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Entscheid

S 2016 125

Arbeitslosenversicherung

11. Oktober 2016Deutsch23 min

Source gr.ch

Sachverhalt

13. Am 26. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Er vertiefte darin seine Ausführungen der Beschwerdeeingabe. Zudem machte er geltend, dass im vorliegenden Verfahren zusätzlich sein Begehren betreffend die ungerechtfertigte Durchführung des formlosen Verfahrens, die gemeinsame elterliche Fürsorge, sein Zwischenverdienst und der Reiseweg als Unzumutbarkeitsgründe geltend gemacht würden. Somit würden sich die beiden Verfahren in einigen Punkten unterscheiden.

14. Am 2. Februar 2017 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2016 sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. September 2016. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. September 2016. Die zugrunde liegenden Verfügungen können aufgrund des Devolutiveffekts nicht separat vor Gericht angefochten werden, gelten aber als mitangefochten. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit Verfügung vom 3. August 2016 für 31 Tage sowie mit Verfügung vom 23. August 2016 für 41 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass ihm nicht zugemutet werden könne, das Einsatzprogramm KADES zu absolvieren.

b) Der Beschwerdeführer rügt ausserdem sinngemäss, dass im Einspracheentscheid vom 19. September 2016 auf seine Einsprachen gegen die mit Verfügung vom 24. Juni 2016 erfolgte Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme sowie gegen das ebenfalls angefochtene, formlose Zuweisungsschreiben vom 4. August 2016 nicht eingetreten worden sei. Nach Art. 102 Abs. 1 AVIG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 135 I 43 E.1.3, 127 V 82 E.3a/aa, 121 V 317 E.4a, 114 V 202 E.2c). Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine versicherte Person kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung hat, mit welcher sie angewiesen wird, an einem Weiterbildungskurs nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG oder einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen. Denn die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Wird gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 E.3d; vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 49/02 vom 2. Juli 2002 E.4.bb sowie C 85/03 vom 20. Oktober 2003 E.2.2). Direkt anfechtbar ist einzig derjenige Teil der Zuweisung, der eventuelle Reise- und Verpflegungskosten betrifft (Spesenteil, vgl. AVIG-Praxis über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab Januar 2016 [AVIG-Praxis AMM], Rz. A80). Der Spesenteil wurde vorliegend nicht angefochten. Der Beschwerdegegner ist somit zu Recht auf die Einsprachen gegen die mit Verfügung vom 24. Juni 2016 erfolgte Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme sowie gegen das ebenfalls angefochtene, formlose Zuweisungsschreiben vom 4. August 2016 nicht eingetreten.

3.

a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG hat der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Der Versicherte hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarklichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchs-berechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut-bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

b) Bei den in Art. 30 Abs. 1 AVIG beschriebenen Tatbeständen handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; Kupfer Bucher, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102).

4.

a) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des RAV vom 16. Juni 2016 sowie vom 4. August 2016, mit dem Ziel der Überprüfung der Vermittelbarkeit am dreimonatigen Einsatzprogramm KADES teilzunehmen, unbestrittenermassen jeweils keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer begründet seine Weigerung, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen unter anderem damit, dass aufgrund seiner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum X._____ erreicht werden könne und er aus dem Einsatzprogramm KADES demnach keinen Nutzen ziehen könne. In Abweichung vom Verfahren S 16 75 seien ausserdem neu seine Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter ausserhalb der regulären Arbeitszeiten an gewissen Tagen sowie sein Teilzeit-Zwischenverdienst bei der B._____ AG zu berücksichtigen.

b) Beim Einsatzprogramm KADES handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorüber-gehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 38 vom 24. September 2015 E.4b).

c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund seiner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum X._____ erreicht werden könne. Er rügt somit sinngemäss die Zumutbarkeit des Einsatzprogramms KADES. Wie der Beschwerdegegner zu Recht einbringt, ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihn die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES an der Stellensuche bzw. Netzwerkpflege im Raum X._____ hindere, unbehelflich. Als Kriterien für eine mögliche Unzumutbarkeit bei der Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung sind gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ausschliesslich das Alter, die persönlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant. Das Alter des Beschwerdeführers von 37 Jahren stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, und eine allfällige Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist weder nachgewiesen noch behauptet. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Stellensuche sowie Netzwerkpflege im Grossraum X._____ nicht unter die persönlichen Verhältnisse zu subsumieren sind, da unter diese insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungsbedürftigen Kindern, die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims fallen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 165 vom 12. Januar 2015 E.4c). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Besuch des Einsatzprogramms KADES den Beschwerdeführer an der Stellensuche im Grossraum X._____ gehindert hätte, da die Möglichkeit einer Dispensierung vom Einsatzprogramm KADES für konkrete Bewerbungsgespräche zweifellos beständen hätte. Es sind somit keine Unzumutbarkeitsgründe i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ersichtlich, womit es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen. Seine neue Arbeit bei der Personalvorsorgestiftung in X._____ fand der Beschwerdeführer offenbar auch erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheides, zumal er diese erstmals in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2016 erwähnt. Dies wurde bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 16 75 vom 16. August 2016 so entschieden.

