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Entscheid

S 2015 72

Ortsplanungsrevision

24. Juni 2016Deutsch21 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführer wohnen in X._____/GR, womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des als Versicherungsgericht amtenden Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden fällt (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit zuständig. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 wurde die Einsprache von B._____ gutgeheissen und die Rückforderung über Fr. 8'182.-- aufgehoben. Die Frage, ob B._____ dennoch beschwerdelegitimiert ist, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerdelegitimation ihres Ehegatten A._____, dessen Einsprache mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 abgewiesen und die Rückforderung über Fr. 20'025.-- bestätigt wurde, zweifelsfrei zu bejahen und die Beschwerde somit ohnehin materiell zu beurteilen ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1b − einzutreten.

b) Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2015 unter anderem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Diesbezüglich kann auf die ergänzende Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2015 sowie das Schreiben der Instruktionsrichterin an die Beschwerdeführer vom 22. Juli 2015 verwiesen werden. Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2014 bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'025.--. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die über den 1. August 2012 hinausgehende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzig betreffend die Aufhebung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2012 entzogen. Einer allfälligen Beschwerde bezüglich der Rückforderung wurde die aufschiebende Wirkung demgegenüber nicht entzogen. Dementsprechend kommt aber der vorliegenden Beschwerde bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) aufschiebende Wirkung zu, weshalb der beschwerdeführerische Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall gar kein Thema sein kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 56 Rz. 37 ff.). Auf den Verfahrensantrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist demnach infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 bestätigten Rückforderung über Fr. 20'025.-- für die im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2014 bezogenen Ergänzungsleistungen.

a) Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund es zu einer unrechtmässigen Auszahlung gekommen ist; das Gesetz verlangt einzig den unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziert nicht danach, warum die Leistung zu Unrecht geflossen ist (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 ATSG Rz. 4). Die Rückerstattungspflicht besteht somit auch dann, wenn der Grund für die Fehlberechnung der Ergänzungsleistungen bei der Verwaltung liegt und kein Fehlverhalten von Seiten des Bezügers der Ergänzungsleistungen gegeben ist (Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz. 16; Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz. 8). Im Folgenden ist somit zu klären, ob die Beschwerdeführer Leistungen erhalten haben, auf die sie eigentlich keinen Anspruch gehabt hätten. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführer ein Verschulden trifft und ob sie guten Glaubens waren.

b) Die Beschwerdegegnerin begründet die Rückforderung über Fr. 20'025.-- im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 damit, dass mit dem AHV-Rentenvorbezug des Ehegatten ab dem 1. Juli 2012 die entsprechenden Guthaben aus der 2. und 3. Säule im Anmeldeformular für Ergänzungsleistungen vollständig hätten deklariert werden müssen und die entsprechende Meldepflichtverletzung nicht mehr entschuldbar sei. Dies im Gegensatz zum Zeitpunkt vor dem AHV-Rentenvorbezug des Ehegatten, wo zwar ebenfalls eine Meldepflichtverletzung vorgelegen habe, welche aber als teilweise entschuldbar zu betrachten sei. Dementsprechend sei die Verfügung vom 14. Januar 2015 über einen Rückforderungsanspruch von Fr. 8'182.-- aufzuheben und die Einsprache bezüglich des Zeitraums vom 1. September 2011 bis 30. Juli 2012 gutzuheissen. Im Übrigen sei es offensichtlich, dass das BVG-Guthaben des Ehegatten beim AHV-Rentenvorbezug nur teilweise beziehungsweise im Umfang von Fr. 45'797.10 deklariert worden sei, obschon der entsprechende vollständige Auszug bereits am 2. Januar 2011 im Besitz der Beschwerdeführer gewesen sei.

