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Entscheid

S 2016 142

Invalidenversicherung

14. Juni 2017Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 6. Oktober 2016. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten.

b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert beläuft sich im konkreten Fall auf Fr. 1'262.80.-- (diverses, nicht gewährtes Rollstuhl-Zubehör; Fr. 8'253.05 - Fr. 6'990.25). Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Oktober 2016. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für einen Rollstuhl auch Anspruch auf diverses Zubehör (Vorderräder 5'' Softrad Frog Legs, Mountainbike-Räder 24'' sowie Supergrip Greifreifen für Mountainbike-Räder) im Wert von insgesamt Fr. 1'262.80 hat. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Hilfsmittel (Rollstuhl inklusive Zubehör im Wert von total Fr. 6'990.25) hat. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen einer Kostengutsprache demnach nicht zu prüfen.

3. a) Gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat jeder Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern sowie die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit. d). Zu diesen Massnahmen zählen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, deren ein Versicherter für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit ebenfalls Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Mit dieser Bestimmung wird der Bundesrat ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen. Diese Rechtsetzungsbefugnis wird in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert, worauf gestützt dieses die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) inklusive anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erliess.

Erwägungen

b) Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht jedoch nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei den einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). Im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) wird nochmals wiederholt, dass die Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung abgegeben werden (Rz. 1004). Es kommen nur Hilfsmittel mit optimalem Preis-Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern nur auf eine Grundversorgung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E.2.3.). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Das EDI hält in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 9.01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) und dem SVOT vergütet und leihweise abgegeben werden. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Rollstühlen ohne motorischen Antrieb – wie es im vorliegenden Fall einer ist – invaliditätsbedingt notwendiges Zubehör und invaliditätsbedingte Anpassungen nur dann übernehmen, wenn diese einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sind.

4.

a) Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, stellen die Mountainbike-Räder 24'' und die Supergrip Greifreifen für die Mountainbike-Räder sowie auch die beantragten Kosten für die 5'' Softrad Frog Legs in der Höhe von Fr. 291.80 im vorliegenden Einzelfall allesamt invaliditätsbedingt notwendiges Zubehör dar und sind entsprechend von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Was die Mountainbike-Räder 24'' anbelangt, so stimmt es zwar grundsätzlich – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet –, dass sich jeder Rollstuhlfahrer im Winter an die erschwerten Bedingungen anpassen muss. Die IV-Stelle wie im Übrigen auch das SAHB Hilfsmittel-Zentrum gehen in ihrer Begründung jedoch nicht auf die Einwände des Beschwerdeführers ein, wonach eben nicht alle die gleichen winterlichen Bedingungen haben (z.B. Bergdorf oder Mittelland). Und es ist ohne weiteres festzuhalten, dass sich nicht jeder Rollstuhlfahrer gleichermassen und nicht in dem Umfang an solche Bedingungen anpassen muss, wie es dies der Beschwerdeführer tun muss. Gemäss unbestritten gebliebener und mit nachvollziehbaren Beweismitteln belegter Aussage weist die Via B._____ vom Dorfkern her kommend eine doch erhebliche Steigung auf. Auf den letzten 50 m Richtung Wohnsitz des Beschwerdeführers betrage sie gar gegen 14 % (vgl. Printscreens in Bf-act. 8). Hinlänglich bekannt ist zudem, dass am Wohnort des Beschwerdeführers in X._____ häufig bzw. weitaus häufiger als z.B. in tieferen Lagen des Mittellands Eis sowie Schnee auf den Strassen vorkommt. Der Aussage des Beschwerdeführers, dass die Mountainbike-Räder durch ihre breitere Lauffläche weniger schnell auf Natur- und Waldwegen sowie auf schneebedeckten Strassen einsinken, kann sodann gefolgt werden (so auch bestätigt mit der fachtechnischen Beurteilung vom 4. Oktober 2016 durch das SAHB Hilfsmittel-Zentrum IV-act. 120 S. 2). Es handelt sich vorliegend nicht um einen Wunsch des Beschwerdeführers nach einer anderen Ausführung, für welche er die Mehrkosten selbst tragen müsste (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI) und auch nicht um eine optimale Versorgung, sondern nur um eine Grundversorgung (s. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E.2.3.). Die Notwendigkeit eines Hilfsmittels bezieht sich auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E.5.1.; Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011, E.3.2.). Als Hilfsmittel gilt ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers – in casu das Gehvermögen des Beschwerdeführers – zu ersetzen vermag (zur Definiton eines Hilfsmittels statt vieler Kieser, Leistungen der Sozialversicherung, Zürich 2004, S. 54). Es bestehen vorliegend erhebliche tatsächliche Unterschiede, welche eine Gleichbehandlung aller Rollstuhlfahrer verbieten. Aufgrund der Topographie des Wohnorts und der Witterungsverhältnisse sind im vorliegenden Einzelfall die persönlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers ausgewiesen, so dass er insbesondere auf Natur- und Waldwegen sowie auf schneebedeckten Strassen – unter Berücksichtigung dessen, dass die Via B._____ vom Dorfkern her kommend eine doch erhebliche Steigung aufweist – auf die Mountainbike-Räder 24'' angewiesen ist. Selbst das SAHB-Hilfsmittelzentrum anerkennt die nicht ganz einfache Topographie am Wohnort des Beschwerdeführers und die Witterungsverhältnisse im Winter, zumal es den Handrollstuhl Küschall Compact aus diesen Gründen nur in Kombination mit einem elektrischen Hilfsantrieb, Modell "Swiss Trac", befürwortete (so die fachtechnische Beurteilung vom 15. Juli 2016 durch das SAHB Hilfsmittel-Zentrum IV-act. 73 S. 1 ff.). Weil die Mountainbike-Räder im Vergleich zu Standardrädern in der Regel aufgrund der grösseren Reifenbreite eine Verminderung der Einsinktiefe bei weichem Untergrund, aufgrund des geringeren Luftdrucks der Bereifung eine stärkere Dämpfung und damit einen höheren Fahrkomfort auf unebenen Wegen sowie aufgrund der höheren Profiltiefe der Bereifung eine bessere Bodenhaftung bei weichem Untergrund ermöglichen, kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, einen Rollstuhl mit Standardrädern – unabhängig davon, ob in Kombination mit oder ohne elektrisches Zuggerät – für die Bewältigung der erheblichen Steigungen innerhalb seines Dorfes z.B. bei Schnee verwenden zu müssen. Auch im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin zu tragenden Reparaturkosten, wenn solche trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen und kein Dritter dafür haftet (vgl. dazu Verfügung vom 6. Oktober 2016 in Bf-act. 2 S. 2), erscheint es dem Gericht im vorliegenden Fall sinnvoll, die Mountainbike-Räder 24'' für die Fortbewegung innerhalb seines Dorfes zu übernehmen, zumal diese angesichts der angesprochenen, häufig schwierigen Strassenverhältnisse deutlich stabiler und nachhaltiger sind. Die Frage, ob die Feststellbremsen bei einem Radwechsel stets nachjustiert werden müssen – wie es das SAHB Hilfsmittel-Zentrum behauptet (vgl. IV-act. 73 S. 2; IV-act. 120 S. 2) –, wird in den Beschwerdeschriften nicht weiter thematisiert und kann an dieser Stelle offen bleiben. Sie ist von untergeordneter Bedeutung und die Funktionstüchtigkeit der Feststellbremsen liegt letztlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Aus Sicht des Beschwerdeführers müssten beim Radwechsel die Bremsen ohnehin nicht nachjustiert werden. Ein Wechsel sei problemlos möglich (vgl. dazu IV-act. 96). Nach dem Gesagten stellen die ergänzenden Mountainbike-Räder 24'' im vorliegenden Fall invaliditätsbedingtes Zubehör für den zugesprochenen Rollstuhl des Beschwerdeführers dar.

