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Entscheid

S 2017 76

Bauen ausserhalb der Bauzonen

30. Januar 2019Deutsch56 min

Source gr.ch

Sachverhalt

8. In ihrer Duplik vom 24. August 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf den Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 18. April 2017 und brachte vor, der Sachverhalt basiere – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht fast ausschliesslich auf Aussagen von Drittpersonen, sondern auf feststehenden Fakten wie WhatsApp-Nachrichten, Auffinde-Position von C._____ und des E-Bikes, Schäden am E-Bike, Verletzungen von C._____ und seine ungefähre Blutalkoholkonzentration. Ergänzend dienten die Aussagen von Drittpersonen dazu, den Sachverhalt zu interpretieren. Sie stütze sich sodann auch nicht nur auf die WhatsApp-Nachrichten und das Gutachten der AGU. Dass ein Suizidversuch im Raum stehe, ergebe sich ebenfalls aus dem Polizeirapport und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Sodann sei davon auszugehen, dass C._____ im Zeitpunkt der Befragung durch den Schadensinspektor bereits über die Abklärungen informiert gewesen sei. Zutreffend sei, dass sie den Inhalt der SMS an die Tochter – wenn es sich denn um eine SMS handeln sollte – nicht nachweisen könne. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Ehefrau gegenüber der Polizei falsche Angaben machen sollte. Dass in der SMS-Historie keine Nachricht an die Tochter zu finden sei, könnte daran liegen, dass die Nachricht gelöscht worden sei. So habe C._____ im Januar 2016 ausgeführt, dass er seine Nachrichten gelöscht habe und bei dem Sturz auf den Boden viele Daten verloren gegangen seien. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die WhatsApp-Nachrichten im Kontext einer Trennung verstanden werden könnten. Insbesondere seien diese im Gesamtkontext zu verstehen. Sodann sei anzumerken, dass C._____ auf die Erhebung einer Einsprache verzichtet und den Entscheid akzeptiert habe. Im Übrigen sei dem Gutachten von Dr. med. I._____ volle Beweiskraft zuzusprechen. Eine auf der gesamten Aktenlage beruhende Beweiswürdigung führe zum Ergebnis, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit widerlegt sei, womit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 13. September 2015 bestehe.

9. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. August 2017 wurde C._____ zur Teilnahme am Verfahren beigeladen.

10. Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 beantragte C._____ (nachfolgend: Beigeladener) die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin. Der Beigeladene bestritt zunächst, dass er mit dem Verzicht auf die Einsprache die Sachverhaltsvariante der Beschwerdegegnerin akzeptiert habe. Er habe die ablehnende Verfügung deswegen nicht angefochten, da voraussehbar gewesen sei, dass eine Einsprache abgelehnt würde (was so geschehen sei). Ihm hätten schlicht die finanziellen Mittel für ein aufwändiges Verfahren, womöglich bis vor Bundesgericht, gefehlt. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ergreifen würde. Weiter machte der Beigeladene im Wesentlichen geltend, es liege völlig im Dunkeln, wie der Suizidverdacht entstanden sei. Die Behauptung des Schadensinspektors, wonach seine Ehefrau gegenüber der Polizistin Frau N._____ einen Suizidverdacht geäussert haben soll, finde in den Akten keine Stütze und stelle eine reine Parteibehauptung dar. In ihrer ersten Aussage gegenüber dem Schadensinspektor am 19. Oktober 2015 habe seine Ehefrau deutlich ausgeführt, dass er sich bestimmt nicht das Leben habe nehmen wollen. Diese Aussage decke sich auch mit der Aussage von Herrn K._____. In den Berichten des G._____ tauche dann plötzlich und unerklärlich auf, dass suizidale Absicht bestanden habe. Dies obwohl keine ihm nahestehende Person dies gesagt habe. Diese entwickelte Eigendynamik dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Sodann gäbe es keine Hinweise auf verbale Kommunikation von Suizidgedanken durch ihn, auch keine psychische Diagnose oder sonstige Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen bzw. vorbestehende Risikofaktoren. Den Polizeiakten könne sodann keine tiefere Bedeutung zukommen, da keine umfassenden Ermittlungen erfolgt seien. Weiter führte der Beigeladene aus, gemäss dem biomechanischen Gutachten sei ein anderer Geschehensablauf ausser Suizid genauso plausibel und möglich. Folglich habe dieses Gutachten für die These der Beschwerdegegnerin keinen Beweiswert. Seine Erklärung gegenüber der Beschwerdegegnerin am 6. April 2016 vor Erstellung des Gutachtens, wonach er wahrscheinlich nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können, decke sich sodann mit der These im AGU Gutachten, wonach er im letzten Moment das Geländer bemerkt haben könnte. Im psychiatrischen Gutachten gehe Dr. med. I._____ von einem Jahre langen Alkoholmissbrauch aus und spreche von Alkoholabhängigkeit, ohne mit ihm selbst gesprochen zu haben. Die Feststellungen des Gutachters würden auf falschen Tatsachen beruhen und seien wissenschaftlich nicht begründet, womit das Gutachten prozessual nicht verwertbar sei. Zudem werde bestritten und sei nicht erhärtet, dass er eine hohe Alkoholtoleranz ausweise. Tatsache sei, dass nach dem Unfall kein Entzug habe durchgeführt werden müssen. Auch die Aussagen seiner Ehefrau sprächen gegen eine hohe Alkoholtoleranz. Dass er trotz hohen Alkoholgehalts noch Velo gefahren sei und WhatsApp-Nachrichten versendet habe, spreche weder für das Vorliegen von Urteilsfähigkeit noch für einen Suizidversuch. Die diesbezüglichen Überlegungen des Gutachters seien nicht nachvollziehbar, zumal dieser eine psychische Ausnahmesituation verneine. Das Naheliegendste sei, den Unfall auf den zu hohen Blutalkoholgehalt zurückzuführen. Bei den WhatsApp-Nachrichten müsste es sich um unüberlegte Kurzschlussreaktionen gehandelt haben. Um einen überlegten Suizidversuch könne es sich nicht gehandelt haben.

11. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme.

12. In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Formulierung "Mein Mandant akzeptiert diese Verfügung" zusammen mit dem Kostenerlassgesuch müsse als implizite Bestätigung des in der Verfügung vom 17. Januar 2017 dargestellten Sachverhalts – zumindest des Dispositivs – gelten. Der Verdacht auf eine mögliche suizidale Handlung sei aufgrund verschiedener medizinischer Berichte entstanden, in welchen ein Verdacht auf einen Selbstmordversuch geäussert worden sei. Dieser Verdacht beruhe offenbar auf Aussagen eines guten Freundes gegenüber den behandelnden Medizinalpersonen. Soweit der Beigeladene alsdann die Argumente der Beschwerdeführerin wiederholt, werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und der Duplik verwiesen. Aktenwidrig sei die Aussage, wonach es keine verbale Kommunikation von Suizidgedanken gegeben habe. Einerseits habe die Ehefrau gegenüber der Polizei ausgesagt, der Beigeladene habe einige Wochen zuvor eine Suizidabsicht geäussert, welche er im Anschluss wieder zurückgenommen habe. Andererseits ergebe sich aus dem Verlegungsbericht des Spitals F._____, dass eine Suizidabsicht wenige Tage vor dem Ereignis zumindest thematisiert worden sei. Die Akten der Strafuntersuchung seien sodann im Rahmen der freien Beweiswürdigung und des Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen. Zutreffend sei, dass gemäss dem Gutachten der AGU zwar ein anderer Ereignishergang möglich wäre. Angesichts der übrigen Erkenntnisse sei ein anderer Hergang aber als unwahrscheinlich zu qualifizieren. Wie sich der Beigeladene den Ereignishergang im Nachhinein vorstelle, sei unbeachtlich, da dieser sich an die Geschehnisse nicht mehr erinnern könne. Die Schilderung des Beigeladenen vom 6. April 2016 über den Ereignishergang erscheine an den Haaren herbeigezogen. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen sei das Gutachten von Dr. med. I._____ in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beigeladene fänden keine sinnvolle Erklärung für die versendeten WhatsApp-Nachrichten. Wenn es kein Suizidversuch gewesen wäre, sei nicht ersichtlich, weshalb der Beigeladene auf die Urteilsunfähigkeit bestehe. Denn bei Vorliegen eines Unfalls wäre die Urteils(un)fähigkeit irrelevant. Ausschlaggebend seien allein die absichtliche Herbeiführung des Gesundheitsschadens (Art. 37 Abs. 1 UVG) und die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV e contrario). Aufgrund der gesamten Aktenlage sei damit davon auszugehen, dass der Beigeladene sich das Leben habe nehmen wollen. Die Unfreiwilligkeitsvermutung sei anhand der Aktenlage widerlegt.

13. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 machte der Beigeladene geltend, durch die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 17. Januar 2017 sei diese nicht in Rechtskraft erwachsen, auch nicht gegenüber ihm. Er habe den in der Verfügung dargelegten Sachverhalt nie bestätigt. Der von der Beschwerdegegnerin dargestellte Sachverhalt werde bestritten. Die im Verlegungsbericht enthaltenen Ausführungen betreffend den Suizid fänden in den Akten keine Stütze. Der einzige Familienfreund sei Herr K._____. Dieser habe aber zu Protokoll gegeben, dass ihm nicht bekannt sei, dass die Ehefrau gesagt haben soll, sich scheiden lassen zu wollen. Damit seien die Ausführungen im Bericht komplett falsch. Wahrscheinlich hätten das Rettungsteam und die Mediziner aufgrund der Notfallsituation den Inhalt allfälliger am Rande aufgeschnappter Gespräche nicht richtig verstanden. Im Übrigen werde an den Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 festgehalten.

14. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 wiederum auf das Einreichen einer Stellungnahme.

15. In ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2018 führte die Beschwerdegegnerin alsdann aus, sowohl der Verlegungsbericht als auch die Berichte des Schadensinspektors seien Teil der Akten und somit Beweismittel, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen würden. Die Angaben des Freundes im Verlegungsbericht seien sehr detailliert wiedergegeben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass diese falsch verstanden worden seien. Im Übrigen werde an den Ausführungen in den bisherigen Eingaben festgehalten.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerdeführerin als Versicherungsträgerin um eine Beschwerde führende Dritte. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist bei Leistungsstreitigkeiten der Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten jedoch nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht und ist die örtliche Zuständigkeit im Übrigen – auch etwa bei einer Beschwerdeerhebung durch einen anderen Versicherungsträger – immer nach dem Wohnsitz der versicherten Person zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 170 E.5.3, Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 18 und N 20 zu Art. 58 ATSG). Der versicherte Beigeladene wohnt in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist als Krankenversicherer des Beigeladenen vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG), da der Leistungsansprüche verneinende Einspracheentscheid unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (BGE 134 V 153 E.5.3.1).

1.2. Der Einspracheentscheid datiert vom 18. April 17 (Beilage Beschwerdegegnerin [Bg-act.] K62) und ist bei der Beschwerdeführerin am 19. April 2017 (Beilage Beschwerdeführerin [Bf-act.] 28) eingegangen. Im vorliegend interessierenden Kalenderjahr 2017 fiel der Ostersonntag auf den 16. April 2017, womit bis zum 23. April 2017 (sieben Tage nach Ostern) die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen stillstand und am 23. Mai 2017 endete. Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. Mai 2017 einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).

Erwägungen

2.

Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im September 2015, so dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben.

3.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 13. September 2015 gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG zu Recht verweigert hat und der Einspracheentscheid vom 18. April 2017 daher zu schützen ist.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu gewähren. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.2

Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). Wollte sich die versicherte Person nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 UVG dann keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 UVV).

3.2.1

Im Falle einer Selbsttötung ist auf Grund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer solchen Tat und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod einer versicherten Person durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass die versicherte Person willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Gegebenheiten angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2016 vom 20. März 2017 E.3.3,8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E.3.2.1 m.w.H.). Damit wird die Beweislast zwar nicht umgekehrt, im Ergebnis aber eine ähnliche Wirkung erzielt. Denn sind die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien nicht gewichtig (überzeugend) genug, sodass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung nicht als widerlegt gelten kann, so ist in Zweifelsfällen zuungunsten des obligatorischen Unfallversicherers zu entscheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E.3.2.1 m.w.H.).

3.2.2

Ob eine Selbstschädigung vorliegt, beurteilt sich hingegen nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei dürfen angesichts praktischer Beweisschwierigkeiten an den Nachweis einer freiwilligen Selbstbeeinträchtigung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E.3.2.2,8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E.3.2.3 und 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E.2.4 mit diversen Hinweisen).

3.3

Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalls zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat nachweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E.3.3 mit weiteren Hinweisen). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E.3.3,8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E.3.2.1 und 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E.2.2).

4.1

Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. April 2017 ihre Leistungspflicht und führte zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass sich der Beigeladene am Abend des 13. September 2015 in suizidaler Absicht über das Geländer des Parkplatzes gestürzt habe, wobei die Vermutung, dass die Schädigung unfreiwillig erfolgt sei, durch die "Abschieds-WhatsApp" und die Tatsache, dass eine Überwindung des Geländers (vom fahrenden E-Bike aus) nur möglich sei, wenn eine Absprung-Bewegung stattfinde, mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit widerlegt werde (vgl. Bg-act. K62 S. 12).

4.2

Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wenden dagegen ein, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob der Gesundheitsschaden durch den Beigeladenen absichtlich verursacht worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 12, Stellungnahme des Beigeladenen vom 16. Oktober 2017 S. 10).

4.3

Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die am 13. September 2015 erfolgte schädigende Einwirkung unfreiwillig war bzw. ob der Vorfall vom 13. September 2015 in suizidaler Absicht erfolgt ist. Hierfür ist der Sachverhalt anhand der Akten zu erstellen.

5.1

Zum eigentlichen Ereignis ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beigeladene am 13. September 2015 zwischen 20:17 Uhr (letzte WhatsApp-Nachricht) und 20:26 Uhr (Meldungseingang durch das Regionalspital) vom Parkplatz des Hotels O._____ über ein Geländer 9.10 Meter in die Tiefe auf den Vorplatz der P._____ in X._____ stürzte. Dort wurde er schwer verletzt aufgefunden (vgl. Bg-act. P13 S. 3). Sein E-Bike lag auf dem Parkplatz beim Hotel O._____ unmittelbar vor dem Geländer (Bg-act. P31). Gemäss dem Bericht vom Institut für Rechtsmedizin, St. Gallen, vom 2. Oktober 2015 ergab die Blutalkoholkonzentration (BAK)-Rückrechnung, dass der Beigeladene zum Ereigniszeitpunk eine BAK zwischen 1.94 und 2.54 Promille aufgewiesen habe (vgl. Bg-act. P7).

5.2

Gemäss den diversen Operationsberichten des G._____ wurde folgende Diagnose (unmittelbar) nach dem Ereignis gestellt (Bg-act. M2-M5; M6-M8; M10):

Polytrauma nach unklarem Sturz aus ca. 8-10 Metern Höhe am 13.9.15 (ISS 41)

DD in suizidaler Absicht

BAK 2.3 Promille

Kopf/Hals:

Mittelschweres Schädelhirntrauma

Thorax:

Rippenserienfrakturen 4-10 links mit instabilem Thorax

kleiner Hämatopneumothorax links

Sternumfraktur im unteren Drittel

Abdomen:

Retroperitoneales Hämatom links ohne aktive Blutung

extraperitoneale Blasenruptur

Wirbelsäule:

Flexions-Distraktionsverletzung Th12/L1 mit kranialem Keilbruch L1 Fraktur

mehrere Processi transversi-Frakturen lumbal

Becken/Extremitäten:

Instabile Beckenfraktur (AO C3.3) mit Symphysensprengung und Sakrumlängsfraktur bds,

Jumpers Fraktur S1/2

Acetabulumfraktur links

anteriore Schulterluxation links

Oberarmkompartementsyndrom links

Pilon tibiale-Fraktur links

mehrfragmentäre Talusfraktur links

Weichteiltrauma mit Rhabdomyolyse

Dass diese schweren Verletzungen vom Sturz stammen, ist unbestritten.

