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Entscheid

S 2016 7

Konzession Projekt

25. Oktober 2016Deutsch27 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (BGE 128 V 124 E.19). Dies trifft vorliegend bei den beiden Verfahren S 16 7 (Beschwerde der A._____ AG [nachfolgend: Beschwerdeführerin 1]) und S 16 20 (Beschwerde von B._____ [nachfolgend: Beschwerdeführer 2]) zu, weshalb die Verfahren bereits mit Verfügung vom 10. Februar 2016 vereinigt wurden.

2. a) Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2016. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer 2 in Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG.

b) Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin 1 als Krankenversicherer des Beschwerdeführers 2, da der Leistungsansprüche verneinende Einspracheentscheid unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (BGE 134 V 153 E.5.3.1). Der Beschwerdeführer 2 ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheides ebenfalls zur Beschwerde legitimiert.

c) Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin sowohl die Einsprachen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 gegen die Verfügung vom 16. Mai 2014 als auch die Einsprache des Beschwerdeführers 2 gegen die Verfügung vom 22. Mai 2013 behandelt. Die Beschwerdeführerin 1 hatte gegen die Verfügung vom 22. Mai 2013 keine Einsprache erhoben. Gleichwohl ist sie nun legitimiert, den Einspracheentscheid in allen Punkten anzufechten. Die Befugnis, dem kantonalen Versicherungsgericht eine Beschwerde einzureichen, setzt keine durchgängige Beteiligung am vorangehenden Verfahren voraus (U. Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 59 N 12 m.w.H.).

d) Auf die Beschwerden, welche zudem frist- und formgerecht eingereicht wurden, ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

3. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 24. Juli 2010 zu Recht weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert hat. Gemäss Art. 6 Abs.1 UVG werden die Versicherungsleistungen in der Regel bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Einem Unfall gleichgestellt sind gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) eine Reihe von unfallähnlichen Körperschädigungen, die ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung aufgetreten sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind (Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen).

b) Damit ein Vorgang als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden kann, müssen fünf Tatbestandsmerkmale gegeben sein, nämlich Körperverletzung, äussere Einwirkung, Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht (BGE 134 V 72 E.2.3). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer 2 am 24. Juli 2010 beim Treppensteigen eine Distorsion des oberen Sprunggelenks am rechten Fuss erlitten. Es steht fest und ist unbestritten, dass damit die Tatbestandsmerkmale Körperverletzung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht gegeben sind. Streitig und zu prüfen sind hingegen die Tatbestandsmerkmale der äusseren Einwirkung und der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung.

c) Das Kriterium der Einwirkung eines äusseren Faktors ist das Gegenstück zur inneren Ursache, welche den Krankheitsbegriff konstituiert (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Typischerweise besteht der äussere Faktor in einem Geschehen, das von aussen auf die geschädigte Person einwirkt. Nach der Rechtsprechung kann der äussere Faktor aber auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1). Dabei ist ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, beziehungsweise bei dem eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers auftritt. Das ist einerseits dann zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Oder es kann eine alltägliche Lebensverrichtung sein, bei welcher ein von dieser Verrichtung unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt (BGE 129 V 466 E.4.2.2).

d) Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung ist nach der Rechtsprechung dann erfüllt, wenn der äussere Faktor nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1). Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E.4.3.1). Besteht der äussere Faktor in einer körpereigenen Bewegung, so ist ein Zusatzgeschehen im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit erforderlich. Ein in der Aussenwelt begründeter Umstand muss den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflussen und dazu führen, dass die Bewegung unkoordiniert beziehungsweise unkontrolliert ist (BGE 134 V 72 E.4.3.2.1). Zu beachten ist auch, dass aufgrund der Natur des eingetretenen Gesundheitsschadens allenfalls Rückschlüsse auf die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors gezogen werden können. Die medizinischen Feststellungen können also mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung dienen (BGE 134 V 72 E.4.3.2.2).

4. a) Vorliegend sind sich die Parteien nicht einig darüber, wie sich der Vorfall vom 24. Juli 2010 ereignet hat. Es ist deshalb zunächst zu klären, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Dabei darf das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Während im Zivil- und Strafverfahren die richterliche Überzeugung grundsätzlich auf dem vollen Beweis gründet, haben Sozialversicherer und Richter im Sozialversicherungsrecht ihren Entscheid üblicherweise nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 141 V 216 E.5.2). Im Sozialversicherungsrecht ist mit anderen Worten jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist. Bei sich widersprechenden Angaben über den Unfallhergang ist die Beweismaxime zu beachten, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 130 V 117 E.2.2.7, 121 V 45 E.2a).

