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Entscheid

S 2017 108

Regionalgericht Maloja, Einzelrichter

2. Oktober 2018Deutsch27 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Vorliegend stellt die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Juni 2017 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 162) ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2017 (Bf-act. 2, Bg-act. 162) zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin auf prozessuale Revision der ursprünglichen Verfügung vom 14. Juni 2016 eingegangen ist oder nicht bzw. das Gesuch zu Recht abgelehnt hat oder nicht. Für die Beantwortung dieser Frage ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses – vorliegend somit bis zum 28. Juni 2017 – verwirklicht hat (BGE 144 I 28 E.2.3; BGE 132 V 215 E.3.1.1). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 I 28 E. 2.3; BGE 141 V 14 E.3.1). Kein Streitthema des vorliegenden Verfahrens ist eine (allfällige) Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wegen Verschlechterung des Gesundheitszustands, wofür die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2017 (Bf-act. 2, Bg-act. 162) für den Fall der ausreichenden Glaubhaftmachung die Ausstellung einer separaten Verfügung in Aussicht gestellt hat.

2.2. Richtigerweise ist bei Eingang eines Revisionsgesuchs vorerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Revision gegeben sind, mithin ob darauf eingetreten werden kann oder nicht, und danach gegebenenfalls, ob ein materieller Entscheid zu ergehen hat, mit dem das Leistungsbegehren gutgeheissen oder abgewiesen wird (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 Rz. 37; Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz.119). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte ihr Revisionsbegehren nicht ablehnen bzw. abweisen, sondern hätte, wenn schon, nicht darauf eintreten dürfen, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht massgebend. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu beanstanden.

3.1. Gemäss Art. 6 und Art. 28 IVG hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. auch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Die Invalidität kann gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Nichterwerbstätigen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Diese Methode wird Betätigungsvergleich oder spezifische Methode genannt. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten dabei insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung). Bei Teilerwerbstätigen schliesslich kommt die gemischte Methode zur Anwendung, eine Kombination von Einkommens- und Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG). Ob eine Versicherte als Erwerbstätige, Teilerwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Annahme, was die Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 144 I 28 E.2.3).

3.2. Art. 53 ATSG (Revision und Wiedererwägung) befasst sich mit den Auswirkungen der Rechtskraft eines Entscheids und legt fest, unter welchen Voraussetzungen trotz Eintritt der formellen Rechtskraft eine Abänderung eines Entscheids vorzunehmen ist bzw. vorgenommen werden kann (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 2). Es sind vier Konstellationen denkbar, in denen ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher erlassenen, in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung über eine Dauerlei­stung entstehen kann (zum Ganzen: BGE 140 V 514 E.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E.4 und Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 6): Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine (prozessuale) Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG stattzufinden (BGE 140 V 514 E.3.2). Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (ursprüngliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Grundlagen oder der Rechtsanwendung) (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 6), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Nicht allgemein gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen (BGE 140 V 514 E.3.2, BGE 135 V 201 E.5.1 und E.6; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 69 f.).

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 53 Abs. 1 ATSG. Demnach lässt sich eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit bezogen auf die tatsächlichen Grundlagen) unter bestimmten Voraussetzungen durch eine (prozessuale) Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen (relative Frist) nach Entdeckung des Revisionsgrundes geltend zu machen, zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E.2.1).

4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2017 (Bf-act. 2, Bg-act. 162) legte die Beschwerdegegnerin einerseits dar, dass ihrer Ansicht nach fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs eingehalten habe, liess diese Frage letztlich aber offen, weil andererseits die materiellen Voraussetzungen für das Revisionsgesuch nicht gegeben seien. Sie begründete dies damit, dass eine Änderung der Rechtspraxis keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstelle. Folglich stelle auch die teilweise Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung der gemischten Methode keine erhebliche neue Tatsache oder kein neues Beweismittel dar. Sie verwies auf BGE 141 V 585 E.5 (zur Praxisänderung bei somatoformen Schmerzstörungen), wonach eine neue Praxis für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstelle. Die neue Rechtsprechung könne auch nicht als Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen werden, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin insgesamt abzulehnen sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 10. August 2017 und in der Replik vom 21. September 2017 in formeller Hinsicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ansicht nach fehlendem Revisionsgrund richtigerweise nicht auf das Gesuch hätte eintreten dürfen anstatt es abzuweisen. In sachlicher Hinsicht, so die Beschwerdeführerin, seien alle Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben, nämlich die Rechtskraft der fraglichen Verfügung vom 14. April 2016, ein Revisionsgrund – der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" zur Berechnung des IV-Grads bei erwerbstätigen invaliden Frauen mit Statuswechsel nach einer Niederkunft –, keine Kenntnis der bundesgerichtlichen Praxisänderung (erstmals angewendet in BGE 143 I 50 im Dezember 2016) seitens der Versicherten und somit das Vorliegen einer neuen Tatsache, die Erheblichkeit der Praxisänderung und entschuldbare Nichtkenntnis der neuen Tatsache, hier der neuen Rechtsprechung des EGMR zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Zudem sei auch die dreimonatige Frist eingehalten, weil erst im Frühjahr 2017 bekannt geworden sei, wie sich die schweizerische Gerichtspraxis zum Fall "Di Trizio" entwickeln werde. Die Beschwerdeführerin führt an, in ihrem Fall sei die halbe Invalidenrente ausschliesslich und allein aufgrund einer Statusänderung bzw. der Anwendung der gemischten Methode gestrichen worden, weshalb dieser Entscheid eine stossende Diskriminierung darstelle. Gehe man von der bisherigen Berechnungsmethode aus, ergebe sich ein IV-Grad von 50 % und somit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente.

