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Entscheid

S 2015 80

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

19. November 2015Deutsch23 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2015 abgewiesen und damit ihre Verfügungen vom 15. April 2015 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar.

b) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend geht es um die IPV für die Jahre 2013 und 2014. Der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Mitteilung für die Bezugsberechtigung der Prämienverbilligung für das Jahr 2012 an den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass derselbe im Jahr 2012 eine Prämienverbilligung in Höhe von insgesamt Fr. 1‘756.80 erhalten hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gesamthöhe der Prämienverbilligungsbeiträge für die Jahre 2013 und 2014 und somit auch der Streitwert weniger als Fr. 5'000.-- beträgt. Da die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

c) Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2015 abgewiesen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2013 und 2014 verneint hat.

Erwägungen

2.

Hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts gilt es vorweg was folgt festzuhalten: Per 1. Januar 2014 wurde die Berechnung des für den Anspruch auf IPV massgebenden anrechenbaren Einkommens angepasst; dies insbesondere um unerwünschte Effekte der Steuergesetzgebung auf die IPV zu beseitigen. Ab dem 1. Januar 2014 bildet immer die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres die Berechnungsgrundlage (vgl. Art. 21 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [VOzKPVG; BR 542.120] in der ab dem 1. Januar 2014 gültigen Fassung). Darüber hinaus wird die Prämienverbilligung neu schweizweit direkt an die Krankenversicherer ausbezahlt (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010 des KVG). Damit soll sichergestellt werden, dass die IPV auch tatsächlich für die Bezahlung der Krankenkassenprämien verwendet wird. IPV-Ansprüche für das Jahr 2013 sowie für vorangehende Jahre werden indes noch nach den bis Ende 2013 gültigen Bestimmungen abgewickelt (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 56 vom 17. Juni 2014 E.2). Folglich finden bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2013 die ab dem 1. Januar 2014 geltenden neuen Verfahrensbestimmungen noch keine Anwendung, dies im Gegensatz zum Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2014, bezüglich welchem sie Anwendung finden (vgl. Art. 22a Abs. 2 KPVG).

3.

a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a KPVG, der im Zuge der oben genannten Anpassungen keine Änderung erfahren hat und somit auf die Ansprüche des Beschwerdeführers auf IPV für die Jahre 2013 und 2014 Anwendung findet, verwirken die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligungen, wenn die Anmeldung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingereicht wird. Die Frist für die Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilligung ist für Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden im ebenfalls unveränderten Art. 14 VOzKPVG wie folgt festgelegt: Personen mit Wohnsitz im Kanton haben das Anmeldeformular bis spätestens Ende des anspruchsberechtigten Jahres bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde einzureichen. Zur Anmeldung des Anspruchs sind auch Dritte befugt, die die anspruchsberechtigte Person unterstützen oder betreuen. Indem das KPVG die Verwirkung – und nicht nur die Verjährung – der Ansprüche vorsieht, bringt es zum Ausdruck, dass die Nichtwahrung der Frist das Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligung zur Folge hat.

b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer respektive dessen ebenfalls dazu befugter gesetzlicher Vertreter in den Jahren 2013 und 2014 bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde X._____, in welcher der Beschwerdeführer wohnt, keine Anmeldungen zum Bezug der Prämienverbilligung eingereicht hat. Somit steht fest, dass innert vorgeschriebener Verwirkungsfrist bis jeweils 31. Dezember der Jahre 2013 und 2014 jeweils keine fristgerechte Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilligung für das jeweilige Jahr erfolgt ist und die Ansprüche des Beschwerdeführers auf IPV für die Jahre 2013 und 2014 daher grundsätzlich verwirkt sind. Damit gilt es einzig noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass die versäumten Anmeldefristen wieder hergestellt werden.

