Lexipedia

Entscheid

S 2015 95

Quartierplan (Revision, Einleitung)

24. November 2015Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. August 2015. Gegen solche Einspracheentscheide der kantonalen Amtsstelle kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] und Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.a) In formeller Hinsicht ist zunächst der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer "Sühneverhandlung" unter persönlicher Erscheinung des Leiters des RAV, verschiedener Mitarbeiter des Beschwerdegegners und der Arbeitslosenkasse zu prüfen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag in keiner Weise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.2.2) und es ist nicht ersichtlich, was er damit erreichen will. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal schriftlich zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners Stellung genommen hat. Im zu beurteilenden Fall erweist sich der massgebende Sachverhalt zudem als aktenmässig erstellt und dessen Beurteilung hängt nicht vom persönlichen Eindruck der Parteien ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_480/2009 vom 21. August 2009 E.4). Daher ist vorliegend weder eine Referentenaudienz unter Vorladung der vom Beschwerdeführer erwähnten Parteien – die Arbeitslosenkasse ist ohnehin nicht Partei in diesem Verfahren – noch eine mündliche Gerichtsverhandlung erforderlich.

b) Abzuweisen ist auch der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers um Edition sämtlicher beim Beschwerdegegner seit seiner Einreise in die Schweiz am 19. Juni 2007 vorhandener Akten. Dieser Antrag wird vom Beschwerdeführer weder begründet noch ist ersichtlich, was sich hieraus für das vorliegende Verfahren Relevantes ergeben sollte. Dem Beschwerdeführer wurden hingegen alle vom Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren eingereichten Akten überlassen. Selbst dazu bezog er jedoch keine Stellung.

3. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen der Nichtannahme einer ihm zumutbaren Arbeitsstelle eingestellt worden ist.

a) Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verursacht er schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2a mit weiteren Hinweisen). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen.

b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2b m.w.H.; vgl. auch BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1; vgl. auch BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im So­zialversicherungsprozess tragen die Parteien jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b m.w.H., 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d m.w.H. sowie zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2).

4.a) Der Beschwerdegegner begründet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer die mögliche Arbeitgeberin durch zahlreiche Anpassungswünsche am ihm unterbreiteten Arbeitsvertrag und entsprechende kritische und teils unangebrachte Fragen dazu veranlasst habe, von einer Anstellung abzusehen.

Erwägungen

b) Es ist aktenkundig (vgl. E-Mail-Korrespondenz, beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 10) und unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus eigener Initiative bei der Firma C._____ AG, O.2._____, mehrere Vorstellungsgespräche wahrnehmen konnte (nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt drei, Bg-act. 10/2; vgl. auch Bg-act. 6 am Schluss) und ihm die Firma am 20. April 2015 einen Arbeitsvertrags-Entwurf für eine 100%-Stelle als Bau- und Projektleiter am Firmenstandort in O.3._____ zustellte, zu welchem der Beschwerdeführer verschiedene handschriftliche An- und Bemerkungen notierte (vgl. den vom Beschwerdeführer am 16. Januar 2016 nachgereichten Arbeitsvertrags-Entwurf). Gemäss den Akten fand am 22. April 2015 sodann eine Besprechung des Arbeitsvertrags zwischen dem Beschwerdeführer und der möglichen Arbeitgeberin statt (Bg-act. 10/11). Tags darauf bedankte sich der Beschwerdeführer per E-Mail für den Termin (Bg-act. 10/10), woraufhin ihm die mögliche Arbeitgeberin am 27. April 2015 per E-Mail mitteilte, dass sie nach reiflicher Überlegung zum Schluss gekommen sei, dass sie von einer Anstellung absehen werde (Bg-act. 10/9).

c) Aus dem E-Mail der möglichen Arbeitgeberin vom 27. April 2015 geht klar hervor, weshalb sie dem Beschwerdeführer eine Absage erteilte. Die Firma störte sich offenbar daran, dass der Beschwerdeführer vieles im Arbeitsvertrag nicht in Ordnung fand und Anpassungen vorgenommen werden sollten. Sie gab an, dies sei bislang noch nie vorgekommen. So habe er etwa Änderungswünsche hinsichtlich des Krankentaggeldes angemeldet, welches von 80 % auf 100 % hätte erhöht werden sollen, und eine nebenberufliche Tätigkeit auf eigene Rechnung erwähnt (vgl. zum genauen Wortlaut Bg-act. 6 und 10/9, und die Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 24. Juni 2015, Bg-act. 8, worin er den Ablauf des Gesprächs vom 22. April 2015 schilderte). Der Beschwerdeführer stellt den Inhalt des Absageschreibens denn auch nicht in Abrede.