b) In den Akten finden sich zum Ablauf des Geschehens am 24. Juli 2010 folgende zeitnahe Aussagen des Beschwerdeführers 2:

Schadenmeldung der Hotels D._____ vom 27. Juli 2010 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] A1):

Sachverhalt: Auf der Treppe gestürzt

Verletzung: Aus-/Verrenkung des rechten Fussgelenks

Fragebogen zur Ergänzung der Schadenmeldung, ausgefüllt durch den Beschwerdeführer 2 am 6. August 2010 (Bg-act. A2):

Genaue Beschreibung des Hergangs: Treppensturz

Aus welcher Höhe sind sie gestürzt? Drei Tritte

Auf welche Körperpartie sind Sie gefallen? Fuss rechts

Was passierte genau mit Ihrem rechten Fussgelenk? Eingeknickt

Haben sie bereits vor dem Ereignis an ähnlichen Beschwerden am rechten Fussgelenk gelitten? Nein

Aktennotiz der Beschwerdegegnerin über ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer 2 am 14. Oktober 2010 (Bg-act. A5):

Erwägungen

Déroulement des faits: Il est tombé en descendant les escaliers et se blessé au pied (Er ist beim Heruntersteigen auf der Treppe gestürzt und hat sich am Fuss verletzt).

Aktennotiz der Beschwerdegegnerin über ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer 2 am 15. November 2010 (Bg-act. A7):

Déroulement des faits: L’assuré a glissé et a chuté par la suite dans les escaliers (Der Versicherte ist ausgerutscht und in der Folge auf der Treppe gestürzt).

Gutachteranfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2011 (Bg-act. A86):

„Herr Lopez erlitt am 24. Juli 2010 einen Treppensturz, wobei er mit dem rechten Fuss einknickte.“

c) Von ärztlicher Seite sind zeitnahe zum Vorfall vom 24. Juli 2010 die folgenden Aussagen aktenkundig:

Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. E._____ vom 9. August 2010 (Bg-act. B12):

Rechtes Sprunggelenk auf Treppe verdreht

Bericht des Hausarztes vom 4. Oktober 2010 (Bg-act. B17):

Sturz (…) auf der Treppe mit Schmerzen im rechten OSG.

Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Januar 2011 (Bg-act. B32 S.2):

Der Versicherte erlitt (…) einen Treppensturz zuhause und zog sich dabei ein OSG Distorisonstrauma rechts zu.

d) Die in den vorangehenden Erwägungen zitierten Aussagen lassen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 einen Treppensturz erlitten hat, wird doch ein Sturz überall explizit erwähnt. Einzig Dr. med. E._____ redet nur von einem Verdrehen des Sprunggelenks (Bg-act. B12). Dr. med. E._____s Aussage spricht aber entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gegen einen Treppensturz. Dr. med. E._____ äussert sich in seinem Bericht sehr knapp, und bezüglich des Unfallherganges fokussiert er darauf, was sich am Körper des Verunfallten ereignet hat. Auf die weiteren Umstände und auf die Ursache des Verdrehens des Sprunggelenkes geht er nicht ein, was im Rahmen eines einfachen Arztberichtes nicht aussergewöhnlich ist. Ausführungen, welche mit einem Treppensturz in Widerspruch stünden, macht Dr. med. E._____ nicht.

e) Unklar bleibt, wie sich der Treppensturz im Detail ereignet hat. Aufgrund der Akten sind zwei Abläufe denkbar. Der Beschwerdeführer 2 kann gestolpert oder ausgerutscht sein und sich daraufhin das OSG bei einer unglücklichen Landung verdreht haben. Für diese Variante spricht am deutlichsten die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2010, wonach der Versicherte ausgerutscht und in der Folge gestürzt sei. („glissé et chuté par la suite“; Bg-act. A7). Für diese Variante spricht auch die Angabe des Beschwerdeführers 2 im Fragebogen zur Ergänzung der Schadenmeldung (Bg-act. A2), wonach er auf den Fuss gefallen sei. Denkbar ist sodann aber auch, dass das Verrenken beziehungsweise Einknicken des Fusses die Ursache des Sturzes war. Diesen Hergang schildert der Beschwerdeführer 2 in seinen Rechtsschriften. Es kann indessen offen bleiben, welcher Ablauf wahrscheinlicher ist, führen doch – wie nachstehend gezeigt wird – beide Sachverhaltsvarianten zum selben Ergebnis.

