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Entscheid

S 2018 154

Fristansetzung für Widerspruchsverfahren (Art. 108 SchKG)

17. Dezember 2019Deutsch29 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 9. November 2018 stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum 1. Oktober 2020 (Revision) weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 in Teilrechtskraft erwachsen. Entsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag zu Recht per Ende Dezember 2018 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) aufgehoben hat. Streitig ist dabei insbesondere der invaliditätsbedingte Mehraufwand in den Lebensverrichtungen Essen und Verrichten der Notdurft. Demgegenüber wird der von der Beschwerdegegnerin veranschlagte invaliditätsbedingte Mehraufwand für die Behandlungspflege von 41 Minuten pro Tag und für die Begleitung zu Arztbesuchen/Therapien von 17 Minuten pro Tag in der Beschwerde akzeptiert.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Laut Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).

3.2. Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) (in Kraft seit 1. Januar 2018). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.

3.3. Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters als Betreuung anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

3.4. Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand: 1. Januar 2018) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) wird der Intensivpflegezuschlag konkretisiert (vgl. KSIH Rz. 8069 ff.). Dabei handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich an die Durchführungsstellen richten und für die Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich sind. Indes soll das Gericht sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 195 E.4.2, 141 V 365 E.2.4, 138 V 346 E.6.2, 137 V 1 E.5.2.3, 133 V 257 E.3.2).

3.5. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543 E.3.2.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts-punkt der lebenspraktischen Begleitung (vgl. BGE 133 V 450 E.11.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E.4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E.5.1 mit Hinweis).

4.1. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 den Intensivpflegezuschlag revisionsweise aufgehoben (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 284), weshalb zunächst zu prüfen ist, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, es sei unbestritten, dass es ihm aufgrund der durchgeführten Nierentransplantation gesundheitlich etwas besser gehe. Die Nierentransplantation sei aber bereits im Januar 2017 und somit vor der letzten Revision erfolgt. Vorliegend müsse der Gesundheitszustand seit der letzten Revision beurteilt werden. Wenn auch zutreffe, dass er heute grossmehrheitlich die Nahrung selbst aufnehmen könne, müsse er doch immer noch zusätzlich sondiert werden, damit er genügend Flüssigkeit aufnehme. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ihm eine Erwachsenenniere implantiert worden sei und er daher überdurchschnittlich viel Flüssigkeit aufnehmen müsse. Ebenso sei aktenkundig, dass es sich bezüglich der Verrichtung Essen zwar um eine Veränderung handle, die aber betreffend Betreuungsaufwand nicht im Sinne einer erheblichen Verbesserung deklariert werden könne.

Erwägungen

Die Beschwerdegegnerin wendet dazu ein, es liege unbestritten eine gesundheitliche Verbesserung vor und damit auch ein Revisionsgrund. So habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert und der Beschwerdeführer entwickle sich erfreulich gut. Bei der Abklärung 2017 hingegen sei der Aufwand an Hilfeleistungen aufgrund der nach der Transplantation noch vorgelegenen instabilen Situation sehr hoch gewesen. Entsprechend habe sich der verbesserte Gesundheitszustand in der Lebensverrichtung Essen dauernd und erheblich ausgewirkt. Der Beschwerdeführer nehme seit Anfang des Jahres 2018 die gesamte feste Nahrung per os ein. Entsprechend hätten auch die Eltern des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Gesundheitszustand seit Januar 2018 gleich geblieben sei. Ein Revisionsgrund sei damit zweifelsfrei gegeben, was zur Konsequenz habe, dass die Beschwerdegegnerin den Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen, die Behandlungspflege sowie die Arzt- und Therapiebegleitung sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht umfassend und damit allseitig zu prüfen habe, wobei keine Bindung an frühere Entscheide bestehe.

4.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 Rz. 87).

4.4

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (vgl. BGE 135 V 201 E.6.4, 115 V 308 E.4a/bb).

4.5

Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E.3.5.2, 125 V 368 E.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, 117 V 198 E.4b).

5.1

Zu prüfen ist somit, ob in revisionsrechtlicher Hinsicht eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Betreuungsaufwand in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. In Bezug auf den hier strittigen Intensivpflegezuschlag ist der Zeitpunkt der Verfügung vom 21. September 2017 (Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden pro Tag, vgl. Bg-act. 230) mit demjenigen der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 zu vergleichen. Da vorliegend der Überprüfungszeitraum mit etwas mehr als einem Jahr relativ kurz ist, ist eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ohne Weiteres zu erwarten.