In der Replik vom 21. September 2017 bestreitet die Beschwerdeführerin darüber hinaus den seitens der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.

4.3. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2017 auf die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2017 und betont, es sei vorliegend nicht vom Grundsatz der Nichtanpassung rechtskräftiger Entscheide an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen. Sie wies auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis des Urteils des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" zunächst am 17. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht habe. Dabei hätte sie bereits damals rügen können und müssen, dass die Anwendung der gemischten Methode im konkreten Fall eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Weil die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 10. Oktober 2016 wieder zurückzogen habe, erweise sich das Revisionsgesuch vom 4. April 2017 einerseits als verspätet und andererseits als rechtsmissbräuchlich.

Erwägungen

5.1

Der EGMR fällte am 2. Februar 2016 das Urteil Nr. 7186/09 in Sachen "Di Trizio" gegen die Schweiz. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Invalidenversicherung hatte im Rahmen einer erstmaligen Rentenprüfung gestützt auf einen Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt und der Versicherten vom 1. Juni 2003 bis zum 31. August 2004 eine halbe Rente zugesprochen. Den Entscheid der Invalidenversicherung, der Versicherten ab dem 1. September 2004 aufgrund eines Statuswechsels keine Rente mehr auszurichten, schützte das Bundesgericht mit Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008. Die Verneinung des Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 31. August 2004 war darauf zurückzuführen, dass die Invalidenversicherung von der hypothetischen Annahme ausgegangen war, infolge der Geburt von Zwillingen (am 6. Februar 2004) würde die Versicherte als Gesunde bloss mehr teilweise erwerbstätig sein. Die Invalidenversicherung hatte für diese Zeit die gemischte Methode angewendet, worauf sich neu ein Invaliditätsgrad von bloss 22 % ergeben hatte. Der EGMR hielt in seinem Urteil fest, dass die Verweigerung der Rente durch Anwendung der gemischten Methode im konkreten Fall eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) darstelle.

Das Urteil des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 hatte zur Folge, dass in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall „Di Trizio“ mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bisherige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr angewendet wird (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 355 liegt eine „Di Trizio“-ähnliche Ausgangslage vor, wenn folgende Merkmale kumulativ erfüllt sind: Rentenrevision oder erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente einerseits sowie familiär bedingter Grund für die Reduktion der Arbeitszeit (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) andererseits. In Umsetzung des Urteils des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" betreffend das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 entschied das Bundesgericht in BGE 143 I 50 E.4 (vom 20. Dezember 2016) und BGE 143 I 60 E.3.3 (vom 1. Februar 2017), dass die revisionsweise Aufhebung bzw. Herabsetzung einer Invalidenrente EMRK-widrig sei, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die mit den Betreuungspflichten einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen würden. Es legte daher fest, dass der (dortigen) Beschwerdeführerin die laufende Rente weiterhin auszurichten sei (BGE 143 I 50 E.4, vgl. auch Aktualisierung des IV-Rundschreibens Nr. 355 per 26. Mai 2017). Im Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 präzisierte das Bundesgericht, dass in Fällen, in denen keine "Di Trizio"-ähnliche Ausgangslage vorliege, beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen war, das bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden seien (E.4.2, vgl. auch Aktualisierung des IV-Rundschreibens Nr. 355 per 26. Mai 2017 und zum Ganzen: Neues aus den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, in: SZS/RSAS 62/2018, S. 513 ff.). Das heisst, die Anwendung der gemischten Methode ist nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E.4.2).

