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Entscheid

S 2014 90

Entscheide Obergericht

5. Juni 2015Deutsch28 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 24. Juni 2014, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers infolge Verbesserung des Gesundheitszustands im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens zu Recht per 31. Juli 2014 eingestellt hat.

2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2).

c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2,9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17 Rz. 9). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungsbegehren ist abzuweisen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 13).

3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals im Verfahren geprüft, welches mit Verfügung vom 25. Juli 2011 (IV-act. 74 und 79) seinen Abschluss fand. Die in der Folge formlos ergangene Bestätigung des Rentenanspruchs vom 21. Februar 2012 (IV-act. 105) ist revisionsrechtlich nicht relevant, da sie nicht gestützt auf eine umfassende materielle Prüfung erfolgte. Zeitliche Vergleichsbasis für eine allfällige gesundheitliche Verbesserung beziehungsweise für eine allfällige Änderung des Invaliditätsgrades bildet vorliegend deshalb die Rentenverfügung vom 25. Juli 2011, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Die dieser Invaliditätsbemessung zugrunde liegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich insbesondere auf das polydisziplinäre asim-Gutachten vom 3. Mai 2011 (IV-act. 68). Diesem zufolge litt der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt an einer nicht näher bezeichneten Angststörung (ICD-10: F41.9), einer leichtgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1), einer mittelschweren neuropsychischen Störung sowie einem leichten obstruktiven Schlafapnoesyndrom ED 2/2010. Hinsichtlich der aktuellen medizinischen Situation wurde im erwähnten asim-Gutachten vom 3. Mai 2011 was folgt ausgeführt (vgl. S. 19 f.):

"Im Vordergrund stehen die psychiatrischen Einschränkungen im Rahmen der Angststörung und der leichtgradigen depressiven Episode sowie die neurokognitiven Einbussen. Dabei leidet der Explorand insbesondere unter diffusen Ängsten und schweren Schlafstörungen. Eine ängstliche depressive Symptomatik besteht aufgrund der schwierigen familiären Verhältnisse wahrscheinlich schon seit der Kindheit. […] Gegenüber Vorberichten hat sich die Symptomatik der zuvor gestellten Diagnose einer Angst- und depressiven Störung gemischt so akzentuiert, dass nun zwei eigenständige Diagnosen gestellt werden müssen.

In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeigt sich eine mittelschwere neuropsychische Störung mit deutlicher Verschlechterung im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung vom 24.06.2010. Dies betrifft insbesondere die Erfassungsspanne sowie das verbal-episodische Gedächtnis. […]

Bezüglich des aktuell nicht behandelten Schlafapnoesyndroms mit 2010 durch die Pneumologische Abteilung des Kantonsspitals Graubünden gestellten Indikation einer CPAP-Therapie beträgt der Epworth-Sleepiness-Scala aktuell 9 Punkte. Aufgrund der beschriebenen Einschränkungen mit verminderter Belastbarkeit und Müdigkeit könnte eine Therapie desselben eine gewisse Verbesserung der neurokognitiven Defizite erzielen."

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde im erwähnten asim-Gutachten vom 3. Mai 2011 Folgendes ausgeführt (vgl. S. 20 f.):

"Aufgrund der verminderten Belastbarkeit, des deutlich reduzierten Konzentrationsvermögens mit erhöhter Fehlerquote, ausgeprägter Schlafstörungen sowie stark eingeschränkter Stresstoleranz ist der Explorand aus psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. […] Im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes wird die Arbeitsfähigkeit auf 60 % eingestuft. Ob eine Steigerung des Arbeitspensums möglich ist hängt vom Verlauf ab."

4. a) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seit dem 25. Juli 2011 derart verbessert hat, dass sich eine gänzliche Rentenaufhebung rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).

b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4).

Erwägungen

c) Die Beschwerdegegnerin fällte die vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2014 (IV-act. 119) aufgrund folgender medizinischer Unterlagen:

Verkehrspsychiatrisches Gutachten der PDGR von Dr. med. F._____, Oberärztin, vom 27. Januar 2014 (IV-Act. 111)

Anlässlich der verkehrspsychiatrischen Begutachtung führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner eigenen Situation aus, er wolle seinen Führerschein unbedingt zurückbekommen und er rechne auch damit. Er verspüre weder Aufmerksamkeits-, noch Konzentrations- oder Gedächtnisschwierigkeiten. Auch habe er keine Defizite in der Reaktionsfähigkeit. Er brauche sein Auto, da er sehr viele Hobbys habe. Wenn er fahre, mache er immer Pausen, aber nicht weil er müde sei, sondern weil es so empfohlen werde. Er habe in letzter Zeit keine Probleme mit dem Strassenverkehrsamt gehabt.

