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Entscheid

S 2016 36

Sozialhilfe

12. April 2016Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslo-senversicherung Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kan-tons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Y._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwal-tungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zu-ständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-schwerde ist somit einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt bildet hier der Einspracheentscheid vom 8. März 2016. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, nachdem sie ihre Arbeitsstelle gekündigt hat, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat oder nicht.

Erwägungen

3.

a) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben Versicherte, die u.a. die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Für die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG eine 2-jährige Rahmenfrist. Die Frist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind. Die Beitragszeit erfüllt, wer gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wenn eine Versicherte die nötige Beitragszeit nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sie allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Dies sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, welche innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem wegen Unfall, Krankheit oder Schulausbildung etc. nicht erfüllen konnten (lit. a und b). Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG oder jene von Art. 14 Abs. 1 lit. a und b AVIG erfüllt, hat die Versicherte, unter Vorbehalt der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

b) Wie die Beschwerdeführerin selber angibt, bezieht sie eine monatliche Rente aus der Pensionskasse von Fr. 364.80. Dabei handelt es sich um eine Altersleistung (vgl. Rentenmeldung der Pensionskasse der vormaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2015 [Akten des Beschwerdegegners {Bg-act.} 14]). Angesichts des Bezugs dieser Altersleistung vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (vorliegend des 64. Altersjahres, vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) gilt die 1953 geborene Beschwerdeführerin als vorzeitig pensionierte Person. Bei vorzeitig pensionierten Personen ist der gleichzeitige Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung und Pensionskassenleistungen nicht verboten, es soll aber der ungerechtfertigte Bezug verhindert werden (vgl. Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2015, S. 93). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Dementsprechend schreibt Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) vor, dass versicherten Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, grundsätzlich nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Damit soll vermieden werden, dass Kündigungen erfolgen (vorzeitiger freiwilliger Altersrücktritt), um neben der Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge noch Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ist die Anrechnung der Beitragszeit vor Erreichung des AHV-Rentenalters aber zulässig, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist. Ausserdem muss kumulativ Abs. 2 lit. b von Art. 12 AVIV erfüllt sein: Die versicherte Person darf nur einen Anspruch auf Altersleistungen erwerben, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Artikel 22 AVIG zustünde (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 93). Die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV kommt jedoch nur für Personen in Frage, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge ausscheiden müssen (Kupfer Bucher, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 13 S. 54 m.w.H.). Entscheidende Kriterien für die Anwendung dieser besonderen Beitragszeitregelung sind somit die Freiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktrittes und der damit verbundene Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Freiwilligkeit ist dann anzunehmen, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge bezieht. Eine versicherte Person, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge in Form einer Rente oder Kapitalabfindung bezieht, hat nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie nach ihrer Pensionierung während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübt (vgl. Rz. B174 und B175 der Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] vom Oktober 2012, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO]).

c) Dass die Kündigung der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2015 (Bg-act. 5) – wie in deren Beschwerde angegeben – aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. auch Antrag auf Arbeitslosentschädigung [Bg-act. 6], worin als Kündigungsgründe Stress und ein schlechtes Arbeitsklima angeführt wurden), reicht nicht aus, um die Anwendung der oben erwähnten Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu bejahen (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 93; AVIG-Praxis ALE, Rz. B175). Entscheidend ist hier nämlich, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis selbst auflöste und die vorzeitige Pensionierung somit nicht aufgrund objektiver, ausserhalb ihrer Person liegender Umstände, sondern freiwillig erfolgte (vgl. Kupfer Bucher, in: Murer/Stauffer, a.a.O., S. 55). Demnach liegen die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht vor. Zudem wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch befinden sich in den Akten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde, weshalb die allgemeine Regelung gilt, dass nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die die Beschwerdeführerin nach der Pensionierung ausgeübt hat (Art. 12 Abs. 1 AVIV). Da die Beschwerdeführerin – wie aus der durch diese nicht bestrittenen Aktenlage ersichtlich – nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, kann keine Beitragszeit angerechnet werden, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keinen Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]