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Entscheid

S 2017 27

assistenza sociale

18. August 2017Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG. Die Beklagte hat ihren Sitz in E._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht gegeben ist. Auf die im Übrigen formgerechte Klage ist somit einzutreten.

b) Das vorliegende Urteil ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert 5'000 Franken nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

2. a) Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ausstehende Prämienzahlungen für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 1'204.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit bis Ende 2015 in der Höhe von Fr. 51.90 und auf das Ganze (Fr. 1'255.90) 5 % Verzugszins ab dem 1. Januar 2016 geltend. Zu prüfen ist zunächst, ob und, falls ja, in welchem Umfang die Beklagte die Klage anerkannt hat.

b) Im Klageverfahren sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar, soweit die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren keine eigenen Vorschriften enthalten (Art. 65 Abs. 1 VRG). Kann dem Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift entnommen werden, finden die für das Zivilverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung (Art. 65 Abs. 2 VRG). Bezüglich der Klageanerkennung ist somit Art. 20 VRG heranzuziehen. Art. 20 Abs. 1 VRG schreibt vor, dass wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache wegfällt, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs, die Behörde das Verfahren als erledigt abschreibt. Gemäss dessen Abs. 3 werden Rückzug, Anerkennung und Vergleich in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

c) Mit Klageantwort vom 24. März 2017 hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sie bereit sei, die offenen BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'032.-- zu zahlen. Mit Duplik vom 2. Mai 2017 hat sie diese Zahlungsbereitschaft bestätigt. Die Beklagte anerkennt somit einen Teil der eingeklagten Prämienzahlungen, und zwar im Umfang von Fr. 1'032.--. Durch diese an das Gericht gerichtete Abstandserklärung wird das vorliegende Klageverfahren in Bezug auf die anerkannte Forderung unmittelbar erledigt. Das Gericht hat von der fraglichen Parteierklärung nur mehr Kenntnis zu nehmen, die Prozesserledigung festzustellen und den Prozess der guten Ordnung halber als erledigt abzuschreiben (Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 VRG). In diesem Sinne wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte die eingeklagte Lohnforderung insofern anerkannt hat, als sie sich dazu verpflichtet hat, der Klägerin Fr. 1'032.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird die Klage als erledigt abgeschrieben. Streitgegenstand bilden nur noch der restliche Betrag von Fr. 223.90 (Fr. 1'255.90 - Fr. 1'032.--) sowie die Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2016.

Erwägungen

3.

a) Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestimmungen bzw. Beitragsordnungen festgelegt wird (Art. 66 BVG).

b) Die Beklagte war im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 31. Juli 2015 unstreitig der Klägerin in deren Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG angeschlossen und damit verpflichtet, die nach Vorsorgereglement geschuldeten Beiträge an die Klägerin fristgerecht zu bezahlen (vgl. Art. 4.2 des Anschlussvertrages, klägerische Beilage [Kl-act.] 3).

Die Klägerin stellte der Beklagten für das erste Quartal 2015 mit Beitragsabrechnung vom 1. Februar 2015 (Kl-act. 6a/6b) zunächst einen Beitrag von Fr. 1'537.50 in Rechnung. Nachdem die Beklagte für ihren Arbeitnehmer und für ihren Geschäftsführer eine Lohnmutation rückwirkend ab 1. Januar 2015 gemeldet hatte (Kl-act. 5a/5b), wurden die Beiträge für das 2. Quartal mit Beitragsrechnung vom 4. April 2015 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Lohnmutationen veranlagt, wobei ein Saldo zu Gunsten der Beklagten von Fr. 505.50 resultierte (Kl-act. 6a/6b). Da die Beklagte die Rechnung für das 1. Quartal nicht beglich, sandte ihr die Klägerin am 23. Juni 2015 eine letzte Mahnung über den fälligen Betrag von Fr. 1'032.-- (Beitrag 1. Quartal von Fr. 1'537.50 - Fr. 505.50 = Fr. 1'032.--), zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100.--, damit insgesamt Fr. 1'132.--. Die Beklagte beglich auch diese Rechnung nicht. Daraufhin kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag am 29. Juli 2015 per Ende Juli 2015 (Kl-act. 8). In der Folge wurden die Rechnungen für das 3. und 4. Quartal am 2. Juli bzw. 5. Oktober 2015 mit Fr. 516.-- fakturiert (Kl-act. 6a/6b). Infolge des Austritts erstellte die Klägerin am 29. Dezember 2015 eine Jahresrechnung, die für die restlichen 5 Monate ab Kündigung des Anschlussvertrages per 31. Juli 2015 eine Gutschrift von Fr. 860.-- ergab (Kl-act. 9). Somit wurden Fr. 1'537.50 (1. Quartal) und jeweils Fr. 516.-- für das 3. und 4. Quartal, insgesamt Fr. 2'569.50 in Rechnung gestellt. Diesem Betrag standen nach den Mutationen und Neuveranlagungen Gutschriften von Fr. 505.50 (Lohnmutationen) und Fr. 860 (Mutation infolge Vertragsauflösung per Ende Juli 2015), insgesamt also Fr. 1'365.50 gegenüber. Wie die Klägerin überzeugenderweise darlegt, schuldet ihr die Beklagte somit BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'204.-- (Fr. 2'569.50 - Fr. 1'365.50). Auf diesen Betrag rechnete die Klägerin noch 5 % Verzugszins für das Jahr 2015 und damit Fr. 51.90 hinzu (vgl. Jahres- bzw. Zinsrechnung 2015 [Kl-act. 10]). Gemäss Art. 4.2 des Anschlussvertrages (Kl-act. 3) werden die Beiträge im Vorsorgereglement bestimmt. Der Verzugszins wird jährlich vom Stiftungsrat festgelegt. Die von der Klägerin geltend gemachten Beträge für Beiträge und Verzugszinsen können mangels Einreichung des Vorsorgereglements bzw. der individuellen Vorsorgepläne im vorliegenden Verfahren zwar nicht überprüft werden. Die in den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen enthaltenen Beitragsberechnungen sind jedoch nachvollziehbar. Es gibt keine Gründe, um an deren Richtigkeit zu zweifeln. Zudem bestritt die Beklagte weder im Vorfeld noch bestreitet sie im vorliegenden Verfahren die oben dargelegten Berechnungen der Klägerin. Aufgrund der anerkannten Fr. 1'032.-- schuldet die Beklagte der Klägerin somit noch Fr. 223.90, weshalb sie zu deren Zahlung zu verpflichten ist. Hinzufügen bleibt noch, dass das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf den Parteien daher nicht mehr und nichts anders zusprechen, als sie verlangen (Dispositionsmaxime; vgl. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 VRG; Jaag, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 85 N 12). Das Gericht kann somit die von der Klägerin nicht beantragte Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 201608676 nicht von Amtes wegen anordnen.

c) Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2016. Die Klägerin beantragt, die Beklagte habe auf den Betrag von Fr. 1'255.90 Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2016 zu bezahlen. Die Klägerin verkennt jedoch, dass dieser Betrag bereits die Verzugszinsen von Fr. 51.90 für das Jahr 2015 enthält (vgl. vorne E.3b). Eine Verzinsung von Zinsen ist jedoch verboten (allgemein bekanntes Verbot des Zinseszinses bzw. des Anatozismus; vgl. 131 III 12 E.9.3). Die Klägerin kann somit ab dem 1. Januar 2016 folglich bloss Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von Fr. 1'204.-- (Fr. 1'255.90 - Fr. 51.90) verlangen.

4.

Nach dem Gesagten ist das Verfahren infolge Teilanerkennung der Klage hinsichtlich Fr. 1'032.-- als erledigt abzuschreiben. Insoweit, als die Klage nicht anerkannt wurde, wird diese teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 223.90 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Januar 2016 auf den Betrag von Fr. 1'204.-- zu bezahlen.

5.

a) Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 72 Abs. 1 VRG ist das Verfahren betreffend BVG-Beiträge in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichtskosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertretenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise auferlegt werden (BGE 128 V 323 E.1a; Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 45 ff.). Nach der Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten das prozessuale Verhalten des Zahlungspflichtigen nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit seinem vorprozessualen Verhalten zu würdigen und unter dem Gesichtswinkel der Mutwilligkeit zu qualifizieren. Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in diesem selbst veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhaltes beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung, verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass dadurch eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E.4b). Damit hat die Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit, durch Beantragung einer Parteientschädigung den für ein derartiges Verfahren oft enormen Aufwand gegenüber dem Verursacher geltend zu machen (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2012, Rz. 1952).

b) Die Beklagte hat es über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge zu bezahlen und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Betreibung bzw. Klageanhebung gezwungen. Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren geäussert hat, indem sie sich zur (teilweisen) Zahlung der eingeklagten ausstehenden Beiträge bereit erklärte und die Klage teilweise anerkannte. Aufgrund dessen und des Umstandes, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren nicht vollumfänglich durchgedrungen ist – wenn auch nur zu einem kleinen Bruchteil hinsichtlich der Zahlung der Verzugszinsen ab Januar 2016 –, rechtfertigt es sich, die Beklagte dazu zu verpflichten, Fr. 200.-- als Gerichtskosten zu tragen sowie der anwaltlich vertretenen Klägerin eine pauschale aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die B._____ GmbH anerkennt, der A._____ Fr. 1'032.-- zu schulden. In diesem Umfang wird die Klage als erledigt abgeschrieben.

2. Soweit die Klage nicht anerkannt wurde, wird sie teilweise gutgeheissen und die B._____ GmbH wird verpflichtet, der A._____ Fr. 223.90 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Januar 2016 auf den Betrag von Fr. 1'204.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten der B._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. Die B._____ GmbH hat die A._____ mit Fr. 600.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

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