Hinsichtlich der Fahreignung des Beschwerdeführers wurde im erwähnten Gutachten was folgt ausgeführt: "Der Expl. gab an, seit ca. 30 Jahren keinen Alkohol mehr zu konsumieren, das bestätigen auch die Ergebnisse des toxikologischen Labors in München. Die letzte Hospitalisation des Expl. erfolgte im Jahre 2009 wegen Angst- und depressiven Störungen gemischt (F41.2). Damals wurde dem Expl. auch Psychopharmaka verordnet. Der Expl. gab an, keine Psychopharmaka in der letzten Zeit eingenommen zu haben. Im Gutachtensgespräch ergaben sich keine Hinweise auf eine depressive oder auf eine Angsterkrankung. Er scheint aktuell stabil zu sein. Die durchgeführte psychologische Testung zeigte keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der geprüften, für das Führen von Motorfahrzeugen relevanten kognitiven Funktionen. Es liegt eine genügende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit vor. […] Aufgrund dieser Befunde muss die Fahreignung bejaht werden."

Abschlussbeurteilung des fallführenden RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 20. Februar 2014 (einschliesslich dessen Stellungnahme vom 27. Mai 2014)

Danach zeige der Vergleich zwischen dem asim-Gutachten vom 3. Mai 2011 und dem verkehrspsychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2014, dass sich der beschwerdeführerische Gesundheitszustand deutlich verbessert habe. Die Angstsymptomatik und die depressive Symptomatik seien remittiert und mit dem Wegfall der psychischen Einschränkungen hätten sich auch die kognitiven Funktionen verbessert. Nach Wegfall aller rentenrelevanten Diagnosen und Einschränkungen bestehe ab Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung (6. November 2013) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Denn die Erkrankung, welche zur Berentung geführt habe, liege heute nicht mehr vor. Damit könne sie unabhängig davon, in welchem Kontext die Beschwerdefreiheit festgestellt worden sei, auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr verursachen (keine Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit). Da sich der Beschwerdeführer für nicht arbeitsfähig erachte, seien Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgsversprechend.

d) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die kognitiven Funktionen anlässlich der verkehrspsychiatrischen Begutachtung lediglich im Hinblick auf die Fahrtauglichkeit eingeschätzt worden seien. Aus der Tatsache der Fahreignung könne nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Anlässlich der verkehrspsychiatrischen Begutachtung seien spezifische Tests diesbezüglich vorgenommen und sei zudem von einer falschen Medikation ausgegangen worden. Es sei auf die Arztberichte von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ abzustellen, welche übereinstimmend und entgegen der Auffassung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgingen.

Demgegenüber argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass die verkehrspsychiatrische Begutachtung auch Abklärungen zum Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung zum Auftrag gehabt habe und daher nebst einer testpsychologischen Untersuchung auch eine eingehende psychiatrische Exploration stattgefunden habe. Dabei hätten sich keine Hinweise auf eine depressive oder auf eine Angsterkrankung ergeben und in der Testpsychologie hätten sich durchwegs Normergebnisse gezeigt.

e) Fraglich und zu prüfen ist in der Folge somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die verkehrspsychiatrische Begutachtung vom 27. Januar 2014 (IV-act. 111) sowie die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 20. Februar 2014 (einschliesslich dessen Stellungnahme vom 27. Mai 2014) abgestellt hat, oder ob diese allenfalls durch anderslautende Beurteilungen erschüttert werden beziehungsweise als nicht schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. In diese Beurteilung sind neben dem polydisziplinären asim-Gutachten vom 3. Mai 2011 (IV-act. 68) sowie dem neuropsychologischen IV-Gutachten der PDGR vom 19. Januar 2012 (IV-act. 101) insbesondere auch die Arztberichte von Dr. med. D._____, FMH Innere Medizin, vom 28. März 2014 (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 20) sowie von Dr. med. E._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2014 (Bf-act. 21) miteinzubeziehen.