5.3

Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beigeladene kurz vor dem streitgegenständlichen Ereignis am 13. September 2015 um 18:10 Uhr und zwischen 20:12 Uhr bis 20:17 Uhr folgende WhatsApp-Nachrichten an seine Ehefrau versandte (Bg-act. P12 S. 4):

18:10: "I wünscha miar dass du glücklich wirsch mit all dem wo do isch, i han immer dfamilia vorzoga nid wie du hesch wella aber glich, du willsch dini freiheit mit df Q._____ voll zia und mi ins elend werfa"

20:12: "Ciao liabi"

20:12: "Alles isch verbi"

20:13: "Jetzt gobi"

20:13: "Gobi"

20:13 "Goni"

20:13 "Dis glück"

20:14: "Mis ned"

20:14: "Ciao"

20:17: "Du weisch dass i ned das lo chon wo ier wend

Bandai"

5.4

Aus dem Verlegungsbericht des Spitals F._____ vom Tag des Ereignisses, mithin vom 13. September 2015, ergibt sich, dass fremdanamnestisch durch einen Freund der Familie berichtet worden sei, dass die Ehefrau des Beigeladenen am vergangenen Freitag, dem 11. September 2015, dem Beigeladenen mitgeteilt habe, sie wolle sich von ihm trennen. Der Freund habe weiter berichtet, dass er zu jenem Zeitpunkt mit dem Beigeladenen über Suizidgedanken gesprochen habe und dieser solche verneint habe (Bg-act. M1).

5.5

Im Weiteren wurden im Rahmen der Ereignisabklärung diverse Personen von der Polizei und/oder dem Schadensinspektor der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Schadensinspektor) befragt.

5.5.1

Die Ehefrau des Beigeladenen (nachfolgend: Ehefrau) gab in der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2015 im Wesentlichen zu Protokoll, der Beigeladene habe am 13. September 2015 zu Hause etwa zwei Flaschen Prosecco getrunken bis 17 Uhr. Dann sei er ins Restaurant M._____ gegangen. Was er dort getrunken habe, wisse sie nicht. Um ca. 18.40 Uhr sei der Beigeladene zurückgekehrt und habe gefragt, ob es nichts zu Essen gebe. Als das Essen fertig gewesen sei, habe er nichts mehr gewollt und gesagt, er gehe nochmals raus. Wohin er gehe, habe er nicht gesagt. In der Vergangenheit sei dies bereits ein paar Mal vorgekommen. Der Beigeladene sei dann immer betrunken nach Hause gekommen und auf dem Sofa eingeschlafen. Der Beigeladene habe ein Problem im Umgang mit Alkohol. Sie habe auch immer wieder Angst, wenn er zu viel getrunken habe. Es sei sehr oft vorgekommen, dass der Beigeladene am nächsten Tag keine Ahnung gehabt habe, was er im Alkoholrausch gesagt oder getan habe. Vor etwa zwei Wochen habe der Beigeladene der Tochter geschrieben, dass er nicht mehr leben wolle. Daraufhin habe er sich aber entschuldigt und gesagt, dass er sie (die Familie) nicht alleine lassen wolle. Nachdem der Beigeladene am 13. September 2015 die Wohnung verlassen habe, habe er ihr sehr verwirrende Nachrichten per WhatsApp geschrieben. Sie habe bewusst nicht geantwortet, weil sie befürchtet habe, er könne etwas falsch verstehen und etwas tun, was er später bereue. Seit zwei Wochen hätten sie eine starke Ehekrise. Alkohol konsumiere der Beigeladene aber schon lange. Dies sei ein grosser Grund für die Krise. Sie hätten aber auch schöne Zeiten miteinander. Die Frage, ob schon Massnahmen in die Wege geleitet worden seien (Trennung/Scheidung), verneinte die Ehefrau und führte aus, sie hätten erst darüber gesprochen. Sie hätten es zuerst ein halbes Jahr versuchen wollen, selber in Griff zu kriegen und falls es nicht klappe, würden sie eine Eheberatung in Anspruch nehmen (vgl. Bg-act. P9).

5.5.2

Gemäss der Telefonnotiz des Schadensinspektors erklärte die Ehefrau am 19. Oktober 2015 diesem gegenüber, der Beigeladene habe sich bestimmt nicht das Leben nehmen wollen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie dem Beigeladenen am 11. September 2015 gesagt haben solle, sie wolle sich scheiden lassen. Es sei sehr fraglich, woher diese Annahmen kämen. Sie hätten sich in eine Ehetherapie begeben, aber nicht scheiden lassen wollen (Bg-act. SI3).

5.5.3

Herr K._____ – Vorgesetzter des Beigeladenen und ein Freund der Familie – sagte gemäss Telefonnotiz des Schadensinspektors am 19. Oktober 2015 diesem gegenüber aus, Tatsache sei, dass der Beigeladene und seine Ehefrau Eheprobleme gehabt hätten. Nicht bekannt sei ihm, dass die Ehefrau gesagt haben solle, sich scheiden lassen zu wollen. Er sei überzeugt, dass der Beigeladene zu ihm gekommen wäre und dies erzählt hätte. Dass der Beigeladene sich das Leben habe nehmen wollen, sei absolut unwahrscheinlich. Dies hätten ihm seine Geschwister und Mutter bestätigt. Auch die Ehefrau habe nie solche Aussagen gehört (Bg-act. SI3).

5.5.4

Frau N._____ von der Kantonspolizei Graubünden gab gemäss Besprechungsrapport am 23. Oktober 2015 gegenüber dem Schadensinspektor an, die Ehefrau des Beigeladenen habe ihr gegenüber gesagt, dass sich der Beigeladene bestimmt das Leben habe nehmen wollen. Viel mehr Angaben könne sie nicht machen, da der Rapport noch erstellt werden müsse (vgl. Bg-act. SI6).

5.5.5

Am 23. Oktober 2015 sagte die Ehefrau des Beigeladenen gemäss Besprechungsrapport gegenüber dem Schadensinspektor aus, der Beigeladene habe die Wohnung um ca. 18 Uhr bereits alkoholisiert verlassen. Nachdem sie ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er kein Auto lenken dürfe, habe er ihr gesagt, er werde ihr E-Bike benützen. Kurz nach 20 Uhr sei sie darüber informiert worden, dass der Beigeladene schwer verletzt aufgefunden worden sei. In Bezug auf die Frage, ob sie sich vom Beigeladenen habe scheiden lassen wollen, führte die Ehefrau aus, sie hätten eine Ehetherapie eingeleitet und sich entschieden, sich noch ½ bis ¾ Jahre Zeit zu geben und danach eine allfällige Entscheidung zu treffen. Es stimme nicht, dass sie am 11. September 2015 gesagt haben soll, sich scheiden lassen zu wollen. Der angebliche "Freund" könne ihre Ehesituation nicht einschätzen, zumal dieser noch der Chef des Beigeladenen sei. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beigeladene sich das Leben hätte nehmen wollen (vgl. Bg-act. SI7).

