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Entscheid

S 2016 146

Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter

29. August 2017Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2016. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozalversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in Y._____, womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit örtlich und sachlich zuständig. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.

2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rückvergütung der Transportkosten für die medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers bei Dr. med. B._____ in X._____ zu Recht verweigert hat.

b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a–g ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diäten, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Art. 14 Abs. 2 ELG delegiert die Bezeichnung der Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können, an die Kantone. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen (Art. 14 Abs. 3 ELG). Der Kanton Graubünden hat entsprechend dem gesetzlichen Auftrag das Gesetz über die kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (KELG; BR 544.300) und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen erlassen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KELG gelten Pflichtleistungen, die im Rahmen von obligatorischen Sozialversicherungen erbracht wurden, als wirtschaftlich und zweckmässig. Kosten für Behandlungen, die ausserhalb des Leistungskatalogs einer obligatorischen Sozialversicherung liegen, werden in der Regel nicht vergütet. Ausnahmsweise werden Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsbereichs von Sozialversicherungen erbracht wurden, dennoch vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nachgewiesen sind (Art. 9 Abs. 2 KELG). Art. 17 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG; BR 544.320) sieht sodann vor, dass ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort vergütet werden. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet. Für private Personenwagen werden höchstens 70 Rappen pro Kilometer erstattet.

Erwägungen

c) Wie die Beschwerdegegnerin vorliegend korrekt ausführt und vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten wird, stellt die von Dr. med. B._____ angewandte Bioresonanztherapie mit Ausleitungen keine schulmedizinisch anerkannte Behandlung dar (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 173) und gehört nicht zu den in Art. 25 bis 33 KVG aufgeführten Leistungen, welche von den Krankenversicherern gemäss Art. 34 Abs. 1 KVG im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Dies hat zur Folge, dass gemäss Art. 9 Abs. 1 KELG auch keine entsprechende Kostenbeteiligung besteht, welche durch Ergänzungsleistungen vergütet werden könnte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hat die Krankenversicherung des Beschwerdeführers (D._____) denn auch jeweils einen Anteil der Kosten für die Bioresonanztherapie aus der D._____ Privat-Zusatzversicherung bezahlt (Bg-act. 153/39).

d) Allerdings wendet der Beschwerdeführer nun ein, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 KELG zu prüfen. Aus dem Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 31. Ja­nuar 2017 gehe hervor, dass die von der Schulmedizin verschriebene Cortisontherapie die Haut des Beschwerdeführers auf Dauer geschädigt habe. Als Folge der Cortisonbehandlung sei zudem auch die Nebenniere geschädigt worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eine Therapieresistenz gegen Cortison entwickelt. Es sei somit aus schulmedizinischer Sicht notwendig gewesen, alternative Behandlungen zu versuchen. Wie das Ergebnis der Behandlung heute zeige, seien die von Dr. med. B._____ angewandten Therapien höchst wirksam. Zudem seien sie im Vergleich zur jahrelangen Cortisontherapie auch wirtschaftlich, weil sie dem Beschwerdeführer Linderung verschafften und die Medikamenteneinnahme reduziert werden könne. Die D._____ habe dieses Kriterium denn auch anerkannt. Der Beobachter habe dem Beschwerdeführer Dr. med. B._____ in X._____ als Behandlungsort mitgeteilt. Ein anderer Behandlungsort sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Insbesondere seien sämtliche wohnortsnahen Ärzte nicht in der Lage gewesen, die Beschwerden des Beschwerdeführers zu lindern. Der Behandlungsort X._____ erfülle auch unter diesem Blickwinkel die Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit. Aufgrund der von Dr. med. B._____ in ihrem Bericht vom 31. Januar 2017 erwähnten Verbesserungen bestünden keine Zweifel, dass sie mit den von ihr durchgeführten Behandlungen das therapeutische und pflegerische Ziel erreichen werde, womit auch die Zweckmässigkeit der Massnahme ausgewiesen sei.

Vorliegend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gemäss Art. 9 Abs. 2 KELG erfüllt seien, begründet. Gemäss dieser Bestimmung werden Kosten für Leistungen, welche ausserhalb des Geltungsbereichs von Sozialversicherungen erbracht wurden, ausnahmsweise vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nachgewiesen sind (vgl. vorne E.2b). Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 mit der Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 KELG nicht auseinandergesetzt. Sie hat nicht geprüft, ob die entsprechenden Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme der geltend gemachten Transportkosten, welche für die Behandlungen bei Dr. med. B._____ in X._____ angefallen sind, im vorliegenden Fall gegeben sind oder nicht. Sodann hat sich die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht dazu geäussert, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 1. Februar 2017 das Nichtprüfen der Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 KELG durch die Beschwerdegegnerin explizit gerügt hat. Es ist nicht Sache des angerufenen Gerichts, diese Prüfung anstelle der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, zumal der Beschwerdeführer dadurch offenbar eine Rechtsmittelinstanz verlieren würde. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 KELG prüfe und anschliessend erneut über die Vergütung oder Nichtvergütung der Transportkosten für die medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers bei Dr. med. B._____ in X._____ verfüge.

3.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde dementsprechend als begründet. Sie ist gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, kostenlos. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer jedoch Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt wird. Mit seiner Honorarnote vom 10. Februar 2017 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von Fr. 3'227.75, bestehend aus einem Honorar nach Zeitaufwand von 12.09 Stunden à Fr. 240.-- (Fr. 2'901.60) zzgl. Spesenpauschale von 3 % in der Höhe von Fr. 87.05 und 8 % MWST, geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht für die vorliegende Angelegenheit als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 3'227.75 aussergerichtlich zu entschädigen hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hat A._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'227.75 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]