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Entscheid

S 2015 108

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

13. September 2017Deutsch32 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. Juli 2015 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der gewährten ganzen Invalidenrente bzw. die durchgeführte Rentenrevision im Jahre 2013. Es geht demnach um die Beurteilung einer allfälligen Gesundheitsverbesserung des Beschwerdeführers (ab der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. März 2003 bis zum neuen Verfügungsdatum vom 30. Juli 2015) und der damit allenfalls wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit desselben. Nebst einem allfälligen Anspruch auf eine Rente sind gegebenenfalls noch Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der sich stellenden Fragen müssen dabei die bereits vorhandenen Arzt-, Klinik-, Gutachter- und Facharztberichte bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. Abschluss des Schriftenwechsels vor Gericht (1. Verfahrensabschnitt; vgl. im Sachverhalt Ziff. 1-6) und die neu dazu gewonnenen Erkenntnisse aufgrund des psychiatrischen Gerichtsgutachtens (2. Verfahrensabschnitt; im Sachverhalt Ziff. 7-10) sein.

2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommens-vergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens indessen im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 17 IVG (Thema: Umschulung/'Eingliederungsmassnahmen') hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und so die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben gilt es auch die vorliegende Streitsache zu behandeln und vom Gericht zu entscheiden.

b) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers gebessert hat, ist revisionsrechtlich der Zustand im Jahre 2002/2003 mit demjenigen im Jahre 2014 zu vergleichen. Für die Frage, ob sich eine gänzliche Rentenaufhebung im Rahmen der neusten Rentenrevision rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einem Versicherten konkret noch oder wieder zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).

c) Anlass für eine Rentenrevision laut Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen hingegen noch keinen Revisionsgrund dar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Ver-waltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs [bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands] beruht (vgl. BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2,9C_418/ 2010 vom 29. August 2011 E.3.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17 Rz. 9). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungsbegehren ist abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente der festgestellten Sachverhaltsveränderung periodisch jeweils entsprechend anzupassen (Meyer/ Reichmuth, in: Stauffer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 13).

3. a) Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt daher der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Fachleuten und Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Resultaten gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Anhaltspunkte gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des verwaltungsinternen Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (s. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der verwaltungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende medizinischen Abklärungen vorzunehmen oder allenfalls ein gerichtliches Obergutachten zur Klärung der festgestellten Widersprüche einzuholen (BGE 135 V 465 E.4.4).

b) Vorliegend sind folgende ärztlichen Gutachten bzw. Facharzt- und RAD-Berichte – im Wesentlichen kurz wiedergegeben – aktenkundig und für die Streitentscheidung betreffend Gesundheitsverbesserung (seit den revisionsrechtlich massgebenden Zuständen in 2002/2003), Arbeitsfähigkeit und allfällige (fortgesetzte) Rentenbezugsberechtigung von Bedeutung:

Im Gutachten vom 20. November 2013 hielt Dr. med. B._____, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, fest, dass somatisch am rechten Sprunggelenk keine Änderung im Vergleich zu 2002 eingetreten sei und somit auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unverändert gelte. In seiner angestammten Tätigkeit als Maler oder Bauarbeiter sei der Versicherte weiterhin nicht arbeitsfähig. Aus rein somatischer Sicht seien ihm eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit nur gelegentlichem und kurz dauerndem Gehen oder Stehen und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg aber zumutbar. Zu berücksichtigen sei die eingeschränkte Mobilität des Versicherten wegen der eingeschränkten Gehfähigkeit (Bf-act. 8; IV-act. 86 S. 9-19).

