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Entscheid

S 2016 96

Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter

26. Juni 2017Deutsch22 min

Source gr.ch

Sachverhalt

D. Arterielle Hypertonie

E Anamnestisch Status nach Herzinfarkt 2004

F Hyperlipidämie, behandelt“

Analysiert man den Bericht in seinen Zusammenhängen, so wird deutlich, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf alle diese Diagnosen bezieht, dass die Klinikärzte mit anderen Worten beim Zumutbarkeitsprofil alle gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt haben, seien sie nun unfall- oder krankheitsbedingt. Es finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass nur die von der Suva anerkannte Handproblematik berücksichtigt worden wäre, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Vielmehr werden sowohl im Abschnitt „Aktuelle Probleme“ als auch in der Beurteilung immer auch die Ellbogenprobleme erwähnt (IV-act. 52 S. 2 und 3). Weil die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik Bellikon sämtliche Einschränkungen berücksichtigt, insbesondere auch die von der Suva nicht als unfallkausal anerkannte Ellbogenproblematik, kann grundsätzlich im vorliegenden, invaldienversicherungsrechtlichen Rahmen auf diese abgestellt werden. Dem Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 26. September 2014 kann sodann volle Beweiskraft beigemessen werden. Er wurde von qualifizierten Fachärzten in Kenntnis der Vorgeschichte verfasst, stützt sich auf allseitige Untersuchungen während eines rund fünfwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalts, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, stellt die medizinische Problematik nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar und legt die Arbeitsfähigkeit in überzeugender Weise fest. Von grosser Bedeutung ist schliesslich, dass sich in den Akten keine ärztlichen Berichte finden, welche eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit enthalten würden.

d) Dr. med. C._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führt in seiner Beurteilung vom 7. Januar 2015 aus, die IV-Stelle könne auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon abstellen (IV-act. 72 S. 12). Damit tut er kund, dass diese Einschätzung nach seiner versicherungsmedizinischen Einschätzung sachgerecht und angemessen ist.

e) Auch die Suva interpretiert in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2014 den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 26. September 2014 in dem Sinne, dass darin nicht nur die unfall- sondern auch die krankheitsbedingten Gesundheitsprobleme berücksichtigt werden. Die Suva zitiert nämlich zunächst wörtlich das Zumutbarkeitsprofil aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon und weist dann darauf hin, dass dabei auch der unfallfremde Befund am Ellbogen eingeschlossen sei (IV-act. 55 S. 2). Obwohl vorliegend nicht entscheidrelevant, sei darauf hingewiesen, dass das Vorgehen der Suva nicht ganz nachvollziehbar ist. Mit Verfügung 17. Februar 2014 hatte sie die Kostengutsprache für den operativen Eingriff am Ellbogen mangels Unfallkausalität verweigert, was bestätigt worden war durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VV.2014.269/E vom 28. Januar 2015 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] B3). Bei der Zusprache der Invalidenrente berücksichtigte die Suva dann aber wie erwähnt nicht nur die unfallbedingten Beschwerden an der Hand sondern auch die ihrer Ansicht nach krankheitsbedingten Ellbogenbeschwerden. Dazu gab sie an, sie entschädige nicht nur die reinen Unfallfolgen, sondern auch krankheitsbedingte Beeinträchtigungen. Diese Aussage stimmt so nicht, setzen Leistungen der Unfallversicherung doch grundsätzlich einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung voraus (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG; SR 832.20).

