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Entscheid

S 2016 101

Bauen ausserhalb der Bauzonen

1. Februar 2017Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2016. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt seit dem Jahr 2010 in der Gemeinde X._____, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).

2. a) Streitig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung auf der Ausgabenseite zu Recht keine Mietzinskosten mangels entsprechender Belege, Bestätigungen oder Zahlungsnachweise seitens des Beschwerdeführers berücksichtigt hat oder eine Neuberechnung hätte erfolgen müssen.

b) Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. August 2016 darüber hinausgehend rügte, die Rentenkürzungen der AHV-Ausgleichs-kasse Zürich vom 7. Juni 2016 seien unberücksichtigt geblieben, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Zum einen ist der AHV-Anspruch des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb auch nicht Thema der dem angefochtenen Entscheid vom 12. August 2016 zugrunde liegenden Verfügung vom 25. Mai 2016 betreffend Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 10). Zweitens hätte sich der Beschwerdeführer, sofern er mit den AHV-Rentenkürzungen nicht einverstanden gewesen wäre, direkt bei der die Verfügungen vom 7. Juni 2016 erlassenden AHV-Ausgleichskasse Zürich zur Wehr setzen müssen. Die Beschwerdegegnerin weist daher in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. August 2016 an sie zwar auf diese Kürzung der AHV-Renten hinwies, allerdings diesem Schreiben nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch mit den verfügten AHV-Rentenkürzungen nicht einverstanden gewesen ist, weshalb für die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar keine Veranlassung bestanden hat, das besagte Schreiben als mögliche Einsprache zuständigkeitshalber gestützt auf Art. 30 ATSG an die AHV-Ausgleichskasse Zürich weiterzuleiten. Im Übrigen wurden die neu angepassten (gekürzten) AHV-Renten nachweislich bereits in die EL-Berechnung aufgenommen (vgl. Berechnungsblatt zur EL-Verfügung vom 28. Juni 2016 [Bg-act. 21]). Die AHV-Rente des Beschwerdeführers betrug danach neu Fr. 16'236.-- und jene der Ehefrau Fr. 16'812.--, wobei diese Beträge den Rentenverfügungen der Ausgleichskasse Zürich entsprechen (vgl. Bg-act. 18 S. 6 AHV-Rente für Beschwerdeführer 12 x Fr. 1'353.--; Bg-act. 18 S. 8 AHV-Rente für Ehefrau 12 x Fr. 1'401.--). Die gestützt auf die veränderten Berechnungsgrundlagen der AHV-Renten vorgenommenen EL-Berechnungen haben aber gezeigt, dass die Änderungen bzw. Kürzungen der AHV-Renten keinen Einfluss auf den EL-Anspruch hatten, und sich somit am EL-Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nachweislich nichts geändert hat (vgl. Bg-act. 21 S. 2 sowie Bg-act. 10 und 11: ab 1. März 2016 EL inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) Fr. 716.-- pro Monat, abzüglich IPV Fr. 716.-- pro Monat, und Bg-act.19: ab 1. April 2016 EL inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) Fr. 716.-- pro Monat, abzüglich IPV Fr. 716.-- pro Monat).

Erwägungen

3.

