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Entscheid

S 2017 158

Sozialhilfe

29. März 2019Deutsch29 min

Source gr.ch

Sachverhalt

V.a. cervikogen bedingte Schwindelsymptomatik

ICD-10: R42

St. n. Implantation Hüfttotalprothese links 22.05.15 bei Coxarthrose bds.

ICD-10: M16.0

Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel bds.

ICD-10: M79.1

Angst und depressive Störung gemischt

ICD-10: F41.2

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Bg-act. 88 S. 70):

V.a. cervikogene Kopfschmerzen links occipital

ICD-10: M54.2

V.a. Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei Druckgefühl im ganzen Kopf

ICD-10: G44.2

Klinisch V.a. beginnende Rhizarthrose rechts

Spreizfüsse

Hallux valgus bds.

St. n. möglicher posttraumatischer Belastungsstörung mit Restsymptomatik

ICD-10: F43.1

Panikstörung

ICD-10: F41.0

Erwägungen

Gestützt auf diese Befunde sowie unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, insbesondere der bereits durchgeführten Operationen, führen die BEGAZ-Gutachter aus, retrospektiv habe nach den beiden Operationen an der Lendenwirbelsäule am 5. August 2010 und am 16. Mai 2014 sowie nach der Hüftgelenkoperation links am 22. Mai 2015 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während etwa zwei bis drei Monaten bestanden. Seit Herbst 2016 müsse aus rheumatologischer Sicht wegen den diskogenen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 40 % attestiert werden. Darin sei auch eine Leistungseinschränkung durch erhöhten Pausenbedarf von etwa 10 % im Rahmen der Coxarthrose-Beschwerden rechts und der muskulären Dysbalancen am Schultergürtel bds. enthalten. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, rückenadaptierten Tätigkeit, die vorwiegend unterhalb der Schulterhorizontale durchgeführt werden könne, schätzte der rheumatologische Facharzt die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf 80 % ein (vgl. Bg-act. 88 S. 73 f.).

Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass aus neurologischer Sicht aufgrund der Sensibilitätsstörung im Bereich der Finger III und IV der rechten Hand sowie der neuropathischen Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Vola und aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht lange stehen könne, in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit und rückenadaptierten Stellung mit leichter körperlicher Tätigkeit, Vermeidung über Kopf-Tätigkeiten sowie eines dauernden Gehens oder Stehens, in organisatorischen oder administrativen Tätigkeiten, geht der neurologische Facharzt von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Bg-act. 88 S. 72).

Auch nach Ansicht des Facharztes für Handchirurgie bestehe als Coiffeuse eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei möglicherweise erreichbar, sofern die rechte Hand nur sporadisch eingesetzt werden müsste (vgl. Bg-act. 88 S. 72).

Schliesslich ist dem Gutachten in psychiatrischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Zustands allenfalls vermindert belastbar sei; teilweise benötige sie Pausen. Bezogen auf eine ganztägige Arbeit könne somit seit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im Februar 2016 eine etwa 20%ige Leistungseinschränkung begründet werden, dies sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Bg-act. 88 S. 74).

Gesamtmedizinisch kommen die BEGAZ-Gutachter zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Bg-act. 88 S. 74).

7.3

Diese Schlussfolgerungen sowie die übrigen Ausführungen im BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 (Bg-act. 88) sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden wie Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein, Schmerzen an der rechten Hand, Schwindel, Nacken-/Kopfschmerzen sowie Angstzustände und Panikattacken, und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst. Zudem beruhen sie auf eingehenden persönlichen (allgemeininternistischen, neurologischen, handchirurgischen und rheumatologischen) Explorationen der Beschwerdeführerin, die es den Gutachtern erlaubt hat, jeweils einen persönlichen Eindruck über die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin zu gewinnen. Im Rahmen einer Anamnese wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Vorgeschichte, zur sozialen Situation, zu den aktuellen Beschwerden und den daraus resultierenden Einschränkungen sowie zum Medikamentenkonsum befragt. Ausserdem leuchten die Ausführungen der Gutachter in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Im Übrigen bestätigte auch der RAD in seiner Beurteilung vom 11. Mai 2017, dass das BEGAZ-Gutachten in sich widerspruchsfrei und die medizinischen Schlussfolgerungen versicherungsmedizinisch plausibel nachvollziehbar seien (Bg-act. 124 S. 16).

7.4

Demgegenüber sind die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Berichte nicht geeignet, diese Einschätzungen der BEGAZ-Gutachter in Zweifel zu ziehen.

