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Entscheid

S 2015 26

Nebenfolgen Ehescheidung

15. Dezember 2015Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 29. Januar 2015 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterausrichtung der bisher gewährten halben Invalidenrente, die im Rahmen einer Revision im September 2014 von Amtes wegen durch die Vor-instanz (IV-Stelle) rückwirkend auf den 1. Januar 2012 aufgehoben wurde. Bestritten wird dabei das Vorliegen eines Revisionsgrunds, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und sich damit auch ihre Erwerbsfähigkeit erhöht habe, was einen tieferen Invaliditätsgrad ergebe, welcher nicht mehr zum Bezug einer Rente berechtige. Uneins sind sich die Parteien speziell bezüglich der Frage geblieben, ob die IV-Stelle (hiernach Beschwerdegegnerin) das von der Beschwerdeführerin im Stundenlohn und auf Abruf noch erzielte Bruttoeinkommen (Ermittlung Invalideneinkommen) korrekt für die Rentenberechnung evaluierte oder ob sie dabei gegen das Gebot der Gleichbehandlung („Gleichheitserfordernis“) im Vergleich zur Einkommensfestlegung von Festangestellten im Monatslohn verstiess. Beschwerdethema bildet dabei konkret die Frage, ob das Bruttoeinkommen zu hoch festgelegt worden sei, weil die zusätzlich bezahlte Ferien- und Feiertagsentschädigung von 13.8 % für Angestellte im Stundenlohn nicht noch in Abzug gebracht worden sei, was sich aber bei Festangestellten im Monatslohn zum Voraus erübrige, weil bei diesen die Ferien-/Feiertagsentschädigung bereits im Grundlohn enthalten sei und damit immer schon fixer Lohnbestandteil bilde.

2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommens-vergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2).

Erwägungen

c) Im konkreten Fall gilt es zu prüfen, ob der wirtschaftliche Revisionsgrund einer erheblichen Änderung bzw. Verbesserung der finanziellen Einkommenserzielung – bei im Wesentlichen unverändert gebliebenem Gesundheitszustand – von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen wurde und insbesondere die Festlegung des Invalideneinkommens bei der im Stundenlohn bzw. auf Abruf angestellten Beschwerdeführerin korrekt erfolgte. Die Beschwerdeführerin bemängelte dazu spezifisch, dass die Beschwerdegegnerin von einem zu hohen Jahreseinkommen trotz Gesundheitsschadens ausgegangen sei, weil davon noch ein Abzug von 13.8 % für die zusätzlich geschuldete Ferien- und Feiertagsentschädigung hätte vorgenommen werden müssen. Bei Festangestellten im Monatslohn sei diese Entschädigung bereits im Grundlohn enthalten, weshalb dort kein separater Abzug gerechtfertigt sei. Der nicht vorgenommene Abzug bei der im Stundenlohn bzw. auf Abruf angestellten Beschwerdeführerin würde daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer/-Innen widersprechen und hier zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin führen, da ihr Invalideneinkommen zu hoch festgelegt und der Invaliditätsgrad damit entsprechend niedriger ausgefallen sei.

