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Entscheid

S 2015 46

Ergänzungsleistungen/EOG

10. November 2015Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 4. März 2015. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer in X._____/GR, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Gestützt auf Art. 19 des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BR 544.300) und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auch sachlich zuständig. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem Entscheid überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die AHV-Ausgleichskasse zu Recht Fr. 15'855.-- vom Beschwerdeführer zurückfordert. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er die Ergänzungsleistungen nicht zu Unrecht bezogen habe, und dass der Rückforderungsanspruch der AHV-Ausgleichskasse bei Erlass der Rückforderungsverfügung am 26. November 2014 bereits verwirkt gewesen sei.

3. a) Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund es zu einer unrechtmässigen Auszahlung gekommen ist; das Gesetz verlangt einzig den unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziert nicht danach, warum die Leistung zu Unrecht geflossen ist (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, 2015, S. 353, Rz. 4). Die Rückerstattungspflicht besteht somit auch dann, wenn der Grund für die Fehlberechnung der Ergänzungsleistungen bei der Verwaltung liegt und kein Fehlverhalten von Seiten des EL-Bezügers gegeben ist (Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage, 2015, Rz. 14 und 15 zu Art. 25; Müller, a.a.O., S. 354, Rz. 8). Im Folgenden ist somit zu klären, ob der Beschwerdeführer Leistungen erhalten hat, auf die er eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte. Dabei ist unerheblich, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft und ob er guten Glaubens war oder nicht.

b) In seiner Anmeldung vom 4. Dezember 2012 deklarierte der Beschwerdeführer die BVG-Rente der B._____ korrekt mit Fr. 770.-- pro Monat (AHV-AK-act. 1/3). Fälschlicherweise berücksichtigte die AHV-Ausgleichskasse diese BVG-Rente bei der erstmaligen Festlegung der Ergänzungsleistungen aber nur im Umfang von Fr. 61.-- statt von Fr. 770.-- pro Monat respektive im Umfang von Fr. 732.-- statt von Fr. 9'240.-- pro Jahr (vgl. Berechnungsblatt zur Verfügung vom 6. Februar 2013 [AHV-AK-act. 9/5]; EL-Fallnotiz vom 6. Februar 2013 [AHV-AK-act. 10/1]). Diese versehentliche Falschberechnung lag auch den nachfolgenden Verfügungen zugrunde (Berechnungsblätter zu den Verfügungen vom 20. Dezember 2013 [AHV-AK-act. 11/5], vom 14. Januar 2014 [AHV-AK-act. 13/5] und vom 18. März 2014 [AHV-AK-act. 15/5]), so dass die AHV-Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2014 zu Unrecht Leistungen ausgerichtet hat.

c) In der Anmeldung vom 4. Dezember 2012 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Leistungen ausländischer Sozialversicherer erhalte (AHV-AK-act. 1/3). Im Widerspruch dazu reichte er als Beilagen je eine montenegrinische und eine serbische Rentenverfügung ein (AHV-AK-act. 1/15 und 1/16). Den Akten nach zu schliessen entging die serbische Rentenverfügung jedoch der Aufmerksamkeit der AHV-Ausgleichskasse. Die montenegrinische Rentenverfügung hingegen wurde zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 fragte die AHV-Ausgleichskasse nämlich beim Beschwerdeführer nach, was es mit dieser Rentenverfügung auf sich habe (AHV-AK-act. 3/1). Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, diese Rente sei seit Ende Juli 2012 sistiert, weil er Beschwerde erhoben habe (AHV-AK-act. 4/13). Bei der erstmaligen Festlegung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte die AHV-Ausgleichskasse deshalb keine ausländischen Renten (Berechnungsblatt zur Verfügung vom 6. Februar 2013 [AHV-AK-act. 9/5]; EL-Fallnotiz vom 6. Februar 2013 [AHV-AK-act. 10/1]). Auch bei den nachfolgenden Verfügungen ging die AHV-Ausgleichskasse davon aus, dass der Beschwerdeführer keine ausländischen Renten bezog (Berechnungsblätter zu den Verfügungen vom 20. Dezember 2013 [AHV-AK-act. 11/5], vom 14. Januar 2014 [AHV-AK-act. 13/5] und vom 18. März 2014 [AHV-AK-act. 15/5]). Wie sich im Nachhinein zeigte, war diese Annahme falsch. Aus dem Schreiben der C._____ vom 24. November 2014 und der diesem Schreiben beigelegten sinngemässen Übersetzung des serbischen Rentenbescheides geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2012 von einer serbischen Sozialversicherungsanstalt eine Rente von 2’383.08 Dinar pro Monat erhielt (AHV-AK-act. 17/1 und 17/3). Bezüglich der montenegrinischen Rente führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Rente von 16.73 Euro pro Monat wieder ausbezahlt werde und dass sämtliche Renten für die Zeitdauer der Sistierung nachbezahlt worden seien (Beschwerde S.3). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. November 2014 eine serbische und eine montenegrinische Rente bezog, welche bei der EL-Bemessung für den entsprechenden Zeitraum hätten berücksichtigt werden müssen. Somit liegt auch im Zusammenhang mit den ausländischen Renten ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor.