7.4.1

Den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Arztberichte der Klinik C._____ vom 21. September 2017 (Bf-act. 6) sowie vom 2. Oktober 2017 (Bf-act. 7) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Symptomatische Coxarthrose rechts; St. n. Implantation einer Hüft-TP links mit Restbeschwerden; St. n. Spondylodese L5/S1 mit deutlichen Restbeschwerde; leichtes Cervicalsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen insbesondere C5/C6; St. n zweimaliger CTS-Operation rechts bei bleibenden neurologischen Ausfällen (Sensibilitätsstörungen Dig. III und IV plamar). Weiter wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über Beschwerden im Bereich der rechten und linken Hüfte, an der rechten Hand bei St. n. CTS-Operation mit Hyposensibilität und etwas Schwäche, im tiefen LWS-Bereich sowie an der Schulter und im Nacken klage. Zudem seien cervikale Schmerzen aufgetreten (vgl. Bf-act. 6 S. 1). Im Bericht der Klinik C._____ vom 8. Januar 2018 ist von massiven Verspannungen der HWS und der paravertebralen Muskulatur, ausstrahlenden Schmerzen in den Ober- und Vorderarm und lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein die Rede (vgl. Bf-act. 11). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die von der Klinik C._____ in den erwähnten Berichten festgehaltenen Diagnosen auch von den BEGAZ-Gutachtern gestellt wurden (vgl. E.6.2 vorstehend), womit diese Berichte keine neuen Befunde aufweisen. Ebenfalls handelt es sich bei den beschriebenen Leiden der Beschwerdeführerin um dieselben wie sie gegenüber den BEGAZ-Gutachtern angab. So erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber den BEGAZ-Gutachtern in ausführlicher Weise, dass sie an lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Oberschenkel- und Unterschenkelaussenseite bis in die Grosszehe leide. Die Grosszehe schlafe immer wieder ein. Sie habe Mühe im Liegen, v.a. morgens habe sie starke Rückenschmerzen und Mühe, sich im Bett zu drehen. Sie habe Mühe mit Aufstehen und Anlaufen. Danach gebe es eine geringe Verbesserung. Sie habe ebenfalls Mühe im Stehen. Das zweite Problem sei ihre Hand. Sie habe ein Taubheits- und Einschlafgefühl im rechten Mittel- und Ringfinger sowie Schmerzen im Bereich der Mitte der Handgelenksbeugeseite, welche Richtung Ellbogen und Handinnenflächen ausstrahlten. Die rechte Handinnenfläche sei überempfindlich. Ebenfalls habe sie zu wenig Kraft. Des Weiteren komme es zu einem Einschlafgefühl über die linke Schulter. Sie habe Schmerzen im Bereich der linken Nackenseite mit Ausstrahlung in den linken Hinterkopf. Zudem habe sie ein Druckgefühl im ganzen Kopf. Oft sei ihr schwindlig (vgl. Bg-act. 88 S. 20 f.). Auf der rechten Seite spüre sie sodann bei bekannter Hüftarthrose lokale Schmerzen (vgl. Bg-act. 88 S. 20 f., 54, 60). Diese Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden im Gutachten vom 3. Mai 2017 berücksichtigt, was sich aus den Ausführungen betreffend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. So wurde im BEGAZ-Gutachten festgehalten, dass aufgrund der sensiblen Neuropathie des N. medianus rechts mit neuropathischer Schmerzsymptomatik, dem Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Schmerz- und Reizsymptomatik L5 links, dem Cervikalsyndrom mit radikulärer Schmerz- und Reizsymptomatik C5 und C6 rechts, der cervikogen Schwindelsymptomatik, der Coxarthrose rechts sowie der muskulären Dysbalance am Schultergürtel eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. act. 88 S. 69).

7.4.2

Auch dem Verlaufsbericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, vom 11. Oktober 2017 (Bf-act. 5) können keine Hinweise auf eine seit der BEGAZ-Begutachtung im März/April 2017 eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnommen werden. So führt dieser aus, wegen eines postoperativen CRPS-Syndroms sei die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nachhaltig eingeschränkt. Es bestehe eine schmerzhafte Ausstrahlung am Unterarm zum 3. und 4. Finger, hinzu kämen thermische Missempfindungen, Schwellungs-Gefühle etc. Sowohl Feinmotorik als auch grobe Kraft seien deutlich vermindert. Lumbal bestünden Beschwerden hauptsächlich links pseudoradikulär ausstrahlend. Daneben Ausstrahlungen links in die Leiste, sowie lateral über den Traktus. Auf der rechten Seite sei ebenfalls eine symptomatische Coxarthrose manifest. Allgemein trete bei leichter Bewegung anfänglich eine gewisse Besserung ein. Mit äusserster Mühe würden jetzt noch Gehstrecken von maximal 1 Stunde in der Ebene absolviert. Danach müsse die Beschwerdeführerin pausieren. Längeres Sitzen sei ebenfalls schmerzverstärkend. Die Beschwerdeführerin sei auch nachts in Ruhe nicht beschwerdefrei. Zunehmend fühle sie sich vom Gesamtbeschwerdeausmass und der damit verbundenen körperlichen Einschränkung auch psychisch alteriert und entwickle depressive Symptome (vgl. Bf-act. 5). Die von Dr. B._____ festgehaltenen Beschwerden bzw. Einschränkungen der rechte Hand, des Rückens mit den Ausstrahlungen ins linke Bein, der Leiste sowie der Coxarthrose waren den BEGAZ-Gutachtern bekannt und wurden von diesen entsprechend gewürdigt (vgl. vorstehender Absatz und E.7.2 vorstehend). Wenn nun Dr. med. B._____ die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Einschränkungen anders wertet, handelt es sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung der medizinischen Fakten. Hingegen liegt keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vor. Der handchirurgische BEGAZ-Gutachter hielt zudem fest, dass er weder anamnestisch noch bei der heutigen Befunderhebung Kriterien eines postoperativen CRPS wie von Dr. med. B._____ berichtet worden sei, habe finden können (vgl. Bg-act. 88 S. 58).