Erwägungen

f) Der Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon datiert vom 26. September 2014. Es bleibt zu prüfen, ob er zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 16. Juni 2016 noch aktuell war. Die Problematik an der Hand hat sich allem Anschein nach seit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik nicht wesentlich verändert. Es finden sich in den Akten keine Unterlagen zu weiteren Eingriffen an der Hand und der Beschwerdeführer erwähnt in den Rechtsschriften keine diesbezügliche Veränderung. Beim Ellbogen hingegen macht der Beschwerdeführer eine zunehmende Verschlechterung geltend. Er beruft sich darauf, dass er seit anfangs 2015 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei. Es trifft zwar zu, dass in der Taggeldkarte des Krankenversicherers (Bf-act. 8) von hausärztlicher Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, zuletzt mit Datum vom 26. Juli 2016. Diese Beurteilung bezieht sich indessen auf die angestammte Tätigkeit als Maschinist, was klar daraus hervor geht, dass auf der Taggeldkarte als Arbeitgeber die B._____ GmbH und als Arbeitsplatz die ARGE X._____ angegeben ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers belegt die Taggeldkarte deshalb keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes, weil auch der Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Maschinist im Tunnelbau attestiert. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann darauf, dass er am 12. Februar 2016 erneut am Ellbogen operiert wurde, und macht geltend, diese Operation habe nicht die gewünschte Besserung gebracht. Im Operationsbericht (Bf-act. 9) wurden chronische Ellbogenschmerzen rechts diagnostiziert, bei Allodynie des Nervus ulnaris, bei schmerzhaftem Extensionsdefizit bei beginnender Ellbogenarthrose mit einem Osteophyten an der Olecranonspitze sowie bei freiem Gelenkskörper. Bei der Operation wurde eine offene Neurolyse und weitere Vorverlagerung des Nervus ulnaris vorgenommen, der freie Gelenkskörper entfernt und der Osteophyt resektiert. Gemäss Austrittsbericht vom 22. Februar 2016 (Bf-act. 10) war der postoperative Verlauf komplikationslos, verlief die Ellbogenmobili

sation zufriedenstellend und war die Sensorik im Ulnarisbereich tendenziell verbessert. In der Folge fanden ambulante Nachkontrollen statt. Während der Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Berichten zwei sowie sechs Wochen postoperativ noch über starke Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens klagte (Bf-act. 11 und 12), waren die Schmerzen zwölf Wochen postoperativ zwar noch vorhanden, indessen geringer als vor der Operation (Bf-act. 13). Im Bericht vom 5. Juli 2016 (Bf-act. 14) wurden schliesslich noch immer Schmerzen erwähnt, bei Bewegung elektrisierend-ausstrahlend, in Ruhe vor allen Dingen bei direktem Kontakt. Es wurden reizlose Narbenverhältnisse ohne Schwellung, Rötung oder Erguss festgestellt, die aktive Flexion/Extension war schmerzhaft eingeschränkt bei 125°/55°/0° und es bestand eine Druckdolenz vor allem im Sulcus ulnaris Bereich. Muskelatrophien fanden sich keine und die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität war intakt. Die IV-Stelle unterbreitete die Berichte des Kantonsspitals Dr. med. C._____ vom RAD, welcher in seiner Beurteilung vom 8. Juli 2016 (IV-act. 87) ausführte, der jetzige Zustand unterscheide sich nicht wesentlich vom Zustand bei Austritt aus der Rehaklinik Bellikon im September 2014. Auch damals habe ein anhaltendes Schmerzsyndrom am rechten Ellbogen bestanden. Wie damals seien die Schmerzen auch jetzt bewegungs- und belastungsabhängig, sie akzentuierten sich im Rahmen der Physiotherapie, bildeten sich jedoch jeweils zwischenzeitlich immer wieder gut zurück. Dr. med. C._____ kam zum Schluss, die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon gelte unverändert. Dem kann gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, berücksichtigte die Rehaklinik Bellikon bei der Zumutbarkeitsbeurteilung das Bestehen von bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Ellbogen. Der Beschwerdeführer umschrieb diese damals sogar als dauernd und elektrisierend mit einer Intensität von 9/10 auf der VAS Schmerzskala (IV-act. 52 S. 6). Bereits damals bestand zudem eine Allodynie (IV-act. 52 S. 3). Demgegenüber erscheint die Situation nach der Operation eher gebessert. Dr. med. C._____ umschreibt dies damit, dass der Beschwerdeführer durch die Operation ja doch allmählich zu profitieren scheine und dass jetzt gegenüber dem Zustand vor der Operation geringere Beschwerden vorlägen (IV-act. 87). Von Bedeutung ist sodann auch, dass die Berichte des Kantonsspitals nur Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Tunnelbau machen und keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit liefern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt es aus all diesen Gründen keine genügenden Hinweise für eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.

