Lexipedia

Entscheid

S 2016 19

Ergänzungsleistungen Rückerstattung (Erlassgesuch)

9. Februar 2016Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2016. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kanton Graubünden hat, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die von ihm am 3. Februar 2016 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.

b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und aufgrund Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 7‘237.-- und wird ihm im Umfang von 70% entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 233.45 (Fr. 7‘237.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 - bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 - wurde der Beschwerdeführer für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 2‘101.05 (Fr. 233.45 x 9 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

2. a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass der Einspracheentscheid von einer Einzelperson und nicht einem Gremium bzw. Rechtsausschuss ausgesprochen worden sei. Ansonsten hätte er Anspruch auf eine Anhörung sowie auf eine persönliche Verteidigung durch ihn selber oder seinen Rechtsanwalt haben sollen.

b) Gemäss Art. 100 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden. Gegen diese Einspracheentscheide kann wiederum Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Der Beschwerdeführer hatte im Einspracheverfahren Gelegenheit, sich zu äussern und seine Standpunkte einzubringen. Ebenso hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsanwalt beizuziehen, und sich allenfalls von diesem vertreten zu lassen. Bezüglich weitergehender Verfahrensrechte ist darauf hinzuweisen, dass das Einspracheverfahren zur nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege gehört, womit die durch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisteten Verfahrensrechte im Einspracheverfahren nicht gelten (Kieser, ATSG-Komm., 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 Rz. 5 m.w.H.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2013 vom 20. Februar 2014 E.3, wonach es im originären Verwaltungsverfahren nicht nur zulässig sei, sondern häufig vorkomme, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen habe, diese auf Einsprache hin erneut überprüfe). Das Einspracheverfahren ist demnach in jeder Hinsicht korrekt abgelaufen und ist nicht zu beanstanden.

3. a) In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Der Versicherte muss sich gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können, und zwar für jede Kontrollperiode. Gemäss Art. 27a AVIV gilt jeder Kalendermonat als Kontrollperiode, wobei gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV der jeweilige Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen ist und ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2428 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; Kupfer Bucher, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102).

c) Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last des Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (BGE 139 V 524 E.2.1.2). Der Versicherte hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätzlich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat der arbeitslos gewordene Versicherte den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er sämtliche während des relevanten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Versicherten zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadensminderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2005 vom 3. März 2015 E.3.5). Gemäss Rz. B314 der AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE) des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gültig ab 1. Januar 2016, sind Versicherte grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen.

d) Was die Anzahl der monatlich verlangten Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner Kupfer Bucher, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; Chopard, a.a.O., S. 138 ff.; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1-58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).

Erwägungen

4.

a) Vorliegend unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle am 6. Mai 2015 durch den damaligen Arbeitgeber per 30. September 2015 gekündigt wurde, wobei infolge Krankheit während der Kündigungsfrist sich diese bis zum 31. Oktober 2015 verlängerte, woraufhin der Beschwerdeführer am 24. August 2015 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80% ab dem 2. November 2015 anmeldete. Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit (16. Juli 2015 - 2. Oktober 2015) gesamthaft 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, namentlich eine Bemühung im Juli, sechs im August, acht im September sowie eine im Oktober (Bg-act. 8). Da der Beschwerdeführer sich ausserstande sieht, detaillierte Angaben bezüglich den von ihm behaupteten zusätzlichen Arbeitsbemühungen im Mai sowie Juni 2015 zu tätigen und diese nachzuweisen, können sie vorliegend nicht berücksichtigt werden.

b) Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers wurden vom Beschwerdegegner in qualitativer Hinsicht nicht beanstandet. Der Beschwerdegegner macht allerdings geltend, dass die Bemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend seien und der Beschwerdeführer sich nur bis zum 2. Oktober 2015 um Arbeit bemüht habe.

5.

a) Bezüglich Anzahl der verlangten Arbeitsbemühungen bringt der Beschwerdeführers vor, dass von ihm zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Arbeitsbemühungen für den gesamten Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit verlangt worden seien. Seine Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Gemäss dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 24. September 2015 (Bg-act. 7) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für den massgeblichen Zeitraum mindestens 20 Vorbemühungen erwartet würden und diese am ersten Kontrolltag am 1. November 2015 respektive am 2. November 2015 (da der 1. November 2015 ein Sonntag war) abzugeben seien. Es sind keine Hinweise vorhanden, welche Zweifel am besagten Protokoll aufkommen lassen. Auch im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche für die beim Beschwerdeführer vorliegende Situation pro Monat zehn bis zwölf Bewerbungen als genügend erachtet (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; vgl. auch vorne E.3d), wäre es nicht nachvollziehbar, wenn der Sachbearbeiter für eine solche Standardsituation eine anderslautende Auskunft getätigt hätte. Die fragliche Passage im Protokoll, in welcher auf die verlangte Anzahl an Vorbemühungen hingewiesen wird, nimmt Bezug auf das stattgefundene Beratungsgespräch vom 24. September 2015, womit auch ausgeschlossen werden kann, dass es sich beim vorliegenden Textabschnitt um eine reine Standardformulierung handelt, welche weitgehend unabhängig vom Verlauf des Gesprächs ins Protokoll aufgenommen wird. Insgesamt kann folglich aufgrund der gegebenen Umstände davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit korrekt über die benötigten Arbeitsbemühungen - nämlich 20 - informiert wurde. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. Februar 2015 festhält, dass es ihm aufgrund Ferienabwesenheit grundsätzlich nicht möglich gewesen sei, den verlangten Bemühungen nachzukommen, er also gemäss eigener Aussage auch bei Kenntnis der verlangten Anzahl von Arbeitsbemühungen die Vorgaben nicht erfüllt hätte.

b) Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum die geforderte Anzahl Arbeitsbemühungen erwartet wurden, ob ab Datum der Anmeldung (24. August 2015), ab Datum des Beratungsgesprächs (24. September 2015) oder für die letzten drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Vorliegend kann dies offengelassen werden. Selbst bei der für den Beschwerdeführer vorteilhaftesten Annahme, dass die Arbeitsbemühungen für den Zeitraum der letzten drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (1. August 2015 bis 31. Oktober 2015) erwartet wurden, kommt der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nur auf 15 nachgewiesene Arbeitsbemühungen. Die Quantität der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ist somit klar ungenügend.

6.

a) Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die grosse zeitliche Lücke vom 2. Oktober bis zum 31. Oktober 2015, während der keine Arbeitsbemühungen erfolgten, deshalb entstanden sei, weil er während der Kündigungsfrist im Oktober 2015 noch Ferien bezogen habe, und es ihm in dieser Zeit unmöglich gewesen sei, sich um Arbeit zu bemühen, da er während der Ferienreise keine stabile Internetverbindung zur Verfügung gehabt habe. Er habe sich bewusst bereits vor Antritt der Reise nicht mehr beworben, da er während der Reise für einen potentiellen Arbeitgeber nicht erreichbar gewesen wäre. Es stellt sich somit die Frage, ob seine Ferienabwesenheit den Beschwerdeführer von der Verpflichtung entbindet, Arbeitsbemühungen vorzunehmen.

b) Der Versicherte hat sich auch während eines Auslandaufenthalts zu Reisezwecken oder bei Ferien in der Schweiz unaufgefordert um Arbeit zu bemühen. Die Ortsabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (E-Mail, Internet) und Personalvermittlungsagenturen möglich und zumutbar ist, sich auch aus dem Ausland für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.3.2 mit Hinweisen). Sodann ist es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - irrelevant, ob Ferien während der Kündigungsfrist oder während der Arbeitslosigkeit gemacht werden, die Schadensminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG gilt gleichermassen (vgl. BGE 139 V 524 E.4.2). Der Beschwerdeführer kann sodann seine unterlassenen Arbeitsbemühungen während seiner Ferienreise nicht mit fehlenden Internetverbindungen rechtfertigen. Bei der vom Beschwerdeführer angetretenen Reise von Dar Es Salam nach Kapstadt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 [Bg-act. 10]) mag zwar während der zwölftägigen Zugfahrt teilweise kein Internet- und Telefonempfang möglich gewesen sein. Gemäss den Informationen verschiedener Reiseveranstalter, welche diese Reise anbieten, wird nun während der Zugreise nicht nur im Zug, sondern dreimal in Lodges und am Anfang und am Ende der Reise gesamthaft drei Nächte in First-Class Hotels in Dar Es Salam bzw. Kapstadt übernachtet , wo jeweils zweifelsohne Internet- und Telefonverbindungen zur Verfügung stehen. Dem Beschwerdeführer war es somit während seiner Auslandreise vom 10. Oktober bis zum 31. Oktober 2015 zumindest zeitweise möglich und zumutbar, seinen Verpflichtungen zur Stellensuche nachzukommen. Ebenso hätte die Möglichkeit bestanden, für den gesamten Zeitraum der Reise eine Personalvermittlungsagentur zu beauftragen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch vor Antritt der Reise im Zeitraum vom 2. Oktober bis zum 10. Oktober 2015 die Möglichkeit gehabt hätte, Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Da grundsätzlich vor Ende der Bewerbungsfrist mit keiner zu beantwortenden Rückmeldung eines allfälligen potentiellen Arbeitgebers zu rechnen ist, hätte sich der Beschwerdeführer auch während der Zeit vor seiner Abreise auf Arbeitsstellen bewerben können und müssen. Selbst bei denjenigen Arbeitsstellen, bei welchen die Bewerbungsfrist während der Urlaubsabwesenheit vom 10. Oktober bis zum 31. Oktober 2015 endete, hätte ein einfacher Hinweis in der Bewerbung auf die nicht durchgehend gewährleistete Erreichbarkeit zweifelsohne genügt.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor Beginn der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht ungenügend waren. Der Beschwerdeführer wurde somit zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt.

7.

a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von neun Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; BGE 123 V 150 E.2).

b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere entspricht die verfügte Dauer der Einstellung auch der AVIG-Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 1.A.

8.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

9.

Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Dasselbe gilt für die obsiegende Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]