7.4.3

Im Weiteren ergibt sich denn auch aus der RAD-Beurteilung vom 7. November 2017, dass sich in den neu eingereichten Berichten keine neuen medizinischen Fakten fänden. Es handle sich insgesamt um eine andere Beurteilung der im Rahmen des Gutachtens bereits bekannten und gewürdigten Einschränkungen (vgl. Bg-act. 124 S. 21, 125).

7.4.4

Zudem finden sich in den Arztberichten der Klinik C._____ vom 21. September 2017 (Bf-act. 6), 2. Oktober 2017 (vgl. Bf-act. 7) und vom 8. Januar 2018 (Bf-act. 11) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Lediglich Dr. med. B._____ hält in seinem Verlaufsbericht vom 11. Oktober 2017 (Bf-act. 5) fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse nur noch in seinem sehr geringen Teilpensum arbeitsfähig. Unter grosser Mühe könne sie mit Pausen maximal zwei Kunden am Tag bedienen. Auch in einer leidensangepassten anderen Tätigkeit dürfte die tatsächliche Arbeitsfähigkeit kaum 50 % erreichen. Diese Einschätzung des Neurologen vermag die im BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 enthaltene und schlüssig begründete Konsensbeurteilung, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. Bg-act. 88 S. 74), nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist denn auch die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärzte und behandelnde Ärzte eher zu Gunsten ihrer Patientin aussagen (vgl. Rechtsprechung in E.5.2 vorstehend).

7.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Berichten der Klinik C._____ vom 21. September 2017 (Bf-act. 6), 2. Oktober 2017 (Bf-act. 7) und 8. Januar 2018 (Bf-act. 11) noch aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. B._____ vom 11. Oktober 2017 (Bf-act. 5) Hinweise auf eine seit der Begutachtung durch das BEGAZ im März/April 2017 eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt. Vielmehr wurden die gleichen medizinischen Fakten anders gewürdigt, wobei die neuen medizinischen Berichte das umfassende BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 (Bg-act. 88) nicht in Frage zu stellen vermögen, zumal die Berichte der Klinik C._____ (vgl. Bf-act. 6,7, und 11) auch keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit enthalten. Damit ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 7. November 2017 (Bg-act. 121) auf das BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 (Bg-act. 88) abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen. Im Übrigen entspricht die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 (vgl. Bg-act. 121) festgehaltene Beschreibung der adaptierten Tätigkeit (leicht wechselbelastend, vorwiegend unter der Schulterhorizontale ausgeführt, keine repetitive Einsetzung der rechten Hand oder über längere Zeit) den im BEGAZ-Gutachten vom 3. Mai 2017 hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit aufgeführten Einschränkungen wie rückenadaptierte leichte Tätigkeit, Vermeidung von über Kopf-Tätigkeiten, Vermeidung dauernden Stehens oder Gehens, nur sporadisches Einsetzen der rechten Hand, Tätigkeit vorwiegend unterhalb der Schulterhorizontalen (vgl. Bg-act. 88 S. 71 ff.)

8.1

Zu prüfen bleibt damit die Bemessung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs zwischen dem mutmasslichen Validen- und Invalideneinkommen. Bei Letzterem geht es um die wirtschaftliche Verwertbarkeit der korrekt festgestellten Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin macht zum Einkommensvergleich überhaupt keine Angaben, womit lediglich das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Zahlenmaterial auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen ist.

8.2

Was die wirtschaftliche Komponente und demnach die Ermittlung des Invaliditätsgrads gestützt auf den üblichen Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG betrifft, so ist zunächst für die Festlegung des Valideneinkommens (mutmasslicher Jahresverdienst ohne Behinderung) entscheidend, was die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297 E.5.1).

