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Entscheid

S 2015 114

Raufhandel (Revision)

11. Oktober 2016Deutsch31 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die

Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2015. Das Verwaltungsgericht

des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m.

Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der psychische und/oder physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 21. März 2011 wesentlich verschlechtert hat bzw. ob der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Hierzu ist das Gericht auf Berichte von Fachpersonen angewiesen.

3.

a) Zur Beurteilung der psychischen Situation liegen hier im Wesentlichen die ärztlichen Gutachten des MEDAS-Psychiaters Pract. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. August 2013 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 121/31,35 f., 40 ff.), des RAD-Psychiaters Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juni 2014 (Bg-act. 136) sowie des Psychiaters Dr. med. D._____ vom 17. Dezember 2014 (Bg-act. 143/7) vor.

b) Die Beschwerdegegnerin ist in ihrem Entscheid – zumindest was die psychiatrische Beurteilung anbelangt – von einem formell nach SuisseMED@P bzw. nach dem Zufallsprinzip vergebenen, extern eingeholten Gutachten abgewichen, indem sie sich einzig auf die RAD-Beurteilung stützt. Die RAD-Ärztin Dipl. med. H._____ hielt zur MEDAS-Abklärung vom 27. September 2013 in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 22. Juli 2014 (Bg-act. 146/9 f.) – auf welche sich die Beschwerdegegnerin nebst der Stellungnahme von Dipl. med. H._____ im Beschwerdeverfahren vom 8. Oktober 2015 beruft – fest, dass während die Einschätzung des Rheumatologen mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ganztägiger Präsenz unter Beachtung des Belastungs- und Ressourcenprofils habe nachvollzogen werden können, der psychiatrischen Beurteilung mit attestierter 40%iger Arbeitsunfähigkeit insbesondere auf Grund einer diagnostizierten Hypochondrie nicht ohne Weiteres habe gefolgt werden können. In der Folge sei deshalb durch Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 12. Juni 2014 eine abschliessende psychiatrische RAD-Abklärung durchgeführt worden. In seinen Ergebnissen sei zu konstatieren, dass zu jenem Zeitpunkt, wie auch in demjenigen der MEDAS-Abklärung, aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit resp. keine Funktionsdefizite bestanden hätten. Dies sei in der RAD-Abklärung ausführlichst und eindeutig nachvollziehbar diskutiert worden, so dass von der Beurteilung des Psychiaters im Rahmen der MEDAS-Begutachtung abgewichen werden müsse. Letztendlich sei in Abweichung von der MEDAS-Begutachtung festzustellen, dass ausschliesslich die rheumatologische Problematik eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, während eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu verneinen sei. Damit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 70%, zu erbringen ganztags mit um 30% reduzierter Leistung, dies in der zuletzt ausgeübten leichten wechselnden körperlichen Tätigkeit, aber auch in jeder den gleichen Anforderungen entsprechenden (adaptierten) Tätigkeit. Die im Weiteren im Gutachten angeführten Gesundheitsschäden hätten keine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Medizinische Hinderungsgründe für Eingliederungsmassnahmen lägen nicht vor, allerdings seien solche nicht erfolgversprechend, da sich der Beschwerdeführer selbst als nicht arbeitsfähig sehe.

Aus psychiatrischer Sicht liegt gemäss dem RAD damit im Gegensatz zur durch die MEDAS festgestellten 40%ige Arbeitsunfähigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Nachfolgend zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der psychiatrischen Aspekte vom versicherungsexternen MEDAS-Gutachten abweichen und auf das versicherungsinterne RAD-Gutachten abstellen durfte.

c) Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der IV-Stelle (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG). Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen nach Art. 59 Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Satz 2); sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Satz 3; vgl. auch die Ausführungsbestimmungen in den Art. 47-49 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], insbesondere die Anforderung, wonach die RAD von den IV-Stellen in personeller Hinsicht getrennt sein müssen; vgl. zum Ganzen BGE 137 V 210 E.1.2.1 mit Hinweisen).

d) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, insbesondere solche von der interdisziplinären medizinischen Gutachterstellen (MEDAS) der Invalidenversicherung, vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – etwa des RAD – kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Stützt sich eine angefochtene Verfügung indes im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.2.1, 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; G._____, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1730 sowie Flückiger, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.146). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Der Richter hat dann zu prüfen, ob das Parteigutachten die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E.3b/dd und 3c).

e) Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten hat das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen umfassender und pflichtgemässer Beweiswürdigung die Gründe anzugeben, weshalb es auf den einen und nicht auf den andern abstellt (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E.3a). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person (BGE 132 V 393 E.3.2), auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E.1,9C_578/2015 vom 13. Januar 2016 E.1.3).

f) Im vorliegenden Fall stellte der leitende Arzt der Klinik Valens Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin bezüglich des ersten Gesuchs des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug in Auftrag gegebenen Abklärung am 26. August 2008 insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer durch psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten beeinträchtigt gewesen sei. Es habe zudem die Entwicklung einer akzentuiert depressiv-ängstlichen Symptomatik gedroht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aber nicht eingeschränkt gewesen (vgl. Bg-act. 16/20 ff.). Dr. med. C._____ untersuchte den Beschwerdeführer nochmals am 9. Juni 2010, wobei er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostizierte. Er ergänzte zudem, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit einen histrionisch-ängstlichen Symptom- und Krankheitsbewältigungsstil aufgewiesen habe. Die vorberichtete leicht depressive Symptomatik sei zwischenzeitlich ohne Therapie abgeklungen. Er präzisierte, dass sowohl in der ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit unverändert keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, welche über das rein somatisch begründbare hinaus reiche, bestanden habe (vgl. Bg-act. 54/73 f.).

Sodann wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der durch die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des erneuten Gesuchs des Beschwerdeführers veranlassten MEDAS-Abklärung von Pract. med. F._____ psychiatrisch untersucht. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7. August 2013 (Bg-act. 121/40 ff.), ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, akzentuierte histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dagegen eine rezidivierende depressive Störung und eine hypochondrische Störung. Er präzisierte jedoch, dass die depressive Störung nur einen leichten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Relevant für die Arbeitsfähigkeit sei hingegen die klar vorhandene hypochondrische Störung kombiniert mit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Über die (somatischen) Schmerzen hinaus habe der Beschwerdeführer Ängste vor Erkrankungen, die er nicht habe, was wohl getriggert sei durch den Tod seiner Geschwister aber auch die Epilepsie seines Sohnes. Im Vergleich zum Gutachten der Klinik Valens vom 31. August 2010 fielen vor allem die Verschlechterungen im Bereich der Affektivität auf. Stärker geworden seien die diversen Ängste, die im Bereich des Körperlichen nun als hypochondrische Störung angesehen werden müssten. Die Kriterien für die Anerkennung chronischer Schmerzkrankheiten ohne adäquates somatisches Korrelat als invalidisierendes Leiden seien nur zum Teil erfüllt. Die Schmerzstörung scheine damit eher ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu sein, obwohl gerade das Schmerzerleben seitens des Beschwerdeführers haupteinschränkend erlebt werde. Pract. med. F._____ kam dann zum Schluss, dass die Hypochondrie den Beschwerdeführer deutlich belaste und in seinem Denken und Leben sehr viel Raum einnehme. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen habe spätestens im Verlauf des Jahres 2012 begonnen. Möglich sei auch ein früherer Beginn, der jedoch nicht belegbar sei.