d) Auch die gegenüber VGU S 16 75 neu geltend gemachten Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern (ausserhalb der regulären Arbeitszeiten an gewissen Tagen) stellen grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise nicht in Frage kommt, was selbst bei Müttern nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs regelmässig nicht mehr der Fall sein dürfte (BGer C_43/04 E.2.2). Dieses Faktum ist zwar nicht der einzige Unterschied zum Sachverhalt von VGU S 16 75, ändert indessen nichts an der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit. Dasselbe gilt auch für die Aufnahme des teilzeitlichen Zwischenverdienstes ab dem 20. Juni 2016. Für die Ausübung dieser Tätigkeit inklusive Arbeitsweg hätte der Beschwerdeführer jederzeit vorübergehend vom KADES dispensiert werden können. Der Umfang der angetretenen Teilzeitstelle war nicht so gross, dass eine ergänzende Teilnahme am Einsatzprogramm infolge zeitlich kurzer Dauer allenfalls keinen Sinn mehr gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hat sich zu 100 % einer Stelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt und hat im Juni 2016 während 35 h, im Juli während 17 h, im August während 49 h und im September 2016 während 12 h der erwähnten Beschäftigung nachgehen können. Während der am 24. Juni verfügten Dauer des Einsatzprogramms vom 4. Juli bis 3. Oktober 2016 wäre der Beschwerdeführer auf total 76 h gekommen, was einem durchschnittlichen Arbeitspensum von geringfügigen ca. 15 % einer Vollzeitstelle entsprochen hätte.

e) Der Beschwerdeführer bringt zudem – unverständlicherweise – wie im Verfahren S 16 75 nochmals vor, dass ihm aufgrund des Berufsbildungsgesetzes analog zum Mitspracherecht der Lernenden bei der Zuteilung in eine arbeitsmarktliche Massnahme ein gewisses Mitspracherecht zustehe. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) sieht in Art. 2 Abs. 2 vor, dass das BBG nicht für Bildungen anwendbar ist, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. Bildungsmassnahmen im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen sind in Art. 60 ff. AVIG geregelt und fallen somit grundsätzlich nicht unter den Regelungsbereich des BBG. Art. 60 Abs. 5 AVIG sieht zwar vor, dass die Bildungsmassnahmen soweit als möglich nach den Grundsätzen des BBG zu gestalten sind und die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG zum Ziel hat, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern. Der Gesetzestext unterscheidet somit klar zwischen arbeitsmarktlichen Massnahmen und Massnahmen nach BBG und legt damit fest, dass die Regelungen des BBG nicht ohne weiteres auf andere Massnahmen übertragen werden können. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus Art. 10 BBG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

f) Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

5.

a) Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen (Verfügung vom 3. August 2016) sowie von 41 Tagen (Verfügung vom 23. August 2016) angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1-15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16-30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31-60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des SECO (AVIG-Praxis, Rz. D79, 3.C) sieht erstmals bei Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung eine Anzahl von 21 bis 25 Tagen vor. Der Beschwerdeführer wurde demgemäss mit Verfügung vom 29. April wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dies wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 16 75 vom 16. August 2016 so bestätigt und geschützt. Beim zweiten Mal sieht die Weisung hierfür eine Einstellung von 31 bis 37 Tagen vor, mit dem Hinweis, dass bei erneuter Ablehnung einer vorübergehenden Beschäftigung die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde. Beim dritten Mal sieht die Weisung sodann eine Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle vor. Bei jeder Einstellung ist das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen (dazu BGE 130 V 125 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.2.1 m.w.H.). Wird im konkreten Einzelfall vom Raster abgewichen, so ist in der Verfügung eine Begründung für die strengere oder mildere Einstellung anzuführen. Bei der verfügten Einstellungsdauer handelt es sich typischerweise um einen Ermessensentscheid, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein gewisser Ermessungsspielraum zusteht. Deshalb ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstelldauer Zurückhaltung geboten (vgl. dazu BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheit abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 m.w.H.).

b) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Einstellung der Anspruchsberechtigung von 41 Tagen dem Einstellraster KAST/RAV, D79 3.C Ziff. 3 der AVIG-Praxis des SECO, widerspreche, zumal beim dritten Nichtantritt eines Beschäftigungsprogrammes eine Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle vorgesehen und dies im vorliegenden Fall nicht gemacht worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der erwähnten Bestimmung geht es um eine Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle, die für die Arbeitslosenversicherung festzustellen hat, ob der Versicherte noch vermittlungsfähig ist, was bei Verneinung der Frage zur Folge hat, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr besteht. Aus der Nichtteilnahme am Einsatzprogramm KADES (arbeitsmarktliche Massnahme) darf in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind. Dazu bedarf es besonders qualifizierter Umstände (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.2.3; C 113/04 vom 2. September 2004 E.2.3). Im vorliegenden Fall stehen solche besonders qualifizierte Umstände und die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit als schwerste Sanktion ausser Frage, hält sich der Beschwerdeführer doch mit Ausnahme der mehrmaligen Nichtteilnahme am Einsatzprogramm KADES grundsätzlich an die relevanten Vorschriften und bemühte sich insbesondere um Arbeit. Insofern durfte der Beschwerdegegner zu Recht den Beschwerdeführer für den mehrmaligen Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund in der Anspruchsberechtigung einstellen; die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG).

c) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für den zweitmaligen Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund mit Verfügung vom 3. August 2016 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstelldauer im unteren Bereich des schweren Verschuldens. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen des Gerichts vom Einstellraster rechtfertigen würden. Insbesondere entspricht die verfügte Einstelldauer der AVIG-Praxis zur Arbeitslosenentschädigung des SECO (D79 3.C Ziff. 2). Mit einer Dauer von 31 Tagen verfügte der Beschwerdegegner eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auch diesbezüglich im unteren Bereich des vorgegebenen Einstellrasters (31 bis 37 Tage). Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. September 2016 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3. August 2016 erweist sich in diesem Punkt als rechtens.

d) Schliesslich wurde der Beschwerdeführer für den drittmaligen Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund mit Verfügung vom 23. August 2016 für die Dauer von weiteren 41 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die verwaltungs- und versicherungsrechtliche Sanktion von insgesamt 72 Tagen (Verfügung vom 3. sowie 23. August 2016) in Würdigung der gesamten Umstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als nicht rechtmässig und unangemessen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Art. 45 Abs. 5 AVIV sieht sodann vor, dass die Einstellungsdauer angemessen verlängert wird, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. In diesem Sinn stipuliert ebenso D63c der AVIG-Praxis, dass, wenn die versicherte Person im Beobachtungszeitraum von 2 Jahren wiederholt aus demselben Grund (gleicher Tatbestand) eingestellt werden muss, die Einstellungsdauer gemäss Einstellraster für KAST/RAV (D72) zu verlängern ist. Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich, über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur einmal zu befinden und das Verschulden gesamthaft zu würdigen, beruhen doch die zwei Nichtteilnahmen am selbigen Einsatzprogramm KADES auf einem einheitlichen Willensentschluss des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, X._____ 1998, S. 165; Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung: Ein Kompendium zu den Kernthemen des Arbeitslosenversicherungsrechts, X._____ 2016, S. 63). Vorliegend missachtete der Beschwerdeführer innerhalb einer kurzen Zeitspanne die Weisungen des RAV vom 16. Juni sowie vom 4. August 2016, verweigerte aufgrund eines einzigen und einheitlichen Willensentschlusses jeweils die Teilnahme am selbigen Einsatzprogramm KADES und wurde daraufhin am 3. August 2016 für 31 Tage sowie am 23. August 2016 für 41 Tage eingestellt. Die verfügte Einstelldauer im Umfang von 41 Tagen für den Wiederholungsfall mit gleichem Sachverhalt kommt nach dem Gesagten einer doppelten Strafe gleich, die verfügten 31 Einstelltage sind im vorliegenden Einzelfall lediglich angemessen zu verlängern, zumal selbst die 23 Einstelltage zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden waren. Straferhöhend wirkt sich im Übrigen unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer bereits wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage eingestellt wurde (bestätigt durch VGU S 16 75). In Würdigung der gesamten Umstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (dazu BGE 130 V 125 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.2.1 m.w.H.) erscheint die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von insgesamt 35 Tagen statt der 72 Tage für die zweitmalige und drittmalige Verweigerung der Teilnahme am Einsatzprogramm KADES dem Gericht als angemessen und verhältnismässig.

6.

a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zweitmalige und drittmalige Verweigerung der Teilnahme am Einsatzprogramm KADES auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers zurückgeht. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist in Würdigung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall allerdings nicht mit 72 Einstelltagen zu sanktionieren. Dem Gericht erscheint eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von gesamthaft 35 Tagen ab 25. Juni 2016 als angemessen. Damit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2016 und die zugrunde liegenden Verfügungen insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung gesamthaft im Umfang von 35 statt 72 Tagen (31 und 41 Einstelltage; verfügt am 3. und 23. August 2016) eingestellt wird.

b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. September 2016 wird insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung gesamthaft im Umfang von 35 statt 72 Tagen eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]