5.

a) Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 zuerst gestürzt ist und sich dann beim Aufprall nach dem Sturz verletzt hat, so hätte als Ursache des Sturzes ein Stolpern oder Ausrutschen vorgelegen, also ein Vorgang, der beim Treppensteigen offensichtlich programmwidrig ist. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor wäre diesfalls zu bejahen, was auch die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet.

b) Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 zuerst mit dem Fuss eingeknickt und erst daraufhin gestürzt ist, so ist ein ungewöhnlicher äusserer Faktor entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu bejahen. Mit dem Hinuntersteigen auf der Treppe hat der Beschwerdeführer 2 eine alltägliche Lebensverrichtung ausgeführt, bei welcher sein Körper einer physiologischen Beanspruchung ohne erhöhtes Gefährdungspotenzial ausgesetzt war (Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2010 vom 15. Juni 2011 E.4.2). Wie erwähnt kann der ungewöhnliche äussere Faktor auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wenn dabei ein von der alltäglichen Lebensverrichtung unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt, welches diese alltägliche Lebensverrichtung zu einem gewissen Mass unkontrollierbar macht (vgl. vorne E.3d). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Durch das Einknicken mit dem Fuss kam ein vom ordentlichen Treppensteigen unterscheidbares äusseres Moment im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit hinzu, was einen Kontrollverlust und einen Sturz über drei Treppenstufen zur Folge hatte (vgl. vorne E.3d; BGE 134 V 72 E.4.3.2.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann die Programmwidrigkeit beim Treppensteigen also nicht nur in einem Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen, sondern auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Dies wird dann besonders deutlich, wenn man bedenkt, dass bei einem Einknicken mechanische Kräfte auf das Fussgelenk einwirken, die massiv grösser sind als beim normalen Treppensteigen (vgl. vorne E.3d; BGE 134 V 72 E.4.3.1). In seinem Urteil U 236/98 vom 3. Januar 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erwägung 3b denn auch explizit ausgeführt, ein Misstritt mit Distorsion sei zweifellos ein ungewöhnlicher äusserer Faktor. Dies wurde in der Folge bestätigt (Misstritt beim Ballspiel, BGE 129 V 466 E.4.1; Misstritt auf dem Trottoir, Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2007 vom 5. August 2008 E.3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 398/06 vom 21. November 2006 E.3.2.2).

c) Für eine ungewöhnliche äussere Einwirkung spricht schliesslich auch die Art der erlittenen Verletzungen (vgl. vorne E.3d; BGE 134 V 72 E.4.3.2.2). Der Beschwerdeführer 2 erlitt bei dem Vorfall am 24. Juli 2010 eine Distorsion des OSG mit einer Verletzung des lateralen Bandapparates (vollständige Ruptur der Ligamenta tibiofibulare anterius, Partialruptur des Ligamentum calcaneofibulare und Zerrung des Ligamentum deltoideum; MRI vom 13. Oktober 2010 [Bg-act. B19]). Ein solcher Gesundheitsschaden ist typisch für das häufig vorkommende Unfallmuster des Abknickens mit dem Fuss nach innen. Als Folge einer endogenen Ursache ist ein massiver, einseitig an einem Fuss auftretender Bänderschaden, schwer vorstellbar.

d) Es hat sich gezeigt, dass beim Vorfall auf der Treppe am 24. Juli 2010 in beiden denkbaren Varianten ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG vorhanden war. Damit erfüllt der Vorfall sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Unfalles. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin – wie nachstehend gezeigt wird – nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass der Beschwerdeführer 2 bereits vor dem Ereignis vom 24. Juli 2010 Probleme mit dem rechten Bein gehabt habe. Es trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer 2 in den Jahren 1999 und 2002 Varizenoperationen der Vena saphena magna unterzogen hat, und dass er anlässlich einer angiologischen Untersuchung am 12. April 2010 angegeben hat, er leide seit zirka einem Monat unter Schmerzen in der Wade und der Fusssohle, vor allem im Liegen und links mehr als rechts, und unter einer Waden- und Knöchelschwellung links mehr als rechts nach längerem Sitzen als Nachtportier (Bericht Dr. med. K._____, Bg-act. B8). Ebenso trifft zu, dass bei der CT-Untersuchung vom 19. August 2010 ein altes, abgerundetes Fragment von 3 mm Grösse unterhalb der Fibula festgestellt wurde (Bericht Radiologie Kantonsspital, Bg-act. B14). Die Beschwerdegegnerin leitet daraus ab, dass möglicherweise eine vorbestehende Instabilität des OSG vorgelegen habe, so dass das Einknicken auf der Treppe als Giving-Way des vorgeschädigten OSG verstanden werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vermutung der Beschwerdegegnerin beruht weder auf medizinischen Abklärungen noch ist sie nachvollziehbar. Eine relevante Vorschädigung ist medizinisch nicht dokumentiert. Weder die im Frühjahr 2010 geklagten Schmerzen und Schwellungen noch das alte abgerundete Knochenfragment entsprechen einem Zustand, welcher Einfluss auf die Stabilität des OSG gehabt haben könnte. In den Akten findet sich denn auch keine ärztliche Aussage, welche darauf hindeuten würde, dass das Verletzungsbild nach dem Ereignis vom 24. Juli 2010 einer vorbestandenen Krankheit zugeordnet werden könnte. Aufgrund der derzeit aktenkundigen medizinischen Feststellungen gibt es somit keine Indizien, die gegen die Qualifikation des Ereignisses vom 24. Juli 2010 als Unfall sprechen würden.

e) Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 24. Juli 2010 zu Unrecht nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob das Ereignis vom 24. Juli 2010 die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 UVV) erfüllt.

6.

a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zudem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). Vorliegend erlaubt die medizinische Aktenlage die Prüfung des Kausalzusammenhangs nicht. Trotz zahlreicher Gutachteranfragen konnte die Beschwerdegegnerin bisher kein Gutachten einholen, so dass aktuell zu dem komplexen medizinischen Sachverhalt keine umfassende Beurteilung vorliegt. Die in den Akten befindlichen Angaben zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 24. Juli 2010 und den Beschwerden am rechten Unterschenkel genügen den Beweisanforderungen nicht, wurden sie doch immer nur nebenbei und nie im Rahmen einer umfassenden Würdigung des gesamten Geschehens inklusive der medizinischen Vorgeschichte gemacht. Zur Ursache der Beschwerden am linken, nicht direkt vom Vorfall vom 24. Juli 2010 betroffenen Bein finden sich zwar spezifische Stellungnahmen. Der leitende Arzt der Anästhesie und der Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Basel bejahte in seinen Berichten vom 2. April 2013 (Bg-act. B121) und vom 5. Juli 2013 (Bg-act. B121) den Kausalzusammenhang, während der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang verneinte (Stellungnahme vom 8. März 2013, Bg-act. B119). Es erübrigt sich indessen, diese gegenteiligen Arztberichte zu würdigen, kann doch die Frage des Kausalzusammenhangs bezüglich des linken Beins nicht losgelöst von der Situation am rechten Bein geklärt werden. Die Verneinung der Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Bein allein gestützt auf die Kurzbeurteilung von Dr. med. I._____ war angesichts der medizinischen Aktenlage nicht rechtens.

b) Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären. Sie hat ein polydisziplinäres Gutachten in allen relevanten Fachrichtungen einzuholen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers 2 nebst den rheumatologisch-orthopädischen und sonstigen organischen Beschwerden auch psychische Probleme aufgetreten waren (z.B. eine Angst- und Panikstörung und der Verdacht auf eine Konversionsstörung/dissoziative Bewegungsstörung, diagnostiziert im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Januar 2011 [Bg-act. B32]). Das Gutachten muss sämtliche medizinischen Aspekte in einer Gesamtschau würdigen und die Frage des Kausalzusammenhangs für die Beschwerden am rechten und am linken Bein beantworten. Dabei wird auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, inwieweit bei den Komplikationen im Heilungsverlauf eine allfällige vorbestehende gesundheitliche Problematik und eine allfällige Fehlbehandlung mitspielten, zu untersuchen sein.

7.

a) Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit aufzuheben und die Angelegenheit wird zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Nach Vorliegen dieses Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin neu über die Versicherungsleistungen bezüglich des rechten und des linken Beines zu entscheiden haben.

b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdever-

fahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist.

c) Die Beschwerdeführerin 1 hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

d) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend macht der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers 2 mit Honorarnote vom 2. Mai 2016 ein Honorar von Fr. 3‘636.-- für einen Aufwand von 15 ¼ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Weiter werden eine Spesenpauschale von Fr. 109.10 (3 %) und Spesen für Fotokopien von Fr. 300.-- geltend gemacht. Letzteres ist nicht gerechtfertigt, handelt es sich doch um Kopien der Akten der Beschwerdegegnerin, von welchen der Anwalt angesichts seines Editionsantrags hätte annehmen können, dass sie ohnehin Eingang ins Verfahren finden würden. Bei einem Honorar von Fr. 3‘636.--, einer Spesenpauschale von Fr. 109.10 und einem Betrag für die Mehrwertsteuer in der Höhe von 299.60 ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4044.70.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde der A._____ AG und die Beschwerde von B._____ werden gutgeheissen und der Einspracheentscheid der C._____ AG vom 5. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die C._____ AG zurückgewiesen zur medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die C._____ AG entschädigt B._____ aussergerichtlich mit Fr. 4‘044.70.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. April 2017 abgewiesen (8C_40/2017).