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Entscheid

S 2015 81

Invalidenversicherung

24. November 2015Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2015 abgewiesen und damit ihre Verfügung vom 15. April 2015 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar.

b) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend geht es um die IPV für das Jahr 2014. Der vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 12. Mai 2015 eingereichten Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 ist eine totale Monatsprämie von Fr. 328.65 zu entnehmen. Selbst bei einer vollen Übernahme dieser Prämie würde die gesamte IPV für das Jahr 2014 bzw. der Streitwert bei Fr. 3'943.80 (12 [Monate] x Fr. 328.65) und damit unter Fr. 5'000.-- liegen. Da die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

c) Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2015 abgewiesen und damit die den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2014 verneinende Verfügung vom 15. April 2014 bestätigt hat.

Erwägungen

2.

Art. 29 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat. Wie den beschwerdegegnerischen Unterlagen zu entnehmen ist, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers am 7. November 2014 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden in Chur eingegangen. Dem Gesuch war eine Krankenkassen-Police gültig ab 1. Mai 2014 beigelegt. Es stellt sich zunächst die Frage, ob diese zur Prüfung des Gesuchs zum Bezug der IPV ausreichend ist. Dem vom Beschwerdeführer am 5. November 2014 unterzeichneten und am 7. November 2014 zugestellten Anmeldeformular der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden ist zu entnehmen, dass die Bezugsberechtigung geprüft wird, sobald alle Daten und Unterlagen vollständig vorliegen. Zu den zwingend beizulegenden Unterlagen gehören gemäss Ziff. 6 des Anmeldeformulars unter anderem die „Versicherungs-Police der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG gültig ab 1.1.2014“. Daraus erschliesst sich, dass die Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 zur Prüfung des Gesuchs zwingend erforderlich ist, weshalb die vom Beschwerdeführer dem Gesuch vom 7. November 2014 beigelegte Krankenkassen-Police gültig ab 1. Mai 2014 zur Prüfung der Bezugsberechtigung nicht ausreichend ist. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht erstmals mit Schreiben vom 6. Januar 2015 und danach mit weiteren Schreiben vom 16. Februar und 16. März 2015 aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

3.

a) Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die IPV beanspruchende Person hat somit in Erfüllung dieser sog. Auskunfts- und Mitwirkungspflicht alle für die Anspruchsprüfung zwingend erforderlichen Informationen und Unterlagen einzureichen. So statuiert denn auch Art. 10 Abs. 1 lit. c KPVG, dass der Anspruch auf IPV verwirkt, wenn die nachgeforderten Unterlagen (welche zur Prüfung des Anspruchs erforderlich sind) nicht fristgerecht (d.h. nicht innert der von der AHV-Ausgleichskasse gesetzten Frist) eingereicht werden. Kommen leistungsbeanspruchende Personen ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 15 vom 2. Juli 2013 E.4a).

b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 16. März 2015 unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen sowie unter Belehrung der Rechtsfolgen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c KPVG, wonach die Ansprüche auf IPV bei nicht pünktlichem Eintreffen der verlangten Unterlagen verwirken würden, zum dritten und letzten Mal dazu aufgefordert, die zur Prüfung der Bezugsberechtigung der IPV erforderliche Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 nachzureichen. Wie den beschwerdegegnerischen Akten entnommen werden kann, reichte der Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen jedoch erst zusammen mit der Einsprache vom 12. Mai 2015 und damit nach Ablauf der angesetzten zehntägigen Frist ein. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, die Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht zu haben. Er bringt jedoch vor, dass ihm das eingeschriebene Schreiben vom 16. März 2015 nicht zugestellt worden sei und er keine Kenntnis von dessen Inhalt gehabt habe. Zur Begründung führt er aus, dass seine Untermieterin das Schreiben ohne von ihm hierzu bevollmächtigt worden zu sein entgegengenommen und ihn darüber nicht in Kenntnis gesetzt habe. Überdies spreche sie nur Englisch, Italienisch und Polnisch, weshalb sie den Inhalt des Briefes auch bei dessen Öffnung ohnehin nicht verstanden hätte. Auch habe er beim Verlassen der Schweiz noch nicht gewusst, wie lange er in Thailand bleiben werde. Aufgrund dessen habe er seinen Auslandaufenthalt gegenüber der Beschwerdegegnerin auch nicht erwähnt und keinen Vertreter bestimmt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das eingeschriebene Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2015 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt worden ist.

