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Entscheid

S 2017 49

Anschlussgebühren

27. September 2017Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 24. Februar 2017. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu Recht infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 30. September 2016 abgesprochen wurde.

3. a) Eine der gesetzlichen Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 125 V 51 E.6a mit Hinweisen).

b) Vermittlungsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (vgl. BGE 120 V 385 E.3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 236/02 vom 27. Januar 2003 E.1.2; Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] vom Juli 2017, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B224 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 80 f.). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B225).

c) Für versicherte Personen mit Betreuungspflichten gilt der Grundsatz, dass trotz familiärer oder persönlicher Umstände die Vermittlungsfähigkeit aufgrund zeitlicher Einschränkungen nicht leichthin verneint werden darf, sondern genau ermittelt werden muss, ob die Arbeitslose auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich vermittelt werden kann. Als vermittlungsfähig gilt grundsätzlich eine Person mit Betreuungspflichten namentlich dann, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war und sie die bisherige Stelle nicht aus Gründen der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten aufgeben musste (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 205/02 vom 12. Februar 2003 E.2.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B225b). Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr grundsätzlich selbst überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen daher – ausser bei offensichtlichem Missbrauch – nicht schon im Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen zweifelhaft (ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten etc.), muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis einverlangen (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B225a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 267; ARV 2006 Nr. 3 S. 64).

Erwägungen

4.

a) Wie einleitend erwähnt, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 30. September 2016 als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gilt oder nicht.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung – Obhutsnachweis" habe sie aus Platzgründen nicht alle Eventualitäten darstellen können. Daher habe sie sich auf drei Beispieltage (Montag, Dienstag und Donnerstag) beschränkt. Ihre Vermittlungsfähigkeit beziehe sich jedoch immer und in jeder Woche auf volle sieben Tage. Das bedeute, an sämtlichen Arbeitstagen von Montag bis Freitag könne ihr Ehemann für höchstens drei Tage die Kinderbetreuung übernehmen. Dies aufgrund seiner Gleitzeit. Bei der C._____ AG sei es nämlich möglich, zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zu arbeiten und gemäss Mitarbeiterhandbuch werde eine tägliche Arbeitszeit von 8.47 Stunden nicht vorausgesetzt. Entgegen der Aussage des Beschwerdegegners besitze die Abteilung D._____ – im Unterschied zu anderen Abteilungen - die Genehmigung für Nachtschichten. Auch dies sei eine Option. Beispielsweise könne ihr Ehemann am Montag statt 8.47 Stunden lediglich 6.47 Stunden arbeiten und die fehlenden Stunden an einem Mittwoch nachholen. Nach diesem Schema arbeite er sowieso. Darüber hinaus habe ihr Ehemann keine Reisetätigkeit. Sodann liege ihr Bestreben darin, eine Arbeit für Samstag und/oder Sonntag zu finden, was wiederum der Arbeitszeit ihres Ehemannes zugute kommen würde. Des Weiteren würden ihre Eltern in der Nähe wohnen, welche die Kinderbetreuung ebenfalls teilweise oder ganz übernehmen könnten. Somit sei ihre Vermittlungsfähigkeit für ein Pensum von 60 % gegeben. Fixe Tage, für welche sie eine Arbeit suche, gebe es nicht. Sie sei flexibel genug, um auf Anforderungen der Unternehmen zu reagieren und könne auch wechselnde Tage ermöglichen. Auch eine Stelle mit einem Pensum von 40 % würde sie annehmen.

c) Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei der B._____ als Sozialagogin tätig war und dieses Arbeitsverhältnis anfangs September 2016 infolge Mutterschaft per Ende der Mutterschaftsentschädigung (29. September 2016) im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Ebenfalls aktenkundig und daher unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2016 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. September 2016 stellte und angab, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 60 % zu suchen (vgl. Bg-act. 3 und 4). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei der B._____ wegen den Betreuungspflichten gegenüber ihrem Kind aufgab, weshalb sich das RAV Chur zu Recht dazu veranlasst sah, ihre Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung zu überprüfen und einen Obhutsnachweis einzuverlangen (vgl. Bg-act. 6).