Von diesen Grundsätzen ausgehend stand die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben in der Betriebsanalyse vom 14. Juli 2017 (vgl. Bg-act. 106 S. 6) ein mutmassliches Jahreseinkommen für das Jahr 2017 als Coiffeuse von Fr. 29'000.-- zu. Das festgesetzte Valideneinkommen in der Gesamthöhe von Fr. 29'000.-- gibt daher zu keinen weiteren Ausführungen oder gar Korrekturen Anlass.

8.3

Zu prüfen ist weiter, welches Invalideneinkommen (mutmasslich noch erzielbarer Jahresverdienst trotz Behinderung) die Beschwerdeführerin unter Ausschöpfung der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erzielen könnte. Hat die Versicherte – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder aufgrund der DAP-Zahlen (= Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) oder der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei dabei jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2014, Tabelle TA 1. Sie ging von einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor bei Frauen im Jahr 2014 aus, was Fr. 4'300.-- entspricht und gelangte auf Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 von 0.3674 % bzw. je 1 % auf ein Invalideneinkommen im Jahr 2017 von Fr. 33'045.51 (Fr. 4'300.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.6 x 1.003674 x 1.01 x 1.01).

Dass der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, mithin 60 % in einer adaptierten Tätigkeit, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist, wird von der Beschwerdeführerin selbst zu Recht nicht angezweifelt. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführerin offen für etwas Neues (vgl. Bg-act. 38 S. 1) und sehr motiviert ist, eine neue Tätigkeit auszuüben (vgl. Bg-act. 44 S. 1).

Das festgesetzte Invalideneinkommen in der Gesamthöhe von Fr. 33'045.51 ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden.

8.4

Werden das so ermittelte Valideneinkommen von Fr. 29'000.-- und das In-valideneinkommen von Fr. 33'045.51 einander gegenübergestellt, so ergibt sich rechnerisch keine Erwerbseinbusse, woraus ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert und damit kein Rentenanspruch.

8.5.1

Aufgrund des eher tiefen Valideneinkommens der Beschwerdeführerin könnte sich hier allenfalls die Frage nach einer sog. Parallelisierung der Vergleichseinkommen stellen. Wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen – wie z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatuts – ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen aufweist, so muss diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG Rechnung getragen werden, falls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die versicherte Person freiwillig mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 135 V 297 E.5.1). Nur so wird das Prinzip gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig berücksichtigt werden. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt eine Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen dann, wenn sie mehr als 5 % ausmacht. Ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes sind die Vergleichseinkommen praxisgemäss nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E.6.1.3).

8.5.2

Vorliegend begnügte sich die Beschwerdeführerin als Gesunde aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen, womit sie – aus rein invaliditätsfremden Gründen – auch ein entsprechend niedrigeres Valideneinkommen in Kauf nahm. Aufgrund dieser Feststellung kann keine Erhöhung des Valideneinkommens bzw. Herabsetzung des Invalideneinkommens vorgenommen werden. Selbst wenn aber eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu bejahen wäre, würde dies im Ergebnis und damit an der Verneinung des Rentenanspruchs – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nichts ändern.

Gemäss der LSE 2014, Tabelle TA 1, entspricht der monatliche Bruttolohn (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor in der Branche "sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen" (Sektor 77, 79-82) bei Frauen Fr. 3'753.--. Auf Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 von 0.3674 % bzw. je 1 % würde somit ein Valideneinkommen für das Jahr 2017 von Fr. 48'069.69 (Fr. 3'753.-- / 40 x 41.7 x 12 x 1.003674 x 1.01 x 1.01) resultieren. Das von der Beschwerdeführerin erzielte Valideneinkommen von Fr. 29'000.-- liegt damit 39.67 % unter dem branchenüblichen Lohn gemäss LSE ((Fr. 48'069.69 – Fr. 29'000) x 100 / 48'069.69). Damit wäre bei einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen eine Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens von 34.67 % (39.67 % - 5 %) zu berücksichtigen. Bei einer solchen Berücksichtigung ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 44'390.02 (Fr. 29'000 / (100 – 34.67) x 100). Bei einem Vergleich des parallelisierten Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'045.51 würde damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'344.51 und damit ein Invaliditätsgrad von 26 % (25.53 %, zur Rundung BGE 130 V 121 E.3) resultieren, welcher ebenfalls nicht rentenbegründend wäre.

9.1

Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass sich beim Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt, auch nicht bei einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente demnach zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 7. November 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

9.2

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands wieder bei der Beschwerdegegnerin anmelden (Neuanmeldung) kann.

10.

Das Beschwerdeverfahren ist − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]