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Entscheid

S 2017 82

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26. April 2018Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2017, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 30. November 2013 aufgehoben wurde. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung 1.2 – einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung beruflicher Massnahmen. Solche sind vom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst und können vorliegend somit nicht Streitgegenstand bilden. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zutreffend festhält, sei hier ergänzend erwähnt, dass ohnehin kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht, da bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) mehr besteht (vgl. nachstehende Erwägungen).

1.3. Ergänzend anzufügen ist noch, dass die Beschwerdeführerin gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung hatte, so dass die bisherige Dreiviertelsrente nach lit. a Abs. 3 SchlB IVG bis 30. November 2015 weiter ausgerichtet wurde (vgl. die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2017, S. 2).

2. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 142 vom 23. Dezember 2015 E.3d festgehalten, wurde zu Recht ein Revisionsverfahren gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; nachfolgend: SchlB IVG]) eingeleitet, weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Debatte steht. Nachdem das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen hatte (vgl. Urteil S 13 142 vom 23. Dezember 2015 E.6a-e), befand die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bei der SMAB eingeholte, bidisziplinäre Gutachten vom 15. September 2016 erneut über die Angelegenheit. Daher ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das erwähnte Gutachten abgestellt hat oder dieses durch die übrige medizinische Aktenlage (insbesondere durch den Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom 9. Januar 2017 [Akten der Beschwerdegegnerin {Bg-act.} 182]) erschüttert wird.

3. Im SMAB-Gutachten vom 15. September 2016 wird in der Synthese nach Konsens der Gutachter vom 1. September 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (Bg-act. 177 S.10). Diese Gesamtbeurteilung fusst auf den Ausführungen im entsprechenden psychiatrischen Teilgutachten vom 10. August 2016 von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Bg-act. 177 S. 20 ff.) sowie im neurologischen Teilgutachten vom 15. Juli 2016 von Dr. med. F._____, Fachärztin FMH für Neurologie (Bg-act. 177 S. 31 ff.).

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das SMAB-Gutachten vom 15. September 2016 genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Das SMAB-Gutachten sei überdies knapp und oberflächlich und darin werde keine umfassende Prüfung gemacht. Dazu verweist die Beschwerdeführerin als Beispiel auf die Beurteilung auf Seite 12 des Gutachtens und die Frage nach dem retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit: Die Gutachter hätten dazu geschrieben, dass nach gründlichem Aktenstudium bidisziplinär keine vorgängige längerfristige höhergradige Arbeitsunfähigkeit validiert werden könne. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten der IV und der SUVA, habe sie doch wegen einer Arbeitsunfähigkeit Rentenleistungen erhalten. Ausserdem würden im SMAB-Gutachten die Berichte ihrer langjährig behandelnden Ärzte gar nicht angeschaut. Sie bitte nun das Gericht, bei der Beurteilung ihres Falles die gesamten Unterlagen zu berücksichtigen. Dazu zählten die Berichte ihrer Ärzte, die sie lange kennen würden, die Berichte über den Reha-Aufenthalt in Clavadel sowie die Berichte der Klinik Valens, wo sie an beruflichen Massnahmen teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weiteren, dass ihre Situation im strittigen Gutachten einseitig dargestellt werde. Es sei nur Positives erwähnt bzw. ihre zum Glück doch auch vorhandenen "guten Phasen" seien darin beschrieben. Von allen ihren gesundheitlichen Schwierigkeiten und den damit verbundenen Einschränkungen, die sie sehr wohl an den Gesprächen den Ärzten gegenüber erwähnt habe, sei im Gutachten nichts zu lesen. Dass sie, selbst wenn sie gerne kreativ arbeite, diese Tätigkeiten oft nicht wie geplant durchführen könne, Pausen machen müsse oder ein Vorhaben gar nicht umsetzen könne; oder dass sie jeweils lange brauche, um sich zu erholen, dass danach ihre Schmerzen stärker seien, alle diese wichtigen Punkte liessen die Gutachter weg. Genau das müsse doch aber Thema sein in einem medizinischen Gutachten. Das sei schon bei den beruflichen Massnahmen in Valens der Fall gewesen und sei somit in den IV-Akten zu lesen. Sie habe sich unzähligen Therapien unterzogen. Aber für Stromunfälle, wie den von ihr erlittenen, habe es keine passende Therapie gegeben, die ihr wirklich geholfen habe. Die Schmerzen und Einschränkungen blieben bis heute. Dass all dies im Gutachten unerwähnt bleibe, akzeptiere sie nicht. Es finde keine "umfassende, ergebnisoffene, neutrale Prüfung" statt, wovon in der Presse die Rede gewesen sei nach dem Bundesgerichtsentscheid. Mit dem neuen Gutachten sei ihre Situa-

