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Entscheid

S 2015 135

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

4. Oktober 2016Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. September 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das gestellte Gesuch um Invalidenrente nicht eingetreten ist, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer als Adressat von der angefochtenen Verfügung berührt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung aufweist (Art. 59 ATSG). Dies trifft in Bezug auf den Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) zu. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist – unter Vorbehalt von nachstehender E.1b – somit einzutreten.

b) Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der 100%igen Invalidität sowie die Vornahme einer Begutachtung (Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens). Diese Anträge sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands resp. eine damit einhergehende Beeinträchtigung der adaptierten Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht und ob die Beschwerdegegnerin somit berechtigterweise auf das Gesuch um Invalidenrente vom 23. September 2015 nicht eingetreten ist.

3. a) Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades in der Vergangenheit verweigert (oder eingestellt), so wird ein neuerliches Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5). Damit knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuches gelten. Ohnehin besteht bei dieser neuanmeldungsrechtlich erforderlichen Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades sowie auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung eine grundsätzliche Analogie zum Rechtsinstitut der Rentenrevision, welche ebenfalls auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse abzielt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen deshalb sowohl für die erforderliche Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades als auch bei der materiell-rechtlichen Anspruchsprüfung bei beiden Instituten im Wesentlichen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungs- und Prüfpflichten (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.w.H. sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 180 vom 28. Juni 2011 E.3b). Der relevante Zeitraum zur Beurteilung, ob die anspruchsbegründenden tatsächlichen Verhältnisse sich in erheblicher Weise verändert haben, ist vom Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung an bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (vgl. analog BGE 133 V 108 E.4).

b) Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2; BGE 121 V 45 E.2a; BGE 121 V 204 E.6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Verwaltung überzeugt werden muss, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht.

c) Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung eines Versicherten seit der letzten Überprüfung derart verbessert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.).

4. a) In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu vorstehend E.3a) ist für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben, auf den Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung (vorliegend der 22. September 2014 [Renteneinstellung gestützt auf IME-Gutachten sowie Observations- und Ermittlungsergebnisse]) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (23. September 2015) abzustellen. In Bezug auf den beschwerdeführerischen Gesundheitszustand erscheint es zunächst als sinnvoll, die für diesen Zeitraum relevanten verschiedenen medizinischen Arztberichte – zumindest im Wesentlichen – chronologisch kurz wiederzugeben:

Dr. med. E._____ (Facharzt für Neurologie) teilte am 5. Dezember 2014 der IV-Stelle mit, die Aphasie habe sich in den letzten Monaten eindeutig verschlechtert und betreffe in zunehmendem Masse auch die Muttersprache. Deshalb sei es auch der Ehefrau nur eingeschränkt möglich, mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] C2 Nr. 118).

Erwägungen

Am 19. Mai 2015 schrieb Dr. med. E._____ der IV-Stelle, gemäss Auskunft der Ehefrau vom 9. Mai 2015 sei ein erneuter - diesmal eindeutiger epileptischer Anfall - aufgetreten und überdies habe sich die bekannte globale Aphasie weiter verschlechtert (vgl. Bg-act. C2 Nr. 122).

Nachdem Dr. med. E._____ in Kenntnis des Vorbescheids vom 28. Juli 2015 gewesen ist, äusserte er sich in einem erneuten Schreiben vom 20. August 2015 dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand insofern verschlechtert habe, als dass die Aphasie zugenommen habe und erneut epileptische Anfälle aufgetreten seien (vgl. Bg-act. C2 Nr. 132). Diesem Schreiben legte er eine Beurteilung von Dr. med. F._____ (Facharzt für Radiologie/Neuroradiologie) im Zusammenhang mit dem MRI des Neurokraniums vom 30. Oktober 2014 bei (vgl. Bg-act. C2 Nr. 133).

In seinem Schreiben vom 26. Oktober 2015 führte Dr. med. E._____ (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] zur Beschwerde 3) aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine über Monate langsam zunehmende Verschlechterung der sprachlichen Funktionen handle, die als langsam fortschreitende Dekompensation einer bereits deutlich eingeschränkten Sprachfähigkeit aufzufassen sei. Ein erneuter Schlaganfall hätte eine deutliche Verschlechterung der Sprachfähigkeit verursacht und entsprechend eine Behandlung nach sich gezogen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

b) Hinsichtlich der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (vgl. Bf-act. zur Replik 1 [EG-Befunde 2007 bis 2012 von Dr. med. E._____] und 2 [Kontroll-MRI vom 30. Oktober 2014, CD Diagnose Zentrum Belmont]). In dem von ihm soeben erwähnten Kontroll-MRI vom 30. Oktober 2014 sei eine Darstellung der Blutgefässe erfolgt, welche im Stromgebiet der hier betroffenen Arterie (Arteria cerebri media links) im ersten Abschnitt einen unauffälligen Befund ergeben habe, in den entfernteren Abschnitten sei jedoch eine fehlende Darstellung des Gefässabschnitts aufgetreten. Gemäss Dr. med. E._____ handle es sich bei der Aphasie um einen langsamen, sich über viele Monate erstreckenden Prozess und nicht um ein plötzlich auftretendes Ereignis i.S. eines akuten Schlaganfalls. Deshalb sei keine Spitaleinweisung erfolgt. (vgl. hierzu Ausführungen in der E-Mail von Dr. med. E._____ an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, datiert vom 26. Oktober 2015, in Bf-act. 3). Bei der Aphasie handle es sich um eine Dekompensation der bereits beeinträchtigten sprachlichen Funktionen. Die langsame Verschlechterung hätte nur durch wiederholte aphasiologische Prüfungen – möglichst in der Muttersprache – nachgewiesen werden können. Aufgrund des hohen Aufwands und der hohen Kosten sei dies im klinischen Alltag aber nicht üblich und würde von der Krankenkasse voraussichtlich auch nicht übernommen. Deswegen hätte hier die Beschwerdegegnerin einhaken und eine solche Prüfung selbst durchführen müssen.

