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Entscheid

S 2015 22

prestazioni assicurative LAINF

19. Mai 2015Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 6'494.--, welcher ihm im Umfang von 80 % entschädigt wird. Damit erhält er gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 239.40 (Fr. 6'494.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 2'154.60 (9 x Fr. 239.40) und liegt somit unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angelegenheit nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2015. Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist.

3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Der Versicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; Kupfer Bucher, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, S. 102).

Erwägungen

b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner Kupfer Bucher, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; Chopard, a.a.O., S. 138 ff.; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).

c) Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Der Versicherte hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätzlich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat der arbeitslos gewordene Versicherte den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er sämtliche während des relevanten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Versicherten zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E.4.2). Gemäss ab Oktober 2012 geltender Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) (AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädigung des SECO vom Oktober 2012 [AVIG-Praxis ALE] B314), sind Versicherte grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen.

4.

a) Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers werden hier vom Beschwerdegegner in qualitativer Hinsicht nicht beanstandet. Der Beschwerdegegner macht allerdings geltend, dass die Bemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend seien. So habe der Beschwerdeführer weder die geforderte Anzahl Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit gebracht, noch über den ganzen geforderten Zeitraum nach Arbeit gesucht.

b) Vorliegend war der Beschwerdeführer bis zur Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 22. Dezember 2014 in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 15. August 2014 bis zum 19. Dezember 2014 und somit während vier Monaten angestellt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Wie oben dargestellt (vgl. E.3c), hätte der Beschwerdeführer somit mindestens in den letzten drei Monaten des befristeten Arbeitsverhältnisses vor Anspruchsstellung seiner Pflicht zur Stellensuche nachkommen müssen. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem mit seiner Anmeldung eingereichten Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Bg-act. 7) aber lediglich in den Monaten November und Dezember 2014 insgesamt 14 belegte Arbeitsbemühungen unternommen, was er auch in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 so explizit festgehalten hatte (Bg-act. 8). Die vom Beschwerdeführer behaupteten zusätzlichen Arbeitsbemühungen in den Monaten September und Oktober 2014 gemäss dem mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 nachgereichten Formular können für den vorliegenden Fall dagegen nicht berücksichtigt werden. So führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 8) aus, er habe, da er die ganze Zeit in X._____ gearbeitet habe, nur 14 Arbeitsbemühungen geschafft. Und in seiner Replik vom 17. März 2015 an das Gericht hält er zudem fest, er habe erst spät mit den Bewerbungen begonnen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nunmehr behaupteten zusätzlichen Arbeitsbemühungen, welche der Beschwerdeführer in den Monaten September und Oktober 2014 getätigt haben will, wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat es denn auch unterlassen, diese behaupteten Arbeitsbemühungen näher, zum Beispiel mittels Telefonauszug oder mittels Kopien der Bewerbungs- und/oder Absageschreiben, zu belegen. Insgesamt kann der Beschwerdeführer somit lediglich 14 Arbeitsbemühungen für die Monate November und Dezember 2014 nachweisen (Bg-act. 7).

Zwar trifft es zu, dass von einem sich noch im Arbeitsprozess befindenden Versicherten weniger intensive Arbeitsbemühungen verlangt werden können und zwar in der Regel fünf pro Monat (vgl. den angefochtenen Einspracheentscheid; offenbar so auch der Personalberater [vgl. Bg-act. 8]). Doch dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine Arbeitsbemühungen innerhalb des geforderten Zeitraums, d.h. in den letzten drei Monaten des befristeten Arbeitsverhältnisses und somit ab Mitte September 2014 hätte tätigen müssen. Dass sich der Beschwerdeführer jedoch erst ab dem 5. November 2014 um Arbeit bemühte, erscheint deshalb als ungenügend. Unbeachtlich ist, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in den letzten zwei Monaten vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses in quantitativer Hinsicht (14 Arbeitsbemühungen) recht intensiv erscheinen. Denn eine Konzentration von Arbeitsbemühungen in einer bestimmten Zeitperiode entbindet den Versicherten nicht von der Pflicht, sich in der übrigen geforderten Zeit um Arbeitssuche zu bemühen (vgl. PVG 1996 Nr. 96 E.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 10/05 vom 25. April 2005 E.2.3.2 mit Hinweisen). Demnach ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über den geforderten Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit zu Recht erfolgt.

Dispositiv

5. Sodann bleibt noch zu klären, ob die verfügte Einstellungsdauer rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von neun Tagen erkannt. Die Einstellung liegt im Rahmen des leichten Verschuldens laut Gesetz sowie gemäss AVIG-Praxis ALE D72 (hier betreffend Kündigungsfristen sinngemäss anwendbar). Hierin kann das Gericht keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erkennen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Juni 2015 nicht eingetreten (8C_388/2015).