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Entscheid

S 2015 70

Versicherungsleistungen nach IVG

8. Dezember 2015Deutsch29 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der B._____ vom 8. Mai 2015. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in welchem die beschwerdeführende Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnte im für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit massgeblichen Zeitpunkt in X._____ (Kanton Graubünden), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin von diesem überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).

2. a) Im vorliegenden Fall gilt aufgrund der Schadenmeldung vom 30. Dezember 2013 in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2013 auf der Treppe ausrutschte und vier Treppenstufen hinunterfiel. Bei diesem Treppensturz zog sie sich Verletzungen am rechten Bein zu (vgl. etwa Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2). Dr. med. F._____, Facharzt für Radiologie FMH, diagnostizierte wenige Tage später als erstbehandelnder Arzt im Arztbericht vom 18. Dezember 2013 eine ausgeprägte Zerrung der Sehnen im Musculus iliopsoas, weniger im pectineus und quadratus femoris sowie ein umschriebenes Hämatom posterior des proximalen Femurs mit zusätzlich möglicher Irritation des nach posterior verlagerten Musculus ischiadicus (Bg-act. 17, vgl. im Weiteren Arztzeugnis UVG vom 11. Januar 2014 [Bg-act. 8]). Die auf diese Verletzungen zurückzuführenden Beschwerden waren bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldzahlungen per 15. September 2014 nahezu vollständig abgeklungen (vgl. Arztbericht der Klinik Gut vom 4. April 2014 [Bg-act. 29], Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Mai 2014 [Bg-act. 47]). Sie sind daher für die Beurteilung der streitigen Versicherungsleistungen ohne Bedeutung. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerden in der linken Hüfte nicht auf den Unfall vom 11. Dezember 2013 zurückzuführen, sondern degenerativer Natur sind (vgl. Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Mai 2014 [Bg-act. 47]). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob die am 19. August 2014 diagnostizierte und am 1. September 2014 operativ behandelte Meniskusläsion über den 15. September 2014 hinaus eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet.

b) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3).

c) Als Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der in Frage stehende Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist. Es genügt, dass er als schädigendes Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit der Versicherten beeinträchtigt hat; der Unfall also nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; Monica Armesto, in: Steiger-Sackmann / Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.27 ff.). Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (allenfalls krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E.2.2 = SVR 2009 UV Nr. 3; Armesto, a.a.O., Rz. 18.31). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante verliert der Unfall auch seine Bedeutung als Teilursache des Gesundheitsschadens, womit der natürliche Kausalzusammenhang entfällt (Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.2,8C_957/2012 vom 13. April 2013 E.5.2.2,8C_816/2009 vom 21. Mai 2009 E.4.3 = SVR 2010 UV Nr. 31).

d) Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 337 E.1, 118 V 289 E.1b, 117 V 369 E.3a, 115 V 134 E.3; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/St. Gallen 2012, Art. 6 S. 54). Dasselbe gilt für den Wegfall eines einmal bestehenden Kausalzusammenhangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang existiert, die Versicherte die objektive Beweislast trägt, liegt die objektive Beweislast für den behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Unfallversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 mit weiteren Hinweisen; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., Art. 6 S. 54). Diese Beweislastregel greift freilich erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., Art. 6 S. 55).

e) Um beurteilen zu können, ob die bei der Beschwerdeführerin am 19. August 2014 diagnostizierte Meniskusläsion direkt oder indirekt auf den Treppensturz vom 11. Dezember 2013 zurückzuführen ist, konsultierte die Beschwerdegegnerin mehrfach jeweils unter Vorlage der aktuellen medizinischen Akten die SUVA-Kreisärztin, med. pract. E._____, Fachärztin für Chirurgie FMH (vgl. Aktenbeurteilung vom 30. September 2014 [Bg-act. 82], Stellungnahmen vom 4. November 2013 [Bg-act. 101], 17. Dezember 2014 [Bg-act. 109] sowie 30. April 2015 [Bg-act. 112]). Der Beweiswert dieser kreisärztlichen Beurteilungen hängt rechtsprechungsgemäss davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie die vorangehend genannten Anforderungen erfüllen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Ein medizinischer Aktenbericht erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann als beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Hierfür muss der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen, damit sich der Berichterstatter ein vollständiges Bild über den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu verschaffen vermag (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E.4,8C_199/2011 vom 9. August 2011 E.2,8C_185/2010 vom 16. Juni 2010 E. 5).

