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Entscheid

S 2015 162

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

27. Juni 2016Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 26. November 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente zugesprochen hat, die Gewährung eines Leidensabzugs jedoch verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Streitig ist vorliegend die Höhe der zuzusprechenden IV-Rente ab dem 1. September 2014. Streitig und zu prüfen ist dabei einzig, ob ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren ist oder nicht. Der Rentenanspruch an sich wird nicht in Frage gestellt.

3. a) Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 33'489.60 wurde anhand der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegeben Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) er-mittelt. Diese Bemessungsmethode wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt. Zu klären bleibt aber die Frage, ob vorliegend ein Leidensabzug zu gewähren ist. Falls dies der Fall ist, so ist die Höhe des Leidensabzugs zu bestimmen, da dieser vom ermittelten Invalideneinkommen in Abzug zu bringen ist und deshalb für die Höhe des Invaliditätsgrades von Bedeutung sein könnte. Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b). Es kann dabei höchstens ein Leidensabzug von 25 % zugelassen werden (BGE 135 V 297 E.5.2). Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5b). Der Leidensabzug bezweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 134 V 322 E.6.2). In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichtes nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2; Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 114).

b) In der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug, was der Beschwerdeführer rügt. Vorgängig zur materiellen Beurteilung dieser Verfügung stellt sich die Frage, inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Sachlage an die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. August 2010 (alt IV-act. 140) gebunden war, welche die Reduktion der halben IV-Rente auf eine Viertelsrente sowie einen Leidensabzug von 10 % vornahm. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Vorliegen eines Revi­sionsgrundes der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E.6.1). Da vorliegend die bisherige halbe IV-Rente mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 infolge (vorübergehender) Verschlechterung des Gesundheitszustandes und vollständiger Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2013 befristet bis am 30. November 2013 auf eine ganze Rente erhöht wurde, liegt ein Revi­sionsgrund vor, was unbestritten geblieben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine Bindungswirkung an frühere Verfügungen entfällt damit zwangsläufig, andernfalls eine komplette und unbelastete Prüfung von vorneherein gar nicht möglich wäre (vgl. BGE 141 V 9, 117 V 198 E.4b). Ausserdem wurde die Verfügung vom 30. August 2010, mit welcher ein Leidensabzug von 10 % gewährt worden war, mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00936 vom 21. Februar 2012 aufgehoben, womit sie vorliegend nicht als Vergleichsbasis verwendet werden kann. Vielmehr bildet die Vergleichsbasis nach wie vor die Verfügung vom 16. April 2007, in welcher bezüglich des Invalideneinkommens auf das damals tatsächlich vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen abgestützt worden war. Grundsätzlich ist ausserdem festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin nicht untersagt ist, im Verlaufe des Verfahrens die Auffassung zu ändern, solange dies sachlich begründet und nachvollziehbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2011 vom 23. Dezember 2011 E.5.2 [VGU S 10 113]).

c) Materiell begründet die Beschwerdegegnerin ihre Ablehnung eines Leidensabzugs in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2015 damit, dass keine relevante leidensbedingte Einschränkung vorliege. Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von persönlichen oder beruflichen Umständen seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten könne. Weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers noch aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz sei ein Leidensabzug angezeigt. Ausserdem sei auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Leidensabzug geschuldet, solange leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Es sei weiterhin sachgerecht, eine halbe Rente zuzusprechen, da nach den Gutachtern ein unveränderter Gesundheitszustand mit ausdrücklich gleicher Arbeitsfähigkeit (nach der Rekonvaleszenz) vorliege.

Erwägungen

d) Der Beschwerdeführer macht einen Leidensabzug von 10 % geltend. Er begründet dies einerseits aufgrund seines Alters, andererseits sei aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit auch bei ganztägiger Präsenz des Beschwerdeführers mit zusätzlichen Kostennachteilen für den Arbeitsgeber zu rechnen. Ausserdem sei ein Leidensabzug von 10 % auch als Teilzeitabzug angemessen, da dem Beschwerdeführer nur körperlich leichte bis manchmal mittelschwere Hilfstätigkeiten zumutbar seien. Die Lohnstrukturerhebung enthalte ausserdem auch Löhne für körperlich schwere Tätigkeiten, welchem in der Regel besser entlöhnt würden und welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausführen könne.

4.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich aufgrund seines Alters bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten mit zahlreichen lohnwirksamen Nachteilen konfrontiert sehe, insbesondere in Bezug auf hohe Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber, zu erwartende längere gesundheitsbedingte Absenzen, kürzere Aktivitätsdauer und Entwertung des Erfahrungswissens. Der Einwand erweist sich als unbegründet. Das Alter des im Verfügungszeitpunkt (26. November 2015) 46-jährigen Beschwerdeführers rechtfertigt für sich alleine noch keinen Abzug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.2,9C_160/2013 vom 28. August 2013 E.4.2,9C_130/2010 vom 14. April 2010 E.3.3.3). Vom Bundesgericht wurde wiederholt bestätigt, dass das vorgerückte Alter sich bei Männern im Alterssegment von 40 bis 64/65 im LSE-Anforderungsniveau 4 (gleichbedeutend mit Kompetenzniveau 1 der LSE 2012) sogar lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E.5.2.4 m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 4 vom 1. September 2015 E.7d).

