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Entscheid

S 2018 12

Baugesuch (BAB)

11. Februar 2019Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Da der Wohnsitz des Beschwerdeführers unbestrittenermassen in X._____ liegt, ist das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beurteilt dabei als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide in Sozialversicherungssachen (Art. 56 und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Art. 38 Abs. 1 VRG). Was das Rechtsbegehren betrifft, lässt sich aus der Beschwerde sinngemäss der Antrag auf kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2018 und Zusprechung von Ergänzungsleistungen ableiten, weswegen auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Beschwerde wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._____, mitunterzeichnet. Ausführungen zur Legitimation der Ehefrau des Beschwerdeführers erübrigen sich, da die Ehefrau weder Adressatin der angefochtenen Verfügung noch des Einspracheentscheids ist und auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids gegebene Sachverhalt massgebend ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 60; analog BGE 116 V 246 E.1a; RKUV 2001 Nr. U 419 E.2).

4.1. Zum Vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinen grundsätzlichen Zweifeln an der Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Er bringt diesbezüglich in etwa vor, es sei unklar, ob die Beschwerdegegnerin dem Handelsrecht unterstehe. Auch scheint er eine Intransparenz darin zu erblicken, dass die Vorinstanz ihn nicht genügend über die Gesellschaftsverhältnisse aufgeklärt habe und im Einspracheentscheid weder ein Behördenstempel, noch die ausgeschriebenen Vor-, Mittel- und Nachnamen der Verfasser ersichtlich seien. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer dabei, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sehr wohl Ausführungen zu ihrer Zuständigkeit macht. Sie führt unter anderem aus, dass die Kantone gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ELG die kantonalen Ausgleichskassen für die Entgegennahme, Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauen können. Die Zuständigkeit der SVA ergibt sich - wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend ausführte - aus Art. 1 Abs. 1 lit. a der Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (VVzEGzAHVG/IVG; BR 544.010), diejenige der AHV-Ausgleichskasse aus Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (KELG; BR 544.300). Dass es sich bei der SVA um eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit – nicht etwa um eine privatrechtliche Handelsgesellschaft – handelt, hätte der Beschwerdeführer überdies ohne Weiteres auf der Internetseite der Vorinstanz nachlesen können (www.sva.gr.ch > Portrait). Allerdings würde sich im Falle einer anderen Rechtspersönlichkeit nichts an der Zuständigkeit der SVA ändern. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, dass es vor dem gerade beschriebenen Hintergrund noch weitere Identifikationsmerkmale für die Rechtsgültigkeit eines Entscheids der SVA braucht. Weitere Formalkriterien, welche der Beschwerdeführer zu vermissen angibt, sind aus keinem einschlägigen Erlass ableitbar. Insofern ist nicht weiter auf die Legitimation der Vorinstanz einzugehen und sie ist zu bejahen.

Erwägungen

4.2

Somit ist im Folgenden noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Nichteintretensentscheid vom 25. Oktober 2017 fälschlicherweise mit "Abweisungsverfügung" betitelt ist. Dass es sich dabei nicht um eine materielle Abweisung des Gesuchs, sondern um ein Nichteintreten handelt, geht allerdings aus der Begründung deutlich hervor. Der Beschwerdeführer wehrte sich weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren gegen die Art der Verfahrenserledigung, sondern nur gegen den Vorwurf der Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht was den Auslandaufenthalt betrifft. Auch den Rechtschriften ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien von einer anderen Verfahrenserledigung als einem Nichteintreten ausgingen. Insofern ist die unrichtige Bezeichnung des Nichteintretensentscheides vorliegendenfalls unbeachtlich.

4.2.1

Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E.2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E.4.2.1; P 88/02 vom 31. Juli 2003 E.2.2).

4.2.2

Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung und nach unmissverständlicher Androhung entsprechender Rechtsnachteile die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen nicht eingereicht. Er bringt diesbezüglich einzig vor, Informationen über Auslandaufenthalte seien irrelevant und die Beschwerdegegnerin habe gar willkürlich gehandelt, indem sie entsprechende Abklärungen habe tätigen wollen.

4.2.3

Gemäss Art. 4 ELG wird für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht nur der Wohnsitz, sondern auch der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Bei einem längeren Auslandaufenthalt werden die Ergänzungsleistungen unter Umständen eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet (vgl. Rz. 2310.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2017 [WEL]). Wenn sich eine Person mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, werden die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt und wieder ausgerichtet, wenn die Person in die Schweiz zurückkehrt (Rz. 2330.01 WEL). Bei einem über sechsmonatigen (183 Tage) Aufenthalt im selben Kalenderjahr entfällt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das gesamte Kalenderjahr (Rz. 2330.02 WEL).

4.2.4

Ohne auf den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers näher einzugehen, kann damit festgehalten werden, dass die Abklärungen zum Auslandaufenthalt für die Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen relevant gewesen wären. Indem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat, ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren deshalb zu Recht androhungsgemäss nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich erneut bei der SVA zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden.

5.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. April 2019 nicht eingetreten (9C_227/2019).