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Entscheid

S 2017 115

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

3. Juli 2018Deutsch23 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2017, mit welcher diese einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2017 einen Rentenanspruch hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf den RAD-Abschlussbericht vom 10. Mai 2017 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 53 S. 10) einen Rentenanspruch verneint hat, wobei der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2017 verwirklichte Sachverhalt massgebend ist (vgl. BGE 134 V 39 E.6, 129 V 1 E.1.2). Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit und damit das Invalideneinkommen. Demgegenüber sind die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit als Trainer sowie das Valideneinkommen von (höchstens) Fr. 63ꞌ670.25 unbestritten.

3. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, es seien ihm IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen zuzusprechen. Gehalt der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2017 bildet einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. Bg-act. 50 S. 1 ff.), während der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Verfügungsgegenstand bildet und daher auch nicht Streitgegenstand darstellen kann. Somit ist auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 allerdings darauf hin, dass sie grundsätzlich bereit sei, den Beschwerdeführer bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen (vgl. act. A.2 S. 3). Sollte also seitens des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht Bedarf bestehen, kann er sich an die Beschwerdegegnerin wenden.

4.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und ̶ wenn nötig ̶ seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.).

Erwägungen

4.3

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).

5.1

Vorliegend geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 10. Mai 2017 (vgl. Bg-act. 53 S. 10) ab Januar 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichte, keine hohe Konzentration fordernde Tätigkeit, ohne Stress/Hektik) aus (vgl. Bg-act. 50 S. 1 und act. A.2 S. 3). Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er macht geltend, dass seine Leistungsfähigkeit aufgrund der erlittenen Aortendissektion Typ A mit schwerer Aorteninsuffizienz dauerhaft eingeschränkt sei. Fest stehe, dass er seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben könne. In Betracht kämen nur noch leichte, nicht belastende Schreibtischtätigkeiten. Nicht belastend bedeute, dass er sowohl körperliche als auch psychische Anstrengungen vermeiden müsse, die zu einem Blutdruckanstieg führen könnten. In der angefochtenen Verfügung werde als Beispiel eine Bürotätigkeit genannt. Bereits in seiner Einsprache habe er ausgeführt, dass Bürotätigkeiten mit Druck und Stress verbunden seien und hohe Anforderungen an die Konzentration stellen würden. Dass er nicht irgendeine Büro- oder Schreibtischtätigkeit verrichten könne, sondern ein Arbeitsplatz besonderen Anforderungen genügen müsse, werde in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Sodann sei sein Arzt, Dr. med. C._____, im Bericht vom 2. Juni 2017 von einem Arbeitspensum von ca. 60 - 70 % ausgegangen. Nicht korrekt sei, wenn die Beschwerdegegnerin diese bloss geschätzte Präsenzzeit am Arbeitsplatz mit einer effektiven Leistungsfähigkeit gleichsetze. Denn aus diversen Arztberichten gehe hervor, dass etwa sein Konzentrationsvermögen eingeschränkt sei. Zudem seien für ihn äussere Einflüsse wie Lärm oder Hitze belastend, was sich negativ auf seine tatsächliche Arbeitsleitung auswirke. Daher seien zusätzliche Abklärungen zur Ermittlung seiner effektiven Leistungsfähigkeit durchzuführen. Schliesslich sei im Zusammenhang mit der bestrittenen Arbeitsfähigkeit von 60 – 70 %, die wie gesagt nicht seiner effektiven Leistungsfähigkeit entspreche, anzufügen, dass diese Einschätzung im Juni 2017 erfolgt sei. Diese Einschätzung gelte für die Monate zuvor nicht und sei rückwirkend für die Rentenberechnung nicht verwendbar.

5.2

Angesichts der kardiologischen Beurteilung des Dr. med. C._____ erweist sich die von der Beschwerdegegnerin angenommene adaptierte Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Januar 2017 als nicht ganz korrekt. Der RAD-Arzt Dr. med. D._____ begründet in seiner Abschlussbeurteilung vom 10. Mai 2017 denn auch nicht, weshalb ab Januar 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen sei (vgl. Bg-act. 53 S. 10). Auch kann solches den Beurteilungen von Dr. med. C._____ nicht entnommen werden. Im Arztbericht vom 12. August 2016 attestierte Dr. med. C._____ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (4-6 Stunden pro Tag, später ggf. 8 Stunden pro Tag) in einer adaptierten Tätigkeit (Schreibtischtätigkeit) (vgl. Bg-act. 24 S. 3 und 5). Der besagte Arzt ging also von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Ebenfalls hielt Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 19. Dezember 2016 fest, dass eine Schreibtischtätigkeit bei eingeschränktem Konzentrationsvermögen derzeit zu ca. 50 % (5 Stunden pro Tag) möglich sei (vgl. Bg-act. 36 S. 6). Sodann ging Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 30. April 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von anfänglich 50 % aus, wobei er anmerkte, dass diese entsprechend der Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers gesteigert werden könnte (vgl. Bg-act. 41 S. 6). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C._____ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den erwähnten Berichten vom 19. Dezember 2016 und 30. April 2017 jeweils als stationär beschrieb (vgl. Bg-act. 36 S. 2 und 41 S. 1). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer im Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 2. Juni 2017 eine ca. 60 - 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert. Insbesondere führte Dr. med. C._____ aus, dass der Krankheitsverlauf seit September 2016 erfreulich stabil sei. Bei anhaltender Dissektion der absteigenden Körperschlagader seien Tätigkeiten, die zu einem Blutdruckanstieg führen könnten, zu vermeiden. Die anhaltend eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit ergebe sich aus dem umfangreichen Eingriff sowie der persistierenden Dissektion. Weiterhin seien Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungspotential zu vermeiden (vgl. Bg-act. 45 S. 2). Angesichts der dargelegten Einschätzungen des Kardiologen ist somit im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 2. Juni 2017 von einer mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (5 Stunden pro Tag [4+6 Stunden : 2] = 62.5 %) auszugehen, wobei dieser Wert auf der Annahme beruht, dass Ärzte in der Regel von einem Vollzeitpensum von 8 Stunden pro Tag ausgehen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 3. Juni 2017 ist sodann auf 65 % festzulegen (Mittelwert der Schätzung von 60 - 70 %). Letztlich ist allerdings ̶ wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E.6.1 ff.) ̶ nicht entscheidrelevant, ob der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 60 oder 65 % arbeitsfähig ist, zumal in beiden Fällen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