Erwägungen

d) Es hat sich somit gezeigt, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen hat, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG grundsätzlich zurückzuerstatten sind. Die AHV-Ausgleichskasse bezifferte die Höhe der Rückforderungssumme auf Fr. 15'855.-- (Verfügung vom 26. November 2014, AHV-AK-act. 18/1). Die diesem Betrag zugrunde liegende Berechnung ist nachvollziehbar (Berechnungsblatt zur Verfügung vom 26. November 2014, AHV-AK-act. 18/5ff). Die Höhe der Rückforderungssumme wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht beanstandet.

4.

Zu prüfen ist nun, ob der Rückforderungsanspruch der AHV-Aus­gleichskasse zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verwirkt war, wie der Beschwerdeführer geltend macht.

a) Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E.2). Vorliegend ist offensichtlich und unbestritten, dass die AHV-Ausgleichskasse ihren Rückforderungsanspruch vor dem Ablauf der fünfjährigen absoluten Frist geltend gemacht hat. Die unrechtmässigen Leistungen wurden für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2014 erbracht. Bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs mit der Verfügung vom 26. November 2014 lag die Entrichtung der einzelnen Leistungen weniger als fünf Jahre zurück. Streitig ist indessen, ob die einjährige relative Frist eingehalten wurde, beziehungsweise wann diese Frist zu laufen begann. Art. 25 Abs. 2 ATSG verwendet für den Beginn des Fristenlaufs die Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat". Darunter ist nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 139 V 6 E.4.1). Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_907/2013 vom 29. August 2014 E.4.2). Fristauslösend ist somit weder das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung noch die tatsächliche Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts, sondern die zumutbare Kenntnis dieses Sachverhalts. Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu berücksichtigen sind, und dass nicht jedes Mal beziehungsweise lediglich bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen ist, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit auch richtig umgesetzt worden waren (Müller, a.a.O., S. 389, Rz. 14). Anders verhält es sich bei der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Spätestens in diesem Zeitpunkt gilt eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt (BGE 139 V 570 E.3.1).

b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, spätestens im Januar 2013 hätten der AHV-Ausgleichskasse sämtliche zur Berechnung des Anspruchs notwendigen Unterlagen vorgelegen, so dass sie die Fehler spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2013 hätte erkennen müssen; dies habe die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung ausgelöst. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit der Verfügung vom 6. Februar 2013 legte die AHV-Ausgleichskasse den EL-Anspruch des Beschwerdeführers erstmalig falsch fest (vgl. vorne E.3b), was nach der Rechtsprechung für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist wie erwähnt jedoch nicht massgebend ist (BGE 139 V 570 E.3.1).