5.5.6

Sodann erzählte die Ehefrau des Beigeladenen am 24. November 2015 dem Schadensinspektor, dass der Beigeladene im Alter von 15 Jahren von zu Hause ausgezogen sei. Bis vor acht Jahren habe er in der Immobilienbranche gearbeitet. Der Beigeladene habe diese Branche verlassen wollen. Herr K._____ habe dem Beigeladenen dann eine Stelle bei der D._____ angeboten. Mit dem Stellenantritt bei der D._____ habe der Beigeladene angefangen, jeden Abend in der M._____ in X._____ ein Feierabendbier zu trinken, manchmal auch zwei oder drei, zwischendurch auch Weisswein. Aufgrund des erhöhten Alkoholkonsums hätten zu Hause die Probleme begonnen. Der Beigeladene sei im Rausch oftmals böse gewesen und habe laut geschrien. Zu Hause habe er oft Vodka getrunken. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass dies so nicht weitergehen könnte und sie gemeinsam etwas unternehmen müssten. Der Beigeladene habe gesagt, er könne mit dem Alkohol aufhören, wann er wolle. Er habe damit kein Problem. Sie habe es wirklich mit einer Ehetherapie versuchen wollen, wobei der Beigeladene dann eine entsprechende Kur hätte absolvieren müssen. Der 13. September sei ein Tag wie jeder andere gewesen. Der Beigeladene habe im Verlaufe des Nachmittags zwei Flaschen Prosecco getrunken, bis er um ca. 18.00 Uhr das Haus verlassen habe (Bg-act. SI9 S. 1).

5.5.7

Die Wirtin des Restaurants M._____ in X._____, Frau L._____, gab am 24. November 2015 gegenüber dem Schadensinspektor telefonisch an, sie kenne den Beigeladenen von seinen regelmässigen Restaurationsbesuchen. Dieser sei immer nach Feierabend auf ein Bier gekommen, auch am 13. September 2015. An jenem Tag habe er das Restaurant aufgestellt verlassen und sei mit dem Fahrrad weggefahren. Die Angestellte hätte keinen übermässigen Alkoholkonsum feststellen können, zumal er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Sie hätten ein einfaches Gespräch geführt, etwas Persönliches habe der Beigeladene nicht erzählt (Bg-act. SI9 S. 2).

5.5.8

Die Ehefrau des Beigeladenen führte am 2. Dezember 2015 zum Sachverhalt gegenüber dem Schadensinspektor aus, der Beigeladene habe zu Hause um 14 Uhr angefangen, Prosecco zu trinken. Um ca. 18 Uhr sei er mit dem E-Bike zum Restaurant M._____ gefahren. Was er dort getrunken habe, könne sie nicht sagen. Er sei nach Hause gekommen und habe nach dem Nachtessen gefragt. Als sie geantwortet habe, es gäbe Cervelat, habe der Beigeladene gemeint, das esse er nicht und gesagt, er verlasse nun das Haus und er werde dann schon einen Unterschlupf finden. In der Zwischenzeit habe sie via WhatsApp Kontakt mit dem Beigeladenen gehabt. Von Suizid sei nie die Rede gewesen. Seit der Arbeit bei der Bank habe der Beigeladene zunehmend Einschlafprobleme bekommen, weshalb er abends jeweils ein Glas Wein getrunken habe. In den vergangenen Jahren sei der Konsum massiv gestiegen. Er habe keine diagnostizierten psychischen Probleme gehabt. Die Ehefrau betonte, dass sie nicht mehr genau wisse, was sie bei der Polizei ausgesagt habe. Sie könne aber nicht bestätigen, dass der Beigeladene sich das Leben habe nehmen wollen. Eine Scheidung sei damals nie Thema gewesen, denn sie habe gemeinsam mit dem Beigeladenen eine Ehetherapie beginnen wollen (Bg-act. SI11).

5.5.9

Gemäss dem CM Verlaufsbericht wurde der Beigeladene am 15. Januar 2016 bei einem Gespräch in H._____ vom Schadensinspektor darauf aufmerksam gemacht, dass zurzeit noch Abklärungen bezüglich des Unfallereignisses durchgeführt würden, da die Frage nach einem allfälligen Suizidversuch im Raum stehe. Der Beigeladene sei sichtlich darüber erstaunt gewesen und habe gefragt: "Wie kommt die Versicherung dazu, seinen Unfall, respektive die Frage nach einem Suizidversuch zu stellen?" Der Beigeladene führte aus, er sei weder von der Polizei noch von einem Arzt befragt worden. Für ihn sei dies kein Thema und auch nie eins gewesen. Er habe sich nicht das Leben nehmen wollen. Auf entsprechende Fragen des Schadensinspektors antwortete der Beigeladene, er sei vor dem Unfall weder jemals bei einem Psychiater in Behandlung gewesen noch habe er vor dem Unfall psychische Probleme gehabt. Er habe auch keine Psychopharmaka eingenommen. Am Samstag dem 12. September 2015 habe er mit seiner Ehefrau eine Auseinandersetzung gehabt und schon damals etwas Alkohol getrunken. Am Sonntag dem 13. September 2015 habe er die Ex-Freundin seines Sohnes zum Bahnhof gebracht und sei danach wieder nach Hause zurückgekehrt. Dann habe er etwas Alkohol getrunken. Vom Hören Sagen wisse er, dass es zwei Flaschen Prosecco gewesen seien. Hätte er sich das Leben nehmen wollen, gäbe es in der Nähe eine Brücke, von der er hätte springen können. Seine Nachrichten vom Handy habe er gelöscht und zudem sei es zu Boden gefallen und habe viele Daten verloren (Bg-act. SI13).

5.5.10

In der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2016 gab der Beigeladene zu Protokoll, es sei schwierig, den Tagesablauf vom 13. September 2015 zu rekonstruieren. Er wisse nur noch, dass er sein Büro aufgeräumt habe. Danach sei "dunkel". Er wisse nicht, wann er das Haus verlassen habe. Er meine, sich erinnern zu können, dass er einen Apéro habe trinken gehen wollen; wo wisse er nicht. Ebenfalls wisse er nicht, wie es zur Kollision gekommen sei; auch nicht, ob er gestossen worden sei. Er halte dies aber für möglich. Freiwillig wäre er nicht dort hinuntergefallen. Angesprochen auf die WhatsApp-Nachrichten führte der Beigeladene aus, es sei eine Frusthandlung gewesen. Er habe halt die Nachrichten verschickt. Auf die Frage, wer Q._____ sei, antwortete der Beigeladene, Q._____ sei eine Bekannte seiner Frau. Die Fragen zu seinem generellen Alkoholkonsum beantwortete der Beigeladene nicht. Zum Familienverhältnis vor dem Unfall führte er sodann aus, sie hätten keine Eheprobleme gehabt, aber Meinungsverschiedenheiten. Der Rest sei Privatsache. Er wolle aber klar festhalten, dass er keinen Suizid habe machen wollen (Bg-act. P23).

5.5.11

Mit Schreiben vom 6. April 2016 beantwortete die Rechtsvertreterin des Beigeladenen die von der Beschwerdegegnerin an diesen gerichteten Fragen und hielt für den Beigeladenen fest, er habe keine Erinnerung an die Ereignisse vor dem Unfall und auch nicht an den Unfall selbst. Der Beigeladene erinnere sich einzig noch daran, dass er zu Hause Prosecco getrunken und mit seiner Ehefrau eine Auseinandersetzung gehabt habe, worauf er das Haus verlassen habe. An das, was danach vorgefallen sei, erinnere sich der Beigeladene nicht. Auch habe er keine Erinnerung, dass er WhatsApp-Nachrichten geschrieben habe. Der Beigeladene habe sich sicher nicht absichtlich über das Geländer gestürzt. Er habe keinen Grund gehabt, sich das Leben zu nehmen. Die einzige plausible Erklärung in der Retrospektive und nach Kenntnisnahme des Vorgefallenen sei, dass der Beigeladene den Abgang zur Garage um wenige Meter verfehlt haben müsse und aufwärts zum Hochparkplatz anstatt hinunter in die Garage gefahren sei. Wahrscheinlich habe der Beigeladene dann nicht mehr rechtzeitig bremsen können (Bg-act. K23).