f) Med. pract. E._____ führte in der Aktenbeurteilung vom 30. September 2014 aus (Bg-act. 82), echtzeitlich sei weder eine Kniedistorsion beschrieben noch habe die Beschwerdeführerin über Beschwerden am rechten Knie geklagt. Auch in den Verlaufsberichten, insbesondere der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Mai 2014, werde nicht über Kniebeschwerden berichtet. Das Knie finde erstmalig Erwähnung in Zusammenhang mit der MRT-Untersuchung vom August 2014. Die dort erhobenen Befunde liessen sich indessen bei der knapp 50-jährigen Versicherten, wie die Coxarthrose, mit verschleissbedingten, also degenerativen Veränderungen erklären (Bg-act. 82). An dieser Beurteilung hielt med. pract. E._____ in der Stellungnahme vom 4. November 2014 fest (Bg-act. 101). Ergänzend führte sie aus, die Versicherte habe anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Mai 2014 nur angegeben, nach wie vor an anhaltenden und insbesondere bei Belastung auftretenden Schmerzen im Bereich des proximal ventralen Oberschenkels rechts zu leiden. Das Knie der Versicherten habe Dr. med. G._____ deshalb anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung nicht untersucht. Dass Dr. med. C._____ von der Klinik Gut am 12. August 2014 nunmehr erstmalig behaupte, die Versicherte leide seit dem Sturz an einem persistierenden Schmerz am medialen Kniegelenk, welcher initial dem Hämatom zugeordnet worden sei, könne nicht zu Gunsten der Versicherten gewertet werden. Sowohl im MRT als auch intraoperativ fänden sich Veränderungen im Kniegelenk, die ebenso gut bzw. überwiegend wahrscheinlich mit degenerativen Veränderungen vereinbar seien. Hinweise auf unfallbedingte Veränderungen fänden sich keine. Gesamthaft sei die Unfallkausalität der Knieprobleme demzufolge nicht überwiegend wahrscheinlich (Bg-act.101 S. 5). Darauf hingewiesen, die Versicherte habe entgegen der getroffenen Annahme am 30. April 2014 gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin Beschwerden im rechten Knie erwähnt, hielt med. pract. E._____ an ihrer Auffassung fest (Bg-act. 109). Meniskusläsionen entstünden bekanntermassen sowohl degenerativ als auch durch Kniedistorsionen, also Traumata. Im letzten Fall dürfe dann aber schon ein Beschwerdebild im Sinne eines Schmerzes erwartet werden, welches den Patienten zum Arzt führe. Im Falle der Versicherten hätte dies ebenfalls erwartet werden dürfen. Das Knie sei jedoch bei der sich an den Unfall anschliessenden Behandlung nie im Fokus gestanden. Die Meniskusläsion sei unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Treppensturz vom 11. Dezember 2013 zurückzuführen (Bg-act. 109 S. 2). Nach Vorlage des Arztberichts des behandelnden Chirurgen der Beschwerdeführerin, Dr. med. C._____, vom 19. Dezember 2014 ergänzte med. pract. E._____ diese Einschätzung in der Stellungnahme vom 30. April 2015 (Bg-act. 112) dahingehend, als dass die Versicherte bereits vor dem Unfall unter Kniebeschwerden gelitten habe. Dies bestätige Dr. med. H._____ wie auch die am 1. Oktober 2013 durchgeführte MRT-Untersuchung. Klinisch habe bereits vor dem Unfall der Versicherten ein Verdacht auf eine Meniskusläsion bestanden, zumindest sei hiernach im MRT gefragt worden. Im MRT vor dem interessierenden Unfallereignis sei alsdann keine eigentliche Meniskusläsion beschrieben worden. Wenn man jedoch die Bilder selbst anschaue, finde sich eine strukturelle Unregelmässigkeit im Sinne eines Risses im Bereich des medialen Meniskus. Wenn man dies mit den Bildern ein Jahr später vergleiche, stelle sich dieser Riss an identischer Stelle etwas deutlich dar. Erstaunlich sei auch, dass die Versicherte von diesem MRT nicht schon früher berichtet habe (Bg-act. 112 S. 4). Versicherungsmedizinisch sei diese MRT-Untersuchung nicht zu Gunsten der Versicherten zu werten. Zudem sei intraoperativ eine fortgeschrittene, degenerative Veränderung des Kniegelenks rechts in Form einer Chondromalazie medial Grad II sowie retropatellär Grad II bis III festgestellt worden. Auch im erwähnten MRT fänden sich Hinweise auf degenerative Veränderungen, hier als Knorpelausdünnungen im Bereich der Belastungszone medial und Knorpelausdünnungen lateral bezeichnet. Es sei selbst für den Laien nachvollziehbar, dass bei einer doch relativ fortgeschrittenen Knorpelausdünnung / Knorpelveränderung, wie der vorliegenden, der Meniskus nicht unbeeinträchtigt bleiben könne. Wenn der Oberschenkelknochen auf dem Unterschenkelknochen laufe, reibe und mahle und die Degeneration der inzwischen knapp 50-jährigen Versicherten ihren Lauf nehme, werde mit Sicherheit auch der Meniskus in Mitleidenschaft gezogen (Bg-act. 112 S. 5). Gesamthaft betrachtet sei die Unfallkausalität der beklagten und operierten Meniskusläsion rechts vor diesem Hintergrund als nur mögliche und nicht überwiegend wahrscheinliche Folge des interessierenden Unfallereignisses zu betrachten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich hierbei um eine degenerative Meniskusläsion (Bg-act. 112 S. 5).

