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Entscheid

S 2016 73

prestazioni assicurative LAINF

27. September 2016Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung von B._____ vom 19. Mai 2016, mit welcher dieser den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ansetzung einer Nachfrist zwecks Nachreichung der vollständigen Begründung der Beschwerdeschrift im Verfahren S 16 67 abgewiesen hat. Gemäss Art. 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfügungen innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Prozessbeschwerde einzutreten ist.

b) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob B._____ den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zu Recht abgewiesen und ob B._____ für den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens S 16 67 in den Ausstand zu treten hat.

2. a) Gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches aufgrund der Verweisnorm von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vorliegend zur Anwendung gelangt, muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der beschwerdeführenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

b) Die Beschwerde vom 17. Mai 2016 enthielt sowohl eine Darstellung des Sachverhalts als auch mehrere Rechtsbegehren, nicht jedoch eine Begründung. Während Kapitel I. "Formelles" eine Begründung der formellen Punkte enthielt, beschränkten sich die in Kapitel II. "Materielles" unter lit. A Ziff. 0-4b gemachten Ausführungen auf eine Wiedergabe des bis zur Einreichung der Beschwerde Geschehenen, ohne dieses zu werten. Unter lit. A Ziff. 4c wurde sodann festgehalten, dass die separate Verfügung für den Zeitraum ab dem 1. Juni bis zum 30. September 2011 nicht angefochten werde. Allein unter diesem Aspekt wäre der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. b ATSG somit eine angemessene Frist zu Verbesserung ihrer Eingabe anzusetzen gewesen.

Erwägungen

c) Von der Ansetzung einer Nachfrist ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch abzusehen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. Ob dies der Fall ist, muss anhand der konkreten Umstände jeweils sorgfältig geprüft werden. In BGE 134 V 162 hat das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung präzisiert und festgehalten, dass ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, in der Regel dann nicht vorliege, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich sei, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitze, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiere und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich sei. In solchen Fällen müsse es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einhole und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänze (vgl. BGE 134 V 162 E.5.2). Ein Rechtsmissbrauch liegt demgegenüber aber dann vor, wenn rechtskundig vertretene Personen mit einem sogenannten vorsorglichen Rechtsmittel ohne Rechtsbegehren und ohne Begründung einzig bezwecken, mittels Nachfrist eine Verlängerung der Einsprachefrist zu erwirken (vgl. SVR 2009 IV Nr. 19, Urteil des Bundesgerichts I 898/06 vom 23. Juli 2007 E.3.3 sowie zum Ganzen Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 62 N 85).

d) Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Candrian, bereits am 26. Mai 2012 mandatiert hat (vgl. die Anwaltsvollmacht in der beschwerdeführerischen Beilage 1a). Im Vorbescheidverfahren hat dieser offenbar gleich mehrfach Einwand erhoben, so etwa letztmals am 22. Mai resp. (mit ergänzender Begründung) am 25. August 2015 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 30. April 2015. Die im Beschwerdeverfahren S 16 67 angefochtene Verfügung vom 14. April 2016 stellte die IV-Stelle sodann nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch deren Rechtsvertreter zu. Ausserdem lässt sich dem Aktenverzeichnis der IV-Stelle, welches die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren S 16 67 als Beilage 3 eingereicht hat, entnehmen, dass ihr Rechtsvertreter am 21. April 2016 Einsicht in die ab dem 30. April 2015 aufgelaufenen Akten hatte und dass ihm diese am 25. April 2016 zugestellt worden sind. Daraus erhellt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ab dem 25. April 2016 im Besitz der relevanten Akten war, welche es ihm erlaubt hätten, innert der Anfechtungsfrist von 30 Tagen eine zumindest kurze und damit rechtsgenügliche Begründung zu formulieren. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Verfahrensantrag mit der Komplexität des Verfahrens sowie anderen unaufschiebbaren Terminen begründet, ist ihm nicht zu folgen, zumal diese Vorbringen in seiner Person resp. in seiner Arbeitsorganisation begründet liegen. Ausserdem spricht die "jahrelange Verfahrensgeschichte mit insgesamt 3 Einwänden" (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2016 im Verfahren S 16 67 S. 3) sogar eher dafür, dass zumindest einige relevante Argumentationen aus diesen früheren Rechtsschriften hätten übernommen werden können. Auch das Warten auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend Anwendung der gemischten Methode bei der Bemessung des Invaliditätsgrades resp. ausstehende Ergebnisse von diesbezüglichen Abklärungen können selbstredend nicht als Hinderungsgrund bezeichnet werden, eine rechtsgenüglich begründete Beschwerdeschrift einzureichen.

e) Mit Blick auf die vorzitierte Rechtsprechung sind vorliegend demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die unzureichend begründete Beschwerdeschrift der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin als nachvollziehbar und damit nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen würden. Folglich wurde mit dem Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist vorliegend in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise einzig bezweckt, mittels Nachfrist eine Verlängerung der Einsprachefrist zu erwirken (vgl. vorstehend Erwägung 2c). Damit ist es nicht zu beanstanden, dass B._____ diesen Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, weshalb die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 19. Mai 2016 zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde insofern abzuweisen ist. Aus diesem Grunde ist der Beschwerdeführerin auch keine Nachfrist von zehn Tagen zwecks Nachreichung der materiellen Begründung anzusetzen, wie dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantragt worden ist.

3.

Zu klären bleibt der beschwerdeführerische Antrag, B._____ habe für das weitere Beschwerdeverfahren S 16 67 in den Ausstand zu treten, da B._____ vorbelastet sei. Von den in Art. 6a VRG statuierten Ausstandsgründen kommt vorliegend einzig lit. f in Frage, gemäss welcher Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, aufgrund anderer als der in lit. a-e statuierten Umständen als befangen erscheinen und damit von Amtes wegen oder auf Gesuch hin in den Ausstand zu treten haben. Wenn sich einzelne Gerichtspersonen mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst haben, stellt sich stets die Frage, ob sich diese Person durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (vgl. BGE 140 I 326 E.5.1 mit Hinweis). Dies ist hier jedoch zweifellos nicht der Fall, zumal sich B._____ lediglich mit einer formellen Frage befasst und sich weder zum materiellen Teil der Beschwerde noch zu deren Erfolgsaussichten geäussert hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Vorbefasstheit resp. Voreingenommenheit eines Vorderrichters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann nicht anzunehmen ist, wenn ein später mit der Hauptsache befasstes Gerichtsmitglied zuvor in einzelrichterlicher Kompetenz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat (vgl. BGE 131 I 113 E.3.7). Damit ist die vorliegende Beschwerde auch insofern abzuweisen und B._____ für das Beschwerdeverfahren S 16 67 nicht in den Ausstand zu versetzen.

4.

Schliesslich kann auf den Eventualantrag, wonach ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sei, im Rahmen der vorliegenden Prozessbeschwerde gar nicht erst eingetreten werden, zumal dieser nicht Gegenstand der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 19. Mai 2016 war.

5.

Damit ist festzuhalten, dass die Prozessbeschwerde vom 24. Mai 2016 vollumfänglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens verbleiben bei der Prozedur.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten bleiben bei der Prozedur.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]