5.6

Da sich der Beigeladene an die Ereignisse vor dem Unfall und auch an den Unfall selbst nicht erinnern konnte, gab die Beschwerdegegnerin am 27. April 2016 ein unfallanalytisches Gutachten zur Abklärung des Unfallhergangs bei der AGU Zürich in Auftrag (vgl. Bg-act. K25). Die biomechanische Beurteilung der AGU Zürich erfolgte am 8. August 2016 (Bg-act. K39).

Der Beurteilung kann entnommen werden, dass die Beschädigungen der Fahrradgabel eindeutig dem Ereignis zuzuordnen seien, da das Velo so nicht fahrbar sei (vgl. Bg-act. K39 S. 3). Weiter halten die Gutachter fest, dass für den Aufbau des Modells viele Annahmen haben getroffen werden müssen, welche nicht ausführlich haben validiert werden können. Weiter könnten die aktiven Bewegungen, welche der Beigeladene möglicherweise vor dem Aufprall ausgeführt habe, nicht rekonstruiert werden. Der Beigeladene könnte sich beispielsweise erst unmittelbar vor dem Aufprall aufgerichtet haben, er könnte vor dem Anprall abgesprungen und durch den Schwung dieser Bewegung über das Geländer gestürzt sein usw. Man könne durch die Simulation nur zeigen, wie sich das Ereignis abgespielt haben könne bzw. welche Varianten nicht möglich seien, aber nicht, dass sich das Ereignis so abgespielt haben müsse (Bg-act. K39 S. 16 f.). Zur Frage der Beschwerdegegnerin zur gefahrenen Geschwindigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der Simulationsresultate müsse der Beigeladene mit einer relativ hohen Geschwindigkeit nahe an der mit dem E-Bike möglichen Höchstgeschwindigkeit von 25km/h, in einem Winkel in der Grössenordnung von 70-80 Grad, mit dem Geländer kollidiert sein. Bei Geschwindigkeiten unterhalb von 20km/h erreiche der Dummy in der Simulation die dokumentierte Endlage nicht. Um über das Geländer in die Tiefe zu stürzen, müsse sich der Beigeladene vor dem Anprall ans Geländer in den Pedalen aufgerichtet und zudem, z.B. durch ein leichtes Aufspringen, eine Bewegung in vertikaler Richtung ausgeführt haben. Andere Varianten, bei denen sich der Velofahrer beim Anprall in sitzender Position befunden habe oder bei denen der Velofahrer zwar in den Pedalen aufgerichtet gewesen sei, aber keine aktive Bewegung ausgeführt habe, hätten in einem Sturz des Velofahrers zurück auf das Parkfeld resultiert (Bg-act. K39 S. 17). Die erwähnte Höchstgeschwindigkeit von 25km/h sowie der Anprallwinkel könnten bei einem weitgehend freien Parkplatz erreicht werden (Bg-act. K39 S. 5). Zur Frage, ob aus dem Verletzungsbild sowie der Sturzrichtung ein Rückschluss entweder auf einen Unfall, Suizid oder Tötungsversuch gezogen werden könne, ist der Beurteilung zu entnehmen, dass für eine Einwirkung Dritter keine Hinweise vorlägen. Das dokumentierte Verletzungsbild sei mit einem Sturz aus ca. 9 Metern Höhe vereinbar. Aus dem Verletzungsbild könne zwar grob auf die Aufprallsituation, aber nicht auf die Ursache des Sturzes geschlossen werden. Die Tatsache, dass ein Aufrichten und eine aktive Bewegung erforderlich seien, um mit der notwendigen Geschwindigkeit über das Geländer in die Tiefe zu stürzen, spreche eher für einen Suizidversuch. Es wäre aber auch denkbar, dass der Beigeladene mit der erwähnten hohen Geschwindigkeit über den Parkplatz gefahren sei, das Geländer erst im letzten Moment bemerkt und sich reflexartig aufgerichtet habe bzw. in den Pedalen aufgesprungen sei (Bg-act. K39 S 18). Rein theoretisch könnten auch andere Abläufe konstruiert werden. So wäre es zum Beispiel auch möglich, dass der Beigeladene auf dem Fahrrad sitzend mit dem Geländer kollidiert, auf das Parkfeld zurückgefallen, anschliessend über das Geländer geklettert und in die Tiefe gesprungen sei (Bg-act. K39 S. 18).

5.7

Des Weiteren gab die Beschwerdegegnerin zur Abklärung ihrer Leistungspflicht (Suizid ja oder nein) mit Schreiben vom 13. Juli 2016 ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Bg-act. K36). Dieser erstattete das Gutachten am 10. Januar 2017 (Bg-act. M16).

Dr. med. I._____ kommt in seinem Gutachten in Bezug auf die medizinisch-psychiatrische Ausgangslage im Zeitraum vor dem Ereignis zunächst zum Schluss, zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beigeladene einen langjährigen regelmässigen Alkoholkonsum betrieben habe, welcher sich in den letzten Jahren intensiviert habe. Der Konsum habe mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einer Alkoholabhängigkeit, mindestens jedoch zu einem erheblichen Missbrauch und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer hohen Alkoholtoleranz geführt (Bg-act. M16 S. 16). Hinsichtlich der Beurteilung der Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 13. September 2015 hält er sodann zusammenfassend fest, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt eine schwere psychische Störung bzw. kognitive Beeinträchtigung, Intoxikation, eine schwere Bewusstseinsstörung oder ein ähnlicher Zustand vorgelegen habe. Im Gegenteil könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beigeladene habe noch genügend psychische und kognitive Funktionen besessen, um eine mögliche suizidale Handlung zu intendieren und umzusetzen. Vorbestehende Risikofaktoren (Alkoholabhängigkeit, vorgängige Suizidankündigungen, auch unmittelbar vor dem Ereignis unter Alkoholeinfluss, Trennungssituation) und ein komplexer Handlungsablauf seien ebenfalls mit dieser Beurteilung vereinbar (Bg-act. M16 S. 20). Weiter führt Dr. med. I._____ zur Beurteilung einer möglichen suizidalen Handlung aus, der Beigeladene habe im Vorfeld im Rahmen von heftigen Ehekonflikten Suizidäusserungen gemacht, was als Risikofaktor zu werten sei, wie auch der Kontext mit Trennungsabsichten der Ehefrau. Diese Absicht soll der Beigeladene erstmals schriftlich der Tochter gegenüber gemacht haben. Unmittelbar vor dem Ereignis habe der Beigeladene zudem Mitteilungen geschrieben, welche ebenfalls mit den von der Ehefrau geäusserten Trennungsabsichten und einer Suizidankündigung kontextuell in Zusammenhang stünden. Die Angaben der Wirtin, der Beigeladene sei in aufgestelltem Zustand weggegangen, spreche nicht gegen eine suizidale Handlung. Es sei bekannt, dass gerade nach dem Entschluss zum Suizid bei den Betroffenen eine gewisse Ruhe einkehre. Suizidale Handlungen kämen gehäuft unter Alkoholeinfluss vor. Das Suizidrisiko sei in der Population der alkoholabhängigen Menschen 120-fach höher als in der Normalbevölkerung. Zudem sei bekannt, dass 25% aller Suizide unter Alkoholeinfluss verübt würden. Zusammenfassend seien bestehende Risikofaktoren, Kontext, Suizidankündigungen – auch unmittelbar vor dem Ereignis – vereinbar mit einer intendierten suizidalen Handlung (vgl. Bg-act. M16 S. 21).

6.1

In Würdigung der in den vorstehenden Erwägungen wiedergegebenen Berichten, Aussagen sowie Gutachten ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beigeladene weder an den Unfall selbst noch an die Ereignisse zuvor zu erinnern vermag. Auf seine Aussagen, wonach er keinen Suizid habe begehen wollen (Bg-act. SI13 und P23), kann damit vorliegend nicht abgestellt werden. Aus demselben Grund erscheint auch seine Aussage, wonach es sich bei den WhatsApp-Nachrichten um eine Frusthandlung gehandelt habe (Bg-act. P23), nicht glaubhaft. Wenn er nicht mehr weiss, dass er solche geschrieben hat, wie soll er dann wissen, aus welchem Grund er solche verfasst hat.

