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Entscheid

S 2016 21

prestazioni assicurative LAINF

5. Januar 2017Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2016.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin zur Zeit des Verfügungserlasses ihre Kontrollpflicht im Kanton Graubünden. Auf die beim sachlich (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 56 ATSG) und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

b) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2016 sowie der Verfügung vom 30. September 2015. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung und bildet damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids demgegenüber jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E.3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin korrekterweise lediglich die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2016 beantragen müssen, da dieser − wie gesehen − an die Stelle des von ihr mitangefochtenen Entscheids getreten ist und damit grundsätzlich das einzig mögliche Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Soweit die Beschwerdeführerin also auch die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2015 beantragt, ist nach dem soeben Gesagten darauf nicht einzutreten.

Erwägungen

2.

Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin für die Monate Mai und Juni 2015 Arbeitslosenversicherungstaggeld zu erbringen hat. Nicht streitig ist hingegen, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2015 in IV-Massnahmen befindet und IV-Taggelder bezieht, die der Arbeitslosenentschädigung vorgehen.

3.

Vorliegend hat die zuständige Krankentaggeldversicherung (angeblich wegen formeller Fehler) bis Ende April 2015 Taggeldleistungen erbracht (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 10, auch beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I/12), indessen eine weitere Leistungspflicht gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. März 2015 abgelehnt, da dieser zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. Januar 2015 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Bf-act. 10). Dabei handelt es sich um eine dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehende Taggeldversicherung. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits geht gestützt auf die Angaben von Dr. med. F._____ in der Krankentag-Kontrolle (Bg-act. I/17) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2015 (60 %) und Juni 2015 (50 %) teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Sie stellt sich deshalb gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG auf den Standpunkt, dass sie für Mai 2015 keine und für Juni 2015 Taggelder im Umfang von 50 % zu leisten habe.

4.

a) Die Parteien streiten darüber, ob Art. 28 Abs. 4 AVIG bzw. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) oder Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG Anwendung findet und mithin über die Frage, ob eine Koordinationsphase im Verhältnis zwischen Arbeitslosenversicherer und Krankentaggeldversicherer vorliegt oder eine Vorleistungspflicht des Arbeitslosenversicherers gegenüber der Invalidenversicherung besteht. Unbestritten ist, dass eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nur gegenüber der Invalidenversicherung in Betracht käme. Gestützt auf Art. 70 ATSG kann nämlich keine Vorleistungspflicht der dem VVG unterstehenden Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin zum Zuge kommen (vgl. Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 70 Rz. 23 und 29).

b/aa) Eine Vorleistungspflicht setzt Zweifel darüber voraus, ob neben dem gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig erklärten Zweig Leistungen gegenüber einem anderen in der jeweiligen Bestimmung bezeichneten Zweig beansprucht werden können (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 70 Rz. 6). Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 136 V 95 E.5.2). Als Behinderte sind Versicherte zu betrachten, die während längerer Zeit, d.h. mindestens ein Jahr, erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind. Nicht erforderlich ist, dass sie im IV-rechtlichen Sinne rentenberechtigt sind (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2351 Rz. 280).

b/bb) Auf die Voraussetzungen einer dauerhaften Arbeitsfähigkeitsverminderung und damit auf den Begriff der Neubehinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV (womit Behinderte bezeichnet werden, bei welchen die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. des Leistungsanspruchs bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist) ist hier nicht weiter einzugehen. Der IV-Rentenanspruch entsteht nämlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), zudem ist die einjährige Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu berücksichtigen. Gemäss Aktenlage ist die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 (vgl. Bg-act. I/2) eingetreten. Die Beschwerdeführerin hat sich am 4. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 absolvierte sie Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und bezog IV-Taggelder (vgl. Bg-act. II/2, 3, 4, 16). Möglich wäre somit theoretisch nur die Zusprechung einer rückwirkenden Rente für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni 2015. Eine rückwirkende Rente entfällt aber infolge bestandener Eingliederungsfähigkeit (vgl. BGE 121 V 190 E.3). Eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung scheidet somit aus.

5.

a) Sodann ist zu prüfen, ob die Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG greift.

Art. 28 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf (a) das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind; (b) das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.

b) Hier ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft hat (vgl. Bg-act. I/11), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch im Rahmen von Abs. 4 geprüft und gewährt hat. Art. 28 Abs. 4 AVIG kommt indessen nur zur Anwendung, wenn die arbeitslose, arbeitsunfähige Versicherte Leistungen einer Taggeldversicherung bezieht (vgl. Kieser, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige, in: ARV 2012, S. 232). Hier steht aber fest, dass ab dem 1. Mai 2015 keine weiteren Leistungen der Krankentaggeldversicherung erbracht wurden. Sodann ändert daran auch die Tatsache nichts, dass – wie die Krankentaggeldversicherung selber einräumte (vgl. Bf-act. 10) – die maximale Leistungsdauer gemäss Lohnausfallpolice eigentlich nicht erschöpft sei. In einem solchen Fall würde sich nun eine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nach den sonstigen Bestimmungen des AVIG beurteilen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG wäre hier die Entschädigung dann aber bereits ausgeschöpft (vgl. Kieser, a.a.O., S. 232 m.H. in Fn. 90). Da aber die Beschwerdegegnerin selbst die Koordinationsregel gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG anwendete, wird nachfolgend gestützt darauf dennoch die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen geprüft.

c) Voraussetzung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist namentlich die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG beschlägt drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die Frage der Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur (Nussbaumer, a.a.O., S. 2345 Rz. 261). Die Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Davon zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall, der für die Entschädigungsbemessung massgebend ist. Dabei kommt es unter anderem darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die Versicherte bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. BGE 125 V 51 E.6). Gemäss ihren selbst gemachten Angaben (vgl. Formular der versicherten Person für den Monat Mai bzw. Juni 2015 [Bg-act. II/18 und 38]) war die Beschwerdeführerin jeweils bereit, im Umfang des Vormonats Arbeit zu suchen. Der von ihr angegebene Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprach dabei jeweils demjenigen, der ihr in der Krankentag-Kontrolle von Dr. med. F._____ attestiert wurde (vgl. Bg-act. II/19). Für den Monat Mai ist ihr somit ein Arbeitsausfall von 40 % und für den Monat Juni 2015 einer von 50 % eines Vollpensums anzurechnen. Angesichts dessen braucht der objektive Arbeitsfähigkeitsgrad anhand einer Wertung der sich widersprechenden Gutachten nicht mehr ermittelt zu werden. Ein Anspruch auf Leistung von Taggeldern für die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 60 % für den Monat Mai bzw. 50 % für den Monat Juni 2015 muss die Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KRV; SR 832.10) i.V.m. Art. 100 Abs. 2 VVG gegen ihre Krankentaggeldversicherung gerichtlich durchsetzen.

6.

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Entschädigungsanspruch in Höhe eines 50%igen Taggeldes für den Monat Juni 2015 und die Verneinung eines Taggeldanspruchs für den Monat Mai 2015 sind somit nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

7.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in

Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger

Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das

vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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