b) Die Kostengutsprache für die Supergrip Greifreifen 22'' kann faktisch von derjenigen für die Mountainbike-Räder 24'' abhängig gemacht werden (so auch die fachtechnische Beurteilung vom 15. Juli 2016 durch das SAHB Hilfsmittel-Zentrum IV-act. 73 S. 2). Die beantragten Supergrip Greifreifen werden schliesslich an die Mountainbike-Räder montiert. Wie vom SAHB mit fachtechnischer Beurteilung vom 4. Oktober 2016 bestätigt, ermöglichen diese eine bessere Kraftübertragung auf die Antriebsräder, weshalb das SAHB bei den Standardrädern bereits die Ausstattung mit entsprechenden Greifreifen befürwortet und sie der Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme empfohlen hatte (vgl. dazu IV-act. 120 S. 2). Durch die Greifreifen werde die verminderte Kraft der oberen Extremitäten optimal auf das Antriebsrad übertragen und er sei auf diese angewiesen, da er sonst zu wenig Kraft für die Fortbewegung ohne elektrischen Hilfsantrieb (Swiss Trac) habe, vor allem wenn er kurze Strecken auf unebenen Strassen fahren müsse (Einwand bzw. Wiedererwägung vom 10. August 2016 mit Unterstützung des Chefarztes Paraplegiologie und Rehabilitationsmedizin sowie der Leiterin Ergotherapie, dazu IV-act. 96). Da aufgrund des vorher Dargelegten die Mountainbike-Räder von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind (E.4b), ist deren Ausstattung mit den beantragten Greifreifen ebenfalls gutzuheissen und bildet invaliditätsbedingtes Zubehör.

c) Zuletzt bleibt zu prüfen, ob auch die Differenz zwischen den beantragten Kosten für die 5'' Softrad Frog Legs (Fr. 291.80) und den dafür zugesprochenen Kosten (Fr. 257.60) zu übernehmen sind. Bei den 5'' Softrad Frog Legs ist also einzig die Wirtschaftlichkeit umstritten. In der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2016 ist ebenfalls unmissverständlich von 5'' Softrad Frog Legs die Rede (vgl. dazu die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 in Bf-act. 2). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei dasselbe Zubehör durch die Firma Orthotec bei vergleichbaren Angeboten im gleichen Zeitraum zum Preis von Fr. 257.60 angeboten worden. Wie der Übersicht der Firma Orthotec entnommen werden kann, kosten die 4'' Softrad Frog Legs Fr. 257.60, die in casu notwendigen 5'' Softrad Frog Legs Fr. 291.80 (vgl. dazu Übersicht Orthotec "Frog Legs" in Bf-act. 14). Infolgedessen ist festzuhalten, dass die 5'' Softrad Frog Legs für Fr. 291.80 als einzige dem gesetzlichen Zweck entsprechende einfache, zweckmässige und auch wirtschaftliche Ausführungsart sind und demnach auch diese invaliditätsbedingt notwendiges Zubehör für den zugesprochenen Rollstuhl bilden.

5.

a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei den Mountainbike-Rädern 24'' und den Supergrip Greifreifen für dieselben sowie bei den Vorderrädern 5'' Softrad Frog Legs im vorliegenden Einzelfall um invaliditätsbedingtes Zubehör handelt. Damit wird die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten für das soeben erwähnte Zubehör im Betrag von Fr. 1'262.80 (inkl. MWST) zu übernehmen.

b) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 400.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin wird ferner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'247.15 (inkl. MWST) gemäss der am 16. Dezember 2016 vom seinem Rechtsvertreter eingereichten und nicht zu beanstandenden Honorarnote zu bezahlen (Art. 78 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubündens vom 6. Oktober 2016 aufgehoben und dieselbe verpflichtet, die Kosten für die Mountainbike-Räder 24'', den Supergrip Greifreifen für die Mountainbike-Räder 24'' sowie die Vorderräder 5'' Softrad Frog Legs im Betrag von Fr. 1'262.80 (inkl. MWST) zu übernehmen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, hat A._____ mit Fr. 3'247.15 aussergerichtlich zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]