Dr. med. B._____ führte im Rahmen der abschliessenden RAD-Abklärung in seinem Bericht vom 19. Juni 2014 (Bg-act. 136/8) dagegen aus, warum die vom Pract. med. F._____ diagnostizierte Hypochondrie nicht vorhanden sei. Zunächst hielt er fest, dass der Beschwerdeführer die Kriterien der klinisch diagnostischen Leitlinien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) für die leichte depressive Episode nicht erfülle. Dies kongruiert mit der Beurteilung von Dr. med. C._____ von 2008 bzw. 2010 (vgl. vorstehenden Abschnitt) aber auch grundsätzlich mit derjenigen von Pract. med. F._____, der – wie oben gesehen – auch darin übereinstimmt, dass die depressive Symptomatik nur einen leichten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zur von Pract med. F._____ berichteten Verschlechterung und zur von ihm festgestellten hypochondrischen Störung äusserte sich Dr. med. B._____ dahin, dass der Beschwerdeführer in der Tat berichtet habe, er habe Angst, der Morbus Paget könnte zurückkehren, was sein Ende bedeuten könnte, sowie, er könnte einen Darmkrebs entwickeln. Dr. med. B._____ führte dann weiter aus, dass gemäss den ICD-10 eine hypochondrische Störung dann diagnostiziert werden könne, wenn 1. eine anhaltende Überzeugung von Vorhandensein wenigstens einer ernsthaften körperlichen Erkrankung als Ursache für vorhandene Symptome bestehe, auch wenn wiederholte Untersuchungen keine ausreichende körperliche Erklärung erbracht hätten, und 2., eine ständige Weigerung bestehe, den Rat und die Versicherung mehrerer Ärzte zu akzeptieren, dass den Symptomen keine körperliche Krankheit zugrunde liege. Beim Beschwerdeführer bestehe einen Morbus Paget, der potentiell zu ernsthaften Symptomen führen könne. Insofern träfen die Diagnosekriterien diesbezüglich nicht zu. Bezüglich des Darmkrebses seien ihm, bei früheren Polypen, regelmässige Darmspiegelungen empfohlen worden, die er nun aber, wohl aus Angst vor der Entdeckung einer solchen Erkrankung im Moment verweigere. Auch das passe nicht zur Diagnose. Passender sei gemäss Dr. med. B._____ die Beurteilung von Dr. med C._____, wonach der Beschwerdeführer einen histrionisch-ängstlichen Symptom- und Krankheitsbewältigungsstil zeige. Wenn er bei Dr. med. C._____ lese, der Beschwerdeführer habe den Referenten mit einer Flut von Wehklagen überschwemmt; er habe die Symptomschilderung des Exploranden beenden müssen, da sie sonst noch längere Zeit weitergegangen wäre; und der Explorand habe mehrfach versucht, in ausufernde Symptomschilderungen zurückzukehren, und dies mit der heutigen Situation vergleiche, wo der Beschwerdeführer eher am Rande und klar zweitrangig von körperlichen Ängsten berichtet habe, so sehe er diesbezüglich seit 2010 klar eine Verbesserung und könne die von Pract. med. F._____ postulierte Verschlechterung nicht nachvollziehen. Wenn er seine Darlegung der Krankheitsentwicklung lese, so erschliesse sich ihm die postulierte Verschlechterung im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. C._____ ebenso wenig. Pract. med. F._____ schreibe auf Seite 9 seines Gutachtens, die Arbeitsfähigkeit betrage 60 %, weil die Hypochondrie den Exploranden deutlich belaste und sie sehr viel Raum einnehme in seinem Denken und Leben, aber in der Krankheitsentwicklung, dem geschilderten Tagesablauf, erschliesse sich dieser "viele Raum" in keiner Weise. Ebenso wenig nähmen hypochondrische Ängste in der aktuellen Anamnese grossen Raum ein. Auf die offene Bitte, seine Beschwerden zu schildern, habe der Beschwerdeführer gemeint, es gehe ihm erstens schlecht, weil er kein Geld habe, zweitens weil er befürchte, die Tochter nicht adäquat in ihrer Ausbildung unterstützen zu können, drittens weil der Sohn Probleme mache. Erst als Viertes habe er schliesslich noch den Morbus Paget genannt und damit seine offene Beschwerdeschilderungen abgeschlossen. Auch im Verlauf des Gesprächs sei er wiederholt auf seine drei genannten psychosozialen Schwierigkeiten zurückgekehrt. Deutlich untergeordnet bringe er seine körperlichen Beschwerden zur Sprache. Auch zum Schluss habe er selbst noch einmal betont, vielleicht stünden seine psychischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner finanziellen Lage. Das unstabile Leben ohne Einkommen sei das, was ihn am meisten beschäftige. Gemäss Dr. med. B._____ nähmen somit die IV-fremden psychosozialen Schwierigkeiten tatsächlich viel Raum im Denken ein, nicht die hypochondrischen Ängste. Schliesslich liegen hier Dr. med. B._____ zufolge auch keine somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden, die die Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigten, vor. Dr. med. B._____ hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer sicher ausgeprägte Schmerzen beklage, die nicht hinreichend somatisch erklärbar seien, und sicherlich die genannten psychosozialen Probleme, insbesondere der Verlust der Arbeitsstelle, geeignet seien, als ursächlicher Faktor zu gelten. Allerdings sei in allen Akten der Hinweis auf die Aggravation nicht zu übersehen. So werde in der ersten Untersuchung von 2008 auf Selbstlimitierung und auf lnkonsistenzen hingewiesen. Im Gutachten von 2010 werde von inkonsistenten Testresultaten, erheblicher Symptomausweitung, ja gar grotesker Schmerzverstärkung gesprochen und im MEDAS-Gutachten von 2013 werde auf die "klare Aggravationstendenz" hingewiesen. Im Rahmen der aktuellen Abklärung habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne nicht länger als 20 Minuten sitzen, danach müsse er sich hinlegen, was sich im Laufe des Gesprächs als offensichtliche Falschangabe herausgestellt habe. Der Beschwerdeführer zeige also weniger Leistung, als er könnte, und er beklage weitergehende Beschwerden als vorlägen. Ob ein andauernder schwerer und quälender Schmerz, der durch die organischen Befunde nicht erklärt werden könne, vorliege, wisse also nur der Beschwerdeführer. Selbst wenn, so zeige er doch klar in seinem Tagesablauf, dass es ihm gelinge, den Schmerz zu überwinden und verschiedenen Aktivitäten nachzugehen. Demnach ging Dr. med. B._____ mit den zwei Vorgutachtern darin einig, dass der Diagnose bezüglich der somatoformen Schmerzstörungen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme.