Erwägungen

g) Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Ausserdem leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation und der auf dieser Grundlage vorgenommenen Beurteilung der Unfallkausalität der am 19. August 2014 bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Meniskusläsion ein. Insofern med. pract. E._____ darin von der Auffassung der behandelnden Ärzte abweicht, begründet sie sorgfältig, weshalb sie deren Einschätzung nicht teilt. Soweit sie in der Stellungnahme vom 30. April 2015 (Bg-act. 112) aufgrund des Vergleichs der MRT-Bilder vom 1. Oktober 2013 und 19. August 2014 die Auffassung vertritt, bereits auf dem ersten MRT-Bild, das vor dem interessierenden Unfallereignis angefertigt worden sei, liesse sich im Bereich des medialen Meniskus an der Stelle, an der am 19. August 2014 die Meniskusläsion diagnostiziert worden sei, ein feiner Riss erkennen, kann diese Interpretation vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme vom 30. April 2015 abgebildeten MRT-Bilder durchaus nachvollzogen werden (Bg-act. 112 S. 4). Indessen gilt es zu bedenken, dass diese Beurteilung als ex post Einschätzung unter Einbezug der nachherigen Schmerzentwicklung sowie des MRT-Bilds vom 19. August 2014 erfolgte, weshalb ihr mit Vorsicht zu begegnen ist. Dr. med. D._____, welcher die MRT-Untersuchung am 1. Oktober 2013 durchführte und analysierte, vermochte zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls keine Meniskusläsion zu erkennen, obgleich er aufgrund des seinerzeitigen klinischen Zustandsbilds explizit nach einer solchen suchte (vgl. Arztbericht vom 1. Oktober 2013 [Beilagen der Beschwerdeführerin (Bf-act.) 16]). Dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. Oktober 2013 und damit vor dem interessierenden Treppensturz eine Meniskusläsion erlitten hatte, erscheint daher durchaus zweifelhaft. Ob die interessierende Meniskusläsion vor oder nach dem interessierenden Unfallereignis entstanden ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn med. pract. E._____ begründet in ihren Stellungnahmen vom 4. November 2013 (Bg-act. 101), 17. Dezember 2014 (Bg-act. 109) sowie 30. April 2015 (Bg-act. 112) in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend, weshalb eine nach dem Treppensturz vom 13. Dezember 2013 aufgetretene Meniskusläsion zwar möglicherweise mit diesem Ereignis zusammenhängt, ein solcher Kausalzusammenhang allerdings weniger wahrscheinlich erscheint als eine krankhafte Verletzung infolge fortschreitenden Verschleisses. Dass med. pract. E._____ ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin allein aufgrund der Akten zu dieser Beurteilung gelangte, ist zu Recht unbestritten geblieben (vgl. dazu E.2e vorne). Demzufolge ist den Stellungnahmen von med. pract. E._____ für die hier interessierende Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der am 19. August 2014 diagnostizierten Meniskusläsion und dem Treppensturz vom 11. Dezember 2013 voller Beweiswert zuzuerkennen.