Im Fachgutachten vom 14. Oktober 2013 stellte Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen nach ICD-10 (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode F33.0 sowie Dysthymia F34.1. Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Versicherten momentan aufgrund der erheblich verminderten emotionalen Belastbarkeit, Hyperarousal und den kognitiven Defiziten keine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Im geschützten Bereich bei den körperlichen Beschwerden angepasster Tätigkeit sowie ruhiger und für den Versicherten überschaubarer Umgebung könne ihm eine Tätigkeit von 4 ½ Stunden täglich, entsprechend 50 % zugemutet werden; bei einer eventuellen Erhöhung der im geschützten Rahmen zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf 100 %, sofern eine leitliniengerechte Behandlung der zugrunde liegenden affektiven Störung erfolge (Bf-act. 9; IV-act. 86 S. 1-8).

In der monodisziplinären RAD-Abklärung vom 28. April 2014 bestätigte der RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit): Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode F33.0. Da die angestammte Tätigkeit als Maurer oder Bauarbeiter aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar sei, erübrige sich eine Stellungnahme dazu aus psychiatrischer Sicht. Diesbezüglich sei der Versicherte also nicht mehr arbeits- und einsatzfähig. In einer den Funktionsdefiziten angepassten Tätigkeit (ohne Arbeiten unter Zeitdruck; keine Schicht- oder Nachtarbeit) sei dem Versicherten aber eine Tätigkeit von 8 ½ Stunden täglich zumutbar, bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von ca. 20 %. Weil sich der Versicherte selber als nicht arbeitsfähig sehe, seien Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgsversprechend (IV-act. 92 S. 11 und 14-15).

c) Beschwerdethema bildet die Frage (s. E.1b, hiervor), ob revisionsrechtlich der Gesundheitszustand zum Referenzzeitpunkt in den Jahren 2002/2003 mit demjenigen in den Jahren 2013/2014 mit nachfolgender Leistungseinstellung mittels Verfügung vom 30. Juli 2015 effektiv vergleichbar ist oder andernfalls von einer Verbesserung des psychischen Zustands beim Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, die einen fortgesetzten Rentenbezug nicht gerechtfertigt hätte und deshalb die Rente zu Recht nicht länger gewährt wurde. Ausgangspunkt für diesen Vergleich müssen dabei die Verhältnisse und medizinischen Beurteilungen sein, wie sie der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. März 2003 zugrunde gelegen haben. Damals ist aber unklar geblieben, aufgrund welcher Beurteilung und Erkrankung die ganze Rente gewährt wurde. Am ehesten stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der Klinik Beverin vom 20. November 2002 (Bf-act. 3) und den Arztbericht vom 24. Oktober 2002 (IV-Vorakten Original; mit Ausdruck vom 24.09.2015) ab. In diesen Berichten wurde dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (100 %) bis auf weiteres bescheinigt. Als Beschwerdebilder wurden eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung angeführt, wobei der Anteil der psychischen und somatischen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar auseinandergehalten wurde. Im Vergleich dazu sind die im Zuge der Rentenrevision 2013/2014 eingeholten Gutachten und Abklärungen bedeutend aussagekräftiger und differenzierter. Somatisch beurteilte Dr. med. B._____ im Gutachten von November 2013 den Zustand gleich wie 2002. Eine adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zu 100 % zumutbar (Bf-act. 8; IV-act. 86 S. 9 ff.). Mit dieser Beurteilung ist die somatische Problematik (Verletzung/Einschränkung am rechten Sprung­gelenk) hinreichend geklärt, zumal auch die Parteien praktisch einzig mit der Verbesserung des psychischen Zustands argumentieren. Hier geht es denn auch vor allem um die Fragen nach einer allfälligen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands und den Auswirkungen desselben auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Kern stellt sich die Frage, ob das versicherungsexterne Gutachten von Dr. med. C._____ durch die RAD-Abklärung von Dr. med. D._____ erschüttert wird. Es stellte sich (im 1. Verfahrensabschnitt) somit die Frage, ob das Gutachten Dr. med. C._____ (inkl. Parteigutachten vom 3. Dezember 2014 der Psychiaterin Dr. med. E._____ [Bf-act. 10]) bereits Zweifel an der versicherungsinternen Abklärung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ zu wecken vermochten. Beide Fragen waren hier nach Auffassung des streitberufenen Gerichts zu bejahen, was dazu führen musste, dass die Angelegenheit noch mittels Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens (bei Dr. med. G._____) weiter abzuklären war (vgl. 2. Verfahrensabschnitt [E.3e]).