tion keinesfalls genauer oder vertiefter abgeklärt worden, als dies mit dem ABI-Gutachten der Fall gewesen sei. Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als unbegründet.

3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b).

Erwägungen

3.3.1

Das neurologische SMAB-Teilgutachten von Dr. med. F._____ vom 15. Juli 2016 (Bg-act. 177 S. 31 ff.) wird weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem behandelnden Arzt, Dr. med. C._____, in seinem Schreiben vom 9. Januar 2017 (Bg-act. 182 S. 1 f.) bestritten. Laut Dr. med. F._____, der die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 neurologisch untersucht hatte, hätten sich aufgrund des unauffälligen neurologischen Befundes insbesondere keine Hinweise für eine Radikulopathie Plexusläsion oder andersartige Nervenschädigung ergeben. Ein neurologisches Krankheitsbild liege nicht vor. Da die Beschwerden seit 24 Jahren unverändert seien, diese neurologisch nicht begründbar seien und in den Akten auch keine Hinweise für eine stattgegebene neurologische Erkrankung bestünden, sei auch retrospektiv die Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet nicht eingeschränkt (vgl. Bg-act. 177 S. 35 f.). Dr. med. F._____ hat keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, sondern (lediglich) einen chronischen Spannungskopfschmerz (DD Medikamenteninduzierter Kopfschmerz) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Damit wird die Auffassung des ABI gemäss Gutachten vom 22. Mai 2013, wonach aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden, bestätigt (vgl. Bg-act. 70 S. 24). Auch wird dadurch die in E.6e des Urteils des Verwaltungsgerichts S 13 142 vom 23. Dezember 2015 und dann im Fragekatalog der Auftragserteilung der Beschwerdegegnerin an die SMAB (Bg-act. 165 S. 6) gestellte Frage eines möglichen organischen Zusammenhangs mit dem Stromausfall aus dem Jahre 1992 verneint.

3.3.2

Aus somatischer Sicht ist ferner darauf hinzuweisen, dass im ABI-Gutachten nach erfolgter orthopädischer Abklärung zwar Beschwerden am Bewegungsapparat diagnostiziert wurden, diese jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden (vgl. Bg-act. 70 S. 25). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, ergeben sich aus den medizinischen Akten auch keine Hinweise darauf, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch das ABI Basel vom 23. April 2013 verschlechtert hat (vgl. Bg-act. 81, 177, 182 und 186 S. 6 und 11). Wie der RAD-Arzt, Dr. med. G._____, am 11. April 2017 ausserdem zu Recht feststellte (vgl. Bg-act. 186 S. 11), berichtete auch der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, in seinem Schreiben vom 9. Januar 2017 (Bg-act. 182 S. 1 f.) nicht, dass weitergehende rheumatologische Beeinträchtigungen bestünden. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. Dr. med. C._____ schliesslich die Durchführung zusätzlicher rheumatologischer Abklärungen beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Fachdisziplinen "Orthopädie" und "Rheumatologie" nicht etwa für unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden am Stütz- und Bewegungsapparat und dessen Folgen zu betrachten sind, weshalb aus somatischer Sicht angesichts der bereits durch das ABI am 23. April 2013 durchgeführten orthopädischen Begutachtung (Bg-act. 70 S. 19 ff.) kein weiterer Abklärungsbedarf besteht.

