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Entscheid

S 2017 91

Politische Rechte (Ersatzwahl Gemeindevorstand)

19. Februar 2018Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Grundsätzlich wird das Institut der Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand für die obligatorischen Krankenkassen auf Bundesebene (Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]) sowie auf Kantonsebene (Art. 3 ff. des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [KPVG; BR 542.100]) geregelt. Den Gemeinden des Kantons Graubünden steht innerhalb der Schranken der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons indes das Recht auf selbständige Ordnung ihrer Angelegenheiten zu (Art. 2 ff. des kantonalen Gemeindegesetzes [GG; BR 175.050]).

b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 9. Juni 2017, womit die Beschwerdegegnerin ihren Beschluss vom 23. Februar 2017, mitgeteilt am 21. März 2017, zur rückwirkenden Streichung der Beiträge an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 bestätigt hat. Der Beschwerdeführer rügt die rückwirkende Anwendung des genannten Beschlusses vom 23. Februar 2017 auf das Jahr 2016 und verlangt die Anwendung des von der Gemeindeversammlung Y._____ angenommenen Reglements vom 15. Dezember 2003, wonach den Einwohnern von Y._____ ein Beitrag von Fr. 300.-- pro erwachsene Person und Fr. 75.-- pro Kind an die Krankenkassenprämien gutgeschrieben wird. Insoweit handelt es sich hier um eine Sozialversicherungssache, worüber das Verwaltungsgericht als Sozialversicherungsgericht befindet (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. b und Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

c) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Streitgegenstand bildet der in der Gebührenrechnung vom 21. März 2017 über Fr. 318.50 betreffend das Jahr 2016 für Wasser, Abwasser und Kehricht nicht verrechnete Beitrag an die Krankenkassenprämien von Fr. 600.-- (je Fr. 300.-- für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau) gemäss obgenanntem Reglement vom 15. Dezember 2003. Der Streitwert liegt unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angelegenheit zudem nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG).

Erwägungen

2.

a) Die Gemeinde X._____ ist am 1. Januar 2016 aus der Fusion der früheren Gemeinden entstanden. Gemäss Übergangsregelung in Ziff. IV.2 des Fusionsvertrages vom 27. März bzw. 26. April 2015 vereinheitlicht die fusionierte Gemeinde ihre Gesetzgebung so rasch als möglich. Bis zur jeweiligen Inkraftsetzung wendet der Gemeindevorstand übergangsrechtlich für das Gebiet der bisherigen Gemeinden deren noch in Kraft stehende Gesetze an.

b) Wie der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ in seinem Informa­tionsschreiben vom 21. März 2017 an die Einwohner von Y._____ betreffend Annullierung des Jahresbeitrages an die Kosten der Krankenkassenprämien ausführte, hatte die Gemeindeversammlung der ehemaligen Gemeinde Y._____ am 15. Dezember 2003 ein entsprechendes Reglement angenommen, wonach für die eigenen Einwohner ein Beitrag an die Krankenkassenprämien von Fr. 300.-- pro erwachsene Person und Fr. 75.-- pro Kind eingeführt wurde (vgl. zur Vorgeschichte auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 04 164 vom 25. Februar 2005 E.1a). Gemäss der vorstehend in E.2a erwähnten Übergangsregelung des Fusionsvertrages war im Jahr 2016 für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Y._____ das mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 15. Dezember 2003 angenommene Reglement über die Beiträge an die Krankenkassenprämien immer noch in Kraft. Dieses Reglement vom 15. Dezember 2003 ist auf den vorliegenden Sachverhalt betreffend den Beitrag an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 anzuwenden, da dieses erst mit Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017 abgelöst wurde. Die Gültigkeit des Beschlusses des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017 mit Wirkung ab 2017 wird vom Beschwerdeführer – der nur die Streichung der Beiträge für das Jahr 2016 rügt – nicht in Frage gestellt, weshalb dahin gestellt bleiben kann, ob der Gemeindevorstand zum Erlass eines solchen generell-abstrakten Rechtsakts ermächtigt ist. In Anwendung des Reglements von Y._____ vom 15. Dezember 2003 steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für das Jahr 2016 somit grundsätzlich der Beitrag an die Krankenkassenprämien von je Fr. 300.--, somit total Fr. 600.-- zu.