Ausgangspunkt für die korrekte Ermittlung des umstrittenen Jahreseinkommens trotz Gesundheitsschadens muss im öffentlichen Sozialversicherungsrecht stets das AHV-pflichtige Bruttoerwerbseinkommen sein. Nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt bezüglich Einkommen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit was folgt: „Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen; Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.“ Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es demnach nicht darauf an, ob Ferien oder Feiertage – sei dies bei Festangestellten im Monatslohn oder bei Beschäftigten im Stundenlohn bzw. auf Abruf - tatsächlich bezogen werden (können) oder nicht. Bei beiden Einkommen ist jeweils auf das AHV-pflichtige Bruttoeinkommen gemäss Lohnausweis bzw. IK-Auszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt abzustellen. Eine Verletzung des Gleichheitserfordernisses ist daraus nicht ersichtlich, werden doch alle Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG einheitlich und rechtsgleich für die Bemessung der AHV-Beiträge erhoben. Die individuelle und privatrechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsbedingungen – wie namentlich die entgeltliche Anstellung im Stunden- oder Monatslohn – sind in dieser Beziehung nicht massgebend und spielen daher für die Festlegung des AHV-pflichtigen Einkommens wie auch des hier darauf basierenden Invalideneinkommens für 2013 keine Rolle (so bereits: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 38 vom 19. März 2015 E.3b). Das Gericht geht zudem auch insofern mit der Beschwerdegegnerin einig, als dass jede gegenteilige Auffassung bezüglich korrekter Erfassung des Invalideneinkommens – aus beweisrechtlichen Gründen – problematisch sein dürfte und daher dem Gebot der Rechtssicherheit und Transparenz eher abträglich, denn förderlich wäre. Die Vorbringen und Argumente der Beschwerdeführerin erscheinen dem Gericht vornehmlich von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt zu sein, die lediglich als Schutzbehauptungen zu werten sind. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einem hypothetisch noch erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 35‘402.60 (ohne noch zusätzlich abzuziehende Ferien- und Feiertagsentschädigung von 13.8 %) ausgegangen, was bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 52‘907.60 einen Invaliditätsgrad von 33 % (entspricht Erwerbseinbusse von Fr. 17‘505.--) ergibt (IV-act. 46/2). Der von Gesetzes wegen verlangte Mindestinvaliditätsgrad von 40 % wird bei korrekt festgelegtem Invalideneinkommen somit aber nicht mehr erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin auch berechtigt war, die bisher gewährte IV-Rente der Beschwerdeführerin revisionsweise – d.h. nach Kenntnisnahme deren wirtschaftlich anrechenbar verbesserter Lebens- und Erwerbsumstände – einzustellen.

d) Zur vorgeworfenen Meldepflichtverletzung gilt es vorweg auf Art. 31 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 77 der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hinzuweisen, die zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bzw. zur entsprechenden Meldepflicht was folgt festhalten: Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung mehr als 1‘500.-- Franken beträgt. Die berechtigte Person, der die Leistung zukommt, hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, […], sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Im konkreten Fall geht aus den Vorakten für die Ermittlung des früheren Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin hervor, dass dem früheren Valideneinkommen von Fr. 44‘200.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 18‘900.-- gegenübergestellt wurde, was zum Invaliditätsgrad von 57 % und zur Verfügung vom 4. Januar 2001 mit Gewährung einer halben IV-Rente rückwirkend ab 1. Dezember 1999 führte (vgl. IV-act. 47/3). Bei der letztmals durchgeführten Rentenrevision im Jahr 2009 erzielte die Beschwerdeführerin zuletzt (2008) ein Jahreseinkommen von Fr. 11‘739.-- (IV-act. 19/2). Bis ins Jahr 2013 erhöhte sich das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin indessen nachweislich auf Fr. 35‘402.-- (IV-act. 33/2), was mehr als einer Verdreifachung des Einkommens seit 2008 entspricht. Bereits mit dem Stellenantritt bei der neuen Arbeitgeberin im Oktober 2011 fand aktenkundig ein beträchtlicher Lohnsprung statt (IV-act. 33/2: Okt.-Dez. 2011 Fr. 8‘164.-- sowie Jan.-Dez. 2012 Fr. 26‘585.--). Spätestens im September 2012 betrug die Einkommensverbesserung also schon mehr als das Doppelte im Vergleich zur letzten Rentenrevision (2009), als der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe IV-Rente zugebilligt wurde. Die festgelegte Betragsobergrenze für die Bejahung einer Meldepflichtverletzung von Fr. 1‘500.-- wurde damit aber spätestens zu diesem Zeitpunkt (September 2012) um ein Vielfaches schon überschritten. Eine Meldeverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 77 IVV ist demnach ebenfalls rechtsgenügend belegt, hätte eine durchschnittliche Leistungsbezügerin eine Verdoppelung des Erwerbseinkommens doch längst ordnungsgemäss gemeldet (so bereits: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 104 vom 5. Juni 2014 E.5d). Die bisher während über 15 Jahren seit dem 1. Dezember 1999 immer gewährte halbe IV-Rente wurde deshalb von der Beschwerdegegnerin zu Recht rückwirkend per 1. September 2012 wieder aufgehoben.

e) Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2015 ist damit in jeder Beziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 19. Februar 2015 führt.

3.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Juni 2016 abgewiesen (8C_188/2016).