3.4

In psychiatrischer Hinsicht werden gemäss dem psychiatrischen Teil-gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. August 2016 mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen festgestellt, ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit dagegen eine Schmerzmittelabhängigkeit einschliesslich Opioidabusus (F15.24) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45) attestiert.

3.4.1

Laut Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. med. C._____, vom 9. Januar 2017 sei das neue Gutachten vom medizinischen Standpunkt her nicht nachvollziehbar, gehe von falschen Voraussetzungen aus (Opioidmissbrauch) und setze sich nicht mit dem Thema der somatoformen Schmerzstörung auseinander (vgl. Bg-act. 182 S. 1 f.). Wie bereits in seiner am 7. September 2013 abgegebene Stellungnahme zum ABI-Gutachten vom 22. Mai 2013 (Bg-act. 81 S. 4 f.) ist Dr. med. C._____ in seiner neuesten Stellungnahme zum SMAB-Gutachten vom 15. September 2016 der Auffassung, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin – die im ABI-Gutachten noch als Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und nun im SMAB-Gutachten als somatoforme Störung (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45]) klassifiziert wurden – durchaus Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit hätten.

3.4.2

Der psychiatrische SMAB-Gutachter, Dr. med. E._____, begründete die Verneinung einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung wie folgt (Bg-act. 177 S. 26):

"Im Rückblick über die letzten 24 Jahre ist eine Schmerzstörung doch zu konstatieren, Hinweise für eine klassische Somatisierungsstörung liegen nicht vor. Es hat sich dann eine gewisse Verselbständigung des Schmerzes herausgebildet. Komplizierend wirkte sich jedoch insbesondere der Schmerzmittelabusus aus, der die von der Versicherten beklagten Beschwerden wie Müdigkeit, vorzeitige Erschöpfung, Konzentrationsmangel und verminderte allgemeine Belastbarkeit induziert. Definitionsgemäss führt diese Suchterkrankung versicherungsmedizinisch nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch ist die Prognose vorliegend recht günstig, da bereits eine Reduktion des Suchtmittels erreicht werden konnte. Die sonstige psychiatrische Vorgeschichte bei der Versicherten ist unauffällig. Es finden sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder dissoziative Störung. Die Versicherte verfügt über gute Ressourcen, um sich von Schmerzen abzulenken, führt soweit ein erfülltes Leben und berichtet über gute soziale Kontakte. Komplizierend wirkt sich jetzt ein Ehekonflikt aus. Es bestehen seitens der Versicherten Trennungsabsichten‚ die jedoch aus finanziellen Gründen noch nicht verwirklicht werden konnten. Eine Schmerzverstärkung durch dieses Geschehen ist nicht auszuschliessen, wäre aber eindeutig unter sozialen und nicht invaliditätsbegründenden Faktoren relevant."