5.

a) Das verkehrspsychiatrische Gutachten vom 27. Januar 2014 hatte sich − gemäss einleitenden Bemerkungen im Gutachten − sowohl zur Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht als auch zum Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung sowie zu allfälligen Massnahmen zu äussern. Hinsichtlich der Fahreignung wurden spezifische testpsychologische Untersuchungen zur Ermittlung der Reaktionszeit, der reaktiven Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit sowie zur Überblicksgewinnung durchgeführt (Wiener Testsystem). Dabei zeigten sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der geprüften, für das Führen von Motorfahrzeugen relevanten kognitiven Funktionen. Vielmehr wurde eine genügende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit festgestellt, sodass die Fahreignung gesamthaft bejaht werden konnte. Im Rahmen der verkehrspsychiatrischen Begutachtung zeigten sich anlässlich der psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers vom 6. November 2013 durch Dr. med. F._____ keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung. Dementsprechend enthält das verkehrspsychiatrische Gutachten vom 27. Januar 2014 auch keine psychiatrische Diagnose. Indes ist dem erwähnten Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration ausgeführt hat, dass er aktuell weder Aufmerksamkeits-, noch Konzentrations- oder Gedächtnisschwierigkeiten verspüre. Auch in der Reaktionsfähigkeit habe er keine Defizite. Er habe sehr viele Hobbys, weshalb ihm das Autofahren sehr wichtig sei. Die Stimmungslage sei gut und er habe weder Ein- noch Durchschlafstörungen. Unter dem Titel "Beurteilung" begnügt sich das verkehrspsychiatrische Verkehrsgutachten in psychiatrischer Hinsicht sodann mit dem Hinweis, dass sich im Gutachtensgespräch keine Anzeichen auf eine depressive oder eine Angsterkrankung ergeben hätten und der Beschwerdeführer aktuell stabil erscheine. Eine Beurteilung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit wurde im Rahmen der verkehrspsychiatrischen Begutachtung nicht vorgenommen, weshalb sich dem Gutachten auch keinerlei Ausführungen hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen. Im Wesentlichen beschränkt sich das verkehrspsychiatrische Gutachten vom 27. Januar 2014 somit auf die Abklärung der beschwerdeführerischen Fahrtauglichkeit, während sich die Ausführungen zum Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung in engen Grenzen halten. Wohl sind die Schlussfolgerungen von Dr. med. F._____ im Zusammenhang mit der Fahrtauglichkeit schlüssig und nachvollziehbar. Für die Beurteilung der psychiatrischen Beschwerden sowie der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit erscheinen die knappen Ausführungen jedoch zu wenig fundiert und umfassend, zumal von der festgestellten Fahreignung − wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält − nicht ohne Weiteres und uneingeschränkt auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Überdies setzt sich Dr. med. F._____ in ihrem verkehrspsychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2014 auch mit keinem Wort mit den noch im asim-Gutachten vom 2. Mai 2011 gestellten psychiatrischen Diagnosen (nicht näher bezeichnete Angststörung [ICD-10: F41.9], leichtgradige depressive Episode [ICD-10: F32.1]) sowie der von den asim-Gutachtern attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft auseinander. Auch die übrigen Einschätzungen der asim-Gutachter sind im verkehrspsychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2014 mehrheitlich unberücksichtigt geblieben. Vor diesem Hintergrund ist das verkehrspsychiatrische Gutachten vom 27. Januar 2014 aber nicht beweiskräftig genug, um hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit darauf abstellen zu können beziehungsweise gestützt darauf eine Renteneinstellung zu rechtfertigen.

b) Der RAD-Arzt Dr. med. C._____ ist in seiner Abschlussbeurteilung vom 20. Februar 2014 gestützt auf das verkehrspsychiatrische Gutachten vom 27. Januar 2014 zum Schluss gekommen, dass nach Wegfall aller rentenrelevanten Diagnosen und Einschränkungen ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung, mithin ab dem 6. November 2013, keine Einschränkung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Wie soeben dargestellt kommt dem verkehrspsychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2014 indes kein voller Beweiswert zu, weil es hinsichtlich der psychiatrischen Beschwerden zu wenig fundiert und umfassend ist und überdies mit keinem Wort begründet wird, inwiefern die noch im asim-Gutachten vom 3. Mai 2011 diagnostizierte nicht näher bezeichnete Angststörung sowie die leichtgradige depressive Episode aktuell nicht mehr vorhanden sein sollten. Bereits diese Tatsache ist grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der Einschätzung des RAD-Arztes zu erwecken. Erhärtet werden diese Zweifel überdies durch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte von Dr. med. D._____ sowie von Dr. med. E._____. Dr. med. D._____ geht in seinem Arztbericht vom 28. März 2014 (Bf-act. 20) zwar ebenfalls von einem aktuell gebesserten Zustand aus, hält aber eine volle Arbeitsfähigkeit für höchst fraglich. Jedenfalls sei es stossend, dass die Rente einzig aufgrund einer Fahreignungsprüfung eingestellt werde. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, eine unabhängige Beurteilung einzuholen. Ob eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit möglich sei, könne er nicht beurteilen. Sodann diagnostiziert Dr. med. E._____ in seinem Arztbericht vom 7. April 2014 (Bf-act. 21) unter anderem nach wie vor eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10: Z73.1). Auch er könne indes keine genaue Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit vornehmen. Er gehe aber davon aus, dass durch die psychischen Einschränkungen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine unabhängige psychiatrische gutachterliche Untersuchung sei unabdingbar.