Erwägungen

d) Zum 1. Verfahrensabschnitt (im Sachverhalt Ziff. 1-6, hiervor):

Werden die psychiatrischen Begutachtungen der Dres. med. C._____ und D._____ miteinander verglichen, so ist festzustellen, dass zuerst diagnostisch Klarheit bestehen muss, ob nur eine leichte depressive Störung oder zusätzlich komorbide noch eine Dysthymia (‚double depression‘) vorliegt. Zudem liegen die Beurteilungen auch betreffend der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weit auseinander, erkannte der RAD-Arzt doch auf eine solche von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit, während Dr. med. C._____ bloss von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (mit weiterem Steigerungspotential) in geschütztem Rahmen ausging. Diese Einschätzungen vermochten das Gericht nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar am Gutachten von Dr. med. C._____ war, dass dieses beim diagnostischen Krankheitsbild von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geschütztem Rahmen ausging, dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert wurde. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist in sich widersprüchlich und die daran geäusserte Kritik der Beschwerdegegnerin verständlich. Diese Ungereimtheiten konnte Dr. med. C._____ in der letzten Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 (Bf-act. 11) nicht beheben, weshalb auf diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Nicht gefolgt werden kann aber auch der Meinung des RAD-Arztes, wonach das Konzept der ‚double depression‘ nicht mit der Klassifizierung ICD-10 vereinbar sei, da die Diagnose ausdrücklich gemäss ICD-10 zu erfolgen habe. Dies ist so nicht zutreffend. Die Rechtsprechung verlangt kein Vorgehen nach ICD-10. Die Diagnosestellung hat einzig nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifizierungssystem zu erfolgen. Neben der ICD-10 existiert unter anderem auch noch die DSM-Methode, wobei für Gerichtsgutachten diese beiden Klassifizierungssysteme wahlweise vorgegeben werden. Die Klassifizierung nach DSM-IV ist bei zusätzlich bestehenden chronischen depressiven Verstimmungen (da phasenweise noch zusätzliche Depressionen hinzukommen können) genauer. Innerhalb der DSM-IV wird dies dann eben ‚double depression‘ genannt. Dieses Konzept (DSM-IV) wird auch in der Schweiz angewandt (vgl. Bf-act. B13 und zum Krankheitsbild ‚double depression‘; vgl. Prof. Dr. med. Heli, Über Depression, S. 18:).

Affektive Störungen können aufgrund ihres Schweregrades (leicht, mittelgradig, schwer) und ihres Verlaufs (einzelne/rezidivierende Episoden, anhaltende Störung, bipolarer Verlauf mit Wechsel zwischen depressiven und manischen Episoden) unterteilt werden. Treten Depressionen v.a. im Winter auf, spricht man von einer saisonal abhängigen Depression (SAD) bzw. Winterdepression. Kommt zu einer Dysthymie eine depressive Episode hinzu, spricht man auch von einer doppelten Depression (double depression). Treten im Jahr mindestens ein Dutzend kurze Depressionen von wenigen Tagen Dauer auf, wird dieser Verlaufstyp als rekurrierende kurze Depression (recurrent brief depression) bezeichnet. Neben funktionellen depressiven Störungen, deren Ursachen multikausal oder unbekannt sind, können Depressionen auch organisch bedingt sein (Bf-act.B13; Kapitel 1, Abbildung 3).