6.2

Im Weiteren ergibt sich, dass keine der von der Polizei oder dem Schadensinspektor befragten Personen, namentlich die Ehefrau (Bg-act. P9, SI3, SI7 und SI11), Herr K._____ (Bg-act. SI3) und Frau L._____ (Bg-act. SI9), aussagten, dass der Beigeladene sich das Leben habe nehmen wollen. Im Gegenteil führte die Ehefrau mehrfach aus, dass der Beigeladene sich bestimmt nicht habe das Leben nehmen wollen und auch Herr K._____ gab an, dass dies absolut unwahrscheinlich sei. Die angebliche Aussage der Ehefrau, wonach diese gemäss dem Besprechungsrapport vom 23. Oktober 2015 (Bg-act. SI6) gegenüber der Polizistin Frau N._____ gesagt haben soll, der Beigeladene habe sich bestimmt das Leben nehmen wollen, ergibt sich sodann nicht aus ihrer polizeilichen Einvernahme am 14. September 2015 (Bg-act. P9). Dies obwohl die Ehefrau von Frau N._____ einvernommen wurde. Hätte die Ehefrau tatsächlich eine solche Äusserung gegenüber der Polizistin Frau N._____ gemacht, erstaunt es doch sehr, dass diese keinen Eingang in das Protokoll der polizeilichen Einvernahme gefunden hat bzw. die Polizistin dies in der Einvernahme nicht aufgegriffen und diesbezüglich nochmals nachgefragt hat. Damit bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Aussage der Ehefrau wirklich so stattgefunden hat.

6.3

Tatsache ist sodann, dass der Beigeladene und seine Ehefrau Eheprobleme hatten. Dies ergibt sich aus diversen Einvernahmen der Ehefrau und von Herrn K._____ (Bg-act. P9, SI3, SI7, SI9 und SI11). Der Beigeladene selber spricht in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2016 zwar nicht von Eheproblemen, sondern Meinungsverschiedenheiten und meinte, der Rest sei Privatsache (Bg-act. P23).

6.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5, Stellungnahme des Beigeladenen vom 16. Oktober 2017 S. 4) trifft es allerdings nicht zu, dass der Suizidverdacht völlig aus dem Nichts auftaucht. So ergibt sich einerseits aus dem Verlegungsbericht des Spitals F._____ vom 13. September 2015 (Bg-act. M1), dass ein Freund der Familie gesagt haben soll, dass die Ehefrau am 11. September 2015 dem Beigeladenen mitgeteilt habe, sich von ihm trennen zu wollen. Der Freund habe zu jenem Zeitpunkt mit dem Beigeladenen über Suizidgedanken gesprochen, was dieser verneint habe. Zudem äusserte die Ehefrau in ihrer Aussage der ersten Stunde gegenüber der Polizei am 14. September 2015, dass der Beigeladene vor etwa zwei Wochen der Tochter geschrieben habe, dass er nicht mehr leben wolle. Daraufhin habe er sich aber entschuldigt und gesagt, dass er sie (die Familie) nicht alleine lassen wolle (Bg-act. P9 S. 2). Ebenso sagte die Ehefrau am 14. September 2015 in der polizeilichen Einvernahme betreffend die sehr verwirrenden WhatsApp-Nachrichten aus, dass sie dem Beigeladenen bewusst nicht geantwortet habe, weil sie befürchtet habe, er könne etwas falsch verstehen und dann etwas tun, was er später bereue (Bg-act. P9 S. 2). Diese Aussage ist im vorliegenden Kontext seltsam und auffallend.

Dispositiv

6.4.1. Was die erwähnte Nachricht an die Tochter angeht, ist es – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – zutreffend, dass diese Nachricht nicht belegt ist. Die Rechtsvertreterin des Beigeladenen führte in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2017 an die Beschwerdeführerin (Bf-act. 32) zur Frage, was der Beigeladene zu dieser Nachricht an die Tochter oder zu dieser Aussage sagen könne, aus, der Beigeladene könne sich nicht erinnern, je eine solche SMS an seine Tochter geschrieben zu haben. Für den Beigeladenen gebe es weder eine Erklärung, weshalb er seiner Tochter eine SMS mit dem behaupteten Inhalt geschrieben haben sollte, noch ersichtliche Gründe dafür. Sie hätten als Ehegatten beschlossen, eine Ehetherapie zu machen. Der Beigeladene sei denn von seiner Tochter auch nie auf eine solche SMS angesprochen worden. Zudem habe der Beigeladene in seinem Handy keine SMS an seine Tochter mit besagtem Inhalt finden können. Diese Ausführungen wirken als konstruierte Schutzbehauptungen. In der Frage der Beschwerdeführerin waren weder die Form als "SMS" noch der Inhalt des Ehekonflikts thematisiert. Dass der Beigeladene keine entsprechende SMS auf seinem Handy finden konnte – sollte es denn eine SMS gewesen sein – ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Beigeladene gemäss eigenen Aussagen seine Nachrichten gelöscht hat und zudem viele Daten verloren gingen, als das Handy zu Boden fiel (vgl. Bg-act. SI13 S. 2). Demgegenüber gibt es keinen Grund, weshalb die Ehefrau diesbezüglich lügen sollte. Hinzu kommt, dass die Aussage der Ehefrau, wonach der Beigeladene vor etwa zwei Wochen der Tochter geschrieben habe, dass er nicht mehr leben wolle, anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 14. September 2015 erfolgte und damit zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Ehefrau noch unbeeinflusst gewesen sein dürfte und sich insbesondere auch nicht im Klaren über die möglichen Konsequenzen eines Suizidversuchs war. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der Ehefrau, wonach der Beigeladene der Tochter mitgeteilt haben solle, dass er nicht mehr leben wolle, als glaubhaft.

6.4.2. Sodann bringt der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 vor, die erwähnte Aussage im Verlegungsbericht sei falsch, da es sich beim Freund um Herrn K._____ handle und dieser gegenüber dem Schadeninspektor ausgesagt habe, es sei ihm nicht bekannt, dass die Ehefrau dies gesagt haben soll.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die besagte Äusserung im Verlegungsbericht des Spitals F._____ vom 13. September 2015 (Bg-act. M1) sehr detailliert aufgenommen wurde, sogar mit genauem Datum, wann die Ehefrau dies gesagt haben soll, weshalb dieses Gespräch wohl kaum nur so am Rande aufgeschnappt wurde, wie der Beigeladene geltend macht. Immerhin aber sagte Herr K._____, der Beigeladene habe Suizidgedanken verneint.

Die Ehefrau selber antwortete in der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2015 denn auch auf die Frage, ob schon Massnahmen in die Wege geleitet worden seien (Trennung/Scheidung), nein, sie hätten erst darüber gesprochen. Sie hätten es zuerst ein halbes Jahr selber versuchen wollen, in den Griff zu kriegen und falls es nicht klappe, eine Eheberatung in Anspruch nehmen wollen (Bg-act. P9 S. 3 oben). Gegenüber dem Schadensinspektor bestritt die Ehefrau, am 11. September 2015 gesagt zu haben, sich scheiden lassen zu wollen (Bg-act. SI3). Gemäss dem Verlegungsbericht des Spitals F._____ vom 13. September 2015 (Bg-act. M1) war nie von Scheidung die Rede, sondern von Trennung. Die Ehefrau gab denn auch zu, dass darüber gesprochen, aber offenbar entschieden wurde, es nochmals zu probieren. Die Aussagen der Ehefrau stehen damit nicht im Widerspruch zu der im Verlegungsbericht vom 13. September 2015 wiedergegebenen Aussage eines Freundes, mithin von Herrn K._____. Zudem erwähnt die Ehefrau gegenüber dem Gutachter Dr. med. I._____ – dessen Gutachten volle Beweiskraft zukommt (vgl. E.6.8.4 nachstehend) – auch wieder, dass sie damals bereits den Wunsch nach Trennung geäussert habe. Am Tag des Ereignisses sei es wieder zu Auseinandersetzungen gekommen und sie habe den bereits einige Zeit zuvor gefassten und geäusserten Wunsch nach Trennung an diesem Abend wiederholt ("es reicht jetzt") (Bg-act. M16 S.12). Soweit die Beschwerdeführerin alsdann einerseits vorbringt, die Eheleute hätten nochmals einen Versuch machen wollen und andererseits gleichzeitig ausführt, die WhatsApp-Nachrichten seien vor dem Trennungshintergrund verfasst worden, sind diese Ausführungen widersprüchlich.

