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Entscheid

S 2014 92

Landwirtschaft

1. März 2016Deutsch25 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheenscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2014. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 ATSG) hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Der Beschwerdeführer behauptet, in Y._____ zu wohnen, während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, der Wohnsitz des Beschwerdeführers läge bei seiner Familie in X._____ (Türkei). Welche dieser beiden Sachverhaltsdarstellungen zutrifft, ist nicht nur für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, sondern ebenfalls für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen massgebend, da gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) nur Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Ergänzungsleistungen beanspruchen können. Beim Wohnsitz des Beschwerdeführers handelt es sich folglich um einen sogenannten doppelrelevanten Sachverhalt. Dies hat zur Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts rechtsprechungsgemäss bereits zu bejahen ist, wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Graubünden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend gemacht hat. Ob der behauptete Wohnsitz in Y._____ ausgewiesen ist, ist alsdann im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitigkeit zu entscheiden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 173/174 vom 30. September 2014 E.8d m.w.H.). Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Y._____ damit, seit Jahren eine 2 ½-Zimmerwohnung in Y._____ gemietet zu haben, in der er wohne, wenn er nicht für einige Woche bis mehrere Monate in der Türkei bei seiner Familie weile. Die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung ist unbestritten geblieben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 1984 in die Schweiz eingereist ist und seit 1990 stets im Besitze einer fremdenpolizeilichen Bewilligung gewesen ist, die ihn zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt. Bei dieser Sachlage liegen ausreichend Indizien vor, um den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Y._____ für die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit als ausreichend wahrscheinlich anzusehen. Demzufolge erweist sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als örtlich zuständig.

b) Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem Entscheid überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf, insoweit die Beschwerdegegnerin darin den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat (Art. 59 ATSG). Folglich ist dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen. Auf die vom Beschwerdeführer zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.

2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 zu Recht verneint und die Ausrichtung der dem Beschwerdeführer vormals zugesprochenen Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 eingestellt hat.

a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine der in Art. 4a - d ELG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Während Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) für den Bezug von Ergänzungsleistungen keine darüber hinausgehenden Voraussetzungen erfüllen müssen und damit den Schweizern gleichgestellt sind (Art. 32 ELG; Gräub, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, Basel 2014, N. 26.14), können andere Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose nur Ergänzungsleistungen beanspruchen, wenn sie ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor dem Anspruchsbeginn ununterbrochen während einer bestimmten Zeit in der Schweiz gehabt haben. Diese in Art. 5 ELG enthaltene Regelung wird für türkische Staatsangehörige, wie den Beschwerdeführer, durch das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) konkretisiert. Danach beträgt diese sog. Karenzfrist im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder eine diese ablösende Altersrente fünf Jahre, andernfalls zehn Jahre (vgl. Art. 11 des fraglichen Abkommens, Müller, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 5 N. 57; Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand April 2011, Rz. 2420.02).

b) Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Bestimmungen über die Karenzfrist seien jedenfalls seit dem Inkrafttreten des neuen ELG, wie sich unmissverständlich aus Art. 4 und Art. 12 ELG ergebe, nicht mehr massgebend, kann ihm nicht gefolgt werden. Laut Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, indem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem letztgenannten Halbsatz nimmt der Gesetzgeber Bezug auf sämtliche Voraussetzungen, von denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen abhängig gemacht wird, einschliesslich des im zweiten Abschnitt des ELG stehenden Art. 5 ELG, der die Marginale "Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer" trägt. Die in dieser Bestimmung statuierten Voraussetzungen gelten freilich nur, soweit sie nicht durch anderslautende staatsverträgliche Regelungen derogiert werden, die derart präzis abgefasst sind, dass sie im Einzelfall zur Anwendung gebracht werden können, weshalb sie in der Schweiz, die sich zum monistischen System bekennt, keiner Transformation ins innerstaatliche Recht bedürfen, sondern nach ihrer Ratifikation unmittelbar Rechtswirkung entfalten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E.5; Häfelin/ Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 1913 ff.). Dies trifft im vorliegenden Fall auf Art. 11 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit zu, durch welchen die in Art. 5 ELG enthaltenden Karenzfristen eine Konkretisierung erfahren hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem 1. Dezember 1994 Invalidenleistungen beansprucht, nur zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt ist, wenn er sich vorgängig während fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat.