aa) Was die Beschwerdeführerin gegen diese Betrachtungsweise einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Freilich vertritt ihr behandelnder Chirurg, Dr. med. C._____, Orthopädische Chirurgie FMH, im Arztbericht vom 19. Dezember 2014 die Auffassung, im Zuge des interessierende Unfallereignisses sei es zu einer Meniskusverletzung gekommen, die jedoch erst am 19. August 2014 nach Abklingen der durch die Oberschenkelverletzung verursachten Beschwerden diagnostiziert worden sei (Bf-act. 15). Bei der Würdigung dieser ärztlichen Stellungnahmen hat und soll das Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3b/ccc). Einzig die Tatsache, dass med. pract. E._____ bei der Befunderhebung zu anderen Ergebnissen gelangt als der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, bildet daher für sich allein kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. E._____. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erklären sich solche Divergenzen vielmehr aus der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrags des therapeutisch tätigen Arztes einerseits und des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.2.2.1 m.w.H.). Dasselbe gilt, wenn die Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes erschüttert wird (Urteil des Bundesgericht 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E.4.6). Dass ersteres der Fall ist, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Letzteres trifft, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ebenso wenig zu.

bb) Med. pract. E._____ begründete ihre Auffassung, wonach die am 19. August 2014 diagnostizierte Meniskusläsion nicht durch den Treppensturz verursachte wurde, vorderhand mit der medizinischen Erfahrungsregel, wonach eine traumatische Meniskusverletzung zu klinisch feststellbaren Beschwerden (in Form eines Kniegelenksergusses, einer Streckhemmung und/oder Schmerzen im Bereich des Knies, die bisweilen in den Unterschenkel ausstrahlen,) führe (vgl. Stellungnahme vom 4. November 2014 [Bg-act. 101] und vom 30. April 2015 [Bg-act. 112]; vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 2014, S. 1339). Solche oder ähnliche Symptome sind im Nachgang an den Treppensturz vom 11. Dezember 2013 nicht dokumentiert. So klagte die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem behandelnden Chirurgen, Dr. med. C._____, erstmals am 8. August 2014 und damit acht Monate nach dem Treppensturz vom 11. Dezember 2013 über Kniebeschwerden (Bg-act. 96). Anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2014 erklärte sie ihm gegenüber, auf kleinen Distanzen praktisch beschwerdefrei laufen zu können. Nach 15-20 Minuten Gehstrecke verspüre sie dann Schmerzen im Bereich der rechten Leiste (vgl. Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 4. April 2014 [Bg-act. 27]). Kniebeschwerden erwähnte sie anlässlich dieser Untersuchung nicht. Dasselbe gilt für die Untersuchung vom 10. Juli 2014 (vgl. Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 18. Juli 2014 [Bg-act. 54]). Schliesslich klagte die Beschwerdeführer auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. G._____, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 22. Mai 2015 nicht über Kniebeschwerden, obgleich die Belastbarkeit und Beweglichkeit des rechten Beins, nicht jedoch des Knies, anlässlich dieser Untersuchung untersucht wurde (vgl. kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 23. Mai 2014 [Bg-act. 47 S 3]). Demgegenüber gab der Physiotherapeut der Beschwerdeführerin, I._____, in den Berichten vom 18. Dezember 2014 (Bf-act. 18) und 4. Juni 2015 (Bf-act. 19) an, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber nach dem Sturz im Dezember 2013 über Kniebeschwerden geklagt. Diese Aussage stimmt mit der Aktennotiz vom 30. April 2014 überein, wonach die Beschwerdeführerin gegenüber einer Aussendienstmitarbeiterin erklärt habe, während der Physiotherapie am rechten Bein unter Kniebeschwerden zu leiden (Bg-act. 39 S. 1). Aufgrund der Aktenlage ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erstmals im April 2014 und damit rund vier Monate nach ihrem Treppensturz über Kniebeschwerden am rechten Bein klagte, diese zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht als derart schwerwiegend und aussergewöhnlich ansah, um sie gegenüber ihrem behandelnden Arzt, Dr. med. C._____, sowie dem Kreisarzt, Dr. med. G._____, zu erwähnen. Wenn Dr. med. C._____ im Operationsbericht vom 10. September 2014 von einem progredienten Schmerz im Kniegelenk rechtseitig seit dem Treppensturz vom 13. Dezember 2013 spricht (Bf-act. 8), steht diese Aussage demnach in klarem Widerspruch zu den dokumentierten Beschwerden der Beschwerdeführerin im Nachgang an das interessierende Unfallereignis.

cc) Soweit Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 19. Dezember 2014 sodann vorbringt, wegen der Heftigkeit der Hüftbeschwerden hätten sich die behandelnden Ärzte auf den Oberschenkel konzentriert, weshalb die im Zuge des Treppensturzes entstandene Meniskusläsion unbemerkt geblieben sei (Bf-act. 15), ist dieser Argumentation in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass sich der Musculus iliopsoas, der beim Treppensturz vom 11. Dezember 2013 geschädigt wurde, im Bereich der rechten Leiste/Hüfte befindet. Eine Überlagerung der durch eine solche Verletzung ausgelösten Schmerzen mit viel tiefer spürbaren Knieschmerzen im Falle einer Meniskusläsion ist höchst unwahrscheinlich. Zudem beeinträchtigt eine Verletzung im Musculus iliopsoas die Beweglichkeit des Hüftgelenks bzw. des Oberschenkels, während durch eine Meniskusläsion die Beweglichkeit im Knie beeinträchtigt sein kann (vgl. Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 S. 4). Wenngleich Letzteres im Falle einer Meniskusläsion nicht stets der Fall ist, klagen Patienten im Falle einer akuten Meniskusläsion stets über erhebliche Kniebeschwerden. Weshalb solche Beschwerden im Falle der Beschwerdeführerin im Nachgang an das interessierende Unfallereignis während mehrerer Monate nicht dokumentiert sind, vermag Dr. med. C._____ nicht überzeugend zu erklären. Das Fehlen zeitnaher Kniebeschwerden bildet daher ein gewichtiges Indiz gegen eine akute Meniskusläsion.