Diagnostisch hingegen überzeugen die fundierten Ausführungen des Gutachters Dr. med. C._____ vom 17. Dezember 2015, zumal angesichts der langjährigen depressiven Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers gerade nicht mehr nur von einer episodalen Störung der Psyche ausgegangen werden kann. Der RAD-Arzt Dr. med. D._____ setzt dem lediglich entgegen, dass die DSM-Methode eben nicht mit der verlangten Klassifizierung nach ICD-10 vereinbar sei, was der Beschwerdeführer bestreitet. Bei umfassender Betrachtungsweise zeigte sich damit ein unklares Bild, mit teils nachvollziehbaren teils weniger nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilungen. Dieser Sachverhalt liess folgerichtig noch keinen seriösen Streitentscheid zu, weshalb unerlässlich weitere Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin zu treffen gewesen wären bzw. vom Gericht noch ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zur Klärung der noch offenen Fragen eingeholt wurde, was es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge zu berücksichtigen gilt.

e) Zum 2. Verfahrensabschnitt (im Sachverhalt Ziff. 7-10, hiervor):

Dem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 9. Februar 2017 (IV-act. 63) samt Ergänzungen vom 15. Februar 2017 (IV-act. 64) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich und umfassend durch Dr. med. G._____, Leitender Arzt psychosomatischer Dienst der Kliniken Valens und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, – in Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und Abklärungen – untersucht und beurteilt wurde. Inhaltlich ist das Gutachten aus psychiatrischer Sicht als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Da keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind oder triftige Gründe dagegen sprechen, ist beweisrechtlich auf dieses Gerichtsgutachten abzustellen. Der Experte Dr. med. G._____ nimmt eine überzeugende diagnostische Einordnung vor (IV-act. 63 S. 36, Ziff. 5). Im 1. Verfahrensabschnitt waren die Diagnosen zwischen den Fachärzten noch umstritten (vgl. E.3b-d, hiervor). Auf die Problematik der 'double depression' und auf die wissenschaftliche Diskussion derselben muss deshalb hier nicht mehr näher eingegangen werden. Immerhin bestätigte Dr. med. G._____ ebenfalls, dass dieses Konzept auch in der Schweiz geläufig sei und im klinischen Alltag relativ häufig vor-komme (IV-act. 63 S. 37, Ziff. 6). Der Gerichtsgutachter hielt aber ausdrücklich fest, dass auch im Rahmen dieser dritten fachpsychiatrischen Beurteilung die Hauptdiagnose jene einer rezidivierenden depressiven Störung bleibe, wobei sie sich zum Untersuchungszeitpunkt in Remission befunden habe (S. 38). Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 28. April 2014 (s. vorne E.3b in fine). An dem von Dr. med. G._____ geschätzten Grad der Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit bei möglichst ganztätiger Arbeitsplatzpräsenz gibt es aus psychiatrischer Sicht somit nichts auszusetzen (IV-act. 63 S. 41, S. 7). Daran ändert selbst die auf das Gerichtsgutachten bezugnehmende Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. med. E._____ vom 2. März 2017 nichts (IV-act. 66, im Anhang), da diese zu wenig fundiert ausgefallen ist, um das detailliert und überzeugend abgefasste Gerichtsgutachten vom 9./15. Februar 2017 erschüttern zu können.