c) Was unter dem Begriff des ununterbrochenen Aufenthalts zu verstehen ist, haben die Schweiz und die Türkei in Ziff. 6 Satz 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit dahingehend präzisiert, als sie festgehalten haben, der Aufenthalt in der Schweiz im Sinne des Abkommens werde nicht unterbrochen, wenn ein türkischer Staatsangehöriger mit Schweizer Wohnsitz die Schweiz nicht länger als gesamthaft drei Monate je Kalenderjähr verlasse. Daraus ist zu folgern, dass ein über dreimonatiger Auslandaufenthalt (92 Tage) den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz unterbricht, und zwar sowohl wenn dieser mehr als drei Monate am Stück dauert als auch wenn sich eine Person in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. Dabei sind bei mehreren Auslandaufenthalten in demselben Kalenderjahr die Auslandaufenthalte zu addieren, wobei die Ein- und Ausreisetage keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E.5; WEL Rz. 2440.01 f.).

d) Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass diese Auslegung des Begriffs des ununterbrochenen Aufenthalts nicht mit der zu Art. 4 Abs. 1 ELG entwickelten Praxis übereinstimmt. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 4 Abs. 1 ELG auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG und nicht auf den ununterbrochenen Aufenthalt abstellt. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus als konsequent, die fraglichen Begriffe, d.h. den gewöhnlichen Aufenthalt einerseits und den ununterbrochenen Aufenthalt andererseits, unterschiedlich auszulegen (vgl. statt vieler: Müller, a.a.O., Art. 4 N. 26, Art. 5 N. 47). Dies gilt umso mehr, als mittels der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt in sämtlichen Fällen über die Einstellung der Ergänzungsleistungen entschieden wird, während mit der Erfüllung der Karenzfrist sichergestellt werden soll, dass der Ausländer eine derart enge Beziehung zur Schweiz hat, dass es sich rechtfertigt, ihn den Schweizer Bürgern gleichzustellen und ihm einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen. Ab welcher Dauer eines Auslandaufenthalts die begonnene Beweisführung für eine ausreichend starke Bindung an die Schweiz als gescheitert zu betrachten ist, so dass der ununterbrochene Aufenthalt nicht mehr anzunehmen ist und bei einer allfälligen Wiedereinreise eine neue Karenzfrist zu laufen beginnt, beurteilt sich nach anderen Kriterien als die Frage, ab welcher Dauer eines Auslandaufenthalts nicht mehr vom gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG gesprochen werden kann (Jöhl, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1676 f. FN 188). Der Beschwerdeführer kann aus der entsprechenden Praxis folglich nicht zu seinen Gunsten ableiten, weshalb die von ihm diesbezüglich angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung und die sich hierauf beziehenden Passagen in der WEL (Rz. 2330.01 und 2330.01) vorliegend ohne Bedeutung sind. Mit der Beschwerdegegnerin ist folglich davon auszugehen, dass der für die Bestimmung der fünfjährigen Karenzfrist massgebliche Aufenthalt unterbrochen wird, wenn ein Versicherter die Schweiz in einem Kalenderjahr länger als drei Monate verlassen hat.

Erwägungen

e) Allerdings erweist sich diese Regelung nicht in jedem Fall als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Deshalb ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen zulässig, einen Auslandaufenthalt über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten pro Kalenderjahr zu erstrecken, ohne hierdurch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz zu unterbrechen. Dazu müssen allerdings triftige Gründe vorliegen, welche entweder durch zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsbezügers oder durch Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt begründet sind. An dieser Begrenzung der triftigen Gründe auf diese beiden Fallkategorien hat das Bundesgericht in BGE 126 V 463 E.2c festgehalten, mit der Begründung, dass eine Anerkennung weiterer Gründe die Rechtssicherheit gefährden und eine praktikable Grenzziehung verunmöglichen würde. Die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne muss daher eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können. Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art können daher, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig im Sinne dieser Rechtsprechung anerkannt werden (BGE 126 V 463 E.2c; 110 V 173 E.3b = ZAK 1985 S. 134; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E.3.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E.5; Müller, a.a.O., Art. 5 N. 48).

f) Im vorliegenden Fall ist erstellt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er sich im Jahr 2013 vom 7. März bis zum 30. Mai 2013 und vom 15. August bis zum 8. November 2013, mithin unter Ausklammerung der Ein- und Ausreisetage während insgesamt 167 Tagen (24 [März] + 30 [April] + 29 [Mai] + 16 [August] + 30 [September] + 31 [Oktober] + 7 [November]), in der Türkei aufgehalten hat. Durch diesen über dreimonatigen Auslandaufenthalt hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen, es sei denn, der fragliche Aufenthalt in der Türkei sei durch zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen oder Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt bedingt gewesen. Letzteres macht der Beschwerdeführer nicht geltend und kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden. Fraglich ist hingegen, ob der Beschwerdeführer sich im Jahr 2013 zum Zwecke der medizinischen Behandlung 167 Tage in der Türkei aufhalten musste.

