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Entscheid

S 2015 120

Arbeitslosenversicherung

15. Dezember 2015Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. September 2015. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in X._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert gemäss einer detaillierten und nachvollziehbaren Zusammenstellung des KIGA bei Fr. 4'713.-- (6 x Fr. 785.50; vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 9. September 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge zu Recht abgelehnt wurde.

3. a) Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sieht in Art. 59 ff. verschiedene arbeitsmarktliche Massnahmen vor, darunter die Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge zur Förderung der Flexibilität und Mobilität der Arbeitssuchenden. Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Arbeitslosenversicherung Versicherten, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben, Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge. Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Der Beitrag sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück (Art. 70 AVIG). Die Versicherten erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Art. 68 Abs. 3 AVIG).

b) Gemäss Art. 95 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) gilt für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter Art. 81e Abs. 1 AVIV sinngemäss. Nach letzterer Bestimmung muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet. Die Einreichung des Gesuches stellt demnach bei Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträgen keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Diese Regelung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht als notwendig, sachlich gerechtfertigt und mithin gesetzmässig beurteilt (BGE 111 V 402 E.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 85/04 vom 11. Oktober 2004 E.2.3).

Erwägungen

c) Gemäss Art. 68 Abs. 2 AVIG erhalten die betroffenen Versicherten die Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten. Diese Befristung bildet ein Korrektiv, damit auf längere Sicht keine Bevorzugung der Beitragsbezüger gegenüber den andern auswärts tätigen Arbeitnehmenden entsteht (BGE 139 V 531 E.3.2.2.1). Die Befristung resultiert daraus, dass die Mobilität zwischen Wohnort und auswärtiger Arbeitsstelle nicht auf Dauer gefördert beziehungsweise staatlich subventioniert werden soll. Vielmehr sollen sich die Versicherten innert sechs Monaten entscheiden, entweder am neuen Arbeitsort ebenfalls ihren neuen Wohnsitz zu begründen oder am bisherigen Wohnort wieder eine neue Anstellung zu suchen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 157 vom 4. Dezember 2007 E.2c). Die Frist von sechs Monaten beginnt deshalb nicht mit der Gesuchseinreichung, sondern mit der Aufnahme der auswärtigen Arbeit (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu den Arbeitsmarktlichen Massnahmen, AVIG-Praxis AMM, Rz. L10; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 157 vom 4. Dezember 2007 E.2c; Nussbaumer, in: Koller, Müller, Rhinow, Zimmerli, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel u.a. 2007, S. 2417, Rz. 804).

4.

a) Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge unbestrittenermassen erst am 21. Februar 2015 gestellt (Bg-act. 11). Vor diesem Zeitpunkt konnte gemäss Art. 81e Abs. 1 AVIV somit kein Anspruch auf Beiträge entstehen (vgl. vorne E.3b). Und auch für die Zeit nach der Einreichung des Gesuches konnte kein Anspruch entstehen, weil die Frist für den Beitragsbezug bereits am 10. Februar 2015, sechs Monate nach dem unbestrittenen Antritt der auswärtigen Arbeitsstelle am 11. August 2014 (vgl. Bg-act. 11), bereits abgelaufen war (vgl. vorne E.3b).

b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, welche die verspätete Gesuchseinreichung entschuldigen würden. Als entschuldbare Gründe gelten nur dringende, unvorhersehbare, vom Willen des Versicherten unabhängige Umstände, welche ihn an der rechtzeitigen Einreichung des Gesuches hindern (AVIG-Praxis AMM, Rz. L40; Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, Diss. 2006, S. 149). Die Unkenntnis der Regelung, wonach das Gesuch vor dem Arbeitsantritt gestellt werden muss, vermag die verspätete Gesuchseinreichung rechtlich nicht zu entschuldigen. Dies weil nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 402 E.3). Vorliegend macht der Beschwerdeführer zu Recht keine solche Unkenntnis geltend. Er wurde beim Beratungsgespräch am 12. August 2014 vom Personalberater des zuständigen RAV über die Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge informiert, und das ihm anlässlich dieses Beratungsgesprächs ausgehändigte Gesuchsformular (vgl. Protokoll vom 13. August 2014 über das Beratungsgespräch vom 12. August 2014 [Bg-act. 7 S. 2]) enthielt auf der Frontseite – sehr deutlich hervorgehoben durch Fettdruck, Rahmen und Einfärbung des Hintergrunds - den Hinweis, dass das Gesuch spätestens 10 Tage vor Beginn der auswärtigen Tätigkeit der zuständigen Amtsstelle einzureichen sei (Bg-act. 11). Ein entschuldbarer Grund für die verspätete Gesuchseinreichung liegt nach der Ansicht des Beschwerdeführers aber darin, dass zum Zeitpunkt des Stellenantritts am 11. August 2014 nicht erkennbar gewesen sei, ob das monatliche Pensum die geforderten Minimalvorgaben erfüllen würde. Erst etwa ab Mitte Januar 2015 hätten dafür verlässliche Nachweise von Dritten zur Verfügung gestanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entschuldigt diese vorgängige Unsicherheit über den Arbeitsumfang die verspätete Einreichung des Gesuches nicht. Der Beschwerdeführer hätte das Gesuch unmittelbar nach dem Beratungsgespräch vom 12. August 2014 der zuständigen Amtsstelle einreichen und dabei angeben können, dass er auf Abruf arbeite und sein Arbeitspensum deshalb nicht zum vornherein kenne. Die Lohnbelege hätte er problemlos später nachreichen können. Es ergibt sich aus der Natur eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf, dass nicht bereits bei Gesuchseinreichung sämtliche Belege komplett vorhanden sein können. Die Nachreichung von Unterlagen muss in einem solchen Fall selbstverständlich auch noch später und losgelöst von der Gesuchseinreichung zulässig sein, andernfalls der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben respektive die sofortige Beendigung der Arbeitslosigkeit unnötig erschwert würde (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 157 vom 4. Dezember 2007 E.2b).

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, der RAV-Personalberater habe ihm anlässlich des Beratungsgesprächs am 30. Januar 2015 erneut ein Gesuchsformular mitgegeben. Daraus habe er schliessen dürfen, dass die Geltendmachung ohne weiteres noch möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Gemäss auf Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E.5). Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an einer falschen Auskunft. Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 30. Januar 2015 (Bg-act. 8) war die sechsmonatige Frist für den Bezug von Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträgen seit Stellenantritt am 11. August 2014 noch nicht abgelaufen. Hätte der Beschwerdeführer das entsprechende Gesuch unmittelbar nach dem Beratungsgespräch eingereicht, so hätte er damit für die Zeitspanne bis zum 10. Februar 2015 noch Anspruch auf Beiträge auslösen können. Mit dem erneuten Aushändigen des Gesuchsformulars anlässlich des Beratungsgesprächs vom 30. Januar 2015 hat der Personalberater deshalb zu Recht implizit kundgetan, dass ein Bezug von Beiträgen – wenn auch in einem sehr beschränkten Umfang – noch möglich ist. Eine explizite Zusicherung, dass noch Beiträge für die gesamte Frist von sechs Monaten möglich seien, geht jedoch weder aus dem entsprechenden Protokoll über das Beratungsgespräch vom 30. Januar 2015 hervor noch macht der Beschwerdeführer eine solche Zusicherung geltend. Der Beschwerdeführer kann sich somit im vorliegenden Fall nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.

d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer wegen verspäteter Einreichung des Gesuchs beziehungsweise wegen Ablaufs der sechsmonatigen Bezugsfrist keine Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge ausgerichtet werden können.

5.

a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]