Mit den Verfügungen vom 20. Dezember 2013 (AHV-AK-act. 11/1), vom 14. Januar 2014 (AHV-AK-act. 13/1) und vom 18. März 2014 (AHV-AK-act. 15/1) wurden die Ergänzungsleistungen neu berechnet. Dabei hatte die AHV-Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung jeweils keine vollständige Überprüfung der Berechnungsgrundlagen vorzunehmen, sondern bloss die zur Neuberechnung Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu berücksichtigen. Weder bezüglich der BVG-Rente der B._____ noch bezüglich der ausländischen Renten hatte es im Vorfeld des Erlasses der Verfügungen Vorkommnisse gegeben, aufgrund welcher die AHV-Ausgleichskasse die Fehler hätte erkennen müssen. Sie musste deshalb nicht prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular seinerzeit auch richtig umgesetzt worden waren (BGE 139 V 570 E.3.1). Die Verfügungen vom 20. Dezember 2013, vom 14. Januar 2014 und vom 18. März 2014 lösten somit den Lauf der einjährigen relativen Frist ebenfalls nicht aus.

Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 30 ELV, welche den Lauf der einjährigen Frist nach der Rechtsprechung ausgelöst hätte (BGE 139 V 570 E.3.1), fand vorliegend bis zum Erlass der Rückforderungsverfügung vom 26. November 2014 nicht statt. Dies ist im Übrigen nicht zu beanstanden, da Art. 30 ELV einen Vierjahresrhythmus vorsieht, so dass für diese Überprüfung Zeit bis Februar 2017 geblieben wäre.

c) Mit Schreiben vom 24. November 2014 wies die C._____ die AHV-Ausgleichskasse auf ihren Fehler bezüglich der BVG-Rente hin und informierte über die beiden ausländischen Renten (AHV-AK-act. 17/1). Erst dieses Schreiben war Anlass für die AHV-Ausgleichskasse, das Dossier des Beschwerdeführers zu überprüfen, beziehungsweise erst nach Eingang dieses Schreibens waren für die AHV-Ausgleichskasse alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass ergab. Die Auslösung der einjährigen relativen Frist fällt deshalb auf den Zeitpunkt, in welchem das Schreiben der C._____ bei der AHV-Ausgleichskasse einging, mithin gemäss Eingangsstempel auf diesem Schreiben auf den 25. November 2014 (AHV-AK-act. 17/1). Die AHV-Ausgleichskasse machte ihren Rückforderungsanspruch mit Verfügung vom 26. November 2014 geltend (AHV-AK-act. 18/1). Damit hat sie die einjährige relative Frist offensichtlich gewahrt. Weil wie gezeigt auch die fünfjährige absolute Frist gewahrt wurde (vgl. vorne E.4a), ergibt sich, dass der Rückforderungsanspruch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verwirkt war.

Dispositiv

5. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Rückzahlung sei vollumfänglich zu erlassen. Er bezieht sich dabei auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, wonach ein Versicherter, der unrechtmässig bezogene Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Auf diesen Eventualantrag kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, weil die Frage, ob die Rückforderung zu erlassen sei, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Werden Ergänzungsleistungen zurückgefordert, kommt nach der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung. In einem ersten Schritt wird mit der Rückforderungsverfügung der Umfang der Rückforderung festgelegt (Art. 3 ATSV). Die vorliegend streitige Verfügung ist diesem Verfahrensstadium zuzuordnen. Für die Prüfung der Frage, ob die Rückerstattung zu erlassen ist, sieht Art. 4 ATSV einen weiteren Verfahrensschritt vor. Spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung kann nämlich ein begründetes, mit den nötigen Belegen versehenes Erlassgesuch eingereicht werden (Art. 4 Abs. 4 ATSV), und über den Erlass wird schliesslich separat verfügt (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der Rückforderungsverfügung denn auch unter dem Titel „Hinweis zum Erlass“ über die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ein Erlassgesuch zu stellen, informiert (AHV-AK-act. 18/3).

6. a) Somit ergibt sich, dass die AHV-Ausgleichskasse zu Recht Fr. 15'855.-- vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

b) Gerichtskosten sind keine zu erheben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG, unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen, kostenlos ist. Der obsiegenden AHV-Ausgleichskasse steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]