f) Mit Verweis auf das aussagekräftige Gerichtsgutachten und die Abklärungen bei den Fachpersonen (vgl. im Sachverhalt Ziff. 10, hiervor) argumentiert der Beschwerdeführer im 2. Verfahrensabschnitt nunmehr, dass nur mehr mit einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen zu rechnen sei. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht vorbringt, wurde eine 80%ige adaptierte Tätigkeit aus somatischer Sicht vom Beschwerdeführer bisher nie bestritten. Wie aus der Beschwerde hervorgeht, standen damals einzig die psychischen Einschränkungen zur Diskussion (im Sachverhalt Ziff. 3). Es stellt sich deshalb nun die Frage, ob aufgrund der Schlussbemerkungen im Gerichtsgutachten in Verbindung mit den Ausführungen der Auskunftsperson der H._____ (I._____) und des IV-Berufsberaters Anlass besteht, von einer (nachträglich) nun noch relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen auszugehen bzw. ob auch diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf besteht. Ein Abstellen auf die Einschätzung der Fachleute aus der Berufspraxis und damit einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit kommt hier aber nicht in Frage. Bereits der rheumatologische Gutachter Dr. med. B._____ hielt am 20. November 2013 fest (E.3b, hiervor), dass der Zustand des Versicherten somatisch am rechten Sprunggelenk gegenüber früher (seit 2002) unverändert sei. Er attestierte deshalb dem Versicherten körperlich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten. Das Gericht stellte in seiner ersten Beratung am 4. Oktober 2016 (im Sachverhalt Ziff. 7) ebenfalls fest, dass lediglich im psychiatrischen Bereich weiterer Abklärungsbedarf bestehe und es hat darum auch nur auf diesem Teilgebiet ein Gerichtsgutachten eingeholt. Es hat sich daher aus somatischer Sicht seit der Begutachtung durch Dr. med. B._____ im Jahre 2013 nichts geändert, was im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2015 hätte berücksichtigt werden müssen. Sollte aus somatischer Sicht seither tatsächlich (fachärztlich bestätigt) eine Verschlechterung eingetreten sein, könnte dies aber Gegenstand einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin sein.

g) Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass es bis zum Beginn der beruflichen Massnahmen bei H._____ keine Hinweise gab, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nicht zu 80 % arbeitsfähig sein könnte. Aus psychiatrischer Sicht ist allerdings eine Arbeitseinschränkung von 20 % erstellt, womit aber immer noch eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80 % verbleibt. Bis zum Verfügungszeitpunkt am 30. Juli 2015 ist demzufolge gesamthaft von einer 80%igen (Rest-) Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für die entscheidende Frage, ob weiterhin ein Rentenanspruch ab September 2015 besteht, kann vorliegend lediglich auf den sich bis zum Verfügungserlass verwirklichte Sachverhalt abgestellt werden (BGE 129 V 1 E.1.2). Daher können die Bemerkungen von Dr. med. G._____ (IV-act. 63 S. 38 f. und S. 44) bzw. der beruflichen Fachpersonen hinsichtlich somatischer Beschwerden vorliegend keine Beachtung finden, sondern nur Thema einer Neuanmeldung sein.

h) Der Vollständigkeit halber sei einzig noch erwähnt, dass die im 1. Verfahrensabschnitt aufgeworfene Frage der beruflichen Umschulung bzw. Eingliederung gestützt auf Art. 17 IVG ebenso klar beantwortet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat dazu in der Vernehmlassung vom 25. September 2015 (im Sachverhalt Ziff. 4, hiervor) bereits zu Recht angeführt, dass hier beide Kriterien für den Ausschluss einer Selbsteingliederung nicht erfüllt seien (Beschwerdeführer weder über 55 Jahre alt noch Rentenbezug über 15 Jahre). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E.3.2.1) war die Beschwerdegegnerin somit auch nicht verpflichtet, diesbezügliche Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zu übernehmen.

i) Zur Festlegung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der (gerichtsgutachterlich) festgestellten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit kann grundsätzlich auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der strittigen Verfügung vom 30. Juli 2015 (vgl. im Sachverhalt, Ziff. 2 hiervor) abgestellt werden, worin das Valideneinkommen auf Fr. Fr. 69‘119.-- und das mutmasslich noch erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 48‘271.-- (in 80 % Arbeitspensum laut LSE 2012) festgelegt wurde, was unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 % einen IV-Grad von 30.16 % ergab, was aber nicht mehr zum Bezug einer Rente berechtigte. An dieser Stelle sei nur nochmals an die Praxis des Verwaltungsgerichts bezüglich der Höhe des Leidensabzugs erinnert, wonach ein solcher Abzug grundsätzlich nicht weniger als 10 % für leichte Tätigkeiten betragen sollte (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 13 50 vom 1. Oktober 2013 E.4c/d). Jedoch würde vorliegend selbst bei einem Abzug von 10 % anstatt 5 % beim hypothetischen Invalideneinkommen der erforderliche Mindest-IV-Grad von 40 % bei weitem noch nicht erreicht, weswegen die Beschwerdegegnerin zu Recht keine IV-Rente (mehr) gewährte.