Auffallend und seltsam erscheint sodann der Umstand, dass wegen einer Trennung offenbar Suizidgedanken angesprochen wurden. Dies deutet darauf hin, dass Suizidgedanken bereits vorgängig mal Thema gewesen waren, was wiederum mit der Aussage der Ehefrau in der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2015 übereinstimmt, wonach der Beigeladene bereits zwei Wochen zuvor Suizidäusserungen gegenüber der Tochter gemacht habe, sie seit zwei Wochen eine starke Ehekrise hätten und sie auf die verwirrenden WhatsApp-Nachrichten des Beigeladenen bewusst nicht geantwortet habe, weil sie befürchtete, er könne etwas falsch verstehen und dann etwas tun, was er später bereue (vgl. Bg-act. P9 S. 2). Es erscheint doch eher ungewöhnlich und entspricht nicht einer üblichen/erwartungsgemässen Reaktion, bei einer Trennung sogleich einen Suizid zu thematisieren, sofern hierfür nicht irgendwelche Anhaltspunkte bestehen.

Zutreffend ist zwar, dass Herr K._____ gegenüber dem Schadensinspektor am 19. Oktober 2015 aussagte, er wisse von Eheproblemen, aber nicht, dass die Ehefrau die Scheidung gewollt habe (Bg-act. SI3). Im Verlegungsbericht des Spitals F._____ vom 13. September 2015 ist – wie bereits erwähnt – von Trennung und nicht von Scheidung die Rede (Bg-act. M1). Zudem ist es durchaus möglich, dass Herr K._____ seine erste Aussage im Nachhinein zu relativieren versuchte, nachdem er die möglichen Auswirkungen seiner Aussage erkannte. Fakt ist, dass die Aussage, welche im Verlegungsbericht des Spitals F._____ vom 13. September 2015 enthalten ist, unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgte und damit stärker zu gewichten ist, als diejenige vom 19. Oktober 2015, als bereits Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Gange waren. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Ärzte diese Aussage im Bericht nicht richtig hätten festhalten sollen und ergibt diese Aussage auch ein stimmiges Bild mit den Aussagen der Ehefrau.

6.4.3. In Würdigung der Aussagen der befragten Personen ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass Suizidgedanken beim Beigeladenen bereits einmal vorhanden waren, solche zuletzt, d.h. zwei Tage vor dem Unfallereignis, aber gegenüber Herrn K._____ vom Beigeladenen verneint wurden.

6.5. Der biomechanischen Beurteilung der AGU Zürich vom 8. August 2016 (Bg-act. K39) ist zu entnehmen, dass es bei einem Aufprall des E-Bikes am Geländer nur dann zu einem Sturz über das Geländer in die Tiefe komme, wenn sich der Beigeladene vor dem Aufprall in den Pedalen aufgerichtet und zudem z.B. durch ein leichtes Aufspringen, eine Bewegung in vertikaler Richtung ausgeführt habe. Nach Ansicht der Gutachter spreche die Tatsache, dass ein Aufrichten und eine aktive Bewegung für einen Sturz über das Geländer erforderlich seien, eher für einen Suizidversuch. Gleichzeitig halten diese aber auch fest, es wäre auch denkbar, dass der Beigeladene das Geländer erst im letzten Moment bemerkt und sich reflexartig aufgerichtet habe bzw. in den Pedalen aufgesprungen sei. Damit kann aber anhand der biomechanischen Beurteilung der AGU Zürich vom 8. August 2016 (Bg-act. K39) alleine gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass es sich beim streitgegenständlichen Ereignis vom 13. September 2015 um einen Suizidversuch handelte, ist es gemäss der Beurteilung sowohl möglich, dass der Beigeladene absichtlich oder aber eben reflexartig abgesprungen ist.

6.6. Des Weiteren liegen die kurz vor dem Ereignis versendeten WhatsApp-Nachrichten des Beigeladenen an seine Ehefrau (vgl. Bg-act. P12 S. 4) bei den Akten. Die um 18:10 Uhr gesendete Nachricht zusammen mit der später versendeten Nachricht "Alles isch verbi" deutet daraufhin, dass zumindest der Beigeladene offenbar keine Zukunft mehr für die Beziehung gesehen und diese als gescheitert angesehen hat. Die weiteren Nachrichten, wonach er jetzt gehe, können sowohl im Kontext mit der seiner Ansicht nach gescheiterten Ehe als auch im Sinne eines Abschiedsbriefs verstanden werden.

6.7. Bei einer Würdigung der Gesamtumstände ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene bereits ca. zwei Wochen vor dem 13. September 2015 Suizidgedanken geäussert hatte. Sodann geht aus den übereinstimmenden Aussagen des Beigeladenen und seiner Ehefrau hervor, dass diese am 13. September 2015 eine Auseinandersetzung miteinander hatten. Offenbar äusserte die Ehefrau an diesem Tag ihren Wunsch nach Trennung erneut ("es reicht jetzt"). Weiter muss der Beigeladene unmittelbar nach dem Absenden der WhatsApp-Nachrichten auf sein E-Bike gesessen sein. Um über das Geländer stürzen zu können, musste der Beigeladene gemäss der biomechanischen Beurteilung der AGU vom 8. August 2016 auf dem Parkplatz praktisch die Höchstgeschwindigkeit von 25km/h mit dem E-Bike erreichen, was bedeutet, dass der Beigeladene in die Pedale treten musste. Zu beachten ist sodann, dass sich der Beigeladene in der Gegend, wo sich das Ereignis abspielte, auskannte, da sich dieses unmittelbar neben seiner Wohnung zutrug. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände sind die WhatsApp-Nachrichten überwiegend wahrscheinlich als Abschiedsbrief zu verstehen und ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beigeladene den Sturz am 13. September 2015 absichtlich herbeigeführt hat.

Die Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beigeladenen, wonach die einzige plausible Erklärung in der Retrospektive sei, dass der Beigeladene den Abgang zur Garage um wenige Meter verfehlt haben müsse, dieser aufwärts zum Hochparkplatz anstatt hinunter zur Garage gefahren sei und wahrscheinlich dann nicht mehr habe bremsen können (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 S. 7), erscheint nicht einleuchtend. Einerseits ist dem Beigeladenen die Gegend bestens bekannt und andererseits ist nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene unmittelbar nach den versendeten WhatsApp-Nachrichten – wären diese im Kontext einer Trennung zu verstehen – nach Hause fahren wollte, zumal er schrieb "jetzt goni" und gemäss der Aussage der Ehefrau beim Verlassen des Hauses gesagt haben soll, er werde schon einen Unterschlupf finden (Bg-act. SI11).