g) Zusammenfassend sieht Dr. med. B._____ im Vergleich zum Zeitpunkt der Beurteilung seitens des Dr. med. C._____ in 2010 nun klar eine Verbesserung, da der Beschwerdeführer nur am Rande und zweitrangig von körperlichen Ängsten berichtet habe, weshalb die von Pract. med. F._____ postulierte Verschlechterung nicht nachvollziehbar sei. Dr. med. B._____ legt sodann in überzeugender Weise dar, dass entgegen der Auffassung von Pract. med. F._____ nicht die hypochondrischen Ängste, sondern die IV-fremden psychosozialen Schwierigkeiten tatsächlich viel Raum im Denken des Beschwerdeführers einnähmen (vgl. oben Erwägung 3f [Bg-act. 136/8 f.]). Die fachärztliche Beurteilung des RAD erscheint, im Gegensatz zum MEDAS-Gutachten von Pract. med. F._____, vollumfänglich nachvollziehbar. Namentlich führt Pract. med. F._____ nicht aus, welche notwendigen Kriterien erfüllt sein müssten, noch welche allfälligen Tests bzw. Abklärungen er bezüglich der von ihm festgestellten, schweren hypochondrischen Störung getätigt hat. Im Übrigen benennt er auch die vorhandenen Symptome, welche zur von ihm ferner diagnostizierten, leichten Depression führten, nicht weiter (vgl. Bg-act. 121/46 f.). Das Gutachten von Dr. med. B._____ enthält demgegenüber nicht nur genügende, stichhaltige Indizien, die das teilweise unschlüssige Gutachten von Pract. med. F._____ zu erschüttern vermögen, sondern es kann infolge seiner Schlüssigkeit auch als Grundlage für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dienen. Dem Gutachten von Pract. med. F._____ ist indessen aufgrund der diesem widersprechenden, einleuchtenden Schlussfolgerungen von Dr. med. B._____ ein geringer Beweiswert zuzumessen. Insoweit ist beweismässig nicht von zwei gleichwertigen, sich widersprechenden Expertisen auszugehen, wobei die Frage der Arbeitsfähigkeit nur durch Einholung eines Obergutachtens willkürfrei beantwortet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2015 vom 13. Januar 2016 E.2.3). Deshalb kann hier – im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers – allein auf Dr. med. B._____s Beurteilung des Sachverhalts abgestellt werden. Der vom Beschwerdeführer eingereichte, wenig fundierte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ (Bg-act. 143) vermag im Übrigen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung des RAD zu wecken (vgl. vorne E.3d, S. 12). Aus psychiatrischer Sicht ist demnach keine Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar resp. keine Verschlechterung ausgewiesen. Sodann erübrigen sich auch Ausführungen zur von der Beschwerdegegnerin behaupteten Verletzung der Schadensminderungspflicht des Beschwerdeführers.