5.2

Im Streitfall, der dem Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 zugrunde lag, verlangte die dortige Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" ein Zurückkommen auf die dort massgebliche Verfügung, mit der die IV-Rente revisionsweise in Anwendung der gemischten Methode (Anteile von 40 % Erwerb und 60 % Haushalt nach der Geburt von zwei Töchtern) aufgehoben worden war. Das Bundesgericht führte aus, damit ziele die dortige Beschwerdeführerin nicht auf eine Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG ab, die auf Fälle anfänglicher rechtlicher Unrichtigkeit zugeschnitten sei, sondern es gehe vielmehr um eine nachträgliche rechtliche Unrichtigkeit zufolge geänderter Rechtslage gründend im besagten Urteil des EGMR. Diese Konstellation sei gesetzlich nicht geregelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E.4.1. mit Hinweis auf BGE 135 V 201 E.5.1 und BGE 127 V 10 E.4). Das Bundesgericht führte in E.4.2.1 des erwähnten Urteils Folgendes aus: "Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine neue, gerichtlich bestätigte Verwaltungspraxis oder an eine neue Rechtsprechung nur ausnahmsweise vorzunehmen ist. Dies trifft zu, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung (oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint (BGE 135 V 201 E.6.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz, wonach eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über eine Dauerleistung rechtfertigt, kaum je in Bezug auf Anpassungen zu Ungunsten der Versicherten. Wo eine derartige Herabsetzung vorgenommen wurde, betonte das Bundesgericht, es handle sich - angesichts des der früheren Praxis zugrunde liegenden sachfremden Kriteriums - um eine Ausnahmesituation, welche eine besondere Lösung erfordere. Zu Gunsten der Versicherten liess das Gericht demgegenüber in einzelnen Fällen eine Anpassung unter weniger strengen Voraussetzungen zu. Letztlich hat eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen zu erfolgen (BGE 141 V 585 E.5.2, BGE 135 V 201 E.6.1.2 f., je mit Hinweisen)."

Das Bundesgericht kam im erwähnten Urteil 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 zum Schluss, dass vom Prinzip der Nichtanpassung einer Verfügung an eine geänderte Rechtsprechung nicht abzuweichen sei (E.4.2.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E.5.3), d.h. im konkreten Fall keine Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung wegen nachträglicher rechtlicher Unrichtigkeit zufolge geänderter Rechtslage (neue Rechtsprechung zur gemischten Methode) vorzunehmen sei. Zu den Gründen führte es aus, dass von der Praxis betreffend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung eine Vielzahl von versicherten Personen auch in teilweise weit zurückliegenden Verfahren betroffen seien, dass die gemischte Methode sowohl zur Bejahung als auch zur Verneinung eines Rentenanspruchs führen könne, dass sie in gewissen Konstellationen auch nach dem Urteil des EMGR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" weiterhin anwendbar bleibe (mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E.4.4) und sie somit nicht schlechterdings unhaltbar sei. Das heisst, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die alleinige Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Urteils des EGMR keinen Grund für eine Anpassung/Revision einer rechtskräftigen Verfügung dar.

Auch in BGE 141 V 585 (E.5.3) hielt das Bundesgericht fest, dass die mit BGE 141 V 281 erfolgte Änderung der Rechtsprechung bei nicht messbaren unklaren syndromalen Beschwerdebildern (Ersetzen des bisherigen Regel-/Ausnahme-Modells durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster, E.3.6) keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstelle (BGE 141 V 585 E.5.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_879/2015 vom 8. Januar 2016). Ebenso entschied das Bundesgericht in BGE 135 V 201, dass die im Hinblick auf die mit BGE 130 V 352 eingeführte Praxisänderung bei somatoformen Schmerzstörungen (Regel-/Ausnahme-Praxis) im Prinzip keinen Anlass bilde, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen (E.6.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