Folglich bestehen vorliegend aber durchaus Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 20. Februar 2014 sprechen. Insbesondere die Tatsache, dass sich Dr. med. C._____ einzig auf das verkehrspsychiatrische Gutachten vom 27. Januar 2014 stützt, welchem − wie gesehen − kein voller Beweiswert zukommt, lässt Zweifel an seiner Beurteilung aufkommen, wonach infolge Wegfall der rentenrelevanten Diagnosen und Einschränkungen ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung vom 6. November 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Folglich kann aber auch der Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ kein voller Beweiswert zugemessen werden.

c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die verkehrspsychiatrische Begutachtung vom 27. Januar 2014 sowie die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 20. Februar 2014 abgestellt hat, kommt doch − wie gesehen − weder dem verkehrspsychiatrischen Gutachten noch der RAD-Abschlussbeurteilung voller Beweiswert zu.

6.

Die Gesamtwürdigung aller medizinischen Akten lässt vorliegend zwar durchaus vermuten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 25. Juli 2011 wesentlich verbessert hat. Einerseits führte der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrspsychiatrischen Begutachtung hinsichtlich seiner aktuellen Situation selber aus, weder Aufmerksamkeits-, noch Konzentrations- oder Gedächtnisschwierigkeiten zu verspüren. Auch habe er keine Defizite in der Reaktionsfähigkeit. Er habe sehr viele Hobbys und die Stimmungslage sei gut. Zudem leide er weder an Ein- noch an Durchschlafstörungen (vgl. verkehrspsychiatrisches Gutachten vom 27. Januar 2014 [IV-act. 111] S. 6 und 8). Anderseits geht auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. D._____ in seinem Arztbericht vom 28. März 2014 (Bf-act. 20) von einem aktuell gebesserten Zustand aus. Zudem lassen auch die von Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 7. April 2014 (Bf-act. 21) diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), die akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10: Z73.1) und der Status nach anamnestisch langjähriger, schwerer Alkoholabhängigkeit sowie auch die dort erwähnten Symptome (Schlafstörungen, Grübelneigung, im Alltag störende Gereiztheit und Affektlabilität) keine, beziehungsweise − wenn schon −, eine bloss geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erwarten. Gesamthaft ist indes unklar, in welchem Ausmass sich der beschwerdeführerische Gesundheitszustand tatsächlich verbessert hat. Eine eigentliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde weder im verkehrspsychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2014 noch von Dr. med. D._____ oder Dr. med. E._____ vorgenommen. Einzig der RAD-Arzt Dr. med. C._____ führt gestützt auf das verkehrspsychiatrische Gutachten vom 27. Januar 2014 − welchem aber, wie gesehen, kein voller Beweiswert zukommt − aus, dass seit dem 6. November 2013 keine Einschränkung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Dem widersprechen indes sowohl Dr. med. D._____ als auch Dr. med. E._____, welche übereinstimmend von einer nach wie vor eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen (vgl. Bf-act. 20 und 21). Vor diesem Hintergrund drängt sich vorliegend eine fachärztliche Abklärung der Leistungs- beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf. Dabei erscheint es dem streitberufenen Gericht als sinnvoll, die PDGR mit dieser Abklärung zu beauftragen beziehungsweise das verkehrspsychiatrische Gutachten vom 27. Januar 2014 durch eine Beurteilung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit ergänzen zu lassen. Dabei hat sich der Beschwerdeführer die bereits getätigten Testungen − insbesondere die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung vom 10. Januar 2014 anrechnen zu lassen, zumal es vorliegend auffällig ist, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des IV-Kontextes jeweils kaum Beschwerden vorbringt, während bei Testungen im Rahmen des IV-Verfahrens die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden jeweils noch speziell betont werden.

7.

a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde im Sinne des Eventualbegehrens unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2014 gutzuheissen und die Angelegenheit zur Weiterführung des Revisionsverfahrens im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden.

c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Dabei kann die am 11. September 2014 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote von gesamthaft Fr. 2'205.20 (8.26 x Fr. 240.-- [= Fr. 1982.40], zuzüglich 3 % Spesen [= Fr. 59.45] sowie 8 % MWST von Fr. 2'041.85 [= Fr. 163.35]) übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 2'205.20 (inkl. MWST) zu entschädigen.

d) Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, da dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu auferlegen sind und ihm eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Revisionsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden ist verpflichtet, A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'205.20 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]