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Entscheid

S 2017 101

Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

20. November 2017Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde vom 12. Juli 2017 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens der erforderlichen Prozessvoraussetzungen offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2. a) Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1-9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zählt die Geschäfte auf, welche die Zustimmung der KESB erfordern. Es handelt sich im Grundsatz um Geschäfte, welche das Vermögen der verbeiständeten Person betreffen und von erheblicher Tragweite sind, sei es bedingt durch die Komplexität des zu beurteilenden Geschäfts, sei es durch die zeitliche Dauer der Bindung des Vermögens oder durch das allfällige Risiko, welches mit dem Abschluss des Geschäfts eingegangen wird (vgl. Vogel, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 416/417 Rz. 14). Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB ist unter anderem für die Prozessführung die Zustimmung der KESB notwendig. Die Vertretung der verbeiständeten Person kommt allerdings nur in denjenigen Aufgabenbereichen in Frage, die dem Beistand im Rahmen der Beistandschaft auch übertragen wurden (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Erfordert die Wahrung der Interessen der verbeiständeten Person in diesen Aufgabenbereichen die Führung eines Prozesses, so bedarf es einer Ermächtigung durch die KESB (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 416/417 Rz. 33).

b) Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die KESB Nordbünden am 26. Juni 2013 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtete und den eingesetzten Beistand unter anderem mit der Besorgung ausreichender und geeigneter Versicherungsdeckung und Leistungssituation (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen) beauftragte (vgl. Entscheid der KESB Nordbünden vom 26. Juni 2013 S. 10). Da somit dem Beistand mit der Beistandschaft der Aufgabenbereich "Versicherungen" übertragen wurde, hätte es zur Führung des vorliegenden Verwaltungsprozesses betreffend Versicherungsleistungen (Invalidenrente) einer Ermächtigung durch die KESB bedurft. Im konkreten Fall liegt allerdings keine solche Zustimmung zur Prozessführung seitens der KESB vor. Vielmehr empfahl der Beistand der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 21. August 2017 an das streitberufene Verwaltungsgericht, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde vom 12. Juli 2017 abzuweisen (vgl. Schreiben des Beistands vom 21. August 2017 S. 2). Mangels der unerlässlichen Zustimmung der KESB, welche durch den Beistand auf jeden Fall auch nicht nachgeholt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

Erwägungen

3.

a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1; BGE 125 V 414 E.1a mit Hinweisen).

b) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 4. Juli 2017. Die Beschwerdegegnerin entschied darin lediglich über die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 132 - 155). Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückvergütung der Reisekosten in der Höhe von Fr. 270.-- für die berufliche Massnahme in Y._____ und dem ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der ihr im Jahr 2012 entstandenen Rechtsanwaltskosten in der Höhe von Fr. 810.-- ist noch keine Verfügung ergangen. Die Rückerstattung der vorgenannten Kosten müsste die Beschwerdeführerin zunächst bei der Beschwerdegegnerin (Reisekosten) bzw. den Sozialen Diensten (Rechtsanwaltskosten) geltend machen. Somit kann auf die Beschwerde auch mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden.

4.

Was die Aussage der Beschwerdegegnerin betrifft, wonach ein Verzicht auf die Invalidenrente gemäss Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in casu nichtig wäre, da die schutzwürdigen Interessen der Sozialen Dienste beeinträchtigt würden, ist schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 23 ATSG zunächst die Beschwerdegegnerin über die Nichtigkeit eines allfälligen Verzichts der Beschwerdeführerin auf die Invalidenrente entscheiden müsste (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 23 Rz. 60).

5.

Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde vom 12. Juli 2017 den formellen Erfordernissen nicht und stellt damit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG dar, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 72 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Januar 2018 nicht eingetreten (8C_846/2017).