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Entscheid

S 2016 30

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

2. Februar 2017Deutsch28 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016, mit welchem die Suva die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Streitig ist, ob für die Zeit ab dem 1. August 2012 die Voraussetzungen für eine Revision der Rente gemäss Art. 17 ATSG erfüllt sind, beziehungsweise ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2012 nach wie vor eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % zusteht, oder ob er Anspruch auf eine höhere Rente hat. Die streitigen Tatfragen sind dabei nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu klären (BGE 129 V 177 E.3.1).

3.

a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkom-men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (In-valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Validen-einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2).

b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wirddie Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.17 Abs.1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher vor allem bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Zudem kann eine Revision geboten sein, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5).

c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E.3). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung stattgefunden hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30 – 31 N. 13). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2000 eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % zugesprochen (Suva-act. 206). Diese Verfügung wurde in ihrem Ergebnis bestätigt durch den Entscheid S 01 221 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden und durch den Entscheid U 125/02 vom 13. Februar 2004 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Eine Rentenrevision fand bisher nicht statt. Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine revisionsrechtlich relevante Änderung erfahren haben, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 6. November 2000 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Januar 2016 verwirklicht hat.

4.

a) Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand des Be-schwerdeführers in rentenrelevanter Weise geändert hat, sind die Ver-waltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 261 E.4). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach darf das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb).

b) Vorliegend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Suva mit dem Urteil S 12 123 vom 23. April 2013 angewiesen, in Bezug auf die Handgelenksproblematik des Beschwerdeführers ein versicherungsexternes Gutachten zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2012 einzuholen. Dieser Anweisung ist die Suva nachgekommen, indem sie Dr. med. F._____, Leitende Ärztin Handchirurgie, mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt hat. Dabei hat die Suva dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, zur gewählten Gutachterin Stellung zu nehmen und Anregungen zum Fragenkatalog zu machen (Suva-act. 436, 470, 474, 479, 482, 483, 485). Damit hat die Suva die in Art. 44 ATSG statuierten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gewahrt (vgl. auch BGE 138 V 318 E.6.1.4). Vom Beschwerdeführer werden diesbezüglich denn auch zu Recht keine Beanstandungen erhoben.

c) Dr. med. F._____ verfasste ein Gutachten vom 19. Mai 2014 (Suva-act. 463) und ein Ergänzungsgutachten vom 10. März 2015 (Suva-act. 508). Darin diagnostizierte sie im Wesentlichen eine unvollständig durchgebaute Handgelenksarthrodese rechs mit fehlendem Durchbau zwischen Radius und Lunatum und Lunatum und Capitum, eine traumatisierte beginnende CMC-Arthrose bei erneutem Sturz auf das Handgelenk im September 2013 und einen Status nach DRUG-Arthrodese im Sinne einer Sauvé-Kapandji-Operation 1997 mit Instabilität des Ulnastumpfs (Suva-act. 508 S. 4). Zur Kausalität führte sie aus, die Hauptbeschwerden im Bereich des Os lunatum seien mit Sicherheit auf den Unfall vom 27. August 1996 zurückzuführen, ebenso die ulnarseitigen Beschwerden mit Instabilität des proximalen Ulnastumpfes. Die Schmerzen im Bereich des ersten Strahls seien durch eine diskrete Rhizarthrose bedingt, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls Folge des Unfalles vom 27. August 1996 sei, wobei hier noch eine erneute Traumatisierung am 8. September 2009 hinzu komme (Suva-act. 508 S. 5). Zur Frage der unfallbedingten Einschränkungen führte Dr. med. F._____ aus, der Patient sei im Wesentlichen lediglich durch Schmerzen, fehlende Beweglichkeit des rechten Handgelenks und vor allem durch den deutlichen Kraftverlust der rechten Hand eingeschränkt. Manchmal habe er etwas Schulterbeschwerden, die aber nach Physiotherapie wieder besserten. Sitzen, Stehen und Gehen sei nicht eingeschränkt. Schwere manuelle Belastungen und auch repetitive manuelle Belastungen der rechten Hand seien nicht möglich. Überkopfarbeiten seien nicht sinnvoll, da dies eine weitere Überlastung der Schulter zur Folge hätte. Das Zumutbarkeitsprofil legte Dr. med. F._____ für die Zeit ab dem 1. August 2012 wie folgt fest:

