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Entscheid

S 2015 38

Ortsplanung

20. Oktober 2015Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

12. In der freigestellten Replik vom 16. April 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Beschwerdegegner nach insgesamt 82 Sanktionstagen wieder Taggeld auszahle. Seit der Stellungnahme vom 10. Januar 2015 habe er keine arbeitsmarktliche Zuweisung mehr erhalten. Ferner verstehe er nicht, dass der Beschwerdegegner auch in der Stellungnahme nicht auf sein Schreiben vom 10. Januar 2015 eingehe.

13. Mit Schreiben vom 21. April 2015 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so-wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i. V. m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in X._____ (GR) wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i. V. m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein-spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. März 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme gesamthaft für 59 Tage (23 und 36 Tage) in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.

a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs-leistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadensminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen hat, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

b) Eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit schliesst die Vermittlungsfähigkeit, das heisst den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld nicht grundsätzlich aus. Die Vermittlungsfähigkeit ist solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann. Es ist daher zu prüfen, in welchem Umfang diese Tätigkeit den anrechenbaren Arbeitsausfall vermindert. Hierzu muss sich die versicherte Person festlegen, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten sie die auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit ausüben will, damit sich der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2012 vom 5. Dezember 2012 E.2; vgl. auch Praxis über die Arbeitslosenentschädigung vom Oktober 2012, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], [AVIG-Praxis] Rz. B238 und B241).

4.

a) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er sowohl der Weisung vom 11. November 2014 als auch der Weisung vom 26. November 2014 des RAV, am Einsatzprogramm ProWiv teilzunehmen, unbestrittenermassen keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer begründet dies – unter Hinweis auf sein Schreiben an den Beschwerdegegner vom 10. Januar 2015 (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 9) – unter anderem damit, dass er ausserberuflich nicht vermittelbar sei, wenn er seinen Schlagzeugunterricht aufrechterhalten möchte. Zudem entspreche das Einsatzprogramm nicht seinen persönlichen Verhältnissen und er müsste seinen Beruf, insbesondere das Band-Coaching für Musikschüler, aufgeben. Der Beschwerdegegner hält dazu fest, dass der Beschwerdeführer die gleichen Einwände wie im Verfahren S 14 165 vorbringe. Das Verwaltungsgericht habe sich im entsprechenden Urteil bereits mit allen Einwänden ausführlich auseinandergesetzt.

b) Beim Einsatzprogramm des Vereins ProWiv handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Versicherten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (vgl. BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorübergehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2).

c) Der Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass sich das Verwaltungsgericht bereits im Urteil S 14 165 vom 12. Januar 2015 mit den Einwänden des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer bringt in der Tat nichts vor, was nicht bereits im erwähnten Urteil abgehandelt worden wäre. Es kann somit an dieser Stelle grundsätzlich auf die Erwägungen im zitierten Urteil verwiesen werden. Was für das Einsatzprogramm Öko-Job gegolten hat, gilt auch für das Einsatzprogramm ProWiv, zumal sich beide Einsatzprogramme grundsätzlich nicht voneinander unterscheiden (siehe https://www.gr.ch/DE/in-stitutionen/verwaltung/dvs/kiga/projekte/einsatzprogramme/Seiten/default. aspx; zuletzt besucht am 26. November 2015). Deswegen ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass das Einsatzprogramm ProWiv auf seine bisherige Tätigkeit keine Rücksicht nehme, unbegründet. Ebenso stellt das Alter des heute 57-jährigen Beschwerdeführers keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, befindet er sich doch noch inmitten seines Erwerbslebens. Zudem steht das Einsatzprogramm ProWiv für Teilnehmer aller Altersklassen offen. Gesundheitliche Einschränkungen werden – wie bereits im Verfahren S 14 165 – vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ebenfalls aus seinen persönlichen Verhältnissen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der erneut eingebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er müsste durch die Teilnahme am Einsatzprogramm seine selbständige Tätigkeit als Schlagzeuglehrer aufgeben, ist nicht haltbar. Der Beschwerdeführer hat auf dem von ihm eigenhändig ausgefüllten und unterzeichneten Formular vom 10. September 2013 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 6) gegenüber dem RAV explizit angegeben, jeweils von Montag bis Donnerstag von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem ist in der Beilage zum Schreiben vom Beschwerdeführer vom 10. Januar 2015 ersichtlich, dass er jeweils von Montag bis Donnerstag von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr unterrichtet, wobei er Montag bis Dienstag gemäss eigenen Angaben nur Schüler ab 15.00 Uhr unterrichtet. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb er nicht ausserhalb dieser Zeiten zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme aufgeboten werden könnte bzw. weshalb er bei einem entsprechenden Aufgebot ausserhalb seiner Unterrichtszeiten seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben müsste. Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sind folglich nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Einsatzprogramm ProWiv zumutbar gewesen wäre.

d) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer erneut, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht angenommen, dass er sich „im Umfang von 35 % angemeldet habe“. Vielmehr habe er „50 % angegeben“. Ab Januar 2014 habe er wegen eines Zwischenverdienstes „nur noch 35 % angegeben“. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner nicht von einem Beschäftigungsgrad von 50 % sondern 35 % ausgehe. Korrekt ist, dass der Beschwerdeführer in der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 21. August 2013 einen Beschäftigungsgrad von 50 % angegeben hat (vgl. Bf-act. 1). Ferner hat der Beschwerdeführer im Formular betreffend Abklärung der Tageszeit und Umfang der auf Dauer ausgerichteten selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 10. September 2013 (Bg-act. 6) angegeben, er sei bereit und in der Lage im Umfang von 64 % einer Arbeitsbeschäftigung nachzugehen. Dieses Dokument ist vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet worden. Sodann hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Personalberater am Beratungsgespräch vom 10. September 2013 angegeben, dass er ca. 30 % selbständig erwerbend sei (vgl. Bg-act. 5). Die Aufforderung des RAV an den Beschwerdeführer, im Umfang von 40 % an einer arbeitsmarktlichen Massnahme (hier Einsatzprogramm ProWiv) teilzunehmen, ist daher nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als korrekt.

5.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

6.

a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen und 36 Tagen, d.h. insgesamt 59 Tagen, angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 150 E.2).

b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage (vgl. Verfügung des KIGA vom 3. Dezember 2014) und 36 Tage unter Berücksichtigung vorgängiger Sanktionen wegen des gleichen Tatbestands (vgl. Verfügung des KIGA vom 16. Dezember 2014), insgesamt somit für 59 Tage, in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Einstellungsdauer von 23 Tagen bewegt sich damit im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens und ist nicht zu beanstanden, zumal eine Einstelldauer von 23 Tagen wegen desselben Tatbestands bereits im Urteil S 14 165 vom 12. Januar 2015 geschützt wurde (vgl. E.8b). Die Einstellungsdauer von 36 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens. Als straferhöhend ist mit dem Beschwerdegegner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen des gleichen Tatbestands (Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund) bereits sanktioniert werden musste. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere entspricht die verfügte Einstelldauer auch der AVIG-Praxis Rz. D72 Ziff. 3C/2.

7.

a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund zweimal eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten hat und der Beschwerdegegner daher zu Recht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für insgesamt 23 Tage und 36 Tage verfügt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. April 2016 abgewiesen (8C_809/2015).