d) Am 23. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung - Obhutsnachweis" beim RAV Chur ein. Darin erklärte sich ihr Ehemann für eine unbefristete Dauer bereit und in der Lage, die Betreuung des Kindes montags, dienstags und donnerstags jeweils von 05.00 bis 10.00 Uhr sowie von 16.00 bis 21.30 Uhr zu übernehmen. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bezüglich der Arbeitstage flexibel sei und die Betreuung des gemeinsamen Kindes durch ihren Ehemann an bis zu drei Tagen in der Woche während den angegebenen möglichen Arbeitszeiten gewährleistet werden könne (vgl. Bg-act. 6). Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der C._____ AG und dem Ehemann der Beschwerdeführerin beträgt die tägliche Bruttoarbeitszeit inkl. Vorholzeit 8.47 Stunden (vgl. Bg-act. 8). Somit wird also die tägliche Anwesenheit am Arbeitsplatz erwartet. Auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin – wie diese geltend macht, jedoch nicht nachweist – im Rahmen eines Gleitzeitmodells tätig ist, sind ferner – wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt – die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11) einzuhalten, zumal die C._____ AG als privater Betrieb vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst ist (vgl. Art. 1 ArG). Entsprechend hat der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Arbeit somit grundsätzlich zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zu verrichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 ArG). Aus den vorliegenden Akten geht nämlich weder hervor, dass bei der C._____ AG der Beginn und das Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit anders festgelegt wurde (vgl. Art. 10 Abs. 2 ArG), noch dass eine Bewilligung für Nachtarbeit vorliegt (vgl. Art. 17 Abs. 1 ArG). Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei der C._____ AG die Möglichkeit bestehe, zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zu arbeiten und die Abteilung D._____ die Genehmigung für Nachtschichten besitze, zielen damit ins Leere. Sodann ist Art. 15 ArG zu beachten, welcher unter anderem bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden eine Pause von einer Viertelstunde (lit. a) und bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden eine halbe Stunde Pause vorsieht (lit. b). Werden zudem die Ruhezeitvorschriften (vgl. Art. 15a ArG) berücksichtigt, so wird – wie der Beschwerdegegner richtigerweise ausführt – deutlich, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin kein allzu grosser Spielraum bei der Art und Weise, wie er seine Arbeit verrichtet, bleibt. Denn unter Berücksichtigung seines Arbeitsweges von rund 40 Minuten jeweils morgens und abends, einer täglichen Arbeitszeit von 8.47 Stunden und einer zwingenden halbstündigen Pause steht fest, dass die Kinderbetreuung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin täglich während rund zehn Stunden und 20 Minuten nicht gewährleistet werden kann. Selbst wenn man dem Einwand der Beschwerdeführerin folgen würde, ihr Ehemann könne an den Tagen, welche für die Betreuung des gemeinsamen Kindes vorgesehen seien, statt 8.47 Stunden lediglich 6.47 Stunden arbeiten, würde keine tragfähige Kinderbetreuung vorliegen, zumal er diesfalls unter Berücksichtigung des bereits erwähnten Arbeitsweges und einer zwingenden Pause von einer Viertelstunde immer noch während mehr als acht Stunden als Betreuungsperson nicht zur Verfügung stünde. Mit dem Beschwerdegegner ist somit festzuhalten, dass die Kinderbetreuung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin während der von ihr beabsichtigten Arbeitszeit, also von 05.00 bis 10.00 Uhr sowie von 16.00 bis 21.30 Uhr (vgl. Bg-act. 6), nicht abgedeckt ist. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann sich die Beschwerdeführerin bestenfalls an drei Halbtagen im Zeitraum von entweder 05.00 bis 10.00 Uhr morgens oder von 16.00 bis 21.30 Uhr abends dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

e) Mit derart engen zeitlichen Grenzen ist jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - das Finden einer passenden Stelle auf dem der Beschwerdeführerin offen stehenden Arbeitsmarkt (Betreuungsbereich) kaum realistisch. Nachdem die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2016 dem RAV Chur den "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Kontrollperioden Oktober und November 2016 eingereicht hatte (vgl. Bg-act. 9), nahm der Beschwerdegegner bei verschiedenen Arbeitgebern, bei welchen sich die Beschwerdeführerin in diesen zwei Monaten beworben hatte, eine Abklärung zu den Arbeitszeiten vor. Dabei teilte E._____ mit, dass die Betreuungspersonen bei den Kunden zu Hause wohnen und 42 Stunden in der Woche (exkl. Bereitschaftsdienst) arbeiten würden. Das Pflegeheim F._____ gab an, die Pflegepersonen würden in drei Diensten arbeiten (Frühdienst von 07.00 bis 16.00 Uhr, geteilter Dienst von 07.00 bis 11.30 Uhr sowie von 16.30 bis 20.00 Uhr, Spätdienst von 12.30 bis 21.30 Uhr). Schliesslich teilte das Spital G._____ dem Beschwerdegegner mit, dass eine 60%-Anstellung auf den ganzen Monat verteilt werde, wobei täglich 8.24 Stunden gearbeitet werde. Die beabsichtigen Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin seien für den Spitalbetrieb absolut nicht realistisch. Es bestehe keine Chance für den Tagesablauf im Spital (vgl. Bg-act. 9). Nach dem bisher Ausgeführten sind somit die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach sie bezüglich der Arbeitstage flexibel sei und auch eine Stelle mit einem Pensum von 40 % annehmen würde, unbehelflich. Ebenfalls kann sie aus dem Vorbringen, ihr Bestreben liege darin, eine Arbeit für Samstag und/oder Sonntag zu finden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn ihre konkreten Aussichten, auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt in der Umgebung des Wohnortes lediglich am Wochenende einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können, sind als nicht intakt zu beurteilen. Angesichts der gesamten Umstände ist die Vermittlungsfähigkeit deshalb ab dem 30. September 2016 zu verneinen. Daran vermag auch der erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihre Eltern ebenfalls für die Kinderbetreuung teilweise oder ganz zur Verfügung stünden, nichts zu ändern, zumal "Angaben der ersten Stunde" betreffend die Kinderbetreuung unbefangener und zuverlässiger erscheinen als spätere Schilderungen, die bewusst

oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E.6.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2015 vom 22. Januar 2016 E.4.3.2).

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 30. September 2016 als nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG qualifiziert und aus diesem Grunde ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

6.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]