- 40%ige Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer mit Automatikgetriebe, Arbeitszeit maximal 4 Stunden pro Tag (Suva-act. 508 S. 6, 463 S. 5)

- 40%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit leichter, wechselnder manueller Belastung, die kein bewegliches Handgelenk erfordern; ohne Überkopfarbeiten, ohne Schläge und ohne längeres Heben schwerer Lasten (Traglimite bei kurzzeitigem Heben ca. 30 kg; Suva-act. 508 S. 7)

- 100%ige Arbeitsfähigkeit für nichtmanuelle Tätigkeiten wie Überwachungsarbeiten mit kurzem Schreiben am Computer und Ähnliches (Suva-act. 508 S. 7, 463 S. 5).

d) Auf die Beurteilung von Dr. med. F._____ kann abgestellt werden. Dr. med. F._____ hat den Beschwerdeführer am 24. Februar 2014 und am 18. Februar 2015 persönlich untersucht. Sie hatte Einblick in alle relevanten Vorakten und konnte ihre Beurteilung auf aktuelle Röntgen-, Ultraschall- und MRI-Aufnahmen abstützen (Suva-act. 508 S. 3). Insbesondere im Ergänzungsgutachten legte sie die medizinischen Fakten im Hinblick auf alle streitigen Belange umfassend und nachvollziehbar dar und ihre Schlussfolgerungen sind verständlich und überzeugend. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen würden, liegen nicht vor, und auch die Parteien beanstanden die Beurteilung von Dr. med. F._____ zu Recht nicht. Dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten kommen deshalb voller Beweiswert zu (vgl. vorne E.4a).

e) Die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung vom 6. November 2000 basierte auf dem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 14. September 2000 (Suva-act. 190). Während die Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur damals mit 100 % angegeben wurde, legte Dr. med. F._____ diese nun auf nur noch 40 % fest. Diese Veränderung erklärte Dr. med. F._____ in ihrem Ergänzungsgutachten damit, dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass bei unvollständig durchgebauter Arthrodese die Beschwerden im Bereich des Lunatum nach der Entfernung der Platte im Jahr 2011 zugenommen hätten. Zudem sei die Rhizarthrose erst im weiteren Verlauf aufgetreten, verstärkt nach dem erneuten Trauma im 2009 (Suva-act. 508 S. 7). Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat, so dass die Suva seinen Rentenanspruch im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu überprüfen hatte.

5.

a) Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F._____ geht die Suva bei der Bemessung des Invalideneinkommens von einem ganztägigen Einsatz in einer nichtmanuellen Tätigkeit aus, wie zum Beispiel einer Überwachungsarbeit mit kurzem Schreiben am Computer oder einer ähnlichen Tätigkeit. Die Suva stellt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung ab und errechnet ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘685.-- (LSE 2012, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Leidensabzug 15 %). Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorgehen in verschiedenen Punkten nicht einverstanden, so dass die Bemessung des Invalideneinkommens nachfolgend umfassend zu prüfen ist.

b) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E.2.3). Vorliegend arbeitet der Beschwerdeführer an fünf Tagen pro Woche für je vier Stunden pro Tag als Taxifahrer, was einem 40%igen Arbeitspensum entspricht. Nach eigener Aussage kann der Beschwerdeführer damit rund Fr. 15‘600.-- pro Jahr verdienen. Das ist offensichtlich weniger als er in einer leidensangepassten, nichtmanuellen Tätigkeit verdienen könnte, wo gemäss dem Gutachten von Dr. med. F._____ aus gesundheitlicher Sicht ein 100%-Pensum möglich wäre (Suva-act. 508 S. 7, 463 S. 5).