c) Diesen Ausführungen vermag sich das streitberufene Gericht aus den nachfolgend dargestellten Überlegungen anzuschliessen. Vorsorgeguthaben der Säule 3a wie auch Freizügigkeitskapital der 2. Säule stellen nach der Rechtsprechung − auch wenn sie noch nicht bezogen worden sind und daher steuerrechtlich (noch) nicht zu berücksichtigen sind − EL-rechtlich anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG dar, sofern die Auszahlung solcher Guthaben verlangt werden kann (vgl. BGE 140 V 201 E.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_390/2012 vom 20. Juli 2012 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 11 ELG Rz. 335, 350 f. und 433 ff.). Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FZV; SR 831.425) i.V.m. Ziff. 7 Abs. 2 des Reglements für das Freizügigkeitskonto der Credit Suisse (abrufbar unter: www.credit-suisse.ch › Produkte & Dienstleistungen › Privatkunden › Vorsorgen › 2. Säule Freizügigkeit › Reglement Freizügigkeitskonto; zuletzt besucht am 20. April 2016) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ausbezahlt werden. Bezüglich Vorsorgeguthaben der Säule 3a sieht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) vor, dass Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden dürfen. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Nach dem Gesagten hätte der am 11. Juni 1949 geborene A._____ die Auszahlung seines Säule 3a-Guthabens frühestens im Juli 2009, mithin fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter für Männer von 65 Jahren, beziehungsweise die Auszahlung des BVG-Vorsorgeguthabens frühestens im November 2011 verlangen können, da er bis Oktober 2011 noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (vgl. Credit Suisse Detail-Postenauszug des Privatkontos vom 19. Oktober 2011 [Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 34/18]). Dementsprechend stellt aber das Säule 3a-Guthaben ab Juli 2009 beziehungsweise das BVG-Vorsorgeguthaben ab November 2011 anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG dar, welches ab diesem Zeitpunkt hätte deklariert werden müssen. Dies haben die Beschwerdeführer aber aktenkundig und unbestritten nicht getan. Vielmehr haben die Beschwerdeführer das BVG-Vorsorgeguthaben erstmals anlässlich der Anmeldung/Revision im August 2012 − und überdies nur teilweise im Umfang von Fr. 45'797.10 − deklariert (vgl. Credit Suisse Abschlussrechnung des Freizügigkeitskontos per 31. Dezember 2011 [Bg-act. 14/4]), während das Säule 3a-Guthaben auch anlässlich der Anmeldung/Revision im August 2012 nicht deklariert wurde. Dies obschon dem Ehegatten A._____ ein entsprechender vollständiger Auszug seines BVG-Vorsorgeguthabens über Fr. 241'447.09 (Fr. 44'961.59 Kontoguthaben, Fr. 196'485.50 Wertschriften) aktenkundig bereits Anfang Januar 2011 vorgelegen hatte (vgl. Credit Suisse Auszug Vorsorgeguthaben vom 2. Januar 2011 [Bg-act. 31]). Dementsprechend verfügte A._____ aber bereits ab November 2011 über EL-rechtlich anrechenbares (Vorsorge-)Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG von gesamthaft Fr. 335'424.61, bestehend aus dem Säule 3a-Guthaben von Fr. 93'977.52 (vgl. Credit Suisse Abschlussrechnung des Säule 3a Vorsorgekontos per 31. Dezember 2011 [Bg-act. 32/2]) und dem BVG-Vorsorgeguthaben von Fr. 241'447.09 (vgl. Credit Suisse Auszug Vorsorgeguthaben vom 2. Januar 2011 [Bg-act. 31]). Die Ergänzungsleistungen wurden seit dem 1. August 2012 indes ohne Berücksichtigung dieses Vorsorgevermögens aus BVG und der Säule 3a beziehungsweise bloss unter Berücksichtigung eines Teils dieses Vorsorgeguthabens von Fr. 45'797.10 berechnet und zugesprochen. Dementsprechend erweist sich aber die Berechnung der Ergänzungsleistungen als falsch. A._____ hat somit unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG grundsätzlich zurückzuerstatten sind.

3. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen vermag − wie nachfolgend dargestellt − nicht zu überzeugen.

a) Die Beschwerdeführer stellen sich zunächst auf den Standpunkt, dass die damaligen Anmeldeformulare für Ergänzungsleistungen unklare Fragen enthalten hätten. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdegegnerin diese Formulare denn auch neu verfassen müssen. Im neuen Formular werde nach dem Besitz an Vermögenswerten aus Vorsorgeguthaben (Ziff. 10) oder nach Erhalt einer Rente aus beruflicher Vorsorge (Ziff. 16) gefragt. Diese Fragen könnten ohne Weiteres klar beantwortet werden. Aufgrund der im damaligen Anmeldeformular gestellten Fragen sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen zu erkennen, dass noch weitere Angaben hätten erfolgen müssen, zumal sie der deutschen Sprache nicht so mächtig seien wie ein Deutschsprechender. Sie hätten das Anmeldeformular nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt.

