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Entscheid

S 2017 23

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

26. März 2018Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. Dezember 2016 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100). Als Adressatin und Direktbetroffene der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

b) Strittig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Revisionsgrund für die Herabsetzung der seit November 2004 gewährten Hilflosenentschädigung schweren Grades auf neu mittleren Grades ab 1. Februar 2017 an der seit anfangs der 80er Jahre an MS (Multiple Sklerose) erkrankten Beschwerdeführerin verfügt hat. Es stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenüberprüfung im Mai 2011 effektiv nachweislich verbessert hat und daher ein geringerer Entschädigungsgrad rechtens ist.

2. Nach Art. 9 ATSG gilt eine Person als hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Laut Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (vgl. dazu auch BGE 117 V 146 E.2 und E.3b). Nach Art. 42bis Abs. 1 Satz 1 und 2 IVG ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. In Art. 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum IVG (IVV; SR 831.201) wird überdies festgehalten: Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis Anwendung. Art. 87 IVV befasst sich mit den Revisionsgründen und Art. 88bis IVV mit dem Revisionsverfahren. Gesetzlicher Ausgangspunkt für eine Revision bildet jedoch Art. 17 Abs. 2 ATSG, worin bestimmt wird, dass jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz. 64, 66-68 S. 268 f.). Die gewährte Hilflosenentschädigung stellt eine solche Dauerleistung dar, womit es einzig noch zu klären gilt, ob eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht wurde und gestützt darauf die vorgenommene Hilflosentschädigungskürzung (graduell von "schwer auf mittelschwer") rechtlich korrekt erfolgte.

Erwägungen

3.

Im konkreten Fall ist beweisrechtlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres Einspruches vom 1. November 2016 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2016 die Bestätigungen ihres Hausarztes Dr. med. B._____ vom 13. Oktober 2016 und ihres behandelnden Spezialisten Prof. Dr. med. C._____ der Kliniken Valens vom 21. Oktober 2016 einreichte, woraus hervorgeht, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Vergangenheit bestimmt nicht erheblich verbessert, sondern eher sogar noch verschlechtert habe. Der Hausarzt hielt dazu fest, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2015 medizinisch betreue und aufgrund der allgemeinen Erfahrungen bei der Multiplen Sklerose eine Verbesserung des Zustandes im Vergleich zu 2011 nicht eingetreten sei. Wahrscheinlich würde diesbezüglich aber die Beurteilung des behandelnden Neurologen Prof. Dr. med. C._____ in Valens mehr Gewicht haben, da derselbe die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren betreue (vgl. beschwerdegegnerische Akten [ELAR-act.] 486 4/6). Der besagte Neurologe führte danach unmissverständlich aus, dass bei dieser Patientin mit lange bekannter Multipler Sklerose und Rollstuhlpflichtigkeit ganz sicher und aus ärztlicher Sicht ohne Zweifel eine Hilflosigkeit schweren Grades bestehe, auch wenn sich die Betroffene selber mit ihrer Energie und Umsicht trotz der Beschwerden so gut als möglich bemühe, aktiv zu bleiben (vgl. ELAR-act. 486 5/6). Diesen Vorbringen und fachkundigen Einschätzungen vermochte die Beschwerdegegnerin nichts Stichhaltiges oder Gleichwertiges entgegenzuhalten, was auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 42bis Abs. 1 Satz 1 und 2 IVG sowie Art. 35 Abs. 1 Satz 1 IVV hätte schliessen lassen. Die Vorgaben für eine amtliche Rentenrevision sind damit aber offensichtlich zu verneinen, was inhaltlich zur Konsequenz hat, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Herabsetzung des Grades der Hilflosenentschädigung von bisher 'schwer' auf neu 'mittelschwer' erkannte. Die Beschwerdegegnerin hat somit bloss eine andere Beurteilung eines tatsächlich unverändert gebliebenen Sachverhaltes vorgenommen, was materiell für sich allein betrachtet selbstverständlich aber noch keinen Revisionsgrund darstellt.

4.

a) Die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2016 ist demnach nicht rechtens und aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 30. Januar 2017 und somit zur fortgesetzten Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Ausmass einer persönlich schweren Beeinträchtigung führt bzw. weiterhin als schwere Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG) zu werten ist.

b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung, Verweigerung oder Abänderung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. dazu auch die Kostenregelung gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG).

c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die obsiegende, anwaltlich durch den Rechtsdienst der Procap Schweiz vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei unverändert auf die Honorarnote der Anwältin der Beschwerdeführerin vom 29. März 2017 in der Höhe von total Fr. 2'045.-- (gegliedert in: Arbeits-/Zeitaufwand 10.7 Std. zu reduziertem Stundenansatz von Fr. 160.--/h [Fr. 1'712.--] plus Spesen [Fr. 181.50] und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 151.50]) verwiesen und diese unverändert übernommen werden (zur Reduktion des Stundenansatzes für Hilfsorganisationen – zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist – vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin also eine Parteientschädigung zu bezahlen.

d) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig geworden, weil bei Gutheissung der Beschwerde die Gerichtskosten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen und die Vertretungskosten durch die Zusprechung der geltend gemachten Parteientschädigung abgegolten wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Voraussetzungen für eine Rentenrevision als nicht erfüllt taxiert.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit Fr. 2'045.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hinfällig geworden.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]