c) Das Invalideneinkommen wird gemäss Art. 16 ATSG auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E.4.2.1). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist somit nicht massgeblich, ob die invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann. Vielmehr ist im Sinne einer abstrakten Annahme anzunehmen, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die versicherte Person trotz ihres Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E.2.2). An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E.3.3.1). Allerdings ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E.2.2).

d) Die Suva geht davon aus, dass es für den Beschwerdeführer auf dem fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leidensangepasste Tätigkeiten gibt. Dem kann gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt nämlich sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten (Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E.2.2.1,8C_94/2012 vom 29. März 2012 E.3.2 und 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E.3.2). Für den vorliegenden Fall aufschlussreich ist insbesondere das Urteil 8C_217/2015, in welchem das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem ehemaligen angelernten Bauarbeiter bejahte, der seine verletzte Hand gar nicht mehr einsetzen konnte, dem aber aus medizinischer Sicht jegliche leichte Tätigkeit ohne Einsatz der verletzten Hand zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar war. Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens von Dr. med. F._____ nicht als funktionell Einhändiger zu betrachten, kann er doch die rechte Hand als Hilfshand einsetzen, wenn auch mit Einschränkungen bezüglich Beweglichkeit und Kraft (vgl. vorne E.4c). Damit sind die Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht so gravierend wie diejenigen einer funktionell einhändigen Person. Entsprechend ist umso mehr davon auszugehen, dass für ihn genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen. Zu denken ist dabei an alle jene Tätigkeiten, welche nach der Rechtsprechung für funktionell Einhändige in Frage kommen, nämlich einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, sowie an die Bedienung und Überwachung von halbautomatischen oder automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E.2.2.1,8C_94/2012 vom 29. März 2012 E.3.2 und 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E.3.2). An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie nachstehend gezeigt wird - nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Arbeitsmarkt verlange nach Arbeitskräften, die im Vollbesitz ihrer körperlichen und mentalen Fähigkeiten sind. Personen mit Einschränkungen seien bei der heutigen Arbeitsmarktlage praktisch ganz ausgeschlossen. Dabei verkennt er, dass im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht der konkrete Arbeitsmarkt massgeblich ist, sondern der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt. Letzterer bildet eben gerade nicht die Realität ab, sondern dient als theoretischer und abstrakter Begriff dazu, den Leistungsbereich der Unfallversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.3.1). Das Argument des Beschwerdeführers, die Suva hätte konkret aufzeigen müssen, dass Arbeitsstellen für Überwachungstätigkeiten, die dem Zumutbarkeitsprofil entsprächen, in der Region vorhanden seien, geht deshalb ins Leere. Gleiches gilt für seine Auffassung, die Suva müsse nachweisen, dass bei diesen Arbeitsstellen eine Fluktuationsrate bestehe.

