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Entscheid

S 2017 86

Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

11. Januar 2018Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Mai 2017 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Rentenverfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interessen an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

b) Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch hat oder nicht. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch um Leistungsbezug (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act. 2]) erst am 13. August 2015 ein, weshalb ein Rentenanspruch – wie in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend dargelegt – angesichts der vorerwähnten Karenzfrist von 6 Monaten frühestens ab dem 1. Februar 2016 bestünde, obschon das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG unbestritten am 28. Oktober 2015 abgelaufen ist. Unstreitig ist hier die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit. Streitig und zu prüfen ist hingegen seine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, welche von der Beschwerdegegnerin auf 75 % festgelegt wurde.

2. Bevor ein allfälliger Rentenanspruch überprüft wird, ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.

a) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 sowie 132 V 368 E.3.1). Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E.4.1, 126 V 75 E.5b/cc).

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist. Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist, die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führt und prozessökonomisch keinen Sinn macht und dem Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 134 I 335 E.3.1; 126 I 72 E.2 mit Hinweisen, sowie PVG 2008 Nr. 1).

c) Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den im Einwandverfahren neu eingereichten Befunden des Rheumatologen D._____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 13. Juli 2016 (Bg-act 38) samt den von diesem veranlassten bildgebenden Abklärungen (MRI) der Radiologie Südost vom 3. Juni 2016 (Bg-act. 37 S. 1 f.) nur punktuell befasst habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung den soeben erwähnten Arztbericht des Rheumatologen D._____ vom 13. Juli 2016 berücksichtigt und letztlich auf seine Einschätzung über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. Diese Rüge ist demnach abzuweisen.

3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Erwägungen

b) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3,8C_854/2016 vom 21. April 2017 E.2.4). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen).

4.

a) Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der Beschwerdegegnerin, er sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % (recte: 75 %, vgl. angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2017 S. 5 f.) arbeitsfähig, unter Hinweis auf die neueren medizinischen Erkenntnisse, namentlich den Arztbericht des Hausarztes Dr. med. C._____, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 9. März 2016, die bildgebenden Abklärungen der Radiologie Südost vom 3. Juni 2016 und die gestützt darauf abgegebene Einschätzung des Rheumatologen D._____ vom 13. Juli 2016. Die Beschwerdegegnerin hat sich aber mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den vorerwähnten neuen Erkenntnissen aus den Arztberichten von Dr. med. C._____ vom 9. März 2016 (Bg-act. 33 S. 9) und des Rheumatologen D._____ vom 13. Juli 2016 (Bg-act. 38) bereits in der angefochtenen Verfügung eingehend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2017 S. 4 und 5). Ihren dortigen Ausführungen ist beizustimmen, sodass hier infolge der im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen nur noch einige Präzisierungen anzuführen sind.

b) Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 zunächst auf den Austrittsbericht der Klinik Valens vom 23. November 2015 (Bg-act. 29) abgestellt. Darin wird dem Beschwerdeführer nach einem 19-tägigen Rehabilitationsaufenthalt (vom 12. Oktober bis 31. Oktober 2015) trotz der diagnostizierten Rückenproblematik (Lumbospondylogenes bis sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit selten vorkommenden maximalen Gewichtsbelastungen von 25 kg attestiert. Die Beschwerdegegnerin hat sodann zutreffend festgehalten, dass sich aus dem Arztbericht des Hausarztes Dr. med. C._____ vom 9. März 2016 (Bg-act. 33 S. 9) keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Austritt aus der Klink Valens am 31. Oktober 2015 ergeben. Dieser hielt im Gegenteil fest, dass die Rückenbeschwerden seit dem unfallähnlichen Geschehen am 27. Oktober 2014 stationär geblieben seien. Dr. med. C._____ führte zwar noch aus, dass sich die von der Klinik Valens abgegebene Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit als unrealistisch erwiesen habe, da beim Beschwerdeführer bereits bei leichten Belastungen und bisweilen auch schon in Ruhe erhebliche Schmerzen aufträten. Darüber hinaus machte er jedoch keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit. Hierüber äusserte sich schliesslich der behandelnde Rheumatologe D._____ in seinem Arztbericht vom 13. Juli 2016 (Bg-act. 38). Darin führte er unter Bezugnahme auf seine früheren Beurteilungen vom 15. Januar 2016 (Bg-act. 37 S. 9 f.) und 16. Juni 2016 (Bg-act. 37 S. 13-15) sowie unter Berücksichtigung des von ihm bei der Radiologie Südost veranlassten MRI der LWS vom 3. Juni 2016 (Bg-act. 37 S. 1 f.) und des Austrittsberichts der Klink Valens vom 23. November 2015 (Bg-act. 29) betreffend die von ihm vorgeschlagene stationäre Rehabilitationsbehandlung zwar aus, dass er aufgrund des Verlaufes seit der Entlassung aus der Klinik Valens keine Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Tätigkeit bestätigen könne. Indessen attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit zwischen 70 und 80 % (schwankend) für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit maximalen (seltenen) Gewichtsbelastungen von ca. 10 bis 12.5 kg. Zudem erachtete er es zwar als unmöglich, eine sichere Prognose zu stellen, ging aber eher von einer Stabilisierung bis Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus. Daran ändert nichts, dass er im vorgenannten Arztbericht vom 13. Juli 2016 neu eine erosive Osteochondrose diagnostizierte. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich die angefochtene Verfügung auf ungenügende medizinische Abklärungen stütze, erweist sich angesichts der oberwähnten, schlüssigen und nachvollziehbaren Arztberichte somit als unbegründet. Dies umso mehr, als der Arztbericht des Rheumatologen D._____ vom 13. Juli 2016 (Bg-act. 38) – wie oben bereits gesagt – unter Rücksichtnahme seiner früheren Beurteilungen vom 15. Januar 2016 (Bg-act. 37 S. 9 f.) und 16. Juni 2016 (Bg-act. 37 S. 13-15) sowie des Austrittsberichts der Klink Valens vom 23. November 2015 (Bg-act. 29) erging, weshalb insofern keine Rolle spielt, dass zwischen der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 und dem genannten Austrittsbericht der Klink Valens vom 23. November 2015 ungefähr anderthalb Jahre liegen.

c) Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik Valens vom 23. November 2015 (Bg-act. 29) und die Beurteilung des Rheumatologen D._____ vom 13. Juli 2016 (Bg-act. 38) von einer Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Februar 2016 im Umfang von 75 % (Mittelwert aus vom Rheumatologen D._____ angegebenen 70-80 %) in leidensadaptierter Tätigkeit (körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit mit maximalen Gewichtsbelastungen von ca. 10 bis 12.5 kg) ausgegangen. Auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kann sodann verzichtet werden, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d).

5.

Zu klären bleibt noch der von der Beschwerdegegnerin aus der Gegenüberstellung der Validen- und Invalideneinkommen ermittelte Invaliditätsgrad.

a) Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 47'740.70 aus. Beim Invalideneinkommen stützte sie sich auf die Tabelle TA 1 der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, privater Sektor für Männer, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Danach beläuft sich der monatliche Bruttolohn auf Fr. 5'312.--. Dieser Wert wurde an der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden, der 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Indexierung für die Jahre 2015 und 2016 (von je 1 %) angepasst, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 50'841.62 ergibt (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.75 x 1.01 x 1.01). Die Gegenüberstellung des Invalindeneinkommens (Fr. 50'841.62) und des Valideneinkommens (Fr. 47'740.70) führt somit offensichtlich zu keiner Erwerbseinbusse (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.).

b) Hinsichtlich des Valideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass er ohne Behinderung Fr. 47'740.70 verdienen solle, d.h. jährlich ca. Fr. 20'000.-- weniger als er gemäss Beschwerdegegnerin mit Gesundheitsschaden verdienen würde (die Beschwerdegegnerin rechnet – wie vorstehend dargestellt – mit einem Invalideneinkommen von Fr. 50'841.62). Diese in pauschaler Weise erhobene Rüge vermag das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdegegnerin ging nämlich korrekterweise gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 25. August 2015 (Bg-act. 8 S. 2) vom zuletzt verdienten Monatslohn im Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 3'600.-- aus, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 46'800.-- resultiert, was indexiert für das Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 47'740.70 ergibt.

c) Ferner ist auch das Invalideneinkommen ebenfalls korrekt berechnet worden (vgl. vorstehend E.5a). Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich lediglich ein, es sei nicht erwiesen, dass er mit seinem Dauerleiden dieses Invalideneinkommen erzielen könne. Angesprochen wird damit die Frage, ob der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 131 ff.). Der Beschwerdeführer legt indessen nicht ansatzweise dar, inwiefern die 75%ige Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sein soll. Derartige Hinweise ergeben sich auch aus den Akten nicht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, zu keiner Erwerbseinbusse führende Gegenüberstellung des Invalideneinkommens (Fr. 50'841.62) und des Valideneinkommens (Fr. 47'740.70) ist somit korrekt, weshalb sie zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 75 % in adaptierter Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden ist. Die angefochtene, rentenverneinende Verfügung vom 3. Mai 2017 erweist sich somit als rechtens, weshalb diese zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

7.

a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 700.-- als angemessen. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

b/aa) Zu beurteilen ist noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Verwaltungsgericht. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen (Geld-) Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, wenn ihr Antrag nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die bedürftige Person überdies Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 76 Abs. 3 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob die Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b).

b/bb) Im konkreten Fall erscheint zwar das Erfordernis der Mittellosigkeit des sozialhilfeempfangenden Beschwerdeführers als erfüllt; indessen muss die Beschwerdeerhebung als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin hat die nach ihrem Vorbescheid vom 13. August 2015 (Bg-act. 30) neu erstellten Arztberichten und durchgeführten Untersuchungen, und zwar den Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 9. März 2016 (Bg-act. 33 S. 9) und den gestützt auf die radiologischen Abklärungen vom 3. Juni 2016 (Bg-act. 37 S. 1 f.) ergangenen Arztbericht des Rheumatologen D._____ vom 13. Juli 2017 (Bg-act. 38) bereits in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 mitberücksichtigt und letztlich sogar bezüglich der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auf die Einschätzung des Rheumatologen D._____ abgestellt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde waren von vornherein nicht geeignet, die nachvollziehbaren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]