5.2

Im hier zu beurteilenden Zeitraum liegt in medizinischer Hinsicht keine aussagekräftige Verlaufsbeurteilung vor, die über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Aufschluss geben könnte. Aktenkundig ist einzig, dass er vom 2. Januar 2018 bis 6. Januar 2018 im Regionalspital B._____ wegen einer viralen Gastroenteritis mit deutlicher Dehydratation hospitalisiert war, wobei sich sein Gesundheitszustand unter Rehydratation zunehmend besserte, so dass er schliesslich in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (vgl. Bg-act. 242). Unklar ist zudem, wie sich die "über einen längeren Verlauf" gezeigte insuffiziente Erythropoese der Transplantatniere, wofür eine durch die Kinderspitex durchzuführende subcutane Applikation von Erythropoetinspritzen beantragt worden ist (vgl. Bg-act. 265), auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirkte und ob sie sich – angesichts des angesprochenen langen Zeitraums – nicht schon vor der letzten Revision im Frühherbst 2017 bereits gezeigt hatte. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls insoweit, als sie vorbringt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert und er entwickle sich erfreulich gut, wohingegen der Aufwand an Hilfeleistungen bei der Abklärung im Jahr 2017 aufgrund der nach der Transplantation noch vorgelegenen instabilen Situation sehr hoch gewesen sei. Zwar ist dem Abklärungsbericht vom 14. Juli 2017 zu entnehmen, dass in den ersten Monaten nach der Transplantation der Aufwand mit dem dauernden Durchfall, der Angewöhnung ans Essen und der zwei Mal wöchentlichen Kontrollen in Zürich sehr gross gewesen sei. Daraus geht aber auch hervor, dass sich der Durchfall in den letzten Wochen verbessert habe und meistens nur eine halbe bis eine Stunde nach der Medikamentenabgabe auftrete (vgl. Bg-act. 226 S. 1). Diesbezüglich hat sich keine Besserung eingestellt, zumal dem Abklärungsbericht vom 30. August 2018 ebenfalls entnommen werden kann, dass es ca. eine Stunde nach der Medikamentengabe nach wie vor zu einer Diarrhoe komme (vgl. Bg-act. 267 S. 1). Immerhin lässt sich hinsichtlich der Behandlungshäufigkeit und der Medikation insoweit eine Verbesserung feststellen, als dass sich der Beschwerdeführer im Vergleich zur aktuellen Abklärung mit einer monatlichen Kontrolle im Kinderspital Zürich (vgl. Bg-act. 267 S. 6) bei der letzten Abklärung noch alle zwei Wochen nach Zürich begeben musste (vgl. Bg-act. 226 S. 7) und die Medikamente aktuell nur noch zwei Mal pro Tag anstatt drei Mal pro Tag verabreicht werden müssen (vgl. Bg-act. 267 S. 1). Ob sich daraus aber bereits eine für die Annahme eines Revisionsgrundes wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten lässt, erscheint fraglich. Immerhin können angesichts der medizinischen Aktenlage die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen vom 15. Juni 2018 auch dahingehend verstanden werden, dass der Gesundheitszustand bis auf die virale Gastroenteritis mit deutlicher Dehydratation im Januar 2018 als gleichbleibend zu beurteilen ist (vgl. Bg-act. 256). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann letztlich aber offen bleiben, da auch die Beschwerdegegnerin vornehmlich auf die beim Essen im Vergleich zur letzten Abklärung erzielten Fortschritte abstellt.