4.

a) Die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2015 ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 8. September 2015 führt.

b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Verfahrensablaufs in zwei Teilen sowie des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der (im 1. Verfahrensabschnitt) unterliegenden Beschwerdegegnerin 2/3 der Gerichtskosten (Fr. 666.--) und dem (im 2. Verfahrensabschnitt) unterliegenden Beschwerdeführer 1/3 der Kosten (Fr. 334.--) aufzuerlegen (vgl.

Leiturteil VGU S 09 134 vom 12. Juli 2011 E.22 und seitherige Praxis).

c) Das wegen des unklar gebliebenen Bildes über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (1. Verfahrensabschnitt) erforderlich gewordene Gerichtsgutachten vom 9./15. Februar 2017 geht im Umfang der eingereichten Rechnung in der Höhe von total Fr. 4'949.80 zu Lasten der Beschwerdegegnerin (VGU S 09 134 E.23), da diese aufgrund der Einwände im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ vom 17. Dezember 2015 (Sachverhalt Ziff. 5) verpflichtet gewesen wäre, diesbezüglich selbst weitere fachärztliche Abklärungen zu treffen.

d) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den im 1. Verfahrensabschnitt obsiegenden Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG angemessen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei auf die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 12. April 2017 abgestellt werden. Das dort erwähnte Saldo von Fr. 10'406.80 muss aber noch gekürzt werden, da lediglich der Zeit- und Arbeitsaufwand für die 1. Verfahrensphase (Zeitraum 11. August 2015 bis 29. Januar 2016; total 20.83 Stunden à Fr. 240.-- = Fr. 4'999.20) von der Beschwerdegegnerin übernommen werden muss. Die Kosten für die 2. Verfahrensphase (Zeitraum ab 22. Februar 2016 bis 12. April 2017; insgesamt 8.83 Stunden à Fr. 240.-- = Fr. 2'119.20) müssen davon noch in Abzug gebracht werden, da der Beschwerdeführer in diesem 2. Verfahrensabschnitt materiell unterlegen ist, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führte. Hinzu kommen bei den 'Barauslagen' die Kosten für die psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 17. Dezember 2015 im Umfang von Fr. 1'000.--, da dieselbe schon mit der Replik eingereicht wurde und die bisher eingereichten RAD-Berichte in Zweifel zu ziehen vermochte, was zur Einholung des Gerichtsgutachtens vom 9./15. Februar 2017 führte. Die Restkosten des Berichts von Dr. med. C._____ über Fr. 1'114.-- (total in Rechnung gestellt Fr. 2'114.--) verbleiben beim Beschwerdeführer, weil sich die Einwände von Dr. med. C._____ laut Gerichtsgutachten am Ende als unbegründet erwiesen haben. Die Kosten von Fr. 190.-- für den Bericht von Dr. med. E._____ vom 13. März 2017 können nicht auf die Beschwerdegegnerin überwälzt werden, da dieser Bericht erst nach Vorliegen des Gerichtsgutachtens erstellt wurde und inhaltlich nichts Neues enthielt. Die korrigierte Honorarnote vom 12. April 2017 beläuft sich somit neu auf total Fr. 6'641.15 (Fr. 4'999.20 zzgl. 3 % Spesen [Fr. 150.--]; zzgl. Fr. 1'000.--; zzgl. 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 491.95]) statt auf Fr. 10'406.80. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer also im Umfang von Fr. 6'641.15 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. VGU S 09 134 E.24).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- gehen zu 2/3 zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden (Fr. 666.--) sowie zu 1/3 zulasten von A._____ (Fr. 334.--) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 9./15. Februar 2017 von Fr. 4'949.80 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.

4. Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit Fr. 6'641.15 (inkl. MWST) zu entschädigen.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]