5.3

Auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017, kann vorliegend vollumfänglich abgestellt werden, zumal die Konstellation, aus der heraus die Beschwerdeführerin eine Anpassung bzw. die (revisionsweise) Wiederausrichtung einer IV-Rente verlangt, dieselbe ist wie in jenem Urteil (8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017). Auch im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle nämlich mit angefochtener Verfügung vom 28. Juni 2017 (Bf-act. 2, Bg-act. 162) die – allein zufolge des Urteils des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" – verlangte revisionsweise Änderung der rechtskräftigen Verfügung vom 14. April 2016 (Bf-act. 6a, Bg-act. 133), mit der die IV-Rente revisionsweise in Anwendung der gemischten Methode (hier: Anteile von 30 % Erwerb und 70 % Haushalt nach der Geburt eines Sohnes) aufgehoben worden war, abgelehnt. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die Beschwerdeführerin anders zu behandeln, als alle anderen Versicherten in derselben bzw. in "Di Trizio"-ähnlichen Konstellationen. Die Voraussetzungen für eine Anpassung an die erfolgte (teilweise) Praxisänderung (allgemeine Verbreitung, sodass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, Beibehaltung der alten Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E.4.2.1, BGE 135 V 201 E.6.1.1) sind vorliegend nicht gegeben. Damit liegt gerade keine besondere Ausnahmesituation vor, die im vorliegenden Fall eine besondere Lösung für die Beschwerdeführerin erforderte.

5.4

Im Übrigen macht bzw. machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt – auch nicht im Einwand vom 22. Mai/25. August 2015 (Bg-act. 124, 129), der zur rechtskräftigen Verfügung vom 14. April 2016 (Bg-act. 133) führte, und in der dagegen erhobenen, später zurückgezogenen Beschwerde vom 17. Mai 2016 (Bg-act. 144; mündend im Urteil des Verwaltungsgerichts S 16 73 vom 12. Juli 2016 und in der Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts S 16 67 vom 12. Oktober 2016, Bg-act. 150 und 151) –, eine wegen Anwendung der gemischten Methode erfolgte Diskriminierung geltend. Ob dabei der seitens der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf zutrifft, das unter diesen Umständen und in Kenntnis des Urteils des EMGR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio" eingereichte Revisionsgesuch vom 4. April 2017 (Bg-act. 157) sei rechtsmissbräuchlich, muss vorliegend nicht entschieden werden, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht vorbringt bzw. vorbrachte, es liege ein Revisionsgrund wegen Verschlechterung des Gesundheitszustands (im Sinne von Art. 17 ATSG) vor. Somit ist vorliegend auch auf diese entsprechenden Voraussetzungen nicht weiter einzugehen.

5.5

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. April 2017 (Bg-act. 157) abgewiesen bzw. dieses abgelehnt hat. Angesichts dieser Schlussfolgerung muss vorliegend, wie dies auch die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt hat, nicht mehr geprüft werden, ob die dreimonatige Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu auch Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 38 und 69) eingehalten ist oder nicht, sofern die Einhaltung einer solchen für die vorliegende, gesetzlich gar nicht vorgesehene Fragestellung (Anpassung einer ursprünglich richtigen Verfügung an die eintretende Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen, hier an die geänderte Rechtsprechung, vgl. dazu Erwägung 3.2) überhaupt erforderlich ist.

5.6

Immerhin sei auf den per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Art. 27bis Abs. 2-4 IVV zur Bemessung der Invalidität bei Teilerwerbstätigen hingewiesen, mit dem die Berechnungsweise zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen (gemischte Methode) angepasst wurde. Zu beachten ist die entsprechende Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017: Demnach ist bei Renten, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert wurden, eine neue Anmeldung zu prüfen, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Das heisst, in dieser Konstellation bildet – nicht die geänderte Rechtsprechung –, sondern die betreffende Verordnungsänderung im Zusammenhang mit einem Statuswechsel einen Änderungs- bzw. Revisionsgrund, der sofort per 1. Januar 2018 zu berücksichtigen ist (vgl. dazu: Neues aus den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, in: SZS/RSAS 62/2018, S. 518, und IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018).

Diese neue Rechtsgrundlage findet im vorliegenden Fall zwar keine rückwirkende Anwendung auf die angefochtene Verfügung vom 14. April 2016 (Bf-act. 6a, Bg-act. 133) bzw. vom 28. Juni 2017 (Bf-act. 2, Bg-act. 162), zumal auf diese, einem allgemein gültigen Grundsatz folgend, die Rechtsgrundlagen anzuwenden sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2018 vom 25. September 2018 E.5.2,8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.6.2 und 9C_219/2018 vom 8. August 2018 E.2 mit Hinweisen). Jedoch bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich im Rahmen einer Neuanmeldung per 1. Januar 2018 auf das geänderte Berechnungsmodell zu berufen.

5.7

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. April 2017 (Bg-act. 157) zu Recht abgewiesen bzw. abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2017 (Bf-act. 2, Bg-act. 162) zu schützen und die Beschwerde somit abzuweisen ist.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Satz 1); die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Satz 2). Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, werden die Kosten ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt. Sie sind grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei (Art. 73 Abs. 1 VRG) zu überbinden.

6.2

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]