5.3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hielt Dr. med. C._____ in seinen Arztberichten nicht fest, dass im Rahmen des zumutbaren Arbeitspensums in einer adaptierten Tätigkeit (gemäss Dr. med. C._____ z.B. Schreibtischarbeiten ohne Publikumsverkehr [vgl. Bg-act. 36 S. 6 und 45 S. 2]) eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Dies zu Recht, zumal die gesundheitlichen Beschwerden und insbesondere das reduzierte Konzentrationsvermögen des Beschwerdeführers keine verminderte Leistungsfähigkeit im Rahmen des reduzierten Arbeitspensums zu begründen vermögen. Solches wird von Dr. med. C._____ denn auch nicht ausgeführt, auch nicht in seinem aktuellsten Arztbericht vom 26. September 2017 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2).

6.1

In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens aus, der Beschwerdeführer habe als Trainer ohne Gesundheitsschaden ein an die Lohnentwicklung angepasstes Jahreseinkommen von Fr. 43ꞌ801.70 erzielen können. Verglichen mit den Zahlen der LSE 2014 inkl. Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung habe er einen um 31.21 % unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weshalb bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Abzug von 26.21 % für die Parallelisierung gewährt werde. Zudem legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des Beschwerdeführers, gestützt auf die LSE 2014, Wirtschaftszweig 45-96 Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, männlich, Pensum 100 %, nominallohnindexiert, auf Fr. 63ꞌ670.25 fest (vgl. Bg-act. 50 S. 2). Die Berechnung des Valideneinkommens bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Sodann errechnete die Beschwerdegegnerin auf der Basis der Tabellenlöhne der LSE 2014, Wirtschaftszweig 45-96 Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, männlich, Arbeitsfähigkeit 70 bzw. 60 %, nominallohnindexiert, mit bzw. ohne Parallelisierung des Invalideneinkommens, ein Invalideneinkommen von Fr. 35ꞌ145.80, Fr. 47ꞌ626.50, Fr. 30ꞌ124.95 bzw. Fr. 40ꞌ822.70 (vgl. Bg-act. 43, 44, 50 S. 2 f., 51 und 52). Der Beschwerdeführer beanstandet das Invalideneinkommen. Seine diesbezüglichen Einwände erweisen sich allerdings ̶ wie nachfolgend aufgezeigt wird ̶ als unbegründet.

6.2

Wie der Beschwerdeführer zwar zu Recht ausführt, nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verschiedene Berechnungen mit jeweils abweichenden Invaliditätsgraden vor (vgl. Bg-act. 43, 44, 50 S. 2 f., 51 und 52), was für einen Laien durchaus verwirrlich erscheinen mag. Allerdings zeigen sie auf, dass für den Beschwerdeführer in jedem Fall kein Rentenanspruch resultiert. Die besagten Berechnungen sind allesamt korrekt und somit nicht zu beanstanden, was ebenfalls für die Berechnung in der Vernehmlassung bezüglich einer 65%igen Arbeitsfähigkeit gilt (Invalideneinkommen von Fr. 44ꞌ224.45 [vgl. act. A.2 S. 5]). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Invalideneinkommen sei viel zu hoch bemessen, als ungelernte Person und angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters könne er kein solches Invalideneinkommen erzielen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, umfasst das vorliegend relevante tiefste Lohnniveau (Kompetenzniveau 1) eine Vielzahl von körperlich leichten, stressarmen, keine hohe Konzentration fordernde Tätigkeiten, womit der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 60 bzw. 65 % ausüben kann, ohne dass ein Arbeitgeber gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens hinzunehmen hätte. Zudem setzen Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 keine Berufskenntnisse voraus und das Alter des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 54 Jahre alt und somit noch nicht im fortgeschrittenen Alter) wirkt sich nicht lohnsenkend aus (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 100 ff.). Des Weiteren kann auch nicht von einer erschwerten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ̶ soweit der Beschwerdeführer solches mit seinem Einwand geltend machen sollte ̶ ausgegangen werden. Auf dem ausgeglichenem Arbeitsmarkt gibt es für den Beschwerdeführer genügend behinderungsgeeignete Einsatzmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an Bürotätigkeiten, leichte Maschinenbedienung etc. (vgl. act. A.2 S. 5). Somit kommt die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers invalidenrechtlich verwertbar ist (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 131 ff.). Schliesslich zielt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach noch völlig offen sei, ob er seine jetzige Bürohilfstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber künftig behalten könne und wie hoch der Leistungslohn dannzumal sein werde, ebenfalls ins Leere. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 89 f. m.w.H.; BGE 142 V 178 E.2.5.7 m.w.H.). Dies ist vorliegend gegeben. Somit ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ̶ unabhängig von derzeitigen Unsicherheiten bezüglich der aktuellen Arbeitsstelle und der Höhe des Leistungslohns ̶ gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2014 zu ermitteln. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.

7.

Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass sich beim Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen in jedem Fall (bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 60, 65 und 70 % in einer adaptierten Tätigkeit) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem 1. Februar 2017 demnach zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]