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Entscheid

S 2016 58

Genehmigung Schulordnung

11. November 2016Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. April 2016. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.2.2 m.w.H.). Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem auch dann, wenn die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]).

b) Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip (Art. 17 Abs. 1 AVIG) seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a – i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände liege vor (vgl. BGE 124 V 62 E.3b). Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden, als bei der Annahme einer solchen (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, Art. 30 Rz. 13). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116).

c) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig („volontairement“) und ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (vgl. BGE 124 V 234 E.3b). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/aa).

4. Vorliegend gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der B._____ am 16. August 2015 per 30. November 2015 bzw. nach gegenseitiger Vereinbarung auf den 31. Dezember 2015 kündigte. Unbestritten ist sodann auch, dass ihr im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine andere Arbeitsstelle zugesichert war. Damit ist vorliegend von einer freiwilligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Dazu wäre sie aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht indessen nur berechtigt gewesen, wenn ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a – i AVIG nicht zumutbar gewesen wäre, was nachfolgend zu prüfen ist.

Erwägungen

5.

a) Belegt die versicherte Person durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel, dass ihr das Verbleiben am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E.2; BGE 124 V 234 E.4b/bb; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR-XIV], 3. Aufl., 2016, S. 2515 Rz. 838 m.w.H.) . Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1,8C_943/2012 vom 13. März 2013 E.2, BGE 124 V 234 E.4b/bb, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 153/06 vom 12. März 2007 E.3.4, C 155/00 vom 20. April 2001 E.2c; Kupfer Bucher, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 165).

b) Vorliegend scheitert eine allfällige Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) am entsprechenden Nachweis. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben ihrer Therapeutin vom 9. Februar 2016 vermag diesen Anforderungen allerdings nicht zu genügen. Die Bestätigung der Therapeutin, wonach die Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2013 bis 6. Januar 2015 bei ihr in Behandlung gewesen sei, die Patientin jedoch nicht auf Anraten eines Arztes gekündigt habe und zu keinem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12), kann nicht als Arztzeugnis herangezogen werden. Diese Bestätigung der Therapeutin genügt den vorne in Erwägung 5a dargelegten Anforderungen an ein Arztzeugnis nicht, insbesondere da es sich bei der Therapeutin nicht um eine Ärztin handelt und sich deren Bestätigung überdies nicht auf den hier relevanten Kündigungszeitraum bezieht.

6.

Die Beschwerdeführerin bringt sodann eine hohe zeitliche Arbeitsbelastung, lange Arbeitstage und Druck seitens der vorgesetzten Person, dem CEO der B._____ und den Kollegen in der Geschäftsleitung vor. Dabei beruft sie sich implizit auf lit. a von Art. 16 Abs. 2 AVIG (Arbeitsbedingungen) und macht damit eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz geltend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei ein strenger Massstab anzulegen (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 838 m.w.H.; vgl. vorne Erwägung 3b). Der Beschwerdegegner anerkennt zwar zu Recht, dass zahlreiche Hinweise auf grossen Arbeitsdruck bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vorliegen (vgl. Bg-act. 14: Protokoll Kreisratssitzung vom 30. April 2015, S. 6 f., wo verschiedentlich die hohe Personalfluktuation bei der ehemaligen Arbeitgeberin thematisiert wurde, aber auch Erklärungen resp. Gründe für diese geliefert und Vergleiche zu ähnlichen Betrieben angestellt wurden), weist aber auch zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen habe, dass sie versucht hätte, die Arbeitgeberin - allenfalls mittels zivilrechtlicher Behelfe - zur Einhaltung der vereinbarten arbeitsvertraglichen Bedingungen (Fürsorgepflicht) zu bewegen. Die Beschwerdeführerin war sodann in ihrer Funktion als Leiterin Marktbearbeitung auch Mitglied der Geschäftsleitung mit unternehmerischer Mitverantwortung und damit in einer Kaderposition. Es ist üblich, dass von Kadermitarbeitern, welche - wie auch vorliegend - entsprechend gut entlöhnt werden (vgl. Arbeitsvertrag [Bg-act. 5]), auch ein erhöhter Arbeitseinsatz und Mehrarbeit erwartet werden, womit selbstredend auch eine höhere Arbeitsbelastung verbunden ist. Diese Mehrarbeit wird denn auch im Arbeitsvertrag zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin unter Ziff. 3 "Beschäftigungsgrad/Arbeitszeit" explizit erwähnt (vgl. Bg-act. 5).

7.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass weder die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe noch das Arbeitsklima resp. die Arbeitsbedingungen ein Verbleiben der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz unzumutbar im Sinne von Art. 16 AVIV erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ein zwingender Grund für die Stellenaufgabe beziehungsweise für das Nichtverbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum anschliessenden Auffinden einer neuen Stelle vorlag. Im vorliegenden Fall ist damit von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hatte, ohne das ihr eine unmittelbar anschliessende andere Arbeitsstelle zugesichert war. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich somit als rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

8.

a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Mittelwert der Skala zu wählen. Diese Vorgehensweise ermöglicht unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion. Anderseits erlauben Milderungsgründe eine angemessene Reduk-tion (vgl. BGE 123 V 150 E.3c). Von Gesetzes wegen liegt nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der geeignet ist, das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen zu lassen. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (vgl. BGE 130 V 125 E.3.4.3. und 3.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E.3.2).

b) Da es sich bei der Dauer der Einstellung naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen).

c) Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin für 33 Tage und damit im unteren Bereich des schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV handelt es sich bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle grundsätzlich um ein schweres Verschulden (Einstellungsspannweite 31 - 60 Tage). Auszugehen ist gemäss Rechtsprechung vom Mittelwert (BGE 123 V 150 E.3c), mithin von 42 - 45 Tagen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die besonderen Umstände (hohe Arbeitsbelastung durch die hohe Personalfluktuation) im Sinne der Rechtsprechung (BGE 130 V 125; Urteile des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 19. April 2013 E.3.2 und 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E.3.2) berücksichtigt und die Einstelldauer entsprechend reduziert. Dem Gericht erscheint die verfügte Einstellungsdauer von 33 Tagen insgesamt als angemessen und ist somit nicht zu beanstanden.

9.

a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

b) Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

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