dd) Im Übrigen lässt sich eine traumatische Meniskusläsion nicht leichthin in Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin gemachten Unfallschilderung bringen (Bf-act. 1). Traumatische Meniskusläsionen entstehen, wenn Kräfte in Form einer Rotationsbewegung mit einer axialen Belastung auf das Knie einwirken, wie beim Abdrehen des Knies (Kniedistorsion) oder beim Aufschlagen auf das Knie. Laut der Schadenmeldung vom 30. Dezember 2013 ist die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2013 im Treppenhaus ausgerutscht und vier Treppenstufen hinuntergefallen. Dabei habe es ihr den rechten Oberschenkel abgedreht (Bf-act. 1). Dieser Unfallmechanismus beinhaltet weder ein Abdrehen des Knies noch ein Aufschlagen auf das Knie. Damit spricht der dokumentierte Unfallmechanismus gegen eine traumatische Meniskusläsion.

ee) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2013 und damit rund zwei Monate vor dem interessierenden Treppensturz wegen Kniebeschwerden am rechten Bein gehunfähig gewesen war (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2015 [Bg-act.112 S. 2]). Deshalb führte Dr. med. D._____ am 1. Oktober 2013 eine MRT-Untersuchung am rechten Knie durch. Diese zeigte keine umschriebenen Knorpeldefekte, aber Ausdünnungen im Bereich der Belastungszone im medialen Kompartements, leichte Knorpelausdünnungen im lateralen Kompartement sowie eine Ausdünnung des retropatellären Gleitlagers mit Signalinhomogenitäten im Bereich der medialen Gelenksfacette (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2015 [Bg-act.112 S. 2]). Damit war das Knorpelgewebe des rechten Knies der Beschwerdeführerin schon vor dem Treppensturz vom 11. Dezember 2013 in erheblichem Umfang vorgeschädigt und es war bereits bei geringen Belastungen mit einem Meniskusriss zu rechnen. Dass die Beschwerdeführerin das rechte Knie nach dem Treppensturz vom 11. Dezember 2013 solchermassen belastet hat, erachtetet Dr. med. C._____ angesichts der vorsichtigen Mobilisation mit vorangegangener Phase der Inanspruchnahme von Stöcken als höchst unwahrscheinlich (vgl. Bf-act. 15). Dokumentiert ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum nach dem Treppensturz vom 11. Dezember 2013 bis zum 19. August 2014 – zumindest in der Untersuchungssituation (vgl. kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 23. Mai 2014 [Bg-act. 47 S. 3]) – in die Hocke ging und am 4. April 2014 angab, kürzere Strecken (15-20 Minuten) beschwerdefrei laufen zu können (vgl. Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 4. April 2014 [Bg-act. 27]). Jedenfalls seit April 2014 hat die Beschwerdeführerin ihr rechtes Knie nach eigenen Angaben folglich wieder regelmässig zumindest während 15 bis 20 Minuten mit vollem Körpergewicht belastet, mithin in einer Weise beansprucht, die – wie med. pract. E._____ festhält (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2015 [Bg-act. 112 S. 5]) – bei den bestehenden degenerativen Knorpelschäden zu einem Meniskusriss führen kann. Dr. med. C._____ bringt in seinem Arztbericht vom 19. Dezember 2014 demzufolge nichts vor, was die Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. E._____ in Bezug auf die Unfallkausalität der interessierenden Meniskusläsion erschüttern würde.