6.8. Dass sich der Unfall sodann aufgrund des hohen Alkoholkonsums des Beigeladenen an jenem Tag ereignete, erscheint demgegenüber nicht wahrscheinlich. So war der Beigeladene noch im Stande, WhatsApp-Nachrichten zu verfassen – praktisch ohne Tippfehler – und im Falle eines Tippfehlers noch zu merken, dass er sich vertippt hatte (vgl. Bg-act. P12 S. 4). Zudem hält der Gutachter Dr. med. I._____ in seinem Gutachten vom 10. Januar 2017 fest, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beigeladene habe noch genügend psychische und kognitive Funktionen besessen, um eine mögliche suizidale Handlung zu intendieren und umzusetzen (vgl. Bg-act. M16 S. 20). Damit geht Dr. med. I._____ davon aus, dass der Beigeladene im Ereigniszeitpunkt urteilsfähig war. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene bringen vor, das Gutachten sei nicht nachvollziehbar begründet und beruhe auf falschen Tatsachen, weshalb diesem kein Beweiswert zukommen könne (vgl. Beschwerdeschrift S. 10 ff., Replik S. 6 ff., Stellungnahme des Beigeladenen vom 16. Oktober 2017 S. 7 ff.). Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob dem Gutachten von Dr. med. I._____ vom 10. Januar 2017 (Bg-act. M16) volle Beweiskraft zukommt.

6.8.1. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb).

6.8.2. Das Gutachten von Dr. med. I._____ vom 10. Januar 2017 (Bg-act. M16) wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst. Sodann hat Dr. med. I._____ am 1. Dezember 2016 ein Telefonat mit der Ehefrau, am 7. Dezember 2016 mit dem Chefarzt vom Institut für Rechtsmedizin, St. Gallen, und am 8. Dezember 2016 mit Herrn K._____ geführt. Die Schlussfolgerungen (vgl. E.5.7 vorstehend) sowie die übrigen Ausführungen im Gutachten, namentlich auch die Angaben von den genannten Drittpersonen, sind für die strittigen Fragen umfassend. Die Ausführungen von Dr. med. I._____ leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein und seine Schlussfolgerungen sind begründet, nachvollziehbar und in sich schlüssig.

6.8.3.1. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene versuchen dem Gutachten die Beweiskraft abzusprechen, indem sie ausführen, die Annahme einer hohen Alkoholtoleranz sei falsch und die Aussagen von Herrn K._____ widersprächen klar der Annahme, dass über Jahre ein massiver Alkoholabusus vorliege. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. I._____ in seinem Gutachten betreffend den Alkoholkonsum festhält, die diesbezüglichen Angaben der Ehefrau seien detailliert. Sie habe jeweils spontan konkrete Beispiele genannt, welche mit dem Vorliegen einer Alkoholproblematik vereinbar seien (Wesensveränderung unter Alkoholeinfluss, Uneinsichtigkeit und Ablehnung einer Behandlung, Alkoholgeruch auch noch am Morgen, "Blackouts" nach massivem Alkoholkonsum, Führerscheinentzug). Solche detaillierten und konkreten Schilderungen würden Glaubhaftigkeitskriterien darstellen. Ihre Angaben seien auch insofern konsistent mit den Angaben der Wirtin des Stammlokals des Beigeladenen, welche einen jahrelangen, zumindest regelmässigen Alkoholkonsum nach Arbeitsschluss angegeben habe, wenn auch keinen übermässigen (Bg-act. M16 S. 16). Damit begründet Dr. med. I._____ schlüssig, weshalb er auf die Aussagen der Ehefrau abstellt und folglich von einer hohen Alkoholtoleranz ausgeht. Dafür spricht denn auch der Umstand, dass die Angestellte des Restaurants M._____ beim Beigeladenen nach zwei Flaschen Prosecco am Ereignistag keinen übermässigen Alkoholkonsum feststellen konnte (vgl. Bg-act. SI9 S. 2). Im Übrigen ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 31. Januar 2017 (Bg-act. K54) selber noch festhält, klar sei, dass der Beigeladene seit mehreren Jahren ein Alkoholproblem habe.

6.8.3.2. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr. med. I._____ gehe von heftigen Eheproblemen und vermehrten Suizidäusserungen aus, was aktenwidrig sei. Insbesondere würden die zitierten Äusserungen der Ehefrau im Gutachten betreffend Trennung bestritten, da diese im Widerspruch zu den vielen Aussagen im früheren Zeitpunkt stünden (vgl. Beschwerdeschrift S. 10). Dr. med. I._____ hält in seinem Gutachten diesen Widerspruch fest, indem er im Zusammenhang mit den ehelichen Auseinandersetzungen ausführt, es fänden sich inkonsistente Angaben der Ehefrau hierzu. Diese habe nach Aktenlage früher angegeben, sie habe sich nie zu einer Trennung geäussert. Ihm gegenüber habe sie dann aber angegeben, sie habe ihren bereits vor einiger Zeit gefassten und geäusserten Wunsch nach Trennung am Tage des Ereignisses wiederholt ("es reicht jetzt") (Bg-act. M16 S. 14). Damit kann aber nicht gesagt werden, Dr. med. I._____ stütze sich auf falsche Tatsachen. Dass Eheprobleme beim Beigeladenen und seiner Ehefrau vorhanden waren, ergibt sich zweifellos aus den Akten (vgl. E.6.3 vorstehend). Zudem geht bereits aus der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau am 14. September 2015 hervor, dass über Trennung/Scheidung gesprochen wurde (vgl. Bg-act. P9). Auch sind die vermehrten Suizidäusserungen nicht aktenwidrig, ergeben sich solche aus den Dr. med. I._____ zur Verfügung gestandenen Akten, namentlich dem Verlegungsbericht des Spitals F._____ vom 13. September 2015 (Bg-act. M1) sowie dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau vom 14. September 2015 (Bg-act. P9). Dass Dr. med. I._____ auf diese Akten abstellte, ist nicht zu beanstanden.

6.8.3.3. Sofern die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, der Beigeladene sei von Dr. med. I._____ nicht untersucht bzw. befragt worden und deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, zielt dieser Einwand ins Leere. Dr. med. I._____ war von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, anhand der vorliegenden Akten und aufgrund einer Untersuchung des Beigeladenen (wenn nötig) zu den Fragen betreffend Suizidversuch ja oder nein Stellung zu nehmen (vgl. Bg-act. K36). Dr. med. I._____ erstattete in der Folge das Gutachten gestützt auf die Akten und die Angaben von Drittpersonen und verzichtete damit auf eine Begutachtung des Beigeladenen (vgl. Bg-act. M16 S. 1). Bei seinem psychiatrischen Gutachten handelt es sich somit um ein Aktengutachten. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als dass von einer Befragung des Beigeladenen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, da sich dieser ohnehin nicht an das Ereignis vom 13. September 2015 zu erinnern vermag und aus seiner polizeilichen Einvernahme am 10. März 2016 hervorgeht, dass er zu seinem Alkoholkonsum keine Aussagen macht (Bg-act. P23). Zudem konnte die Rechtsvertreterin des Beigeladenen mit Schreiben vom 5. Juli 2016 Ergänzungsfragen stellen (vgl. Bg-act. K33), deren Beantwortung Eingang im Gutachten fanden (vgl. Bg-act. M16 S. 22 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

6.8.4. Folglich ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen nicht geeignet sind, das Gutachten von Dr. med. I._____ in Zweifel zu ziehen, womit dem Gutachten von Dr. med. I._____ vom 10. Januar 2017 (Bg-act. M16) volle Beweiskraft zukommt und auf dieses abzustellen ist. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beigeladene noch genügend psychische und kognitive Funktionen besessen hat, um eine mögliche suizidale Handlung zu intendieren und umzusetzen (vgl. Bg-act. M16 S. 20).

6.9. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass der Beigeladene bzw. seine Rechtsvertreterin die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2017, wonach gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 48 UVV kein Anspruch auf Leistungen des Unfallversicherers bestehe (vgl. Bg-act. K47), am 6. Februar 2017 explizit akzeptierte (vgl. Bg-act. K55).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beigeladene den Sturz am 13. September 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absichtlich herbeigeführt hat. Demzufolge ist die Unfreiwilligkeitsvermutung widerlegt. Da gemäss Gutachten von Dr. med. I._____ vom 10. Januar 2017 auch keine vollständige Urteilsunfähigkeit beim Beigeladenen im Tatzeitpunkt vorhanden war, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 13. September 2015 zu Recht verneint. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2017 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8. Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be-schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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