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Entscheid

S 2015 131

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

23. Februar 2016Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2’142.-- und wird im Umfang von 80 % entschädigt (Auszug aus der AVAM-Datenbank, KIGA-act. 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 79.-- (Fr. 2'142.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 3. September 2015 - bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2015 - wurde die Beschwerdeführerin für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert Fr. 1’817.-- (23 Tage x Fr. 79.--). Da der Streitwert somit weniger als Fr. 5'000.-- beträgt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

2. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin in X._____/GR wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

3. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 28. September 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadensminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass die Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen hat, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern. Die Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

c) Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin der Weisung des RAV vom 10. August 2015, sich innert zwei Arbeitstagen beim Einsatzprogramm B._____ mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % zu bewerben, nicht nachkam. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, welche den Nichtantritt der arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu entschuldigen vermögen.

Erwägungen

4.

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Zuweisungsschreiben vom 10. August 2015 sei fälschlicherweise ein Arbeitspensum von 100 % angegeben gewesen (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). In der Tat liegt hier ein Fehler der RAV-Personalberaterin vor, geht doch aus den Akten des KIGA unzweifelhaft hervor, dass der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin für die Vermittlung bei 60 % liegt (KIGA-act. 1). Das KIGA gesteht diesen Irrtum denn auch ein, ist aber der Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte der Zuweisung trotz dieses Fehlers Folge leisten müssen. Dieser Auffassung kann – aus den nachstehend dargelegten Gründen – nicht gefolgt werden.

b) Das Zuweisungsschreiben vom 10. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin den Akten nach zu schliessen offenbar anlässlich des Beratungsgesprächs vom selben Tag überreicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Personalberaterin nach der Aushändigung des Zuweisungsschreibens auf den Fehler hingewiesen und erklärt, sie suche lediglich eine 60%-Stelle. Weiter habe sie die Personalberaterin darüber informiert, dass sie während der Schulferien ihrer Kinder kurzfristig keine Kinderbetreuung organisieren könne, welche ihr einen 100%igen Einsatz in der B._____ ermöglichen würde, und dass sie ab dem 24. August 2015 für einen Deutschkurs angemeldet sei. Die Personalberaterin habe darauf etwas unbestimmt geantwortet, sie müsse schauen. Die Personalberaterin habe ihr weder eine korrigierte Zuweisung mit angepasstem Beschäftigungsgrad noch eine klare Anweisung gegeben, dass sie sich trotzdem bei der B._____ melden müsse. Das KIGA bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung und macht geltend, dieses Gespräch mit der Personalberaterin habe erst anlässlich des nächstfolgenden Beratungsgesprächs am 14. September 2015 stattgefunden. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Das KIGA vermag keinen Beweis für seine Behauptung beizubringen. Die Protokolle der beiden Beratungsgespräche geben keine Auskunft darüber, ob und wann die Frage der Stellenprozente besprochen wurde. Im Protokoll vom 10. August 2015 wurde lediglich angegeben „AM besprochen. Zuweisung in die B._____ gemacht“ und im Protokoll vom 14. September 2015 wurde festgehalten „AM: Zuweisung nochmals ins EP B._____“ (vgl. die nachgereichten Akten des KIGA). Zudem ist der vom KIGA behauptete Ablauf wenig wahrscheinlich, während die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin – aus den nachfolgend dargelegten Gründen - durchaus glaubhaft ist. Wie bereits erwähnt wurde der Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 10. August 2015 ein Zuweisungsschreiben überreicht, in welchem irrtümlicherweise ein Beschäftigungsgrad von 100 % statt von 60 % angegeben war. In dieser Situation ist von einer vernünftig agierenden Person zu erwarten, dass sie die offensichtlich unrichtige Angabe der Stellenprozente sofort beanstandet. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Verhalten entspricht deshalb dem Verhalten, das unter den gegebenen Umständen zu erwarten war. Hinzu kommt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang immer konsistent waren. Bereits in ihrer Einsprache vom 26. August 2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie der Personalberaterin ihre Einwände gegen die Zuweisung anlässlich des Beratungsgesprächs vom 10. August 2015 mitgeteilt habe, dass diese aber nicht darauf eingegangen sei. In ihren späteren Eingaben präzisierte die Beschwerdeführerin diese Aussage in widerspruchsloser Weise. Für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin spricht schliesslich auch, dass das KIGA mit seiner Vernehmlassung vom 5. November 2015 eine Version des Zuweisungsschreibens vom 10. August 2015 eingereicht hat, in welcher der Beschäftigungsgrad korrekt mit 60 % und nicht mit 100 % angegeben ist (KIGA-act. 7). Dies lässt darauf schliessen, dass die Stellenprozente anlässlich des Beratungsgesprächs vom 10. August 2015 – wie von der Beschwerdeführerin angegeben – thematisiert beziehungsweise von der Beschwerdeführerin bemängelt wurden, die Personalberaterin dies aber nicht ins Protokoll aufgenommen hat. Allem Anschein nach hat die Personalberaterin daraufhin zwar das Zuweisungsschreiben entsprechend korrigiert (KIGA-act. 7), dieses dann aber der Beschwerdeführerin aus Versehen nicht zukommen lassen, und offenbar wurde die Beschwerdeführerin auch nicht anderweitig von der Personalberaterin informiert, finden sich doch in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die auf 60 % korrigierte Zuweisung mitgeteilt worden wäre.

c) Aufgrund dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdeführerin annehmen, dass die Personalberaterin den Fehler bereinigen würde und dass die Zuweisung in der ursprünglichen Form eines 100%igen Einsatzes hinfällig geworden war. Unter diesen Umständen durfte sie darauf verzichten, mit dem Leiter der B._____ Kontakt aufzunehmen. Damit liegt ein Grund vor, welcher die Nichtbefolgung der Zuweisung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG entschuldigt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb nicht rechtens.

5.

a) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das KIGA der Beschwerdeführerin zu Unrecht vorwirft, die Kinderobhut sei zum Zeitpunkt der Zuweisung nicht geregelt gewesen. Bei den Akten findet sich ein Obhutsnachweis vom 19. Februar 2015, welcher für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin an den Arbeitstagen die Betreuung von 8 bis 18 Uhr bescheinigt (KIGA-act. 5). Wie bereits mehrfach erwähnt, suchte die Beschwerdeführerin lediglich eine 60%-Stelle. Ihre Aussage, sie könne in den Sommerferien kurzfristig keine genügende Kinderbetreuung organisieren, bezog sich auf die ihr irrtümlich zugewiesene Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %.

b) Abschliessend sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht mit dem Besuch eines Deutschkurses entschuldigt werden kann. Ein nicht von der Arbeitslosenversicherung angewiesener Kursbesuch muss so organisiert werden, dass die Versicherte der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung steht und an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen kann. Dies ist indessen für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage nicht entscheidrelevant.

6.

a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen entschuldbaren Grund für den Nichtantritt der arbeitsmarktlichen Massnahme hatte. Das KIGA hätte deshalb keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen dürfen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist damit als rechtswidrig, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt.

b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhobenwerden. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 28. September 2015 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]