d) Grundsätzlich ist es nicht unüblich und auch nicht unzulässig, der möglichen Arbeitgeberin Fragen in Zusammenhang mit einem vorgelegten Arbeitsvertragsentwurfs zu stellen. Da es sich vorliegend um einen Lückentext handelte, war dies geradezu eine Einladung, gewisse Punkte zu besprechen. Wie weit ein Arbeitssuchender vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht hier gehen darf, liegt im Ermessen jedes Arbeitgebers. Für die potentielle Arbeitgeberin ging das Verhalten des Beschwerdeführers offenbar zu weit und hat letztlich zur Absage geführt. Der Auffassung des Beschwerdegegners, dass die Fragen bzw. Forderungen des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 22. April 2015 auch mehr als geeignet seien, einen potentiellen Arbeitgeber davon abzuhalten, den entsprechenden Bewerber einzustellen, ist jedoch nicht vollumfänglich zu folgen. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gespräch vom 22. April 2015 offensichtlich nicht davon ausgehen müssen, dass er nicht angestellt wird, wie die E-Mail-Korrespondenz vom 23. April 2015 zeigt: "es war wirklich ein tolles Gespräch und ich werde, wie Sie mir abschliessend mitteilten, zum 01.05.15 für die NL O.3._____ eingestellt. Den AV wird mir, wie besprochen, mit allen Beilagen per Post zugeschickt. Abschliessend bitte ich Sie noch vorab, wie von mir gewünscht, um eine verbindliche Stellenzusage nebst endgültiger Fassung des AV via Email, damit ich hier meine anderen Aktivitäten einstellen kann" (vgl. Bg-act. 10/10). Wie aus dieser Textstelle hervorgeht, wäre der Beschwerdeführer offenbar auch bereit gewesen, seine anderen Tätigkeiten aufzugeben (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 24. Juni 2015, Bg-act. 8). Dazu kommt, dass immerhin drei Vorstellungsgespräche stattgefunden haben, der Beschwerdeführer mithin sein Interesse an einer Anstellung gezeigt hat und ebenso die potentielle Arbeitgeberin, ansonsten diese den Beschwerdeführer wohl kaum mehrere Male zu einem Gespräch eingeladen hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Stelle zwar nicht abgelehnt hat, jedoch letztlich durch seine vertraglichen Forderungen bei der potentiellen Arbeitgeberin einen negativen Eindruck hinterlassen und damit seine Chancen auf eine Anstellung verspielt hat. Insbesondere zeigt sich dies mit Blick auf seine Beharrlichkeit hinsichtlich der Erhöhung des Krankentaggeldes. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich nämlich ein praktisch unterzeichnungsreifer Vertrag vorgelegt, der festhielt, dass das Krankentaggeld durch eine Kollektivversicherung im Umfang von 80 % des Lohnes gedeckt ist (vgl. den vom Beschwerdeführer am 16. Januar 2016 nachgereichten Arbeitsvertrags-Entwurf, Ziff. 9), was dem gesetzlichen Rahmen entspricht. Indem der Beschwerdeführer an einer Erhöhung des Krankentaggeldes dennoch festgehalten hat, ist sein Verhalten vergleichbar mit demjenigen eines Arbeitssuchenden, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen einen zu hohen Lohn fordert und deshalb damit rechnen muss, dass die Anstellung möglicherweise nicht zustande kommt.

e) Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, die ihm anerbotene Stelle abzulehnen, macht er sodann weder geltend noch ergeben sich solche aus den Akten.

f) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgte damit zu Recht.

5.

a) Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstelldauer von 37 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund einen bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich bei der Festsetzung der Einstelldauer naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei deren Prüfung Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 m.w.H.).

b) Die im vorliegenden Fall angeordnete Einstelldauer von 37 Tagen bewegt sich im unteren Bereich des dargelegten Rahmens für ein schweres Verschulden. Die Einstelldauer wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens damit habe rechnen müssen, nicht angestellt zu werden, was – wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt – der Ablehnung einer zumutbaren Stelle gleichkommt (vgl. vorne E.3a). Die verfügte Einstelldauer erachtet das Gericht im vorliegenden Fall indes für nicht angemessen. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV wiegt das Verschulden bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit immer schwer, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2016, Rz. D72, wonach die erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Einstellungstagen zu sanktionieren ist). Als entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV gilt nach der Rechtsprechung ein Grund, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen mag (BGE 130 V 125 E.3.5). Wie der Beschwerdegegner selbst darlegt, ist es nicht unüblich und auch nicht unzulässig, der möglichen Arbeitgeberin gewisse Fragen in Zusammenhang mit einem vorgelegten Arbeitsvertragsentwurfs zu stellen. Offenbar wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs am 22. April 2015 auch nicht das Gefühl gegeben, er überspanne den Bogen mit seinen Forderungen (vgl. vorne E.4d m.w.H.). Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit einem Fall, wo ein Arbeitssuchender von vornherein nicht gewillt ist, eine ihm zumutbare Stelle anzutreten. Ein gewisses Verschulden am Nichtzustandekommen der Anstellung ist dem Beschwerdeführer angesichts der gesamten Umstände, wie in E.4d dargelegt, dennoch vorzuwerfen, was eine Einstelldauer von 20 Tagen rechtfertigt. Diese Einstelldauer bewegt sich im unteren Bereich des Sanktionsrahmens für ein mittelschweres Verschulden.

6.

Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Zusammenhang mit dem angeblich von ihm protokollierten Gespräch mit dem RAV vom 8. Mai 2015 betreffend die Förderung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit aufgeführten Fragen an das Gericht ist nicht einzugehen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

7.

a) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Nichtzustandekommen einer Anstellung bei der möglichen Arbeitgeberin auf ein mittelschweres Verschulden des Beschwerdeführers zurückgeht. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um die Stelle zu erhalten. Allerdings ist sein Verhalten in Würdigung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall nicht als schweres Verschulden zu qualifizieren. Eine auf dieser Grundlage auf 20 Tage reduzierte Einstelldauer erscheint dem Gericht daher als angemessen. Damit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2015 insofern aufgehoben, als die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 37 auf 20 Tage reduziert wird.

b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Da er nicht anwaltlich vertreten ist, steht auch dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2015 insofern aufgehoben, als die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]