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Entscheid

S 2016 109

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

10. März 2017Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den (Einsprache-) Entscheid vom 11. August 2016, worin die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung der Beschwerdeführerin die angefochtene Leistungseinstellung per 26. Dezember 2015 bestätigte und damit die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) aus dem Unfallereignis vom 26. September 2015 (Sturz in Tiefgarage mit Knieverletzung) ablehnte. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 82.20) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Entscheide beim Verwaltungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt in der bündnerischen Gemeinde X._____, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der Beschwerde vom 2. September 2016 ist somit zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen (Einsprache-) Entscheids vom 11. August 2016 ist die Beschwerdeführerin nachteilig berührt und weist damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).

b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet des Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richter. Daneben sind noch eine Fünferbesetzung des Gerichtsgremiums (Art. 43 Abs. 2 lit. a-d VRG) sowie eine einzelrichterliche Entscheidungskompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a-b VRG) gesetzlich vorgesehen. Letztgenannter Fall liegt u.a. dann vor (Abs. 3 lit. a), falls der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht übersteigt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Aus den Beschwerdeakten geht im konkreten Fall nicht hervor, um welchen Betrag es sich bei der strittigen Kostenübernahme handelt; behauptet wird in der Beschwerde (Ziff. II.3), dass es sich um ‚mehrere tausend Franken‘ handle. Es bleibt damit aber unklar, ob die Sache allenfalls einzelrichterlich erledigt werden könnte. Im Zweifel erachtet es das streitberufene Gericht in solchen Fällen als angezeigt und gerechtfertigt, auf die gerichtliche Regelbesetzung (3-er Gremium) nach Art. 43 Abs. 1 VRG abzustellen, womit auch hier die ‚in der Regel‘ übliche Kammerbesetzung mit drei Richtern zur Anwendung gelangt.

c) Die Zustellung des angefochtenen Entscheids nur an die Beschwerdeführerin trotz Vorliegens einer Anwaltsvollmacht war zwar fehlerhaft, doch hat sich dieses Zustellversäumnis, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, nicht nachteilig ausgewirkt, weshalb darauf im konkreten Fall – im Interesse einer allseits möglichst raschen Streitentscheidung sowie der Vermeidung formalistischer Leerläufe mit unnötigen Zeitverzögerungen – nicht weiter eingegangen werden muss.

Erwägungen

2.

a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst auf die massgebenden Vorschriften hinzuweisen. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG haben die zuständigen Unfallversicherungsgesellschaften, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu gewähren. Hier sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, als sie am 26. September 2015 in einer Tiefgarage stürzte und sich dabei das (1999, 2000 und 2004 schon arthroskopisch behandelte) linke Kniegelenk schmerzhaft verdrehte. Darauf leistete die Beschwerdegegnerin während dreier Monate die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Heilbehandlungen der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) zzgl. Taggelder (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Versicherungsleistungen sind aber nur solange geschuldet, als zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden fortgesetzt (über ein bestimmtes Datum hinaus) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht und der Fall daher nicht infolge Erreichens des Endzustands abgeschlossen werden kann (Art. 19 UVG).

b) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; Alexandra Rumo-Jungo/André-Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53; Monica Armesto, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz.18.27). Ist eine solche Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der krankhafte Gesundheitszustand wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber jener Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Bis zum Erreichen des status quo sine vel ante hat die zuständige Unfallversicherung sowohl für die Pflegeleistungen aufzukommen als auch die geschuldeten Taggelder zu erbringen (Art. 36 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.3.3,8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.2,8C_957/2012 vom 3. April 2013 E.5.2.2).

c) Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Unfallversicherung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Danach gilt ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass der in Frage stehende Unfall als Ursache des Gesundheitsschadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahrscheinlichsten ist (vgl. BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Gesundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., Art. 6 S. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls reicht hingegen noch nicht aus. Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der Versicherten, sondern bei der Unfallversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., Art. 6 S. 54).

d) Um beurteilen zu können, ob der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin die fortgesetzte Zusprechung von UV-Leistungen rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, falls nötig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden die Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Versicherten effektiv im konkreten Einzelfall noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).

3.

a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht sämtliche Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer vertrauten Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen bzw. unerlässlich (BGE 135 V 465 E.4.4).