aa) Eine medizinische Behandlung besteht darin, einen Gesundheitsschaden diagnostisch zu erfassen und therapeutisch im Sinne einer Besserung zu beeinflussen (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 N. 2). Dabei fallen von vornherein nur Massnahmen in Betracht, welche durch Personen mit einer medizinischen Ausbildung vorgenommen oder zumindest veranlasst werden. Eine solche Behandlung stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung freilich nur einen triftigen Grund für eine Verlängerung der dreimonatigen Toleranzfrist dar, wenn sie in der Schweiz nicht durchgeführt werden kann (BGE 110 V 175 E.4b = ZAK 1985 136 E.4b; vgl. Müller, a.a.O., Art. 5 N. 49).

bb) Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führt bezüglich des 167-tägigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Türkei im Arztbericht vom 7. Juni 2014 aus (Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 41), der Beschwerdeführer leide seit 1994 an einer psychischen Krankheit vom depressiven Typus. Sein Krankheitsbild verunmögliche ihm die Integration in der Schweiz. Der Beschwerdeführer fühle sich hier isoliert und unverstanden. Aus diesem Grund und um die Krankheitssymptome zu mildern, sei es sinnvoll, wenn sich der Beschwerdeführer vermehrt in seiner türkischen Heimat aufhalten würde. Der dortige Familienrahmen gewähre ihm Stabilität und gesellschaftliche Kontakte, die hier in der Schweiz so nicht möglich seien. Diese Auffassung mag zutreffen. Die von Dr. med. B._____ angeführten familiären und sozialen Kontakte stellen jedoch keine medizinische Behandlung im Sinne der obgenannten Definition dar, weshalb diese Form der Unterstützung von vornherein nicht als triftiger Grund für eine Verlängerung des Auslandaufenthalts in Betracht fällt. Dass sich der Beschwerdeführer während des interessierenden Aufenthalts in der Türkei einer fachärztlichen oder andersgearteten medizinischen Behandlung unterzogen hat, behauptet er nicht. Somit sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche einen über dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei ausnahmsweise als erforderlich erscheinen liessen. Dass die begehrte psychiatrische Begutachtung zur Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei aufgrund triftiger medizinischer (psychischer) Gründe erforderlich gewesen sei, an diesem Ergebnis etwas ändern würde, kann vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer während des interessierenden Aufenthalts, wie festgehalten, keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen hat (BGE 122 V 162 E.1d).

g) Der Beschwerdeführer hat sich folglich im Jahr 2013 ohne triftigen Grund 167 Tage in der Türkei aufgehalten. Diese mehr als dreimonatige Landesabwesenheit hat zum Unterbruch des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz geführt, weshalb er seit dem 31. Dezember 2012 die als türkischer Staatsangehöriger zu erfüllende fünfjährige Karenzfrist für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht mehr erfüllt. Gemäss Art. 12 Abs. 3 ELG erlischt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist, vorliegend also per 31. Dezember 2012. Demzufolge hat der rechtserhebliche Sachverhalt auf diesen Zeitpunkt hin eine wesentliche Änderung erfahren, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die zugesprochenen Ergänzungsleistungen in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG aufzuheben und mangels Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einzustellen (vgl. BGE 122 V 21 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E.5.2).

h) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die zugesprochenen Ergänzungsleistungen zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 aberkannte und die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2014 vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 8'448.-- zurückforderte. Auf welchen Zeitpunkt hin Ergänzungsleistungen an die eingetretenen Änderungen anzupassen sind, wird in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) für besondere Fallkonstellationen geregelt, wobei in den entsprechenden Regelungen davon ausgegangen wird, dass die versicherte Person die in Frage stehende Änderung in den für die Bemessung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Verhältnissen der zuständigen Behörde sofort gemeldet hat. Wie zu verfahren ist, wenn die zuständige Behörde zufolge einer Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV verspätet von der veränderten Sachlage Kenntnis erhalten hat und deshalb den veränderten Verhältnissen nicht Rechnung tragen konnte, ist weder im ELG noch in einer seiner Ausführungsverordnungen geregelt. Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsanspruch durch die Gegenüberstellung der bezogenen Leistung einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist, hat die Anpassung im Allgemeinen auf denjenigen Zeitpunkt hin zu erfolgen, auf welchen die zuständige Behörde diese bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich vorgenommen hätte. Im Falle einer Melde- und Auskunftspflichtverletzung ist für die Bestimmung des Aufhebungszeitpunkts zu untersuchen, wann die Aufhebungsverfügung ergangen wäre, wenn die versicherte Person die zuständige Behörde rechtzeitig über die eingetretene Sachverhaltsänderung informiert und damit die ihr obliegende Meldepflicht erfüllt hätte (Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E.2.4; Müller, a.a.O., Art. 12 N. 801, Anhang 1 Art. 25 ATSG N. 56). Dies gilt freilich nur, wenn die die versicherte Person ihre Melde- und Auskunftspflicht schuldhaft verletzt hat, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 218 E.2a; 110 V 180 E.3c).

i) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, im Jahr 2013 zu beabsichtigen, sich während 167 Tagen in der Türkei aufzuhalten. Dadurch hat er die Beschwerdegegnerin über einen für die Beurteilung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wesentlichen Sachverhalt in Unkenntnis gelassen. Dass er sich dessen nicht bewusst gewesen ist, mag zutreffen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer jedoch jeweils auf der Rückseite der Verfügung vom 10. März 2006 (Bg-act. 11), 3. Januar 2007 (Bg-act. 12), 3. Januar 2008 (Bg-act. 13), 5. Januar 2009 (Bg-act. 14), 4. Januar 2010 (Bg-act. 15), 11, Juni 2010 (Bg-act. 20), 3. Januar 2011 (Bg-act. 21) sowie 3. Januar 2012 (Bg-act. 23) auf seine Melde- und Auskunftspflicht hingewiesen, wobei sie deren Inhalt und Tragweite durch eine beispielhafte Aufzählung möglicher Anwendungsfälle veranschaulichte. Bezüglich allfälliger Auslandaufenthalte hielt sie darin fest, solche seien meldepflichtig, wenn sie pro Jahr länger als zwei Monate dauerten. Bei dieser Sachlage wäre der Beschwerdeführer bei Aufbietung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres im Stande gewesen, die ihn hinsichtlich der für das Jahr 2013 geplanten Auslandaufenthalte treffende Melde- und Auskunftspflicht zu erkennen und die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über seine 167-tägige Landesabwesenheit zu informieren. Indem der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist, hat er seine Melde- bzw. Auskunftspflicht schuldhaft verletzt. Hätte er sich korrekt verhalten und die Beschwerdegegnerin über die geplanten Auslandaufenthalte rechtzeitig in Kenntnis gesetzt, wäre sie in der Lage gewesen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vor dem Hintergrund dieser neuen Sachlage einer Überprüfung zu unterziehen und die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Ergänzungsleistungen mit dem Dahinfallen der Anspruchsvoraussetzung per 31. Dezember 2012 einzustellen. Die im angefochtenen Einspracheentscheid auf diesen Zeitpunkt hin angeordnete Aufhebung der zugesprochenen Ergänzungsleistungen sowie deren Rückforderung im - unbestritten gebliebenen - Betrag von Fr. 8'448.-- erweisen sich somit als rechtmässig.

3.

Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ohne triftigen Grund während 167 Tage in der Türkei aufgehalten und dadurch seinen Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen hat. Dies hat zur Folge, dass er die fünfjährige Karenzfrist nicht mehr erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin die zugesprochenen Ergänzungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid infolge einer wesentlichen Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und per 31. Dezember 2012 eingestellt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers derzeit in Y._____ oder in X._____ (Türkei) befindet.

4.

Gerichtskosten sind im vorliegenden Fall keine zu erheben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen kostenlos ist. Der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

5.

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann zu gewähren ist.

Dispositiv

a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungsgemäss ist einem Versicherten aufgrund dieser Regelung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, er bedürftig ist und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin zur Führung des Prozesses als geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N. 102).

b) Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Ausserdem sind die Gewinnchancen der vorliegende Beschwerde nicht von vornherein als deutlich geringer einzustufen als die hiermit verbundene Verlustgefahr. Die vorliegende Rechtsstreitigkeit ist folglich nicht als aussichtslos einzustufen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger mit dem Schweizer Rechtssystem nicht vertraut. Unter diesen Umständen und in Beachtung der erheblichen Bedeutung der im Streit liegenden Interessen erscheint der Beizug eines Rechtvertreters im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Demzufolge ist dem Antrag des Beschwerdeführers, auf unentgeltliche Rechtsvertretung durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann stattzugeben. Das von diesem in der Honorarnote vom 29. Oktober 2014 geltende gemachte Honorar im Betrag von Fr. 2'528.-- (11.25 Stunden à Fr. 200.--, zuzüglich Barauslagen und 8 % MWST), erweist sich unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres als angemessen und ist Dr. iur. Hans-Martin Allemann zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'528.-- (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt.

Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er/sie hierzu in der Lage ist, hat er/sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. August 2015 teilweise gutgeheissen (9C_174/2015).