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Entscheid

S 2016 159

Prozessbeschwerde

30. Januar 2017Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2016, mit welchem diese die Erstattung der Zahnarztrechnung von Fr. 81.90 ablehnte. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in X._____ (GR), womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit örtlich und sachlich zuständig. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.

b) Das vorliegende Urteil wird gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da der Streitwert von Fr. 81.90 unter Fr. 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss.

c) Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 47 E.3b/dd).

Erwägungen

2.

a) Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rückerstattung der Zahnarztkosten von Fr. 81.90 gemäss Rechnung vom 16. September 2015 zu Recht verweigert hat.

b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung. Diese Kosten werden nach Art. 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG; BR 544.320) nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Fällt eine laufende jährliche Ergänzungsleistung weg (z.B. infolge Einnahmeüberschuss oder Wegfall des Rentenanspruches) können die Kosten nachträglich vergütet werden, sofern die Behandlung bzw. der Kauf in einem Zeitpunkt erfolgte, als noch ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bestand (vgl. Rz. 5260.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand 1. Januar 2016]).

c) Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2015 (AltEL-act. 23) rechtskräftig. Gemäss dieser Verfügung wurde einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2015 rückwirkend verneint. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (AltEL-act. 7) wurden dem Beschwerdeführer sodann Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2015 zugesprochen, da er keine Erwerbstätigkeit mehr nachging. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2015 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Die Zahnarztrechnung datiert vom 16. September 2015 (AltEL-act. 12) und fällt somit in einen Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Dass im hängigen Verfahren S 16 158 noch über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden ist, ändert am Nichtbestehen eines EL-Anspruchs während dieses Zeitraums nichts.

3.

a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2016 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos ist. Damit erübrigt sich die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Partei-entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]