Erwägungen

Diese Ausführungen zielen ins Leere. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung waren die Fragen im damaligen Anmeldeformular für Ergänzungsleistungen genügend klar formuliert. Die Tatsache, dass unter Ziff. 8 des Anmeldeformulars nach dem Vermögen/Sparguthaben und in Ziff. 11 nach sonstigem Vermögen des Gesuchstellers oder dessen Ehegatten gefragt wurde, macht deutlich, dass der Begriff Vermögen/Spar­guthaben in einem weiten, uneingeschränkten Sinn zu verstehen war. Der Aufbau wie auch die Formulierungen im damaligen Anmeldeformular machten genügend klar, dass sämtliches Vermögen, mithin auch die Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben, vollständig anzugeben waren. Das Bundesgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall denn auch explizit ausgeführt, dass spätestens mit der Auffangfrage nach anderen Vermögenswerten eindeutig klar werde, dass die Bezüger von Ergänzungsleistungen sämtliche Aktiven anzugeben haben, wozu unzweifelhaft auch Freizügigkeitskonti und Sparkapitalien auf einem Konto der 3. Säule gehörten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_112/2011 vom 5. August 2011 E.2). Vorliegend müssen sich die Beschwerdeführer die Tatsache, dass sie im Anmeldeformular vom 17. August 2012 die Frage nach dem Vermögen/Sparguthaben in Bezug auf das Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben nicht korrekt beziehungsweise unvollständig beantwortet haben, denn auch gegen sich gelten lassen. Dies umso mehr, als A._____ ein entsprechender vollständiger Auszug seines BVG-Vorsorgeguthabens über Fr. 241'447.09 aktenkundig bereits anfangs Januar 2011 vorgelegen hatte (vgl. vorstehend E.2c). An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass das Anmeldeformular mittlerweile überarbeitet wurde (vgl. Beilagen der Beschwerdeführer [Bf-act.] 8) ebenso wenig etwas zu ändern wie die von den Beschwerdeführern geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten. Denn die Beschwerdeführer hätten insbesondere die Möglichkeit gehabt, sich bei allfälligen Verständnisfragen an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Schreiben vom 30. Juli 2012 (Bg-act. 11) und 20. August 2012 (Bg-act. 13) nämlich explizit ausgeführt, dass sie für Auskünfte gerne zur Verfügung stehe. Des Weiteren ist in den erwähnten Schreiben auch die E-Mail Adresse sowie die Telefonnummer des Sachbearbeiters erwähnt, sodass sich die Beschwerdeführer bei Verständnisproblemen auch auf diesem Weg an die Beschwerdegegnerin hätten wenden können.

b) Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 30. Juli 2012 keine Unterlagen bezüglich BVG-Vorsorge beider Ehegatten gefordert hätte. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin B._____ lediglich um Ausfüllen des Anmeldeformulars und um Zustellung der entsprechenden Unterlagen ersucht.

Diesbezüglich gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3a) − bereits aus dem damaligen Anmeldeformular genügend klar hervorging, dass der Begriff Vermögen/Sparguthaben in einem weiten, uneingeschränkten Sinn zu verstehen war und dementsprechend sämtliches Vermögen, mithin auch die Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben, vollständig hätten angegeben werden müssen. Zudem wurde B._____ mit Schreiben vom 20. August 2012 (Bg-act. 13) von der Beschwerdegegnerin auch noch explizit aufgefordert, einen eventuellen Anspruch von A._____ auf eine Rente der Pensionskasse beziehungsweise Freizügigkeitsguthaben abzuklären und die entsprechenden Nachweise einzureichen. Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern keine Unterlagen bezüglich BVG-Vorsorgeguthaben gefordert hat.

c) Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, A._____ habe das Säule 3a-Guthaben für die Tilgung von Schulden im Zusammenhang mit der Pacht und Führung eines Restaurants in X._____ verwendet. Diese zu tilgenden Schulden seien der Beschwerdegegnerin gegenüber deklariert worden und ihr folglich bekannt gewesen. Die von der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren aufgeführten Vermögenswerte seien daher gar nicht vorhanden gewesen.

