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Entscheid

S 2016 121

Ergänzungsleistungen/EOG

11. Oktober 2016Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. September 2016. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.

b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und aufgrund Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3‘722.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 137.20 (Fr. 3‘722.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 16. Juni 2016, bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2016, wurde der Beschwerdeführer für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 2‘058.-- (Fr. 137.20 x 15 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein-spracheentscheid vom 9. September 2016. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2016 eingetreten ist.

3. a) Verfügungen, die gestützt auf das AVIG (Art. 1 Abs. 1 AVIG) ergangen sind, können mittels Einsprache angefochten werden (Art. 52 ATSG). Die Einsprache ist bei der verfügenden Stelle innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung anzuheben, wobei der Zustellungstag bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) muss die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Zudem hat die Einsprache schriftlich zu erfolgen (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (BGE 142 V 152 E.2.4 und 4.6).

Erwägungen

b) Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm das Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2016, mit welchem er aufgefordert wurde, eine formell korrekte Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Juni 2016 einzureichen, nicht an seine Adresse im Ausland zugestellt worden sei. Ebenso habe er keine Antwort auf seine Klage vom 21. Juni 2016 bekommen und er habe dies in seinem E-Mail vom 15. August 2016 dem Beschwerdegegner mitgeteilt. Im Antwortschreiben vom 17. August 2016 sei ihm durch den Beschwerdegegner dann mitgeteilt worden, dass seine Klage mittels Originalunterschrift zu unterzeichnen sei. Mit Schreiben vom 8. September 2016 habe er seine Klage per Post und mit Originalunterschrift unterzeichnet eingereicht.

c) Vorliegend gilt in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Verfügung vom 16. Juni 2016 an die Adresse des Beschwerdeführers in Y._____ zugestellt wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9) und sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. Juni 2016 an den Beschwerdegegner gegen die besagte Verfügung wehrte. Diese E-Mail war mit Adresshinweis "B._____ Hotel, Y._____" versehen (Bg-act. 10). Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 an diese in der E-Mail angegebenen Adresse in Y._____ wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine formell korrekte Einsprache zu verfassen, da in der E-Mail vom 21. Juni 2016 die Unterschrift fehle (vgl. BGE 142 V 152 E.4.6). Das Schreiben vom 5. Juli 2016 wurde mit A-Post-Plus am 6. Juli 2016 demnach korrekt an die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Adresse in Y._____ zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [Auszug Track & Trace], Bg-act. 12, sowie die dazu weiterführenden Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E.3.1 und 2C_1126/2014 vom 2. Februar 2015 E.2.2). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise und vom Beschwerdeführer wurde auch nicht behauptet, dass er dem Beschwerdegegner eine Adressänderung mitgeteilt hätte. Die Zustellung des Schreibens vom 5. Juli 2016 an die Adresse in Y._____ erfolgte damit ordnungsgemäss und ist nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, reichte der Beschwerdeführer zwar innert der Rechtsmittelfrist (gemäss Verfügung vom 6. Juni 2016) am 19. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünde eine Eingabe ein, welche vom Gericht zuständigkeitshalber an den Beschwerdegegner weitergeleitet wurde. In dieser Eingabe nahm der Beschwerdeführer indessen weder Bezug auf die Verfügung vom 16. Juni 2016 noch auf seine E-Mail vom 21. Juni 2016. Der Beschwerdeführer beanstandete darin vielmehr den Umgang mit seinen Arbeitsbescheinigungen (Bg-act. 14).

d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass innert der Rechtsmittelfrist gemäss der Verfügung vom 16. Juni 2016 keine formell korrekte Einsprache durch den Beschwerdeführer erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des Beschwerdegegners (Schreiben vom 5. Juni 2016) nicht nachgekommen, eine formell korrekte Einsprache zu verfassen. Sowohl die E-Mail vom 21. Juni 2016 (Fehlen der Originalunterschrift) als auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2016, welche sich nicht gegen die besagte Verfügung richtete, vermögen demnach die Voraussetzungen einer formell korrekten Einsprache nicht zu erfüllen.

4.

a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2016 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]