4.

a) Unter gewissen Voraussetzungen lässt sich eine abgelaufene Verwirkungsfrist wiederherstellen, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung oder Restitution von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall oder Naturkatastrophen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 E.3.2.7 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Es sind sodann nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Fristen – also Fristen, nach deren Ablauf ein materieller Rechtsanspruch wie z.B. jener auf Prämienverbilligung verwirkt ist – der Wiederherstellung zugänglich (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 06 15 vom 4. April 2006 E.1b mit Hinweisen).

b) Gemäss Art. 4 KPVG gelten soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss. Dieses wiederum verweist in Art. 1 Abs. 1 auf das ATSG. Gemäss Art. 41 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die eine Fristwiederherstellung rechtfertigende Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Die Rechtsprechung anerkennt insbesondere den Irrtum, welcher auf einer falschen Auskunft beruht als hinreichenden Hinderungsgrund. Freilich wird dabei der Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen und dabei beurteilt, ob die gesuchstellende Person mit angemessener Sorgfalt gehandelt hat. Die Hinderung kann auf die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung zurückgehen. Für deren Verschulden hat also die gesuchstellende Person einzustehen, ohne dass eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung möglich wäre (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 41 N. 7 und 9).

5.

a) Dass es dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers objektiv unmöglich war, den Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für die Jahre 2013 und 2014 fristgerecht bei der AHV-Zweigstelle X._____ einzureichen, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleiben daher die von ihm vorgebrachten subjektiven Hinderungsgründe. So führt der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers die Nichteinreichung der Anmeldeformulare für die Jahre 2013 und 2014 sinngemäss im Wesentlichen darauf zurück, dass der Beschwerdeführer entgegen der Praxis in den früheren Jahren in den Jahren 2013 und 2014 keine Mitteilungen bezüglich der Bezugsberechtigung der IPV erhalten habe.

b) Gemäss Art. 14 Abs. 2 VOzKPVG gelten Personen, die von Amtes wegen eine Mitteilung über die Vorschusszahlung (in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung: für die Bezugsberechtigung) erhalten als angemeldet. Gemäss dem unveränderten Art. 14 Abs. 3 VOZKPVG kann die SVA die Prüfung des Anspruchs von Amtes wegen durchführen. Diese Bestimmung ist als „Kann-Vorschrift“ formuliert, was bedeutet, dass kein Rechtsanspruch auf die Prüfung des Anspruchs von Amtes wegen besteht. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2014 in den Jahren 2004 bis 2012 jeweils eine Mitteilung zum Bezug der Prämienverbilligung. In den Jahren 2013 und 2014 war dies nicht mehr der Fall. Folglich wurde beim Beschwerdeführer die Prüfung des Anspruchs bis und mit dem Jahr 2012 von Amtes wegen vorgenommen und in den streitigen Jahren 2013 und 2014 nicht mehr. Nach dem Gesagten besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Prüfung von Amtes wegen und die damit verbundene Mitteilung für die Bezugsberechtigung respektive ab dem 1. Januar 2014 über die Vorschusszahlung, weshalb der Beschwerdeführer allein aus der Tatsache dass er in den Jahren 2013 und 2014 keine Mitteilungen zum Bezug der Prämienverbilligung erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

c) Im Einzelnen bringt der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass die Krankenversicherung des Beschwerdeführers von dessen Mutter und Stiefvater, bei denen er wohne, geregelt werde und er die jährliche Steuererklärung ausfülle. Aus den Medien habe er erfahren, dass die IPV neu organisiert werde, indem die Gemeinden von sich aus aktiv würden und die IPV direkt an die Krankenkasse ausbezahlt werde. Deshalb habe er beim Ausfüllen der Steuererklärung 2013 des Beschwerdeführers angenommen, dass das Fehlen eines Rückerstattungsbetrags auf dem Beleg der Krankenkasse systembedingt sei und nach der definitiven Steuerveranlagung korrigiert werde. Da die Rückerstattung bisher immer funktioniert habe, habe er keinen Grund gesehen, einen Irrtum zu vermuten. Im Nachhinein habe er feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer automatisch und unbemerkt aus dem System gekippt worden sei, obwohl dieser nach wie vor Anspruch auf die IPV habe. Er habe das Ausbleiben der Rückerstattung der Krankenkassenprämien für das Jahr 2013 bereits in der Steuererklärung 2013 gemeldet. Die Steuerverwaltung habe diese Bemerkung jedoch nicht der AHV-Ausgleichskasse mitgeteilt. Des Weiteren berücksichtige Letztere die Tatsache nicht, dass die Steuerverwaltung plötzlich für das Jahr 2013 keine Daten betreffend den Beschwerdeführer geliefert habe, weshalb dieser aus dem System gefallen und deshalb auch keine Mitteilungen für die Bezugsberechtigung der Prämienverbilligung erhalten habe. Zudem habe er selbst keinen Einblick in die Korrespondenz und Unterlagen der Krankenversicherung des Beschwerdeführers gehabt, da diese von der Mutter und dem Stiefvater des Beschwerdeführers erledigt würden. Aufgrund dessen habe er das Ausbleiben der zuvor üblichen Meldung für die Bezugsberechtigung der Prämienverbilligung auch nicht rechtzeitig bemerken können.