Aus dieser Einschätzung erhellt, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachter die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden vor allem auf den Schmerzmittelabusus zurückzuführen sind. Wie der Gutachter richtig feststellt, führt eine solche Suchterkrankung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Soweit der behandelnde Arzt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (Bg-act. 182) auf die Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin hinweist, über die im Rahmen der beruflichen Massnahmen ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von 10 Wochenstunden (vgl. dazu die Verlaufsberichte der Klink Valens vom 24. Februar 2015 [Bg-act. 122] und 21. Dezember 2015 [Bg-act. 147]) zu arbeiten, so ist festzuhalten, dass diese Ergebnisse aus versicherungsmedizinischer Sicht die Zuverlässigkeit der dargestellten Einschätzung von Dr. med. E._____ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Die beim Arbeitstraining in der Klinik Valens festgestellten Einschränkungen können nämlich angesichts der nachvollziehbaren SMAB-Beurteilung lediglich als subjektive, nicht invalidisierende Einschränkungen angesehen werden (vgl. auch SMAB-Gutachten [Bg-act. 177] S. 14). Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin wegen Überkonsum von Schmerzmitteln im Oktober 2015 hospitalisiert wurde und danach vom 30. November 2015 bis 10. Januar 2016 im Zürcher RehaZentrum in Clavadel eine Entzugstherapie durchführte (vgl. Bg-act. 161 f.). Wie der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, geltend macht, handelte es sich dabei zwar um einen Analgetikaentzug von nicht-steroidalen Entzündungshemmern (NSAR) und nicht vom Opioidtyp. Dennoch ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich auch zu viele Opioid-Analgetika konsumiert, nicht weiter von Relevanz, zumal Dr. med. E._____ generell eine Schmerzmittelabhängigkeit (einschliesslich Opioidabusus) festgestellt hat. Ausserdem besteht bei der Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt – auch im Falle, dass eine Schmerzmittelabhängigkeit einschliesslich Opioidabusus verneint wird, kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zuletzt ist betreffend die Einwände von Dr. med. C._____ zum SMAB-Gutachten in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 noch zu bemerken, dass Dr. med. C._____ seit 2003 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin ist und es damit der Erfahrungstatsache zu berücksichtigen gilt, dass er sich eher zu ihren Gunsten äussert (vgl. vorne E.3.2).

3.5

Wie im Urteil des Verwaltungsgericht S 13 142 gefordert, erging das SMAB-Gutachten unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281. Den entsprechenden gutachterlichen Beurteilungen unter Beachtung der neuen Kriterien/Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ist nichts beizufügen und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Bg-act. 177 S. 27 ff.). Zudem haben die SMAB-Gutachter sämtliche Vorakten, damit auch die Berichte der behandelnden Ärzte, der Klinik Valens und des Zürcher RehaZentrums in Clavadel (vgl. Aktenzusammenfassung [Bg-act. 177 S. 3 bis 9]) in ihre Beurteilungen mit einbezogen. Auch sind im SMAB-Gutachten keine Widersprüche zu den Vorakten erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin in der Feststellung der SMAB-Gutachter, wonach retrospektiv keine längerfristige höhergradige Arbeitsunfähigkeit validiert werden könne, einen Widerspruch dazu sieht, dass sie infolge Arbeitsunfähigkeit Rentenleistungen bezogen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese retrospektive Beurteilung der SMAB-Gutachter auf der Vorgeschichte beruht und nachvollziehbar und schlüssig begründet ist (vgl. Bg-act. 177 S. 28 f.). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung und der RAD-Arzt, Dr. med. G._____, am 11. April 2017 im Rahmen des Einwandverfahrens abschliessend bereits festhielten (vgl. Bg-act. 186 S. 11), handelt es sich beim SMAB-Gutachten vom 15. September 2016 um eine externe gutachterliche fachärztliche Expertise, die, wie dargelegt, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die Klagen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, in Kenntnis und Würdigung der Vorakten abgegeben wurde und in ihren Ergebnissen gestützt auf die ausführlich begründeten Teilgutachten nachvollziehbar erscheint. Auch sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprächen. Weder die Stellungnahmen von Dr. med. C._____ noch die übrigen medizinischen Akten vermögen das SMAB-Gutachten zu erschüttern, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt (vgl. dazu vorne E.3.2).

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass in Anbetracht der externen MEDAS-Gutachten des ABI, Basel, vom 22. Mai 2013 und der SMAB AG, St. Gallen, vom 15. September 2016 (letzteres in Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281) im relevanten Zeitraum ab April 2013 (Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI) kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente per 30. November 2013 ist damit nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2017 ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.1

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im konkreten Fall werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausgangs der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2

Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) nicht zu.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]