c) Zu klären ist noch die Zulässigkeit einer Rückwirkung des Beschlusses des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017. Der allgemein geltende Grundsatz des Verbotes der (echten) Rückwirkung, wonach neues Recht nicht auf einen Sachverhalt angewendet werden darf, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 268), geht hier auch aus dem Fusionsvertrag hervor, wonach für das Gebiet der bisherigen Gemeinden deren noch in Kraft stehende Gesetze anzuwenden sind, bis die jeweilige Rechtsnorm in Kraft gesetzt wird (vgl. vorne E.2a). Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung argumentiert, die Rechnungen für Wasser, Abwasser und Kehricht würden gemäss gängiger Praxis jeweils anfangs des laufenden Jahres rückwirkend für das Vorjahr erstellt, weshalb auch eine rückwirkende Streichung der Beiträge an die Krankenkassenprämien für das 2016 habe beschlossen werden können, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn sie vermischt den Zeitpunkt, in welchem eine Verfügung erlassen wird, mit dem auf den betreffenden Sachverhalt anzuwendenden Recht. Vorliegend stellt der Beitrag an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 einen abgeschlossenen Sachverhalt dar. Daher ist auf diesen abgeschlossenen Sachverhalt, selbst wenn über die Streichung der Beiträge in der den Beschwerdeführer betreffenden Gebührenrechnung vom 21. März 2017 entschieden wurde, das Reglement von Y._____ vom 15. Dezember 2003 anzuwenden, da dieses Reglement bis zu dessen Ablösung durch den Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017 noch in Kraft war.

Die Zulässigkeit einer (echten) Rückwirkung des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 23. Februar 2017 scheitert bereits an der Voraussetzung eines triftigen Grundes. So kann ausnahmsweise eine echte Rückwirkung zulässig sein, doch nur insoweit, als gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Und eine dieser kumulativen Voraussetzungen ist nämlich, dass die Rückwirkung durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Dabei genügen fiskalische Gründe grundsätzlich nicht, es sei denn, die öffentlichen Finanzen seien in Gefahr (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 270). Hier bestehen keine Anzeichen dafür, dass die öffentlichen Finanzen der Gemeinde X._____ etwa in Gefahr sind. Zudem kann zwar das Gebot rechtsgleicher Behandlung in gewissen Fällen eine Rückwirkung rechtfertigen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 270 Spiegelstrich 3). Doch im vorliegenden Fall vermag der von der Beschwerdegegnerin angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gemeindeeinwohner keine Rückwirkung zu rechtfertigen, da im Fusionsvertrag ausdrücklich eine unterschiedliche Behandlung der Einwohner vorgesehen wurde, und zwar durch die Übergangsbestimmung, wonach in den Gebieten der bisherigen Gemeinden bis zur Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung deren jeweilige Vorschriften angewandt werden müssen (vgl. oben E.2a). Die mit Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017 vorgesehene, rückwirkende Streichung der Beiträge an die Krankenkassenprämien kommt somit einer unzulässigen Umgehung der Übergangsbestimmung im Fusionsvertrag gleich.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beiträge an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 gemäss Reglement von Y._____ vom 15. Dezember 2003 geschuldet sind und eine Rückwirkung des Beschlusses des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017, der die Aufhebung der Beiträge an die Krankenkassenprämien ab 2016 vorsieht, unzulässig ist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist somit gutzuheissen. Die Gemeinde X._____ wird deshalb angewiesen, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für das Jahr 2016 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils je Fr. 300.-- als Beiträge an die Krankenkassenprämien zu überweisen.

4.

Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 200.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiauslagen der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. Eine Parteientschädigung steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss nicht zu.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde X._____ wird angewiesen, A._____ und seiner Ehefrau für das Jahr 2016 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils je Fr. 300.-- als Beiträge an die Krankenkassenprämien zu überweisen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

200.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

194.--

zusammen

Fr.

394.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]