5.3

Insofern sind allfällige Veränderungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bzw. in den Massnahmen der Grundpflege zu prüfen. Zwar konnte – abgesehen von den vorerwähnten Besserungen im Bereich der Begleitung zu Arztbesuchen und der Behandlungspflege – insbesondere eine Entwicklung in der Lebensverrichtung Essen erzielt werden, zumal der Beschwerdeführer nachweislich seit Anfang 2018 die gesamte feste Nahrung per os einnimmt (vgl. Bg-act. 267 S. 3). Dadurch konnte im Vergleich zur letzten Abklärung insoweit eine Verbesserung erzielt werden, als dass sich der Gesamtaufwand für die Betreuung während den Mahlzeiten sowie die Verabreichung von Frebini über den Sondomat (im Abklärungsbericht vom 14. Juli 2017 mit je 20 Minuten Mehraufwand pro Tag veranschlagt) reduziert hat (vgl. Bg-act. 226 S. 5). Indes erhellt aus den beiden Abklärungsberichten auch, dass sich der, mit der Nierentransplantation zusammenhängende erhöhte Flüssigkeitsbedarf, der ebenfalls zur Lebensverrichtung Essen zu zählen ist, nicht verändert hat: Wurden im Frühsommer 2017 tagsüber rund zehn Mal rund 100 ml Wasser über eine PEG-Sonde verabreicht (vgl. Bg-act. 226 S. 4 f.), waren es im Sommer 2018 immer noch täglich acht bis zehn Mal ca. 120 ml Wasser, welches via PEG-Sonde verabreicht wurde (vgl. Bg-act. 267 S. 3). Wurde damals dafür ein Mehraufwand von 50 Minuten pro Tag veranschlagt (vgl. Bg-act. 226 S. 4 f.), beläuft sich dieser gemäss der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 lediglich noch auf 30 Minuten pro Tag (vgl. Bg-act. 284 S. 3 f.; vgl. auch Bg-act. 283 S. 2). Der Grund dafür ist, dass gemäss den aktuellen Richtlinien für vermehrte Mahlzeiten bzw. vermehrtes Trinken neu maximal ein täglicher Mehraufwand von 30 Minuten berücksichtigt werden kann (vgl. KSIH Anhang IV Ziff. 3 S. 220). Daraus erhellt, dass die nunmehr vorgenommene Plafonierung des anrechenbaren Mehraufwands für vermehrte Mahlzeiten bzw. vermehrtes Trinken auf 30 Minuten pro Tag nicht auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruht, sondern vielmehr in einer neuen Verwaltungspraxis begründet ist, die aber – wie oben genannt – unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt nicht relevant ist. Dasselbe gilt mit Blick auf den im Bereich der Verrichtung der Notdurft zu berücksichtigenden Mehraufwand für das Katheterisieren: Auch hier wurde in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 aufgrund des im Anhang IV des KSIH vorgesehenen Maximalwerts ein pauschaler Zusatzaufwand von 60 Minuten für fünf Katheterisierungen pro Tag veranschlagt (vgl. Bg-act. 284 S. 4; vgl. auch Bg-act. 267 S. 4 und Bg-act. 283 S. 3), obwohl sich die Situation im Vergleich zum Frühsommer 2017 nicht wirklich verändert hat; damals wurde nämlich für sechs Katheterisierungen ein Mehraufwand von 108 Minuten pro Tag (6 x 18 Minuten) berücksichtigt (vgl. Bg-act. 226 S. 6). Wird der von den Eltern des Beschwerdeführers geltend gemachte Zusatzaufwand für das Katheterisieren von täglich 87.5 Minuten (5 x 17.5 Minuten) berücksichtigt, der auch so im Abklärungsbericht vom 30. August 2018 vermerkt ist (vgl. Bg-act. 267 S. 4), ergibt sich eine Differenz von 27.5 Minuten. Ebenso rechtfertigt es sich, für das Verabreichen von zusätzlicher Flüssigkeit via PEG-Sonde, was – wie erwähnt – durchschnittlich neun Mal am Tag vorgenommen wird, einen zusätzlichen Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag (9 x 5 Minuten) einzukalkulieren, was im Vergleich zu dem in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 veranschlagten Mehraufwand von täglich 30 Minuten einen Unterschied von 15 Minuten ergibt (vgl. Bg-act. 284 S. 3 f.). Schliesslich ist auch zu beachten, dass – wie bereits anlässlich der Abklärung im Frühsommer 2017 – nach wie vor zwei Mal am Tag das Medikament Oxybutynin beim Katheterisieren verabreicht wird, neu dafür aber gestützt auf die aktuellen Richtlinien nur ein Mehraufwand von 6 Minuten pro Tag anstelle des dafür im Abklärungsbericht vom 14. Juli 2017 veranschlagten und von den Eltern des Beschwerdeführers weiterhin geltend gemachten Mehraufwands von täglich 10 Minuten einberechnet wird (vgl. Bg-act. 226 S. 7, Bg-act. 267 S. 5, Bg-act. 274 S. 2 und Bg-act. 284 S. 4). Zählt man die dargelegten, in revisionsrechtlicher Hinsicht zu Unrecht nicht berücksichtigten – weil nicht auf einer relevanten Änderung des Sachverhalts beruhenden – Mehraufwände zu demjenigen in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 hinzu, errechnet sich ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von täglich 4 Stunden und 2.5 Minuten (196 Minuten gemäss angefochtener Verfügung vom 9. November 2018 [vgl. Bg-act. 284 S. 4] + 27.5 Minuten für das Katheterisieren + 15 Minuten für das Verabreichen von zusätzlicher Flüssigkeit via PEG-Sonde + 4 Minuten für die Medikamentengabe Oxybutynin), womit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die unveränderte Weiterausrichtung des bis Ende Dezember 2018 gewährten Intensivpflegezuschlags für einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden resultiert. Damit erübrigt es sich, auf einen weiteren, aufgrund der gemäss den aktuellen Richtlinien geltenden Maximalwerte nicht berücksichtigten Mehraufwand bzw. auf die vorgenommenen Abzüge wegen des Zeitaufwands für ein nicht behindertes Kind im selben Alter einzugehen.