4.

a) Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E.3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird. Effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2015 E.4.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Bei eingeschriebenen Sendungen gilt die Unterschrift, mit der der empfangsberechtigte Adressat gegenüber dem Postbeamten die Entgegennahme der Sendung bestätigt, als Zustellnachweis (Kaspar Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 N. 83).

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E.3.2 mit Hinweisen auf AGB Postdienstleistungen Ziff. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E.5, I 999/06 vom 19. Januar 2007 und H 34/99 vom 26. April 1999 E.2a sowie Art. 138 Abs. 2 ZPO und Art. 85 Abs. 3 StPO). Ziff. 2.5.5 der gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ für Privatkunden vom Januar 2015 als auch Ziff. 2.3.5 der gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ für Geschäftskunden weisen beide unter dem Titel „Bezugsberechtigung“ den gleichen Wortlaut auf, welcher wie folgt lautet: „Neben dem Empfänger sind sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt. Bei Abwesenheit des Empfängers und anderer bezugsberechtigter Personen können Paket-, Kurier- und Expresssendungen auch einem Nachbarn zugestellt werden. Vorbehalten bleiben gesetzliche Einschränkungen sowie gegenteilige Weisungen des Absenders oder des Empfängers gemäss dem Angebot der Post.“

c) Gemäss dem sich bei den beschwerdegegnerischen Akten befindenden Auszug der Sendungsverfolgung Track & Trace der Schweizerischen Post vom 8. September 2015 wurde das eingeschriebene Schreiben vom 16. März 2015 am 17. März 2015 an der Adresse des Beschwerdeführers in X._____ von seiner Untermieterin gegen Unterschrift entgegengenommen. In der Replik vom 16. September 2015 (Poststempel: 17. September 2015) führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben von seiner Untermieterin entgegen genommen worden sei. Diese sei nicht seine Mitbewohnerin. Damit ist jedoch erstellt, dass es sich bei der Untermieterin um eine im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer wohnende Person handelt bzw. gehandelt hat. Dabei ist unerheblich, dass sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers kein Deutsch spricht. Es wäre vielmehr die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, während seines lange dauernden Auslandaufenthalts (mehr als vier Monate) die Entgegennahme der an ihn adressierten Post so zu regeln, dass er von wichtigen Sendungen Kenntnis erhalten hätte, indem er diese zum Beispiel an seine Eltern hätte weiterleiten lassen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Nach dem oben Gesagten ist jedoch eine ausdrückliche Vollmacht an eine im gleichen Haushalt lebende Person zur Entgegenname von eingeschriebenen Sendungen nicht erforderlich, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, vielmehr hätte der Beschwerdeführer die Post darüber informieren müssen, dass er mit einer Zustellung von an ihn adressierter Post an die im gleichen Haushalt lebende Untermieterin nicht einverstanden ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer die rechtsgültige Zustellung an die im gleichen Haushalt lebende Untermieterin entgegenhalten lassen muss, mithin das Einschreiben vom 16. März 2015 am 17. März 2015 rechtsgültig zugestellt wurde. Wie bereits oben in Erwägung 3b ausgeführt, reichte der Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen erst zusammen mit der Einsprache vom 12. Mai 2015 und damit nach Ablauf der mit Einschreiben vom 16. März angesetzten letzten Frist von 10 Tagen ein, weshalb sein Anspruch auf IPV gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c KPVG, wonach die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligungen verwirken, wenn die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingehen, verwirkt ist.

d) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 sowie die zugrundeliegende Verfügung vom 15. April 2015, mit welcher festgestellt wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2014 wegen nicht fristgerecht eingegangener Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Mai 2014 verwirkt sei, erweisen sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.

5.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sachen Prämienverbilligung laut Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; so auch bereits Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 51 vom 23. Juni 2015 E.3, S 13 128 vom 18. Februar 2014 E.3 und S 14 56 vom 17. Juni 2014 E.5).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]