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Entscheid

S 2017 37

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

3. Oktober 2017Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Art. 100 Abs. 3 AVIG ist der Bundesrat nun allerdings ausdrücklich ermächtigt worden, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017, den der Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Laut Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Das Verwaltungsgericht ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Nachdem der Einspracheentscheid vom 15. September 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2015 bis Januar 2016 zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 17'707.25 bezogen hat, wobei das Erlassgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. November 2016 teilweise gutgeheissen und die Rückforderungsschuld für die Monate Oktober und November 2015 erlassen wurde. Mit der Rückforderung für die Kontrollperiode Januar 2016 ist der Beschwerdeführer vorliegend einverstanden (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2017 S. 6). Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderungsschuld für die Kontrollperiode Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 7'144.30 erlassen werden kann. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Auszahlung in gutem Glaube empfangen hat

oder nicht.

3. a) Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

Erwägungen

b) Zu prüfen ist zunächst die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E.4.2; BGE 122 V 221 E.3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Demnach liegt der gute Glaube – dessen Vorhandensein gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu vermuten ist – beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung

oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt, wer nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt anwendet (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, Bern 1988, Art. 95 Rz. 41 mit weiteren Hinweisen). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 110 V 176 E.3d; BGE 108 V 199 E.3a mit weiteren Hinweisen). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare "Mindestmass an Sorgfalt" beim Leistungsempfang nicht vermissen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. BGE 138 V 218 E.4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2009 vom 17. März 2010 E.3.1). Eine versicherte Person kann sich allerdings dann auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. BGE 138 V 218 E.4 mit weiteren Hinweisen; ausführlich zum Ganzen BGE 110 V 176 E.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 Rz. 48). Ungeschicklichkeiten oder Versäumnisse, die im sozialen Lebensalltag einer vernünftig und sorgfältig handelnden Person üblicherweise vorkommen können, schliessen das Vorliegen des guten Glaubens demnach nicht aus. Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt somit dann vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Bezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen als entschuldbar erscheint (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz. 47).

c) Gemäss Art. 29 Abs. 2 ATSG hat die einen Anspruch auf Leistung erhebende Person zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflichten die von den Versicherungsträgern unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 31 Rz. 8). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Der gute Glaube entfällt daher zum Vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten im Sinne von Art. 29 und 31 ATSG zurückzuführen ist.

d) Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die B._____ die Taggeldleistungen per 30. September 2015 definitiv eingestellt hatte und der Beschwerdeführer hernach darüber im Unklaren war, ob weitere Zahlungen erfolgen würden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11 S. 2 und 12 S. 1). Aktenkundig und unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2015 auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Dezember 2015 unter Ziff. 4 angegeben hat, über keine Taggeldversicherung für den Krankheitsfall zu verfügen (vgl. Bg-act. 16). Ebenfalls aktenkundig und daher unbestritten ist, dass die B._____ den Beschwerdeführer mit Schreiben bzw. Zwischenabrechnung vom 21. Dezember 2015 über seinen Anspruch auf Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 27'807.-- infolge 100%-iger Arbeitsunfähigkeit vom 30. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015 informiert hat (vgl. Bg-act. 4). Somit stellt sich vorliegend die Frage, ob und in welchem Grad der Beschwerdeführer durch das Verschweigen seines Anspruchs auf Krankentaggeld bzw. der entsprechenden Auszahlung seine Melde- und Auskunftspflicht verletzt hat.

e) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er im Zeitpunkt des Ausfüllens und Unterschreibens (26. Dezember 2015) des Formulars "Angaben der versicherten Person" für den Monat Dezember 2015 von der Wiederaufnahme der Krankentaggeldleistungen durch die B._____ noch keine Kenntnis gehabt habe, da er aus psychischen Gründen die Post in diesen Wochen nicht mehr vollständig geöffnet habe bzw. nicht zeitnah habe öffnen können, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Arztzeugnis der PDGR vom 4. Dezember 2015 war der Beschwerdeführer vom 16. November 2015 bis zum 11. Januar 2016 zwar lediglich aber immerhin im Umfang von 20 % arbeitsfähig (vgl. Bg-act. 17), womit mit dem Beschwerdegegner nicht davon ausgegangen werden kann, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, zumindest seine Post zu öffnen und die wichtigsten Informationen daraus zu entnehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie aus seinen verschiedenen Eingaben zu entnehmen ist, auf eine Antwort der Krankentaggeldversicherung bezüglich weiterer Leistungen – nachdem ihn diese über längere Zeit im Ungewissen gelassen hatte – wartete (vgl. etwa Bg-act. 5 und 12). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, war der Beschwerdeführer trotz 80%-iger Arbeitsunfähigkeit zudem in der Lage, am 4. Dezember 2015 eine mehrseitige Eingabe an die Arbeitslosenkasse zu verfassen (vgl. Bg-act. 18). Aus den vorliegenden Akten ergeben sich sodann keine Hinweise, insbesondere liegt kein Arztbericht vor, welcher die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Post zu öffnen, zu stützen vermöchte. Schliesslich führt der Beschwerdeführer selber aus, dass er erst mit der Mitteilung der Bank (Kontoabfrage nach den Weihnachtsfeiertagen) am 28. Dezember 2015 die Zahlung der B._____ auf seinem Giro-Konto realisiert habe (vgl. Bg-act. 12 S. 2). Selbst wenn er also im Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperiode Dezember 2015 noch keine Kenntnis des Schreibens bzw. der Zwischenabrechnung der B._____ vom 21. Dezember 2015 gehabt haben sollte, erlangte er diese Kenntnis somit spätestens am 28. Dezember 2015 und wäre demzufolge verpflichtet gewesen, dies gestützt auf Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG (Melde- und Auskunftspflicht) der Amtsstelle umgehend zu melden. Den Akten zufolge hatte der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt (28. Dezember 2015) das vorerwähnte Formular auch noch nicht eingereicht, wurde doch dessen Eingang durch die Amtsstelle erst am 5. Januar 2016 bestätigt (vgl. Bg-act. 16). Mit dem Beschwerdegegner ist somit festzuhalten, dass unabhängig davon, wann der Beschwerdeführer das besagte Formular ausgefüllt und eingereicht hat, er verpflichtet gewesen wäre, der Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Krankentaggelder für den Zeitraum vom 30. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015 unmittelbar nachdem er davon Kenntnis erhalten hatte – spätestens am 28. Dezember 2015 - mitzuteilen, bevor sie ihm die Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2015 ausrichtete. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2017 erfolgte die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2015 am 8. Januar 2016, was zwar vorliegend aktenmässig nicht belegt ist, aber vom Beschwerdeführer indessen auch nicht bestritten wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Kontrollperiode in der Regel erst später bzw. im Folgemonat ausgerichtet wird. In Anbetracht der gesamten Umstände liegt deshalb in Bezug auf die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht bloss eine leichte Nachlässigkeit vor. Nur eine solche stünde der Annahme des guten Glaubens nicht entgegen (vgl. vorstehend E.3b). Vorliegend ist zumindest ein grobfahrlässiger Verstoss gegen die Auskunfts- und Meldepflicht gegeben, weshalb die Voraussetzung des guten Glaubens zu verneinen ist.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Melde- und Auskunftspflicht in nicht leicht wiegender, mithin zumindest grobfahrlässiger Weise verletzt hat, weshalb er die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 7'144.30 nicht in gutem Glauben erhalten hat. Das Scheitern an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens genügt bereits, um den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 als rechtmässig zu qualifizieren. Das kumulativ erforderliche Kriterium der grossen Härte ist folglich nicht mehr zu prüfen, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziellen und privaten Situation einzugehen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]