5.4

Schliesslich geht aus dem Abklärungsbericht vom 30. August 2018 sowie aus der Ergänzung vom 6. November 2018 hervor, dass kein Abzug für Kinderspitexleistungen vorgenommen worden ist (vgl. Bg-act. 267 und Bg-act. 283). Aktenkundig ist aber, dass die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. September 2018 Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen im Umfang von 15 Minuten pro Woche für Untersuchung und Behandlung erteilt hat (vgl. Bg-act. 269). Wie aus dem Case Report der Beschwerdegegnerin erhellt, wurde diese für die subcutane Verabreichung von Erythropoetinspritzen gewährt (vgl. Bg-act. 270 S. 3). Da von den Eltern des Beschwerdeführers dafür kein Aufwand geltend gemacht und auch kein solcher im Abklärungsbericht vom 30. August 2018 bzw. in der Ergänzung vom 6. November 2018 veranschlagt wird (vgl. Bg-act. 267 und Bg-act. 283), ist nicht zu beanstanden, dass die zugesprochenen Kinderspitexleistungen vom invaliditätsbedingten Mehraufwand nicht in Abzug gebracht worden sind. Im Übrigen hatte die Beschwerdegegnerin anlässlich der Kostengutsprache für die wöchentlichen Kinderspitexleistungen Kenntnis vom Revisionsverfahren bezüglich Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag (vgl. Bg-act. 270 S. 2 f.). Somit sind die zugesprochenen Kinderspitexleistungen auch vom vorliegend ermittelten invaliditätsbedingten Mehraufwand von täglich 4 Stunden und 2.5 Minuten nicht abzuziehen.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen eines Revisionsgrundes hinsichtlich des Intensivpflegezuschlags nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, womit dieser bei einem täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden weiter auszurichten ist. Ein solches Ergebnis überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass der Überprüfungszeitraum mit etwas mehr als einem Jahr sehr kurz ist, so dass nicht ohne Weiteres mit einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu rechnen ist. Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 ist somit in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als darin die Aufhebung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag per Ende Dezember 2018 verfügt worden ist.

7.1

Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden.

7.2

Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden, anwaltlich durch den Rechtsdienst der Procap Schweiz vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG angemessen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei auf die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Höhe von total Fr. 2'076.60 (gegliedert in: Zeitaufwand 11.7 Std. zu reduziertem Ansatz von Fr. 160.--/Std. [Fr. 1'872.--] plus Spesenpauschale 3 % [Fr. 56.15] sowie 7.7 % Mehrwertsteuer [Fr. 148.45]) verwiesen und dieselbe unverändert übernommen werden (zur Reduktion des Stundenansatzes für Hilfsorganisationen – zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist – vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'076.60 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 9. November 2018 insoweit aufgehoben, als darin die Aufhebung des Anspruchs von A._____ auf einen Intensivpflegezuschlag per Ende Dezember 2018 verfügt worden ist. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ weiterhin einen Intensivpflegezuschlag für einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag auszurichten.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'076.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]