4.

a) Zur Beurteilung des physischen Zustands sind insbesondere das MEDAS-Teilgutachten von Dr. med. G._____, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 15. Mai 2013 (Bg-act. 121/31), der Arztbericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Kantonsspital Graubünden, vom 18. August 2015 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6) sowie die entsprechende Stellungnahme der RAD-Ärztin Dipl. med. H._____ vom 8. Oktober 2015 einschlägig.

b) Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die in physikalischer Medizin und Rehabilitation spezialisierte RAD-Ärztin Dipl. med. H._____ zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer beigelegten Arztberichte von Dr. med. E._____ nicht hinreichend qualifiziert sei. Dem ist zu entgegnen, dass Dipl. med. H._____ als Nicht-Orthopädin, wohl aber als Fachärztin der Physikalischen Medizin und Rehabilitation, Sozialmedizin (D), und zertifizierte medizinische Gutachterin (SIM) in Kenntnis sämtlicher Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung nehmen konnte, muss sie doch als Spezialistin der physikalischen Medizin und Rehabilitation über die dafür notwendigen Kompetenzen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E.5.2). Hier bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass Dipl. med. H._____ die notwendigen Kompetenzen fehlten. Ihren Beurteilungen, insbesondere derjenigen vom 8. Oktober 2015, kommt somit voller Beweiswert zu.

c) Die Beschwerdegegnerin stützte ihre rentenverneinende Verfügung vom 13. August 2015 auf die RAD-Stellungnahme vom 22. Juli 2014, welche hinsichtlich des physischen Beschwerdebilds auf die MEDAS-Beurteilung vom 15. Mai 2013 von Dr. med. G._____ abstellte. Dieser stellte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % fest (vgl. Bg-act. 121/31), also im gleichen Masse wie in der Verfügung vom 21. März 2011 bzw. in der Beurteilung der Klinik Valens vom 31. August 2010 (Bg-act. 54). Dr. med. G._____ führte nämlich aus, dass dem Beschwerdeführer unverändert, wie im Gutachten der Klinik Valens vom 31. August 2010 erwähnt, keine körperlich schweren und ständig mittelschweren Arbeiten hätten zugemutet werden können, wie auch keine rückenbelastenden Arbeitspositionen mit ständig vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, keine ausschliesslich stehenden und gehenden Tätigkeiten, keine Arbeitspositionen im Knien oder Kauern und keine Arbeitshaltungen mit dem linken Arm an bzw. über der Schulterhorizontalen. Hinsichtlich positiven Fähigkeitsprofils hätten dem Beschwerdeführer jegliche körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit zeitlich erhöhtem Sitzanteil unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen ganztags zugemutet werden können mit einer geschätzten Leistungseinbusse von 30 %. Es habe somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in Tätigkeiten bestanden, welche die einschränkenden Kautelen berücksichtigten (vgl. Bg-act. 121/31).

d) Der Beschwerdeführer behauptet, dass sich sein Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht wesentlich verschlechtert habe, wie die Schlussfolgerungen von Dr. med. E._____ zur MRI vom 26. Juni 2015 darlegten. Inwieweit sich diese Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse anhand eines orthopädischen Gutachtens abgeklärt werden.