ff) Gleich verhält es sich bezüglich der Berichte des behandelnden Physiotherapeuten der Beschwerdeführerin, I._____, vom 18. Dezember 2014 (Bf-act. 18) und 4. Juni 2015 (Bf-act. 19). Laut dem erstgenannten Bericht sei die Patientin seit September 2013 bei ihm in physiotherapeutischer Behandlung. Anfänglich wegen Hüftbeschwerden. Nach einem Sturz von der Treppe im Dezember 2013 sei die Therapie fortgesetzt worden wegen einer massiven Ruptur der Musculus illiopsoas. Erst nach dem Treppensturz habe sich die Patientin immer wieder neben starken Schmerzen am Oberschenkel / Leiste über zunehmende Schmerzen am rechten Knie beklagt (Bf.-act. 18). Diese Beurteilung präzisierte I._____ in der Stellungnahme vom 4. Juni 2015 auf entsprechende Nachfrage hin dahingehend, als sich in seinen Unterlagen nur am 4. Oktober 2013 ein Eintrag bezüglich des rechten Knies der Beschwerdeführerin finde. In der Therapie habe die Patientin Knieschmerzen erst nach dem Treppensturz mit Muskelriss immer wieder erwähnt (Bf-act. 19). Diese Ausführungen des behandelnden Physiotherapeuten der Beschwerdeführerin belegen ausschliesslich, dass die Beschwerdeführerin vor dem interessierenden Unfallereignis einzig am 4. Oktober 2013 über Kniebeschwerden klage, diese dann wohl abgeklungen waren und erst wieder nach dem interessierenden Unfallereignis vom 13. Dezember 2013 auftraten. Diese Schilderung lässt keine Rückschlüsse in Bezug auf die Unfallkausalität zu, kann doch allein aus der Tatsache, dass die Kniebeschwerden nach dem interessierenden Unfallereignis wiederaufgetreten sind, nicht gefolgert werden, die diesen zugrunde liegende Meniskusläsion sei anlässlich des Treppensturzes vom 11. Dezember 2013 entstanden. Bei der Würdigung der Berichte von I._____ ist im Weiteren zu beachten, dass die Befunderhebung, Diagnosestellung und die Beschreibung der sich aus den ermittelten Gesundheitsschaden ergebende funktionellen Beeinträchtigungen eine ärztliche Aufgabe ist (BGE 125 V 261 E.3a und 4, 115 V 134), weshalb Stellungnahmen von Physiotherapeuten von vornherein nur beschränktes Gewicht beizumessen ist. Damit besteht für das Gericht kein Anlass aufgrund der Stellungnahmen des behandelnden Physiotherapeuten der Beschwerdeführerin, an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen vom 4. November 2013 (Bg-act. 101), 17. Dezember 2014 (Bg-act. 109) sowie 30. April 2015 (Bg-act. 112) zu zweifeln.

h) In Würdigung der Akten gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegungen zum Schluss, dass es zwar möglich ist, dass der interessierende Unfall vom 13. Dezember 2013 zu einer Meniskusläsion geführt hat, ein solcher Kausalzusammenhang jedoch angesichts des Fehlens unfallnaher echtzeitlicher Kniebeschwerden, des Unfallmechanismus und der vorbestehenden degenerativen Veränderungen am rechten Knie weniger wahrscheinlich ist als eine degenerative Meniskusläsion. Demzufolge steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die am 19. August 2014 diagnostizierte Meniskusläsion auf den Treppensturz vom 11. Dezember 2013 zurückzuführen ist. Dass die beantragte Einholung eines (fachärztlichen) Gutachtens zur Unfallkausalität der Meniskusläsion an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, kann ausgeschlossen werden, weshalb auf diese Beweisvorkehr in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 162 E.1d; Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2008 vom 14. Juli 2008 E.3; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 972). Ebenso erübrigt sich eine Befragung von Dr. med. C._____ und I._____ als Zeugen. Diese haben zur interessierenden Frage nach der Unfallkausalität der Meniskusläsion bereits mehrfach schriftlich Stellung genommen. Deren Befragung lässt deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Dass weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt demzufolge ausreichend abgeklärt. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

3.

Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die am 19. August 2014 diagnostizierte Meniskusläsion nach Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Treppensturz vom 11. Dezember 2013 steht. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin die infolge des fraglichen Unfallereignisses ausgerichteten Taggeldzahlungen zu Recht per 15. September 2014 eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

4.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin als zuständigem Unfallversicherer nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]