b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass aufgrund seiner reduzierten Leistungsfähigkeit auch bei ganztägiger Präsenz am Arbeitsplatz zusätzliche Kostennachteile bestünden, da der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht durch eine weitere, voll leistungsfähige Arbeitskraft nützen könne. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Bezüglich Beschäftigungsgrad wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt (vgl. BGE 126 V 75). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109; Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E.3.3.2,9C_721/2010 vom 15. November 2010 E.4.2). Bei vollzeitlicher Arbeitsfähigkeit mit gesundheitlich bedingter reduzierter Leistungsfähigkeit rechtfertigt sich ein solcher Teilzeitabzug jedoch nicht, was das Bundesgericht in jüngeren Urteilen wiederholt bestätigt hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_763/2015 vom 9. Mai 2016 E.4.2,8C_7/2015 vom 27. April 2015 E.5.2.3,9C_359/2014 vom 5. September 2014 E.5.4,8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2). Gemäss Bundesgericht ist bezüglich der Kostennachteile für den Arbeitgeber aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit eines Arbeitsnehmers davon auszugehen, dass die Vorteile der ganztägigen Präsenz des Arbeitsnehmers den möglichen Effekt der Kostennachteile aufwiegen (Urteil des Bundesgericht 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E.3.2). Gemäss dem Gutachten der Klinik Valens vom 25. März 2015 (IV-act. 116 S. 19 f.) ist der Beschwerdeführer als ganztäglich arbeitsfähig mit gesundheitlich reduzierter Leistungsfähigkeit zu betrachten, womit ein Teilzeitabzug nach dem Gesagten entfällt.

c) Der Beschwerdeführer erachtet einen Leidensabzug von 10 % auch deshalb als angemessen, da ihm nur noch körperlich leichte bis manchmal mittelschwere Hilfstätigkeiten zumutbar seien, und die Lohnstrukturerhebungen auch Löhne für körperlich schwere Tätigkeiten beinhalte, die in der Regel besser entlöhnt würden und welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben könne. Es trifft zwar zu, dass die zumutbare arbeitsbezogene Belastbarkeit im Jahr 2015 (Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] der Klinik Valens vom 10. März 2015, IV-act. 117 S. 4) im Vergleich zu 2009 (Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene [AEH] vom 24. Dezember 2009, alt IV-act. 120 S. 11) tiefer liegt. Dem Beschwerdeführer sind jedoch gemäss Gutachten der Klinik Valens vom 25. März 2015 (IV-act. 116 S. 24 und 117) aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch leichte bis mittelschwere Hilfstätigkeiten zumutbar. Während gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 126 V 75 E. 5a/bb) ein Abzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren ist, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitstätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, stellt der Umstand, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug dar, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (LSE 2010) bzw. dem Kompetenzniveau 1 (LSE 2012), in welchem der Beschwerdeführer eingestuft wurde, bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichtes 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E.5.2,8C_870/2011 vom 24. August 2012 E.4.1,8C_773/209 vom 19. Februar 2010 E.5.3). Ebenso sind leidensadaptierte Tätigkeiten (leichte Verpackungs-, Montage- und Kontrollarbeiten) nicht nur im untersten (Lohn-) Bereich der massgeblichen Kategorie vertreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.4). Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. November 2015 zu Recht ausgeführt hat, führen weder die regelmässigen Pausen (welche bereits im zumutbaren Pensum von 50 % berücksichtigt sind, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 15. Oktober 2014 E.4.1.1), noch die notwendigen Positionsänderungen zur Entlastung, noch dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend im Stehen, vorgeneigt, in Hockeposition oder über Schulterhöhe arbeiten kann, zu einer Lohneinbusse im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E.4.2).

d) Da der Beschwerdeführer vorliegend in das Kompetenzniveau 1 eingestuft wurde, würden auch allfällige Sprachprobleme, fehlende Dienstjahre oder fehlende Berufserfahrung sowie langjährige Absenz vom Erwerbsleben nicht zu einem Abzug führen, da dieses Anforderungsniveau typischerweise nur für Personen mit geringer schulischer und fehlender beruflicher Ausbildung herangezogen wird. Der Beschwerdeführer macht solche Gründe denn auch zu Recht nicht geltend. Zusätzlich ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung, Arbeitserfahrung, Nationalität und seines Alters sowie seiner gesundheitlichen Beschwerden im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich durchaus auch ein Tabellenlohn nach Kompetenzniveau 2 (LSE 2012, praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) angerechnet werden könnte. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass vorliegend ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt ist.

5.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Leidensabzug gewährt hat. Folglich erweist sich das ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 33‘489.60 als rechtens. Stellt man dieses Invalideneinkommen dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 78‘050.-- gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 57 %, welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente begründet. Die angefochtene Verfügung vom 26. Novem­ber 2015 erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Diese hat der unterliegende Beschwerdeführer zu übernehmen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]