e) Nachdem sich der Beschwerdeführer dreiviertel Jahre nach der letzten Infiltration (erneut) bei der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals Graubünden angemeldet hatte, um Auskunft über alternative Therapiemethoden einzuholen, einigten sich die konsultierenden Ärzte und der Beschwerdeführer darauf, einen erneuten Therapieversuch durchzuführen (vgl. Konsultation vom 11. Februar 2015 [Bf-act. 4/1]). Aufgrund der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden entschieden die konsultierenden Ärzte am 19. Juni 2015 (Bf-act. 4/2) eine neue MRI-Untersuchung durchzuführen. Nach der am 26. Juni 2015 erfolgten, erneuten MRI-Untersuchung (Bf-act. 5) äusserte sich Dr. med. E._____ am 18. August 2015 dazu dahingehend, dass ein unverändertes Beschwerdebild mit diffusen Schmerzangaben bestehe. Ferner präzisierte er, dass aktuell beschwerdeführend der zunehmende Knorpelschaden im Sinne einer Omarthrose sei. Die Rotatorenmanschette sei aber noch gut erhalten. In dieser Situation sei die Implantation einer anatomischen Schulterprothese noch möglich (vgl. Bf-act. 6).

Demnach hält Dr. med. E._____ – im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. Ebenfalls stellt die RAD-Ärztin Dipl. med. H._____ zum letzten MRI-Bericht vom 26. Juni 2015 (Bf-act. 5) fest, dass hinsichtlich der zunehmenden Arthrose seitens der Bildgebung zwar eine Verschlechterung eingetreten sei, jedoch parallel dazu klinisch keine solch erhebliche Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes vorliege, dass die bisher attestierte quantitative Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen sei (vgl. Bg-act. C2). Diese von Dipl. med. H._____ abgegebene Stellungnahme leuchtet vollumfänglich ein und erscheint schlüssig, zumal sie unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen (Berichte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals Graubünden vom 11. Februar, 19. Juni, 26. Juni und 18. August 2015) erging. Damit ist weiterhin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 30 % (vgl. vorne Erwägung 4c) auszugehen.

5.

Da das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, dass der vorliegende Sachverhalt genügend abgeklärt ist und weitere Beweise daran nichts mehr ändern können, besteht auch kein Anlass für eine weitergehende Begutachtung. Dem Antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines psychiatrischen und rheumatologischen Obergutachtens sowie eines orthopädischen Gutachtens ist somit in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung keine Folge zu leisten (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b, 122 II 464 E.4a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die IV-Stelle korrekt verhalten, indem sie auf die Erkenntnisse des RAD abstellte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 21. März 2011 und bis zum Verfügungszeitpunkt am 13. August 2015 liegt gemäss der medizinischen Aktenlage nicht vor, weshalb die angefochtene, rentenverneinende Verfügung vom 13. August 2015 zu Recht ergangen und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

a) Laut Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die vorliegenden Kosten von Fr. 700.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. September 2015 den prozessualen Antrag gestellt, es sei ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser Antrag ist folglich zu prüfen.

Dispositiv

b) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraus-setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4).

c) Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt.

d) Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwenigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert einiger Monate bis rund eines Jahres, bei anderen aufwendigeren Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f., je mit Hinweisen).

e) Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens (total Fr. 7'510.--) mit den monatlichen Ausgaben (total Fr. 6'931.--) des Beschwerdeführers ergibt anhand der von ihm beigelegten Unterlagen sowie des anhand des Kreisschreibens des Kantonsgerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009 errechneten Grundbedarfs (vgl. hierzu, insbesondere für die Berücksichtigung der laufenden Steuern, auch Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 74-95) für den Stichmonat September 2015 einen Überschuss von Fr. 579. Dieser Betrag reicht aus, um die anfallenden Anwaltskosten und Gerichtskosten innert eines Jahres zu begleichen. Somit ist festzuhalten, dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben ist, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden kann.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.