b) Im konkreten Fall ist vorab auf den Röntgenbefund (Anordnung MRI) vom 28. Oktober 2015 des Diagnose Zentrums Z._____ abzustellen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9), woraus weder der Radiologe Dr. E._____ noch der operierende Facharzt für Chirurgie Dr. F._____ (Spital Y._____) eine Läsion oder eine Re-Ruptur des Restmeniskus medialseitig feststellen konnten. Beide Fachärzte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1; Bg-act. 8) wie auch die Hausärztin Dr. D._____ (vgl. Bg-act. 7 und Bg-act. 5) beschrieben 'degenerative Veränderungen am Kniegelenk'. Dr. F._____ diagnostizierte am 25. November 2015 im Spital Y._____ eine 'traumatisierte mediale Gonarthrose' und stellte eine deutliche Verbesserung in den letzten zwei Wochen fest (Bg-act. 8). Weiter fällt auf, dass nach dessen Konsultation und Behandlung keine Verschlimmerung des Zustandes dokumentiert ist, bis am 1. April 2016 zur Kniearthroskopie mit Gelenkstoilette geschritten wird aufgrund von zunehmenden Schmerzen im ganzen Kniegelenk v.a. nach dem Skifahren (Bg-act. 3). Der genannte Chirurg stellte sodann intra-operativ eine „traumatisch entstandene Re-Reruptur des Restmeniskus medialseitig“ fest und führte diese Verletzung auf das Unfallereignis am 26. September 2015 zurück (Bf-act. 4; Bg-act. 17). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis und später wieder nach der Operation beschwerdefrei war, schliesst der Operateur Dr. F._____ auf das Erreichen des status quo ante ab dem 1. April 2016. Dass er selber Ende November 2015 auf dem MRI noch keine Läsionen im Kniegelenk feststellen konnte (Bf-act. 1; Bg-act. 8), hingegen ausgeprägte degenerative Veränderungen ("medial betont Arthrose, degenerativ bedingte Veränderung des Innenmeniskus-Hinterhornes mit verdächtiger Unterflächenläsion und Dubluxationsstellung intermediär, Verdickung des medialen Seitenbandes, keine Veränderungen lateral, beide Kreuzbänder intakt, deutliche Retro-Patellaarthro-se"), erwähnt derselbe im nachgereichten Schreiben vom 15. Juni 2016 (Bf-act. 4; Bg-act. 17) an die Beschwerdegegnerin jedoch gerade nicht. Er setzt sich zudem nicht mit seiner Einschätzung anlässlich der Operation auseinander, als er noch festhielt, dass möglicherweise für die Hauptbeschwerden auch die patello-femorale und mediale Arthrose verantwortlich sein könnten (Bg-act. 3). Wenn sich Dr. F._____ in seinem Abschlussbericht an die behandelnde Hausärztin Dr. D._____ vom 12. Mai 2016 überdies noch überrascht zeigt über das erfreulich gute Resultat nach der Operation, "was aufgrund der doch deutlichen degenerativen Veränderungen an diesem linken Kniegelenk nicht unbedingt zu erwarten war" (Bg-act. 15), setzt er sich mit seinem letzten Schreiben vom 15. Juni 2016 an die Beschwerdegegnerin indessen ganz offensichtlich in einen Widerspruch mit den eigenen früheren Aussagen und Beurteilungen. Der Beweiswert seiner Angaben muss daher als eher 'gering' taxiert werden.

c) Demgegenüber erklärt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin (Dr. G._____), dass man im MRI vom 28. Oktober 2015 keine frischen Läsionen erkennen konnte, hingegen deutlich vorbestehende degenerative Veränderungen, die mit dem Unfallereignis traumatisch aktiviert wurden (Bf-act. 3; Bg-act. 6). Dabei handle es sich jedoch nur um eine vorübergehende Verschlimmerung des gesundheitlichen Vorzustands, wie sich durch den Status am 25. November 2015 belegen lasse (deutliche Verbesserung in den letzten zwei Wochen laut Bg-act. 8). Zur intra-operativ festgestellten Re-Reruptur des Restmeniskus medial erklärte Dr. G._____ zudem noch in seiner medizinischen Beurteilung vom 15. September 2016, dass dies im Rahmen von Arthrosen häufig vorkomme (Bg-act. 24). Dafür spricht nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand, dass es sich hier nicht um eine Ruptur und auch nicht um eine Re-Ruptur, sondern eben um eine "Re-Reruptur", also um einen sich entwickelnden, degenerativen Zustand, handelt. Schliesslich spricht die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, ebenfalls nicht gegen das Vorliegen schon deutlicher degenerativer Veränderungen am linken Knie.

d) Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin aber korrekt darauf geschlossen, dass die "Re-Reruptur des Restmeniskus medial" nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Diesbezüglich ist die Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. G._____ in jeder Hinsicht schlüssig, nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Es sprechen auch keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Einschätzung. Somit ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Einschätzung von Dr. G._____ erfüllt und die Vorinstanz hat damit zu Recht darauf abgestellt bzw. auf der Schlussfolgerung beharrt, dass der status quo ante am 26. Dezember 2015 erreicht wurde. An der Einstellung der Versicherungsleistungen (also der Heilungskosten und Taggelder) durch die Beschwerdegegnerin gibt es daher infolge Wegfalles eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis am 26. September 2015 und den drei Monate später (ab dem 26. Dezember 2015) immer noch geklagten Leiden am linken Knie nichts auszusetzen, weil die seither geklagten Knieprobleme nachweislich eben gerade nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das allein unfallrelevante Sturzereignis zurückgeführt werden können, sondern viel eher rein „degenerativer“ und damit wohl vornehmlich „alters- und abnützungsbedingter“ Natur sind, wofür die Beschwerdegegnerin – hier ausschliesslich als Unfallversicherung involviert/tangiert – nicht (mehr) leistungspflichtig im Sinne der Versicherung nach Art. 10 sowie Art. 16 UVG ist.

e) Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass das streitberufene Gericht auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Unfallkausalität ohne weiteres verzichten durfte, weil das Beweisergebnis aufgrund der vorhandenen Arztberichte ein hinreichend zuverlässiges Bild über die deutliche Verbesserung des Allgemeinzustands der Beschwerdeführerin seit dem Unfall bis Ende 2015 zu vermitteln mochte und weitere medizinische Abklärungen deshalb zum vornherein keine neuen Erkenntnisse für das Gericht erbracht hätten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E.5.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 16 29 vom 25. Oktober 2016 E.3b sowie VGU S 03 38 vom 19. August 2003 E.2a).

4.

a) Der angefochtene (Einsprache-) Entscheid vom 11. August 2016 ist damit in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 2. September 2016 führt.

b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitsachen laut Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung als Ersatz der Parteikosten steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]