Unfallversicherer einzuholen. Diese Unterlassung muss sie sich vorwerfen lassen. Die Beschwerdegegnerin hätte zudem ohne Weiteres auch die Möglichkeit gehabt, die IV-Akten einzufordern. In der Duplik vom 8. Dezember 2014 erwähnt die Beschwerdegegnerin, dass sie auch Einsicht in die Akten des damals zuständigen Unfallversicherers (F._____- Versicherungen AG) genommen habe und sich dieser hinsichtlich des Vorereignisses im Jahre 2001 bei der Leistungseinstellung per 31. Juli 2007 mangels Kausalität auf ein polydisziplinäres Gutachten des Spitals X._____ vom 12. Dezember 2006 gestützt habe (vgl. Duplik Ziff. Ad II./6 S. 5 oben). Wenn die Beschwerdegegnerin nun argumentiert, sie hätte erst mit den – durch das Gericht – editierten IV-Akten Kenntnis von den Vorgutachten erhalten und dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Informationspflicht vorwirft, so ist dies in keiner Weise haltbar. Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht ausreichend nachgekommen.

c) Wenn die Beschwerdegegnerin darüber hinaus auch noch der Meinung ist, dass – falls das Gericht das Gutachten von Dr. med. D._____ für die auf den 31. August 2010 verfügte Leistungseinstellung für nicht beweiskräftig genug halte – ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen sei, wobei eine Kostentragung durch die Beschwerdegegnerin infolge der Informationspflichtverletzung durch den Beschwerdeführer nicht in Frage komme, so kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gericht hat – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht die Versäumnisse des Versicherungsträgers zu korrigieren.

7.

Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2015 sodann vor, dass, falls der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei, die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen bleiben könne. Dies trifft zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu. Anders ist aber in jenen Fällen zu entscheiden, in denen der medizinische Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend abgeklärt ist (BGE 135 V 465 E.5.1 m.H. auf 8C_251/2009 vom 7. Mai 2009 E.2.1), wie das vorliegend, wie gesehen, der Fall ist.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend nicht genügend abgeklärt worden ist. Das mangelhafte neurologische Gutachten von Dr. med. D._____ erlaubt es nicht, gestützt darauf vom medizinischen Endzustand (vgl. Art. 19 UVG) bzw. Erreichens des Status quo sine vel ante ein Jahr nach dem Unfallereignis auszugehen und die Leistungseinstellung per 31. August 2010 zu begründen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird – unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers (vgl. BGE 138 V 318 E.6.1.4) – ein versicherungsexternes polydisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch und allenfalls weiteren Disziplinen, soweit die Gutachter dies für erforderlich erachten) einzuholen haben, wobei den beauftragten Gutachtern selbstredend die vollständigen Akten inklusive der Vorakten zur Verfügung zu stellen sind. Danach wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben.

9.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die B._____ Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]