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Entscheid

S 2015 7

Zivilprozessordnung

24. September 2015Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Viertelsrente vorsorglich per sofort eingestellt. Vor der materiellen Beurteilung ist von Amtes wegen das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Streitsache zu prüfen.

2. a) Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 zu Recht ausführt, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2014 ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach um eine vorläufige Verfügung ("vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente"), die unter Vorbehalt des endgültigen Ergebnisses der laufenden Abklärungen ("zu gegebener Zeit erhalten Sie unseren definitiven Entscheid") ergangen ist. Solche Zwischenentscheide sind gemäss Art. 49 Abs. 4 lit. a des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 56 Rz. 16 f.). Lässt sich der Nachteil im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid beheben, ist folglich auf den Zwischenentscheid nicht einzutreten. Als Zwischenentscheide − und im Gegensatz zu den Endentscheiden − sind alle Entscheide zu verstehen, "die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder − vorausnehmend − eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben" (BGE 117 Ia 396 E.1 mit Hinweisen). Wo kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, fehlt es auch am tatsächlichen oder rechtlichen Interesse an der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 02 35 vom 22. Mai 2002 E.1). Dabei gelten alle Nachteile als wiedergutzumachend, welche nur vorübergehend bestehen und im Falle des Obsiegens durch den Endentscheid aufgehoben und rückgängig gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_106/2015 vom 20. März 2015 E.1 und 3.1).

b) Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hat für den Beschwerdeführer − wie nachfolgend dargestellt − keine Nachteile zur Folge, welche sich später nicht mehr beheben lassen.

Erwägungen

aa) Einerseits bestehen vorliegend − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung der Viertelsrente nicht mehr gerechtfertigt ist. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spez. Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, dem Beschwerdeführer im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 12. November 2014, welches vom streitberufenen Gericht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren S 13 105 eingeholt wurde, in einer adaptierten Tätigkeit zunächst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Nach Vorlage der Ergebnisse der im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten Observation des Beschwerdeführers während des Zeitraums vom 10. Oktober 2013 bis 25. November 2014 korrigierte beziehungsweise präzisierte Dr. med. C._____ sein psychiatrisches Gutachten indes mit Stellungnahmen vom 20. Mai und 29. Juni 2015 dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer und Bauarbeiter unbestrittenermassen 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer demgegenüber aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden zwar beeinträchtigt, doch nicht in jenem Umfang, dass sich daraus eine relevante anhaltende Arbeitsunfähigkeit ableiten liesse. Des Weiteren lassen vorliegend auch die Ergebnisse der im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten Observation des Beschwerdeführers während des Zeitraums vom 10. Oktober 2013 bis 25. November 2014 darauf schliessen, dass das Verhalten und Auftreten des Beschwerdeführers nicht mit der tatsächlichen gesundheitlichen Situation übereinstimmt beziehungsweise dass die angeblichen Einschränkungen nicht in dem Masse vorhanden sind, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Folglich bestehen vorliegend aber durchaus konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung der Viertelsrente über den 2. Dezember 2014 hinaus nicht mehr gerechtfertigt ist.

bb) Anderseits − und dies ist entscheidend − werden dem Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 zwar vorläufig keine Renten mehr ausbezahlt, was offenkundig einem finanziellen Nachteil gleichkommt, der dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen gewisse Probleme verursachen kann. Dieser Nachteil ist aber wieder gutzumachen. Denn durch die vorsorgliche Zahlungseinstellung entstehen keine fertigen Tatsachen, die nur noch erschwert oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Sollten nämlich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente hat, so wird sie ihm die zurückbehaltenen Rentenleistungen überweisen. Dazu ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet und dies hat sie in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 auch explizit zugesichert. Da an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin keine Zweifel bestehen, kann der Beschwerdeführer sicher sein, dass er nach einem für ihn positiven Ausgang des Revisionsverfahrens finanziell genau so gestellt sein wird, wie wenn die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 nicht ergangen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils vorliegend nicht erfüllt, so dass nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

c) An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 die Beschwerde ans Verwaltungsgericht vorgesehen ist, nichts zu ändern. Denn − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − war diese Rechtsmittelbelehrung korrekt. Wie sich gezeigt hat, sind sozialversicherungsrechtliche Zwischenverfügungen bedingt anfechtbar. Ob die Bedingung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt ist, hat die Beschwerdeinstanz zu prüfen. Läge es an der verfügenden Behörde zu entscheiden, ob diese Bedingung erfüllt ist oder nicht, würde das Beschwerderecht bei Zwischenverfügungen in unzulässiger Weise eingeschränkt, könnte doch die verfügende Behörde willkürlich in jedem Fall gegen die Anfechtbarkeit entscheiden, was nicht angeht.

3.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 500.-- als angemessen. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

4.

Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist.

Dispositiv

a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (vgl. BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4).

b) Hinsichtlich der Prozessaussichten der vorliegenden Beschwerde ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 darauf hingewiesen wurde, dass auf eine Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ihres Erachtens nicht eingetreten werden könne, weil sie im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge habe. In Kenntnis der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils hat es der Beschwerdeführer dennoch weitgehend unterlassen, in seiner Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid irgendwelche Nachteile erwachsen, die sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lassen. Damit bestanden aber für die Beschwerde von vornherein kaum Gewinnchancen. Eine solche Beschwerde würde eine Partei, die den Prozess auf eigene Kosten führen müsste, denn auch mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht einreichen. Das Verfahren muss daher als zum vornherein aussichtslos angesehen werden, weshalb dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) schon aus diesem Grund nicht Folge geleistet werden kann. Wie nachfolgend dargestellt fehlt es vorliegend zudem auch an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Mit dem Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung reichte der Beschwerdeführer lediglich die Verfügung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 7. Januar 2013 betreffend Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung des Jahres 2013 einschliesslich des entsprechenden Berechnungsblatts ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 29'882.-- (gemäss Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung der AHV/IV) verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem Gesuchsteller, der über ein Vermögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten "Notgroschen", nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Es wäre unverhältnismässig, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von gegenwärtig Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein Notgroschen von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 86 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 362/05 vom 9. August 2005 E.5.3 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c). Die flüssigen Mittel des Beschwerdeführers von mehr als Fr. 29'882.-- übersteigen diesen Notgroschen offensichtlich. Selbst unter Berücksichtigung eines Notgroschens von Fr. 20'000.-- würden dem Beschwerdeführer noch rund Fr. 10'000.-- flüssige Mittel zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Alters (Jahrgang 1961) sowie der Gesundheit des Beschwerdeführers ist es ihm daher durchaus zumutbar, die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu übernehmen, zumal diese vorliegend bloss gering sind. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit bereits aufgrund der Vermögenssituation abzulehnen. Nichts anderes ergibt im Übrigen die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens mit den monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers. Denn mit den seit dem 1. Januar 2013 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von Fr. 2'181.-- pro Monat wird der aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt resultierende Negativsaldo ausgeglichen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb auch mangels Bedürftigkeit nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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