e) Nach der Rechtsprechung sind bei der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nebst den invaliditätsbedingten Einschränkungen auch persönliche und berufliche Gegebenheiten zu berücksichtigen (BGE 138 V 457 E.3.1). Vorliegend beeinträchtigen diese invaliditätsfremden Faktoren die theoretischen Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht wesentlich. Der Beschwerdeführer war bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 27. Januar 2016 55 Jahre alt. Er macht geltend, mit 55 Jahren sei ein Berufswechsel von der langjährigen Tätigkeit als Taxifahrer in eine angepasste Verweistätigkeit kaum mehr zu bewerkstelligen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E.7.6). Nach der Rechtsprechung lässt sich der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 138 V 457 E.3.1). Anerkannt wurde ein entscheidender Einfluss des Alters auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit indessen in der Regel nur bei Versicherten, die über 60 Jahre alt waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.4.2.2). Vor diesem Hintergrund stellt ein Alter von 55 Jahren im Bereich der vorliegend relevanten, körperlich leichten und einfachen Tätigkeiten kein Hindernis dar. Zudem erfordern diese Tätigkeiten in aller Regel nur eine kurze Einarbeitungszeit. Eine solche ist dem Beschwerdeführer, der zum massgeblichen Zeitpunkt noch eine zehnjährige Aktivitätsdauer vor sich hatte, ohne weiteres zumutbar. Aus den gesamten Umständen hat die Suva sodann zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Er lebt seit 1980 in der Schweiz und war zunächst als Bauarbeiter und seit der Umschulung durch die Invalidenversicherung im Jahr 1998 als Taxichauffeur tätig. Nach eigener Aussage (Replik vom 23. Mai 2016 S. 3 Ziff. 3) beherrscht er die deutsche Sprache mündlich, nicht aber im Schriftverkehr. Entsprechend hat die Suva nur solche Verweistätigkeiten in Betracht gezogen, welche höchstens nebenbei gewisse minimale schriftliche Fähigkeiten verlangen, über welche der Beschwerdeführer als langjähriger, mit einfachen administrativen Tätigkeiten vertrauter Taxichauffeur sicherlich verfügt. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass weder die invaliditätsbedingten Einschränkungen noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gegen die von der Suva angenommene Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sprechen. Die Suva hat deshalb zu Recht ein hypothetisches Invalideneinkommen auf der Basis einer 100%igen, nicht manuellen Tätigkeit ermittelt.

f) Kann - wie vorliegend - bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden, weil die versicherte Person die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E.2.3). Keiner Methode kommt ein genereller Vorrang zu (BGE 129 V 478 E.4.2.1), so dass vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass die Suva auf die LSE abgestellt hat.

g) Die LSE umfasst zahlreiche Tabellen, in welchen nach Wirtschaftszweigen, beruflicher Stellung, Geschlecht sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor differenziert wird. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung in der Regel auf die Tabelle TA1 (Privater Sektor) abzustellen und der durchschnittliche Monatslohn aller Wirtschaftszweige gemäss der Zeile "Total" anzuwenden (BGE 124 V 321 E.3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.1). Auf den Wert "Total“ des privaten Sektors abzustellen rechtfertigt sich namentlich dort, wo es der versicherten Person zumutbar ist, ihre Restarbeitsfähigkeit in einer neuen Tätigkeit zu verwerten, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.2). Entsprechend hat die Suva vorliegend gestützt auf die Tabelle TA 1 der LSE 2012 auf den Total-Wert für Männer mit Kompetenzniveau 1 von Fr. 5‘210.-- abgestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

h) Wird das Invalideneinkommen wie vorliegend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf-tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der so ge-nannte Leidensabzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann er-folgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versi-cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre Restar-beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch-schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung des Lei-densabzugs ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall massgebend, wobei der Ab-zug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5). Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, während es sich bei jener nach der Höhe des Abzuges um eine typische Ermessensfrage handelt. Bei der Überprüfung des Leidensabzugs erstreckt sich die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts auch auf die Beurteilung der Angemessenheit (BGE 137 V 71 E.5.2). Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Vielmehr muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E.6).