d) Dem ist zu entgegnen, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit der Medienmitteilung offenbar die bereits oben in Erwägung 2 angesprochene Teilrevision des KPVG, welche am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, anspricht. Im Rahmen dieser Teilrevision hat sich an den Anmeldemodalitäten jedoch nichts geändert. Des Weiteren bringt der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, er habe angenommen, dass das Fehlen eines Rückerstattungsbetrags auf dem Beleg der Krankenkasse systembedingt sei und nach der definitiven Steuerveranlagung korrigiert werde. Warum er sich dann aber nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2013 nicht bei der AHV-Ausgleichskasse gemeldet bzw. überprüft hat, ob der Beschwerdeführer eine IPV erhalten hat, bleibt unbeantwortet. Auch aus der von ihm vorgenommenen Anmerkung in der Steuererklärung 2013 kann der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die IPV von der AHV-Ausgleichskasse und nicht von der kantonalen Steuerverwaltung geprüft und zugesprochen wird, weshalb er sich bei einer Unsicherheit über die Zusprechung der IPV an den Beschwerdeführer bei der dafür zuständigen Stelle, der AHV-Ausgleichskasse, hätte melden müssen, was er jedoch unterlassen hat. Aus der Tatsache dass die kantonale Steuerverwaltung die AHV-Ausgleichskasse im Jahr 2013 nicht mit den erforderlichen Daten des Beschwerdeführers bedient hat, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da wie oben in Erwägung 3b gesehen, kein Rechtsanspruch auf die Prüfung des Anspruchs von Amtes wegen besteht. Es wäre vielmehr die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers gewesen, den Erhalt der IPV zu prüfen respektive bei der AHV-Ausgleichskasse nachzufragen, nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2013 nicht wie bis anhin eine Mitteilung für die Bezugsberechtigung der IPV erhalten hat. So hätte er noch bis zum 31. Dezember 2013 Zeit gehabt, sich darum zu kümmern, was er jedoch unterlassen hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe keinen Einblick in die Unterlagen bezüglich Krankenversicherung des Beschwerdeführers gehabt, da dieser bei seiner Mutter und seinem Stiefvater lebe und er lediglich für die Steuererklärung zuständig sei, verkennt er, dass er als gesetzlicher Vertreter die Verantwortung für den Beschwerdeführer trägt, auch wenn dieser nicht bei ihm wohnt. Es wäre daher an ihm gewesen, dafür zu sorgen, dass er die erforderlichen Informationen von der Mutter oder dem Stiefvater des Beschwerdeführers erhält. Diese hätten im Übrigen sodann das Ausbleiben der Meldungen für die Bezugsberechtigung der Prämienverbilligung bemerken müssen, zumal die Prämienverbilligungsbeiträge für den Beschwerdeführer als IV-Bezüger, wie der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers selbst ausführt, eine grosse Entlastung für seine finanzielle Situation bedeuten. Offenbar wurde während den Jahren 2013 und 2014 jedoch weder von der Familie, bei der der Beschwerdeführer lebt noch von seinem gesetzlichen Vertreter bemerkt, dass dem Beschwerdeführer von der AHV-Ausgleichskasse kein Geld zugesprochen wurde. Damit hat der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers jedoch nicht die seinem Amt innewohnende Sorgfalt aufgewendet.

e) Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers keine rechtsgenüglichen Gründe vorbringt, die eine Wiederherstellung der Anmeldefristen zum Bezug der IPV für die Jahre 2013 und 2014 rechtfertigen würden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 sowie die zugrundeliegenden Verfügungen vom 15. April 2015, mit welchen festgestellt wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für die Jahre 2013 und 2014 wegen nicht fristgerecht eingegangener Anmeldung verwirkt sei, erweisen sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.

6.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sachen Prämienverbilligung laut Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; so auch bereits Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 51 vom 23. Juni 2015 E.3, S 13 128 vom 18. Februar 2014 E.3 und S 14 56 vom 17. Juni 2014 E.5).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]