Das Wiederaufleben der epileptischen Anfälle sei darauf zurückzuführen, dass auch das durch den Anfall entstandene Narbengewebe zunehmend epileptogen werde, auch wenn sich radiologisch keine Vergrösserung des vernarbten Hirnareals zeige.

c) Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen Schlaganfall erlitten. Indem Dr. med. E._____ in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2015 ausführt, dass ein erneuter Schlaganfall sich akut in Form einer plötzlich eintretenden deutlichen weiteren Verschlechterung manifestiert und eine sofortige Behandlung bedingt hätte – was jedoch keineswegs der Fall gewesen sei – bestätigt er, dass es in der Folge kein akutes oder auch älteres ischämisches Ereignis gegeben hat. Somit fehlt es damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung am geforderten objektivierbaren anatomisch-pathologisch veränderten Substrat (vgl. dazu auch RAD Stellungnahme vom 9. November 2015 S. 2 in Bg-act. C3). Tatsache ist, dass der Status nach ausgedehntem linkshemisphärischem ischämischem Mediainfarkt vom Januar 2006 mit persistierender Aphasie bereits im interdisziplinären IME-Gutachten von Dr. med. B._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie pract. med. C._____ (Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin) vom 23. Juli 2013 berücksichtigt, diagnostiziert und gewürdigt wurde (vgl. in Bg-act. C2 Nr. 60 S. 9 ff., S. 29, S. 32 ff. sowie S. 52, S. 59 ff. und S. 126 ff.). Selbst wenn im rechtlich relevanten Zeitrahmen sich der Zustand des Beschwerdeführers sich verschlechtert haben sollte, bestand die Aphasie bereits früher. Die Beschwerdegegnerin hält somit zu Recht fest, dass im Gesuch bzw. in den bis zum Verfügungserlass am 23. September 2015 eingereichten Arztberichten von Dr. med. E._____ objektiv betrachtet weiterhin der bereits bekannte, im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. September 2014 wiedergegebene Sachverhalt bewertet und daraus lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren. Ferner fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht weiter belegt, eine adäquate Therapie (bspw. Logotherapie) zur Verbesserung der Sprachfähigkeiten absolviert zu haben und inwieweit eine solche auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde (vgl. RAD Stellungnahme vom 9. November 2015 S. 3 f. in Bg-act. C3).

Betreffend Epilepsie führt Dr. med. E._____ sodann korrekt aus, dass eine Verschlechterung nicht einzig durch eine Durchführung einer EEG bewiesen oder ausgeschlossen werden könne (vgl. Mailverkehr zwischen Dr. med. E._____ und der beschwerdeführerischen Rechtsvertretung vom 26. Oktober 2015 in Bf-act. 3). Der Beschwerdeführer hat auch in diesem Zusammenhang nicht dargelegt, inwieweit die vorgebrachte Verschlechterung sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte. Denn eine verschlechterte Epilepsie muss einerseits nicht unbehandelbar sein und andererseits sich selbst bei allfälliger Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Überdies hat sich Dr. med. E._____ zur offenbar immer noch bestehenden Fahrfähigkeit nicht geäussert. Falls tatsächlich eine aktive Epilepsie bestünde, wäre die Fahrfähigkeit jedoch in der Regel aufgehoben (vgl. dazu Krämer et. al, Epilepsie und Fahrtauglichkeit, Aktualisierte Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie [SLgE] 2005, S. 143). Entsprechend müsste auch eine amtliche/medizinische Aufhebung der Fahrerlaubnis dokumentiert sein (vgl. RAD Stellungnahme vom 9. November 2015 S. 6 in Bg-act. C3).

Insgesamt ist festzustellen, dass die fachärztlich geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands, nämlich eine Verschlechterung der Epilepsie sowie eine Zunahme der Aphasie sich nicht nachvollziehbar objektivieren lassen. Die Stellungnahmen von Dr. med. E._____ führen nicht schlüssig aus, aufgrund welcher Erkenntnisse, medizinischer Untersuchungen oder Tests er zur Einschätzung eines verschlechterten Zustands gelangt ist. Aufgrund gewisser Formulierungen in den Arztberichten ist wohl davon auszugehen, dass er sich stark auf die subjektiven anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stützte. Vielmehr ist es vorliegend so, dass weder bildgebende Dokumente noch sonst wie Untersuchungsergebnisse existieren, welche auf organisch-pathologischer Ebene Hinweise für eine im relevanten Zeitraum eingetretene Verschlechterung liefern würden. Hinzu kommt, dass seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung vom 23. September 2014 lediglich kurze Zeit verstrichen ist. Nicht einmal ein Jahr später – konkret am 15. Juni 2015 – erfolgte die Neuanmeldung zum IV-Rentenbezug. An den Nachweis der Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung resp. Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind bereits daher entsprechend höhere Anforderungen zu stellen.

Demnach kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, zumal eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands resp. eine damit einhergehende Beeinträchtigung der adaptierten Arbeitsfähigkeit für den rechtlich relevanten Zeitrahmen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV vom Beschwerdeführer nicht genügend glaubhaft gemacht worden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2015 ist nicht zu beanstanden, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 700.-- als angemessen. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. März 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (8C_30/2017).