Auch diesbezüglich kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden. Unbestritten und aktenkundig wurde das Säule 3a-Guthaben von A._____ im November 2012 bezogen und damit Schulden in der Höhe von Fr. 102'000.-- beglichen (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin an A._____ vom 8. Oktober 2014 [Bg-act. 33] sowie die Credit Suisse Abschlussrechnung des Säule 3a Vorsorgekontos per 31. Dezember 2011 [Bg-act. 32/2]). Wie bereits die Beschwerdegegnerin duplicando zu Recht ausgeführt hat, ist den EL-Berechnungsblättern zu den Rückforderungsverfügungen vom 14. Januar 2015 für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2012 (Bg-act. 40/5) zu entnehmen, dass neben dem Vermögen der Säule 3a von Fr. 93'977.-- auch die deklarierten Schulden von Fr. 102'000.-- und damit das Nettovermögen berücksichtigt wurde. Nachdem diese Schulden mit dem ausbezahlten Säule 3a-Guthaben beglichen wurden, sind in den EL-Berechnungsblätter für die Zeiträume ab 1. November 2012 (Bg-act. 40/7 - 40/14) beim Vermögen zu Recht weder die Säule 3a noch die deklarierten Schulden aufgeführt. Vor diesem Hintergrund kann − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin Vermögenswerte angerechnet habe, welche gar nicht vorhanden gewesen seien.

d) Schliesslich rügen die Beschwerdeführer noch, dass die Beschwerdegegnerin den mutmasslichen Steuerbetrag auf der 2. und 3. Säule hätte in Abzug bringen und aus der Berechnung nehmen müssen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

Dass die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme anordnet, heisst nichts anderes, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers beziehungsweise der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E.7.3). Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht (vgl. vorstehend E.2c), der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug − fiktiv − auslösen würde und welche den dem Vorsorgenehmer zufliessenden Betrag entsprechend mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf nur der fiktive Nettobetrag als hypothetisches Reinvermögen angerechnet werden (BGE 140 V 201 E.4.3 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die mutmassliche Steuerbelastung von den Vorsorgeguthaben hätte in Abzug gebracht werden müssen. Die Beschwerdegegnerin gestand im Rahmen des Einspracheverfahrens denn auch ein, dass auf die angerechneten Vermögen aus BVG und der Säule 3a die mutmassliche Steuerbelastung hätte abgezogen werden müssen (vgl. die EL-Fallnotiz vom 12. Mai 2015 [Bg-act. 45]), ohne jedoch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 − was wünschenswert gewesen wäre − diesbezügliche Ausführungen zu machen. Grundsätzlich erweisen sich somit die EL-Berechnungsblätter zu den Rückforderungsverfügungen vom 14. Januar 2015 als nicht korrekt. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 14. September 2015 jedoch nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt und mittels Steuerberechnungen belegt hat (vgl. die beschwerdegegnerischen Beilagen zur Duplik 1 und 2), beträgt der Einnahmeüberschuss auch unter Berücksichtigung der mutmasslichen Steuerschulden sowohl für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2012 als auch für die späteren Zeiträume nach wie vor mehr als Fr. 15'000.--. Zumindest im Ergebnis erweisen sich die EL-Berechnungen folglich auch unter Berücksichtigung der mutmasslichen Steuerschuld als korrekt. Eine Rückweisung zur korrekten Berechnung erwiese sich aus prozessökonomischen Gründen somit als nicht sinnvoll, zumal sich am Ergebnis − wie gesehen − ohnehin nichts ändern würde.

e) Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch geltend machen, die Rückerstattung sei ihnen aus finanziellen Gründen nicht möglich, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 und 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) die Möglichkeit besteht, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Beschwerdegegnerin ein begründetes Erlassgesuch einzureichen. Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung ist das kumulative Vorliegen des gutgläubigen Empfangs der Leistungen und der grossen Härte (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz. 41 ff.).

4.

a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Ehegatte A._____ unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen hat, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten sind. Die AHV-Ausgleichskasse bezifferte die Höhe der Rückforderungssumme auf Fr. 20'025.--. Diese wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht beanstandet. Ebenfalls zu Recht machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin verwirkt wäre. Denn die Rückforderungsverfügung ist rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs ergangen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 20'025.-- von den Beschwerdeführern zurückgefordert hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 erweist sich damit als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E.1b).

b) Gerichtskosten sind keine zu erheben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG − unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen − kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]