Materiell bleibt damit noch die Hauptfrage der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Mietzinskosten im Umfang von monatlich mindestens Fr. 1'250.-- im Rahmen der umstrittenen EL-Berechnungen zu klären. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei offensichtlich auf die Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG, wonach der "Mietzins einer Wohnung" als anerkannte Ausgabe gilt und bei Ehepaaren jährlich ein Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- anerkannt werden kann (vgl. Urs Müller in Stauffer/Car-dinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art 10 N. 215 S. 90; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, 5. Abschnitt, Mietzinsabzug S. 136 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm und seiner Ehefrau sei zumindest dieser gesetzlich vorgeschriebene Mietzins anzurechnen, obwohl er bis 2003 sogar einen viel höheren Mietzins von Fr. 7'500.-- pro Monat bezahlt habe. Danach seien die Zahlungen nach seinem Konkurs indessen nur noch sporadisch erfolgt und seit längerer Zeit habe der Vermieter den Mietzins gestundet, und mittlerweile hätten sich Schulden von mehr als Fr. 1 Mio. angehäuft (vgl. sein Schreiben vom 9. August 2016 [Bg-act. 24] sowie auch seine E-Mail vom 18. Mai 2016 [Bg-act. 7]). Unbestritten hat es der Beschwerdeführer aber trotz entsprechender Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (vgl. deren Schreiben vom 25. April 2016 [Bg-act. 6] und 14. Juli 2016 [Bg-act. 23) jedoch unterlassen, irgendwelche Belege oder Zahlungsanweisungen für die Entrichtung oder Stundung von Mietkosten beizubringen. Diese Auslagen sind deshalb durch nichts ziffernmässig nachgewiesen oder zumindest durch den Vermieter bestätigt worden, weshalb die Darstellung des Beschwerdeführers, die Beibringung entsprechender Dokumente und Belege sei unmöglich, doch sehr seltsam und wenig glaubwürdig anmutet. Der Beschwerdeführer verkennt offenkundig seine Pflichten, wonach er beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze aktiv mitzuwirken hat und dafür unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen hat, welche zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, er nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG sieht zudem vor: "Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen." Der Beschwerdeführer hat hier den Nachweis der geltend gemachten Mietzinszahlungen jedoch gerade nicht erbracht, weshalb die Nichtberücksichtigung von Mietkosten auf der Aufgabenseite bei der EL-Berechnung seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgte. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach der Vermieter zwar von seinem Privatkonkurs (2001) Kenntnis habe und ihm und seiner Ehefrau daher den Mietzins seit Jahren "gestundet" habe, der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin aber trotzdem ersuche, mit dem Vermieter keinen Kontakt aufzunehmen bzw. die Beibringung einer derartigen Bestätigung beim Vermieter für ihn unmöglich sei, vermag inhaltlich nicht zu überzeugen und stellt auch keine Rechtfertigung für das Fehlen der unerlässlich nachzuweisenden Mietzinsauslagen dar. Richtig ist bloss, dass Mietverträge für ihre Gültigkeit an keine Formvorschriften gebunden sind und damit selbstverständlich auch mündlich geschlossen werden können (vgl. Roger Weber in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 253 N. 7 S. 1293). Diese Formfreiheit entbindet den Beschwerdeführer indessen nicht, die Ausgaben für den entrichteten oder zumindest geschuldeten Mietzins offen zu deklarieren und schriftlich zuhanden der Beschwerdegegnerin nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zweimal (vgl. Bg-act. 6 und 23) explizit und im Detail von der Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, die benötigten Nachweise umgehend nachzureichen. Dieser unmissverständlichen Aufforderung konnte oder wollte der Beschwerdeführer keine Folge leisten (Bg-act. 7), was er mit Schreiben vom 9. August 2016 noch selbst einräumte (Bg-act. 24). Gemäss EL-Fallnotiz vom 12. August 2016 (Bg-act. 27 S. 2) wurde der Beschwerdeführer einen Tag zuvor zudem auch noch telefonisch befragt und von der Beschwerdegegnerin auf die Wichtigkeit des Nachweises über die Bezahlung eines Mietzinses für die Anrechenbarkeit in der EL-Berechnung hingewiesen. Entsprechende Belege wurden vom Beschwerdeführer selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine eingereicht und sind daher als inexistent zu werten. Damit ist im Ergebnis je-

doch auch nicht zu beanstanden, dass in der EL-Berechnung ausgabenseitig keine Wohnkosten berücksichtigt wurden.

4.

a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2016 ist damit in jeder Beziehung rechtens und schützenswert, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22. August 2016 führt.

b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]