g) Somit kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 26. September 2014 zu Recht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ab Klinikaustritt in einer leidensangepassten sehr leichten Tätigkeit, welche nicht die volle Funktionsfähigkeit des rechten Armes erfordert, zu 100 % arbeitsfähig ist. Weitere medizinische Abklärungen sind angesichts dieses Ergebnisses nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3). Die Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit ist gegeben. Nach der Rechtsprechung bietet der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt nämlich sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E.2.2.1).

h) Die IV-Stelle stützt sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE. Dies ist sachgerecht, da der Beschwerdeführer seit dem Verlust der Stelle bei der B._____ GmbH nicht mehr erwerbstätig ist (BGE 139 V 592 E.2.3). Die IV-Stelle geht von einer vollzeitig ausgeübten, körperlich leichten Tätigkeit auf der Stufe von Kompetenzniveau 1 und damit von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5210.-- gemäss Tabelle TA1 aus. Umgerechnet auf die übliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 0,7 % für 2013, 0.8 % für 2014, sowie eines Leidensabzugs von 15 % errechnet sie ein Invalideneinkommen von Fr. 56'234.65 (Fr. 5'210.-- : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 12 x 0.85). Dieses Vorgehen ist korrekt. Es wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Aspekt der Arbeitsfähigkeit – denn auch nicht beanstandet.

6.

a) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91'478.92 und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'234.65 ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38.53 %.

b) Gemäss Art. 88a IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Vorliegend besteht mindestens seit dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Rehaklinik Bellikon am 24. September 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Per Ende Dezember 2014 waren somit seit dem Eintritt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit drei Monate vergangen. Die Befristung der Rente auf den 31. Dezember 2014 ist deshalb rechtmässig.

7.

a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Beurteilung des RAD vom 7. Januar 2015 habe sich nicht bei den ihm zugestellten Akten befunden. Ob dies zutrifft, kann nicht geprüft werden. Fest steht, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eine CD zustellte und dazu im Begleitschreiben vom 10. März 2015 ausführte, sie enthalte „die Akten“ (IV-act. 67). Aber selbst wenn diese CD den Case Report mit der Beurteilung des RAD nicht enthalten haben sollte, läge darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die RAD-Beurteilung zitiert im Wesentlichen die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon und beschreibt diese als taugliche Entscheidungsgrundlage. Somit enthält die RAD-Beurteilung nichts, was der Beschwerdeführer nicht auch aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon und aus dem Vorbescheid entnehmen konnte.

b) Weiter rügt der Beschwerdeführer, die ihm zugestellten Akten seien nicht paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen gewesen. Es kann offen bleiben, ob dieser Vorwurf zutrifft, denn eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Durch das allfällige Fehlen eines Aktenverzeichnisses und die möglicherweise unterlassene Paginierung der Akten war die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechtes für den Beschwerdeführer allenfalls etwas erschwert, nicht aber unmöglich (BGE 132 V 387 E.5.1).

8.

a) Somit ergibt sich, dass die IV-Stelle für die Zeit nach dem 31. Dezember 2014 einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist somit rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

Dispositiv

b) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Vorliegend geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Da der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos erscheint und die anwaltliche Vertretung geboten ist, wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer stattgegeben.

c) Gemäss Art. 69 Abs. IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und werden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen.

d) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Schreiben vom 27. September 2016 einen Rechnungsbetrag von Fr. 5'287.50 geltend. Dieser Betrag kann im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht vollumfänglich übernommen werden. Der verrechnete Stundenansatz ist mit Fr. 250.-- zu hoch. Gemäss Art.5 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) liegt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Vertretung bei Fr. 200.--. Zudem erscheint der ausgewiesene Aufwand von 19.58 Stunden nicht angemessen. Der Fall ist höchstens von durchschnittlicher Komplexität und der Rechtsvertreter verfügte über hilfreiche Vorkenntnisse, da er den Beschwerdeführer bereits im Verfahren gegen die Suva vertreten hatte. Der Honoraranspruch wird deshalb auf pauschal Fr. 2'500.-- festgelegt und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von der Gerichtskasse übernommen.

e) Hinzuweisen ist auf den Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsverbeiständung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) entschädigt.

c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

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4. [Mitteilungen]