i) Vorliegend hat die Suva einen Leidensabzug von 15 % gewährt. Diesen hat sie mit den behinderungsbedingten Einschränkungen gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. F._____ begründet (vgl. vorne E.4c). Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber einen Leidensabzug von 25 %, weil er früher schwere handwerkliche Arbeit verrichtet habe, seit 1998 nur noch als Taxichauffeur tätig sei und in einer Überwachungstätigkeit keine Dienstjahre aufzuweisen und keine Berufserfahrung habe, überdies schon 55 Jahre alt sei und die deutsche Sprache nicht in Wort und Schrift beherrsche. Dieser Auffassung kann teilweise gefolgt werden. Mit Urteil U 125/02 vom 13. Februar 2004 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die erstmalige Rentenzusprache an den heutigen Beschwerdeführer überprüft. Dabei hat es im Zusammenhang mit dem Leidensabzug in Ziff. 3.4.2. ausgeführt, insgesamt sei die Schätzung eines Invaliditätsgrades von 20 % - was einem Abzug vom Tabellenlohn von etwas mehr als 21 % entspreche – auch im Lichte der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Ausführungen ist vorliegend ein Leidensabzug von 20 % angemessen. Für einen höheren Leidensabzug gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indessen keinen Anlass. Das fortgeschrittene Alter ist nicht zu berücksichtigen, weil Hilfsarbeiten auf dem massgeblichen hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten nicht lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E.5.2). Auch der Migrationshintergrund führt nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätte. Zum einen lebt er schon seit 1980 in der Schweiz und beherrscht die deutsche Sprache mündlich recht gut, und zum anderen kann die Nationalität ohnehin vernachlässigt werden, weil die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004 E.2.4). Und schliesslich sind die aktuellen behinderungsbedingten Einschränkungen zwar etwas grösser als diejenigen bei der erstmaligen Rentenzusprechung im Jahr 2000, indessen nicht so gewichtig, dass sie den maximalen Leidensabzug von 25 % rechtfertigen würden.

j) Das von der Suva ermittelte Invalideneinkommens ist somit insofern zu korrigieren, als ein Leidensabzug von 20 % statt von 15 % zu berücksichtigen ist. Gestützt auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Position „Total“, Kompetenzniveau 1 ist – wie dies die Suva getan hat - von einem Wert von Fr. 5‘210.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnsteigerung (0.7 % für das Jahr 2013, 0.8 % für 2014 und 2015) und eines Leidensabzugs von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘350.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate : 40 h/Woche x 41.7 h/Woche x 1.007 x 1.008 x 1.008 x 0.8 = Fr. 53‘350.--).

6.

Das Valideneinkommen hat die Suva gestützt auf die Angaben von fünf Baubetrieben in der Region X._____ auf Fr. 68‘724.-- festgelegt. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, das Valideneinkommen sei wie das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu ermitteln, womit ein Valideneinkommen von Fr. 69‘504.-- resultiere. Die Frage, ob das Valideneinkommen auf Fr. 68‘724.-- oder auf Fr. 69‘504.-- festzulegen ist, kann indessen offen gelassen werden, da sie - wie im Folgenden gezeigt wird - nicht entscheidrelevant ist.

7.

a) Stellt man gemäss Art. 16 ATSG dem korrigierten Invalideneinkommen von Fr. 53‘350.-- das von der Suva ermittelte Valideneinkommen von Fr. 68‘724.-- gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 22 % (abgerundet von 22.37 %; vgl. BGE 130 V 121 E.3.2). Rechnet man mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen gemäss LSE von Fr. 69‘504.--, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 23 % (abgerundet von 23.24 %).

b) Die Revision einer Invalidenrente setzt voraus, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG, vgl. vorne E.3b). Bei den prozentgenauen Renten nach UVG wird die Erheblichkeit einer Änderung nach der Rechtsprechung dann angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert (BGE 133 V 545 E.6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2016 vom 4. Oktober 2016 E.2.2; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht – Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Auflage, 2012, S. 152). Dieser Grenzwert wird vorliegend nicht erreicht. Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente, welche ihm mit Verfügung vom 6. November 2000 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % zugesprochen wurde (Suva-act. 206; vgl. vorne E.3c). Gegenüber diesem ursprünglichen Invaliditätsgrad ergibt sich nun eine Abweichung von nur 2 % beziehungsweise 3 %. Somit liegt keine rechtserhebliche Änderung vor und es bleibt beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3).

8.

Damit ergibt sich, dass die Suva eine Rentenerhöhung zu Recht verweigert hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]